IV.2002.00443
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 12. Mai 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr
Badenerstrasse 20, Postfach 24, 8953 Dietikon 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1951, verheiratet und Vater dreier Kinder, arbeitete von 1979 bis 1990 als Maler bei A.___, Malergeschäft, "___" (Urk. 6/58). Am 8. April 1990 erlitt er einen Kniegelenksunfall mit Rotationstrauma beim Fussballspiel (Urk. 6/60/8 S. 9). Von Juli 1995 bis Dezember 1998 war er mit einem reduzierten Pensum als Maler bei der B.___ tätig (Urk. 6/30/1). Der Versicherte meldete sich im März 1991 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 6/59). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, holte einen Arztbericht (Urk. 6/27) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/58) ein und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Appisberg (Urk. 6/53 = Urk. 6/54, Urk. 6/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/17) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 1993 eine ganze, vom 1. April 1991 bis 30. September 1992 befristete Invalidenrente mit entsprechenden Ehegatten- und Kinderzusatzrenten zugesprochen (Urk. 6/14).
Nachdem das IV-Sekretariat auf erneutes Gesuch des Versicherten einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 6/26), erging am 19. August 1994 der Vorbescheid mit dem dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1994, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 %, eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/11). Dazu erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 1994 Einwände (Urk. 6/10), worauf am 20. September 1994 die Verfügung erging, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1994 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, wiederum mit entsprechenden Ehegatten- und Kinderzusatzrenten zugesprochen wurde (Urk. 6/8).
Am 9. Dezember 1998 erlitt der Versicherte anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 6/60/8 S. 1). Mit Gesuch vom 14. Januar 2000 beantragte er eine Umschulung (Urk. 6/32). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Unfallakten beigezogen hatte (Urk. 6/60/1-71), erging am 10. Juli 2002 der Vorbescheid (Urk. 6/3), wozu der Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 verneinte die IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Luzern (Urk. 60/8), einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne vorgängige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeführt werden könnten (Urk. 2 = Urk. 6/1).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr, Dietikon, mit Eingabe vom 30. August 2002 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):
| "1. | Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Postfach, 8078 Zürich vom 30. Juli 2002 sei aufzuheben. |
| 2. | Der Antrag auf Umschulung sei gutzuheissen. |
| 3. | Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zufolge einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; |
| | unter Kosten- und Entschädigungsfolge" |
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In seiner Replik vom 3. März 2003 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2 Ziff. I). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 6. März 2003 (Urk. 16) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verlangt mit der vorliegenden Beschwerde eine Umschulung; eventualiter die Ausrichtung einer ganzen, anstatt der zugesprochenen halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat lediglich über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt (Urk. 2). Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin auch die Erhöhung der Invalidenrente beantragt hätte. Materiellrechtlicher Streitgegenstand ist vorliegend daher nur der Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind.
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Umschulung und macht geltend, das MEDAS-Gutachten habe sich nicht mit den Erkenntnissen des BEFAS-Gutachtens vom 29. November 1991 auseinandergesetzt, welches dem Beschwerdeführer faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Eine Umschulung wäre kaum erfolgreich. Eine physische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde grundsätzlich nicht bestritten; vielmehr sei er psychisch-intellektuell nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit auszuüben. Sofern von ihm verlangt werde, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen, so sei eine Umschulung zu bezahlen und zwar nicht im Sinne des Besuchs einer Schule, sondern durch Übernahme der Lohnkosten, damit er sich einarbeiten könne und während dieser vermutlich längeren Zeit nicht lediglich einen Ausgabenposten für den Arbeitgeber darstelle. Eine Anlehre bei einem Arbeitgeber sei als illusorisch anzusehen, da er zu langsam lerne und zumindest am Anfang zu langsam arbeite und wahrscheinlich auch zu alt sei, so dass er nicht einmal eine behindertengerechte, leichte Tätigkeit ausüben könne. Die Anträge seien nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente formuliert worden. Gestützt auf das BEFAS-Gutachten sei jedoch von vornherein eine Rente ins Auge zu fassen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem MEDAS-Gutachten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Bereich (Malerarbeiten in einer Werkstatt). In leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Umschulungsmassnahmen schienen aus invaliditätsfremden Gründen nicht sinnvoll. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten Tätigkeit, beispielsweise als Betriebsangestellter, Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle oder als Hilfsarbeiter, mindestens halbtags zumutbar sei. Diese Tätigkeiten könnten ohne vorgängige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeführt werden. Mit weitergehenden beruflichen Massnahmen könne die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden (Urk. 2 S. 1).
3.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erhellt, dass ihm der Wille fehlt, eine andere als seine angestammte Tätigkeit als Maler auszuüben. Insbesondere hält er sich für psychisch-intellektuell nicht in der Lage, eine Arbeit ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 3). Mithin fehlt es ihm von vornherein an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft, welche Voraussetzung für den Anspruch auf eine Umschulung gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG bildet (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Eine Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG) ist sodann nicht erforderlich, da seit der letzten Anstellung des Beschwerdeführers als Maler, welche bis im Dezember 1998 dauerte, keine derart grundlegenden Änderungen im Berufsbild eingetreten sind, die eine Wiedereinschulung erfordern (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. Dezember 2002, I 167/02 und I 292/02, Erw. 3.3). Zudem beantragt der Beschwerdeführer auch nicht eine Umschulung im Sinne eines Besuchs einer Schule, sondern in Form von Übernahme der Lohnkosten (Urk. 1 S. 3), weshalb ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Übernahme der Lohnkosten während der Einarbeitungszeit im Rahmen eines ihm allenfalls zustehenden Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden kann.
4.2 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
4.3 Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt (Art. 20 IVV).
4.4 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS stellten in ihrem zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellten Gutachten vom 11. Mai 2001 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/60/8 S. 18 Ziff. 4.1):
"Zervikalsyndrom
- Zustand nach Auffahrkollision mit Distorsion der HWS am 10.12.1998
- Osteochondrose C5/6
- partielle kongenitale Blockbildung C6/7
Sekundäre Gonarthrose li
- St. n. Meniskusläsion und Kreuzbandruptur 1990, Meniskektomie und
vorderer Kreuzbandersatzplastik 4/90
Gutartiger Lagerungsschwindel (Kupulolithiasis, vermutlich einmaliger Befund des Neurologen, ohne Reproduzierbarkeit beim ORL-Spezialisten)
Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp"
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden eine hyperthyreote Stoffwechsellage, Übergewicht sowie eine Paradontopathie genannt (Urk. 6/60/8 S. 18 Ziff. 4.2). Die Gutachter berichteten, die Tätigkeit als Maler auf Gerüsten, Leitern oder in positionsmonotonen Reklinations- und Inklinationshaltungen der Halswirbelsäule sei für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Bei einer Tätigkeit als Maler in der Werkstatt, bei der die Arbeiten vorzüglich unter Augenhöhe stattfänden, sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. In angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten in reklinierter Kopfstellung, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten (Urk. 6/60/8 S. 21 Ziff. 5.9-10). Zumutbar seien angepasste Fabrikarbeiten, Überwachungsaufgaben, Malerarbeiten in einer Werkstatt im Umfang von 50 %, Kurierdienste, Taxifahrten, Montagearbeiten sowie abwechslungsreiche industrielle, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Alter und mangelnde Schulbildung liessen keine sinnvollen Umschulungsmassnahmen voraussehen. Die Einarbeitung in einer leidensangepassten Tätigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit) oder im angestammten Bereich (50%ige Arbeitsfähigkeit) seien vorstellbar und erfolgversprechend (Urk. 6/60/8 S. 22 zu Frage 5.10).
4.5 Die Würdigung des MEDAS-Gutachtens (Urk. 6/60/8) ergibt, dass dieses für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 6/60/8 S. 15 f. Ziff. 2), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/60/8 S. 10 ff. Ziff. 1.2) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (Urk. 6/60/8 S. 17 Ziff. 3). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/60/8 S. 1 ff. Ziff. 1.1) und berücksichtigt - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) - insbesondere auch das BEFAS-Gutachten (Urk. 6/54) aus dem Jahre 1991 (Urk. 6/60/8 S. 9 f. Ziff. 1.1.4). Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler in einer Werkstatt zu 50 % arbeitsfähig ist, wohingegen in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Arbeiten in reklinierter Kopfstellung, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
4.6 Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit, steht ihm auf dem gesamten Arbeitsmarkt bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens immer noch ein relativ breites Spektrum an zumutbaren Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Tätigkeiten erfordern denn auch kein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und sehen keine Arbeiten über Kopfhöhe vor (Urk. 6/29/2-4). Dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht selbst in der Lage wäre, auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste Stelle zu finden, lässt sich den Akten nicht entnehmen, auch nicht dem BEFAS-Gutachten, welches sich bereits im Jahre 1991 gegen eine Umschulung des Beschwerdeführers aussprach (Urk. 6/54 S. 5). Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Wiederkehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).