IV.2002.00447
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die K.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1956 geborene A.___ ist seit 1981 in der Schweiz wohnhaft und war zuletzt von April 1995 bis März 2001 als Druckereimitarbeiterin bei der B.___ tätig (Urk. 8/25 S. 1 und 3, Urk. 8/24, Urk. 8/22 S. 2). Wegen seit August 1999 bestehender Schmerzen im Rückenbereich, im rechten Bein sowie in beiden Händen meldete sich die Versicherte am 26. November 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/25 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/10), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung der Versicherten (Urk. 8/3) mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten (Urk. 4) am 3. September 2002 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente mit einer Wartefrist ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1999 zuzusprechen, eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten sowie ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
In ihrer Replik vom 23. Oktober 2002 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeschrift fest (Urk. 11), so dass der Schriftenwechsel, nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12 und 13), mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2003 (Urk. 15) sowie die damit eingereichten Beilagen (Urk. 16/1 bis 16/3) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2003 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 17). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2002 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und ermittelte so einen IV-Grad von 9 % (Urk. 2).
In ihrer Beschwerde machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass trotz entsprechendem Hinweis in der Vernehmlassung zum Vorbescheid keine zusätzlichen Berichte der involvierten Ärzte eingeholt worden seien. Weiter weise das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2002 (Urk. 8/10) auf ein zuvor erstelltes Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hin. Allerdings seien trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes keine Bemühungen unternommen worden, Einsicht in dieses Gutachten zu erhalten, weshalb das Gutachten vom 12. Februar 2002 nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstattet worden sei. Im Weiteren stelle sich die Frage der Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin, da den Akten keine Zustimmungserklärung für ein videoaufgezeichnetes psychiatrisches Gutachten entnommen werden könne. Zusammenfassend sei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Gründe erwiesen. In welchem Ausmass diese heute bestehe, sei aber nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 2 f.).
Dem hält die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort entgegen, das angeordnete Gutachten vom 12. Februar 2002 setze sich genügend mit den Vorakten auseinander und genüge den Beweisanforderungen (Urk. 7).
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. April 2000 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlstatik des Achsenskelettes und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, Bandscheibenhydration und Diskusprotusion L4/5, leichte Spondylarthrose L3/4 (MRI LWS 31. März 2000), somatoforme Schmerzkomponente möglich, eine Adipositas, Body Mass-Index 29,5 sowie Status nach Hepatitis B. Die Beschwerdeführerin sei ihnen zur Therapie und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei seit sieben Monaten akzentuiertem, ambulant therapieresistentem und seit über vier Monaten mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergehendem lumbospondylogenem Syndrom rechts zugewiesen worden. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 15. März bis 16. April 2000 100 %, anschliessend bis zum 30. April 2000 50 % betragen. Schwere rückenbelastende Tätigkeiten seien aufgrund der Entwicklung einer schweren chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich jedoch für eine behinderungsgerechte, wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/12 Blatt 2 ff.).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 29. Mai 2000 aus neurologischer Sicht keine Auffälligkeiten fest. Er sei der Meinung, dass ein psychogenes Schmerzsyndrom vorliege, möglicherweise auf dem Hintergrund einer Depression (Urk. 8/12 Blatt 9 ff.).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheuma, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2001 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine Fehlstatik des Achsenskelettes und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, eine Bandscheibenhydration und Diskusprotusion L4/L5, leichte Spondylarthrose L3/L4, Adipositas, Status nach Hepatitis B sowie Status nach abdominaler Hysterektomie bei Uterus myomatosus und Adnexektomie links am 4. September 2000. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in der Abteilung Gynäkologie des Limmattalspitals in Schlieren in Behandlung (Urk. 8/12 Blatt 1).
3.4 Der Psychiater Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2001 fest, dass die multiplen und unterschiedlichen körperlichen Symptome, für die keine ausreichenden somatischen Erklärungen hätten gefunden werden können, die ergebnislosen Therapien und Operationen, die dramatische Art der Schilderung der Schmerzen auf die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) hinweisen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Zeit angemessen, hingegen seien derart viele somatische Untersuchungen und Abklärungen geplant, dass eine Arbeitssuche und -aufnahme wohl unrealistisch sei (Urk. 3/6).
3.5 Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar die Diagnose einer gewissen Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit mit massgeblicher Aggravationshaltung (ICD-10 F45.0, F60.4 und F68.0). Diese Diagnose stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage, so dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, wie dies seitens des Hausarztes sowie der rheumatologischen Fachärzte am Triemlispital für zumutbar erachtet worden sei (Urk. 8/10 S. 14 f.).
4. In somatischer Hinsicht ist anzumerken, dass die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus rheumatologischer Sicht beurteilen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte schon in der Stellungnahme zum Vorbescheid geltend, dass die Beschwerdeführerin daneben noch an weiteren Beschwerden leide, insbesondere hätten die Bauchschmerzen noch nicht nachgelassen, obwohl bemerkt worden sei, dass offenbar der falsche Eierstock entfernt worden war (Urk. 8/3 S. 1). Trotzdem waren weder der Gynäkologe Dr. H.___ noch die Gynäkologin des Spitals Limmattal, Dr. I.___, oder Dr. J.___ um einen Bericht angegangen worden. Dass die Behandlung der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht mit der Operation vom 4. September 2000 noch nicht abgeschlossen werden konnte, geht auch aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 11. Januar 2001 (Urk. 8/12) hervor (Hinweis auf weitere Untersuchungen im Limmattalspital). Aus dem Bericht von Dr. E.___ ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. bis 8. Dezember 2000 wegen eines Harnwegsinfektes im Limmattalspital in Behandlung gestanden hat und im Zusammenhang mit einem Sturz im Limmattalspital im Januar 2001 eine Knieoperation nötig geworden ist (Urk. 3/6 S. 1). Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht eingeholt. Daneben machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin schon in der Stellungnahme zum Vorbescheid geltend, dass die Beschwerdeführerin zudem an geschwollenen Beinen leide und auch der rechte Arm geschwollen sei (Urk. 8/3 S. 1, 23. Mai 2002). Auch dazu unterblieben seitens der IV-Stelle die erforderlichen Abklärungen.
Es zeigt sich, dass eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht möglich ist. Da Beschwerden zur Diskussion stehen, die verschiedene, bisher zum Teil nicht berücksichtigte medizinische Fachgebiete beschlagen, sind die medizinischen Akten zu vervollständigen und ist allenfalls eine polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen. Auf jeden Fall wird die psychische Situation unter Einbezug sämtlicher Abklärungsergebnisse bezüglich der somatischen Beschwerden neu zu beurteilen sein, da einerseits allfällige neue somatische Befunde auch einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung haben können und anderseits die den vorliegenden Beurteilungen zugrunde liegenden Untersuchungen zeitlich schon so weit zurückliegen, dass ein Abstellen auf diese Berichte fraglich erscheint. So erfolgte die dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2002 zugrunde liegende Untersuchung bereits am 26. März 2001, und der aktuellste Bericht, derjenigen von Dr. E.___, datiert vom 16. Juni 2001 (Urk. 3/6). Eine Beurteilung der Beweistauglichkeit der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen kann daher unterbleiben.
Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2002 und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).