IV.2002.00446
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 18. Februar 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Rennweg 10, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1946, arbeitete von 1980 bis 28. Februar 2000 als Serviceangestellter, Officemitarbeiter und Küchenhilfe bei diversen Arbeitgeberinnen (Urk. 12/35 S. 1 Ziff. 2, Urk. 12/36, Urk. 12/39, Urk. 12/41, Urk. 12/46). Er meldete sich am 18. Januar 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/25-27) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 12/46) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 12/47). Mit Verfügung vom 28. Februar 1991 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1990 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zugesprochen (Urk. 12/14).
1.2 Am 20. März 2001 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes - Kreuzschmerzen - geltend (Urk. 12/35). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 12/19-21), verneinte sie mit Verfügung vom 3. August 2002 eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, weshalb der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 2 = Urk. 12/3).
2. Gegen die Verfügung vom 3. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, mit Eingabe vom 3. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 2). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 12/18) schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c; 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996 U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Februar 1991 (Urk. 12/14) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen wurde (28. Februar 1991, Urk. 12/14) mit dem Zustand im Zeitpunkt, in dem eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades verneint wurde (3. August 2002, Urk. 2).
2.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Februar 1991 litt der Beschwerdeführer an Asthma bronchiale und einem Rückenleiden (vgl. die Diagnosen in Urk. 12/25 Ziff. 2, Urk. 12/27/1, Urk. 12/17).
2.2.1 Die behandelnden Ärzte der medizinischen Klinik des Stadtspitals Triemli, wo der Beschwerdeführer im Frühling 1989 hospitalisiert war, erachteten am 14. Dezember 1989 aufgrund der anstrengungsinduzierten Komponente einen Wechsel des Arbeitsplatzes als sinnvoll (Urk. 12/27/1 S. 2).
2.2.2 Dr. med. A.___ hielt am 14. Dezember 1989 fest, im Hinblick auf die Krankheit, die Persönlichkeitsstruktur und das ungünstige Arbeitsklima wäre ein Berufswechsel in Erwägung zu ziehen (Urk. 12/27/2 S. 3).
2.2.3 Dr. med. B.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, Arzt für allgemeine Medizin FMH, "___", äusserte sich am 2. Februar 1990 ebenfalls zu den für den Beschwerdeführer geeigneten Tätigkeiten, wobei er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (rauchfreie Umgebung, nicht zu intensive Geruchsimmissionen, geregelte Arbeitszeit, keine Hektik, klare Pflichten und Kompetenzen, keine körperlich anstrengenden Arbeiten) auf 50 % bis 75 % schätzte (Urk¨12/26/2). Er berichtete am 27. November 1990, hinsichtlich des Asthma sei der Verlauf befriedigend; es seien keine weiteren reanimationsbedürftigen, schweren Asthmaanfälle mehr aufgetreten. Es bestehe aber eine klare anstrengungsabhängige Komponente und eine ausgeprägte Ängstlichkeit und Bindung an den Inhalationsapparat (Urk. 12/25 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % bis auf Weiteres (Urk. 12/25 Ziff. 5).
2.3. In seinen Berichten vom 4. Januar 1993, 12. Mai 1996, 8. Oktober 1998 und 8. April 2001 hielt Dr. B.___ an der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kellner fest (Urk. 12/21-24 je S. 1 Ziff. 1.5).
2.4
2.4.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens diagnostizierte Dr. med. C.___, Physikalische Medizin speziell Rheumatologie FMH, "___", ein mässiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/20/1 S. 1 lit. A, Urk. 12/20/2 S. 1). Er stellte fest, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hingegen sei vorstellbar, dass dauernde Beschwerden im Sinne einer somatoformen Störung bestünden, ausgelöst durch die asthmabronchialebedingte Reanimation mit Sternumfraktur. Dies seien jedoch körperpsychologische, theoretische Überlegungen, welche nicht weiter evaluiert worden seien und bezüglich derer auf den Hausarzt Dr. B.___ verwiesen werde (Urk. 12/20/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
2.4.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, "___", erstattete am 17. April 2002 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/19) und stellte folgende Diagnose (Urk. 12/19 S. 4):
"Angstneurotische Reaktion mit Zwangs-, dissoziativen- und Somatisierungselemente bei einer einfach strukturierten, narzisstischen, aggressionsgehemmten Persönlichkeit, entstanden in einer belastenden Lebenssituation (F41.1 ICD-10)".
Dr. D.___ führte aus, die zwei dramatischen Notfallsituationen im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale hätten den Beschwerdeführer stark verunsichert. Der gute Therapieverlauf, ohne weitere Anfälle, habe die Ängste vor weiteren Anfällen und die Todesängste nicht zu beseitigen vermocht. Jedoch habe er das Gefühl, dass der Beschwerdeführer mit seiner Krankheit etwas manipuliere, sie dramatisiere beziehungsweise übertreibe. Der Beschwerdeführer lehne jede psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung ab. Mitunter zeige er dadurch, dass ein bedeutender Krankheitsgewinn vorliege, auf den er nicht verzichten könne. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse sowohl die somatische als auch die psychische Komponente berücksichtigt werden. Er nehme an, dass bei der Zusprechung der halben Invalidenrente neben den somatischen auch die psychischen Störungen berücksichtigt worden seien. Aus psychischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsunfähig, wobei dieser Prozentsatz in der Wertung der Gesamtsituation etwas darüber liegen dürfte. Eine psychotherapeutische Behandlung sei erforderlich; leider zeige der Beschwerdeführer weder eine richtige Einsicht in die Krankheit noch eine Motivation, was die Prognose ungünstig mache (Urk. 12/19 S. 4 f.).
Auf eine ergänzende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin erklärte Dr. D.___, aus psychischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von 60 % zumutbar. Er masse sich nicht an, den körperlich bedingten Anteil der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen; dazu müssten somatische Fachärzte Stellung nehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei verneint worden. In Bezug auf die asthmatischen Beschwerden bestehe nach Ansicht des Hausarztes eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Addierung der Prozente sei in diesem Fall nicht zulässig, da die psychischen Störungen gewissermassen in das somatische Zustandsbild integriert, mithin zu deren Bestandteil geworden seien. Deshalb dränge sich eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit auf. Nach seiner Einschätzung dürfte die Gesamtarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers etwa 60 % betragen (Urk. 12/18).
3.
3.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % und aus psychischer Sicht zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 12/21 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 12/18-19). Mithin stellt sich die Frage nach dem Zusammenwirken der somatischen und psychischen Beschwerden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einerseits eine blosse Addition der Einschränkungen aus Sicht der einzelnen Fachgebiete nicht zulässig ist und auch andere Rechenmodelle, wie beispielsweise das vom Beschwerdeführer angeführte (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) in der Regel versagen (H.G. Kopp, J. Willi, A. Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997 S. 1438). Andererseits geht es aber auch nicht an, dass für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Perspektive nur auf die korrigierte Einschätzung des Psychiaters abgestellt wird.
3.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gutachterlich feststellen lasse, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen und psychischen Einschränkung bezogen auf welche Tätigkeiten gesamthaft zumutbar ist, und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
4. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).