IV.2002.00449
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 21. Juli 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1946, war bis Ende 1996 als Raumpflegerin und Kassiererin tätig (Urk. 7/44 S. 2 Ziff. 2 lit. b). Hernach bezog sie bis November 1998 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/46). Eine Erwerbstätigkeit nahm sie nachher nicht mehr auf (vgl. Urk. 7/39 S. 3). Am 20. Mai 1998 hatte sich die Versicherte ein erstes Mal zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Juni 1998 (Urk. 7/35), das Gutachten des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. November 1999 (Urk. 7/31) sowie das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2000 ein (Urk. 7/26). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 23. Juni 1998 (Urk. 7/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) vom 11. Juni 1998 (Urk. 7/51) sowie Unterlagen der Arbeitslosenkasse Y.___ ein (Urk. 7/46). Schliesslich führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten durch (Urk. 7/44). Am 15. April 2000 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 7/12), wogegen M.___ am 31. Mai 2000 Einwendungen erhob (Urk. 7/11). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. B.___ die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 19. Juni 2000 eingeholt hatte (Urk. 7/10), erliess sie am 24. Juni 2000 die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/7/2) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2001 ab (Urk. 7/7/1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 19. Januar 2002 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/40/1). Die IV-Stelle holte daraufhin den weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2002 (Urk. 7/25) und den Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. respektive 25. Februar 2002 (Urk. 7/27/1-2), weitere Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/41) sowie den aktualisierten IK-Auszug vom 6. März 2002 ein (Urk. 7/39). Am 24. Mai 2002 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 7/5), gegen den die Versicherte am 15. Juni 2002 Einwendungen erhob (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch erneut ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Dezember 2002 ergänzte die Versicherte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 11) und reichte gleichzeitig den Röntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002 und den weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 ein (vgl. Urk. 12/1-2). Die IV-Stelle verzichtete am 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15). Am 24. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Am 9. April 2003 holte das hiesige Gericht bei der Klinik W.___ den Bericht vom 19. Mai 2003 ein (Urk. 20). Die Versicherte nahm dazu am 23. Juni 2003 Stellung (Urk. 22), die IV-Stelle liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Die allgemeinen Voraussetzung für die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.4 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen - das heisst das Einkommen, dass die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielen könnte und das Einkommen, dass die versicherte Person trotz dem Gesundheitsschaden in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbarerweise erzielen könnte - im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.7 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.
2.1 Mit der Neuanmeldung vom 19. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/40/1) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2001 bestätigten (vgl. Urk. 7/7/1) Verfügung vom 24. Juni 2000 (vgl. Urk. 7/8) geltend. Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf das Gesuch ein und nahm eine materielle Prüfung des erneuerten Leistungsgesuchs vor, verneinte in der angefochtenen Verfügung jedoch den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, aufgrund der durchgeführten Abklärungen könne nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Es bestehe vielmehr nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2). Da im Verwaltungsverfahren eine materielle Anspruchsprüfung erfolgte, sind auch im Beschwerdenverfahren die materiellen Anspruchsgrundlagen zu prüfen.
2.2 Gegen die angefochtene Verfügung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin stehe in klarem Widerspruch zu den Berichten von Dr. D.___ und Dr. A.___. Beide hätten bestätigt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Wie Dr. D.___ dennoch dazu komme, ihr letztlich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zu attestieren, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Akten. Bereits im Urteil vom 24. Juni 2001 sei festgestellt worden, dass eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe, was bedeute, dass sie höchstens während 2,5 Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen könne. Aber selbst in einem solch reduzierten Pensum sei ihr heute eine Tätigkeit nicht mehr möglich. Auch im Haushalt sei sie vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen, so dass auch in diesem Bereich von einem erhöhten Invaliditätsgrad auszugehen sei. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid (vgl. Urk. 7/2) habe sie beantragt, es seien weitere ärztliche Abklärungen zu tätigen, wovon die Beschwerdegegnerin jedoch abgesehen habe. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich ihren internen Arzt angefragt, ob weitere Abklärungen nötig seien, was dieser aber ohne persönliche Untersuchungen verneint habe. Sie habe deshalb durch Dr. A.___ eine computertomographische Untersuchung im Spital Wetzikon veranlasst. Die Unterlagen würden, sobald sie vorlägen, nachgereicht (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend führte sie aus, die Stellungnahme ihres internen Arztes Dr. med. E.___ vom 7. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/3) sei nicht zu beanstanden. Er habe die aktuelle medizinische Aktenlage mit derjenigen im Juni 2000 verglichen. Im Übrigen sei es den IV-Ärzten verwehrt, an Versicherten Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 6).
2.4 In der Replik begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag unter Hinweis auf den Röntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002 und den Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 12/1-2) damit, die bestehenden degenerativen Veränderungen an ihrer Wirbelsäule seien genügend klar dokumentiert. Dr. A.___ weise zudem klar darauf hin, dass ihre Schmerzen nicht nur von diesen degenerativen Veränderungen herrührten, sondern dass sie daneben noch an muskulären und weichteilrheumatischen Beschwerden leide, welche manchmal so heftig seien, dass sie sich kaum noch bewegen könne. Alle diese Beschwerden verunmöglichten es ihr, eine noch so geringe ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben und schränkten sie auch im Haushalt erheblich ein. Im Haushalt sei sie immer mehr auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Da sie absolut nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei eine ganze Rente gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2).
3. Im Neuanmeldeverfahren nicht zu beurteilen war die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige. Nach wie vor steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und sich im Umfang von 40 % dem Haushalt gewidmet hätte. Es kann hierzu auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2001 verwiesen werden (Urk. 7/7/1 Erw. 4a). Strittig und zu beurteilen ist einzig, ob seit der letzten Beurteilung in gesundheitlicher Hinsicht eine wesentliche und damit leistungsrelevante Veränderung eingetreten ist.
4.
4.1 Aus den im Abklärungsverfahren nach dem ersten Leistungsgesuch eingeholten medizinischen Unterlagen (Arztbericht von Dr. A.___ vom 9. Juni 1998, Urk. 7/35; Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Z.__ vom 23. November 1999, Urk. 7/31; Gutachten von Dr. B.___ vom 27. März 2000, Urk. 7/26; Ergänzungsbericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 2000, Urk. 7/10) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen somatoformen Schmerzstörung mit/bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Fehlhaltung durch Hohl/Rundrücken und muskulärer Dysbalance), an einer beginnenden diffusen idiopathischen Skeletthyperostose, an einer Gonarthrose und Femoropattelararthrose beidseits, an Varikosis beider Beine und an einer Angst- und depressiven Störung leidet, aber trotz der damit verbundenen Beschwerden zumutbarerweise eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastete Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang der Hälfte ihres früheren Arbeitspensums von 60 %, somit im Umfang von 30 %, ausüben konnte. Es kann hierzu auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2001 verwiesen werden (Urk. 7/7/1 Erw. 3 und Erw. 4c).
4.2 Im neu eingeholten Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2002 hielt dieser fest, er habe die Beschwerdeführerin, welche er seit Mai 1990 behandle, am 14. Januar 2002 untersucht. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Störung mit multiplen Schmerzen am Bewegungsapparat bei thorako-lumbalen Fehlhaltungen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und muskulärer Dysbalance, an Platzangst, Panikattacken und depressiven Verstimmungen leide. Diese Leiden wirkten sich auf die Leistungsfähigkeit aus. Ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sei die diffuse Schwellung am linken Vorderarm links als Folge einer Vorderarmkontusion im Oktober 2001, die mehrfach operierte Varikosis an beiden Beinen sowie der Status nach Cholezystektomie (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A).
Ferner führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, es bestünden belastungsabhängige verstärkte Schmerzen am Bewegungsapparat, speziell an der Lendenwirbelsäule und in die Beine ausstrahlend. In den letzten Monaten seien auch Schmerzen im linken Vorderam aufgetreten. Es sei auch allgemein alles schmerzhaft. Bei der Untersuchung seien alle peripheren Gelenke weitgehend symmetrisch frei beweglich gewesen. An der Brust- und Halswirbelsäule sowie an der Lendenwirbelsäule, dort vermehrt, hätten schmerzbedingt mässige Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen bestanden. Der Barfuss- Zehenspitzen- und Fersengang sei unauffällig gewesen. Die Sensibilität im kursorisch durchgeführten Neurostatus sei bei allen Extremitäten symmetrisch und normal gewesen. Es hätten Druckdolenzen und Klopfschmerzen an der ganzen Wirbelsäule bestanden, betont im Bereich L5/S1 sowie über C8. Die Druckdolenzen an allen vier Extremitäten seien unspezifisch gewesen. Bezüglich der Beschwerden an der Wirbelsäule sei 1997 eine szintigraphische Abklärung durchgeführt worden und im April 1998 eine neuro-angiologische. Des Weiteren habe zwischenzeitlich ein stationärer Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik in Leukerbad stattgefunden, der die Schmerzsituation aber nicht beeinflusst habe. Die Ultraschallabklärung des linken Vorderarms habe keine pathologischen Befunde ergeben. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin habe an der Universitätsklinik in Balgrist am 10. Juli 2001 eine konsiliarische Abklärung stattgefunden. Es seien weder ein operatives Vorgehen noch sonstige therapeutische Vorschläge gemacht worden. Therapeutisch würden einzig ein bis zwei Mal jährlich kurze Serien physiotherapeutischer Anwendungen durchgeführt. (Urk. 7/25/1 S. 2 lit. D).
Abschliessend gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Leiden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/25/2 S. 2).
4.3 Dr. D.___, seit 1989 Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt im Bericht vom 25. Februar 2002 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren, chronifizierten somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Schmerzen bei chronischem lumovertebralem Syndrom mit degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance, an Platzangst, Panikattacken und depressiven Verstimmungen, an Adipositas und Varikosis an beiden Beinen bei Status nach Operation 1999. Ohne Belang für die Leistungsfähigkeit sei der Status nach Cholezystektomie im Herbst 2000 sowie der Status nach passagerem Perikarderguss unklarer Aetiologie im Jahr 2000 (Urk. 7/27/1 S. 1 lit. A).
Ferner führte Dr. D.___ aus, es liege eine therapieresistente Situation vor. Nach der letzten psychiatrischen Begutachtung am Universitätsspital Zürich im Jahr 1997 seien verschiedene Versuche mit einer medikamentösen antidepressiven Therapie wegen Nebenwirkungen fehlgeschlagen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Herkunft, der kulturellen Fixation und der intellektuellen Möglichkeiten für eine psychotherapeutische Behandlung auch in Anbetracht des Alters nicht geeignet. Es bestehe eine schwere Somatisierung mit wiederholten Abklärungstendenzen und sekundärer Fixation bei Befunden ohne Krankheitswert (Urk. 7/27/1 S. 2 lit. D).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber auch in der bisherigen Tätigkeit (die einzelnen Anforderungen wurden im Bericht detailliert wiedergegeben) könne die Beschwerdeführerin noch im Umfang von 50 %, das heisst halbtags, arbeiten (Urk. 7/27/2).
4.4 Dem mit der Replik eingereichten Bericht vom 23. September 2002 des Spitals X.___, wo sich die Beschwerdeführerin einer radiologischen Untersuchung (CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule) unterzog, kann entnommen werden, es bestünden degenerative Veränderungen an der gesamten Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittenen Osteochondrosen L1/L2 und L2/L3 mit zum Teil dorsaler Spondylose und konsekutiv engem Spinalkanal auf dieser Höhe, dorsale Diskusprotrusionen auf der Höhe der dargestellten Etagen ausgespart L5/S1, mässige, nach kaudal zunehmende Spondylarthrosen, aber keine Hinweise auf eine Diskushernie (Urk. 12/1).
4.5 Im ebenfalls mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 erwähnte dieser als Diagnose ein panvertebrales Schmerzsyndrom, betont im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären Lumboischialgien rechts, beidseitige Nacken-, Arm- sowie Hinterkopfschmerzen rechtsbetont sowie Polyarthrosen der Fingergelenke beidseits.
Dazu erwähnte Dr. A.___, auf Grund der generell zunehmenden Schmerzen sei am 23. September 2002 eine computertomografische Abklärung der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule fortgeschrittene Osteochondrosen L1/2 und L2/3, dorsale Spondylosen mit konsekutiv engem Spinalkanal sowie eine dorsale Diskusprotrusion auf der Höhe der dargestellten Ebene vorlägen. Die Beschwerdeführerin leide somit an schweren objektivierbaren degenerativen Veränderungen seitens der Wirbelsäule, andererseits an aktuell nicht objektivierbaren, aber glaubhaften muskulären und weichteilrheumatischen Beschwerden, die mit Sicherheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründeten. Nachdem alle ambulanten physiotherapeutischen Therapien keine nachhaltige Linderung gebracht hätten, sei die Beschwerdeführerin nunmehr für eine stationäre Behandlung in der Klinik W.___ im Oktober 2002 angemeldet worden (Urk. 12/2).
4.6 Dr. med. F.___, Oberärztin der Klinik W.___, stellte im Bericht vom 19. Mai 2003 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei Panvertrebralsyndrom mit Osteochondrose L1/2 und L2/3 mit dorsaler Spondylose und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine generalisierte Arthrose mit aktiven Bouchard- und Heberdenknoten an beiden Händen, klinisch retropatellärer Gonarthrose beidseits und Schulter- und Handgelenksschmerzen beidseits, 5 von 5 positiven Waddel-Zeichen und depressiver Stimmungslage. Ferner trete bei der Beschwerdeführerin Klaustrophopie mit Panikattacken auf (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1).
Das Beschwerdebild habe während dem stationären Aufenthalt vom 16. Januar bis 6. Februar 2003 trotz intensiver Physiotherapie nicht günstig beeinflusst werden können, wobei die Beschwerdeführerin wegen der Beschwerden die Übungen nur zum Teil habe machen können. Die beim Eintritt genannten Schmerzen, vor allem panvertebral, in den Knien und den Händen, seien unverändert geblieben.
Die Arbeitsaufnahme als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jedoch eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Arbeit im Rahmen von 50 % zumutbar. Infolge der Schmerzen an beiden Knien könne die Beschwerdeführerin nur noch kurze Strecken bis ungefähr 20 Meter zurücklegen. Aufgrund des Panvertrebralsyndroms seien repetitive Rumpfbewegungen nicht möglich. Wegen aktiver Heberden- und Bouchard-Arthrose in beiden Händen seien feine manuelle Tätigkeiten nicht durchführbar. Die bestehenden Beschwerden könnten in Zukunft wahrscheinlich nicht beeinflusst werden (Urk. 20 S. 1 f. Ziff. 2-6).
5.
5.1 Im Vergleich zu den im früheren Abklärungsverfahren gestellten Diagnosen neu sind die im Rahmen des Rückenleidens nunmehr festgestellten Osteochondrosen mit zum Teil dorsaler Spondylose und mit Diskusprotrusionen sowie die nunmehrige Qualifizierung des Rückenleidens als Panvertebralsyndrom, was dem Röntgenbericht des Spitals X.___ vom 23. September 2002, dem Bericht der Klinik W.___ vom 19. Mai 2003 und auch dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 entnommen werden kann (Urk. 12/1-2, Urk. 20). Die übrigen Diagnosen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden, das heisst die Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie die muskuläre Dysbalance, finden sich auch schon im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 erwähnt (Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4).
Erstmals erwähnt wurde im Bericht der Klinik W.___ auch der Verdacht auf eine generalisierte Arthrose mit aktiven Bouchard- und Heberdenknoten in beiden Händen, Schulter- und Handgelenkschmerzen beidseits und klinisch retropatellärer Gonarthrose beidseits (Urk. 20 S. 1 Ziff. 1). Von Nacken-, Arm- und Hinterkopfbeschwerden und Beschwerden der Fingergelenke und von einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose war indessen auch schon im Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 12/2) und von einer beidseitigen Gonarthrose und Femoropattelararthrose im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 die Rede (vgl. Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4), weshalb nur teilweise von einem neu hinzugetretenen Leiden gesprochen werden kann. Neu wurde angesichts der Ausweitung arthrotischer Beschwerden im Bereich der Schultern und der Hände erstmals die Verdachtsdiagnose einer generalisierten Arthrose gestellt. Bereits 1999 aber bestanden schon die arthrotischen Beschwerden im Kniebereich, und mit der Zeit weiteten sich die Gelenksbeschwerden dann bis auf das heute bekannte Ausmass aus.
Im Übrigen sind im Vergleich zum Beurteilungszeitpunkt vom Juni 2000 keine neuen Diagnosen gestellt worden. Bereist damals waren das Bestehen eines somatoformen Schmerzsyndroms, einer Varikosis an beiden Beinen und einer Angst- und depressiven Störung und damit im Zusammenhang das Auftreten von Panikattacken und Klaustrophobie diagnostiziert worden (Urk. 7/31 S. 4 und S. 5 Ziff. 4, Urk. 7/35/1 S. 2 Ziff. 3).
5.2 Sowohl Dr. F.___ von der Klinik W.___ als auch Dr. D.___ kamen in ihren Berichten zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der aktuellen Beschwerden die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dr. F.___ hob dabei hervor, es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Gehstrecken bis zu 20 Metern, ohne repetitive Rumpfbewegungen und ohne feinmanuelle Anforderungen handeln (Urk. 20 S. 2 Ziff. 3-4). Dr. D.___ erwähnte, möglich sei eine Tätigkeit von 50 % ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (Heben und Tragen bis zu 5 kg auf Lendenhöhe sei sehr oft möglich, bis 10 kg oft, bis 25 kg manchmal, bis 45 kg und darüber selten beziehungsweise nicht mehr möglich und über Brusthöhe könnten Gewichte bis 5 kg oft und Gewichte über 5 kg oft gehoben werden). Einschränkungen bestünden beim Einsatz von Werkzeugen im grobmanuellen Bereich, kaum aber im leichten feinmotorischen und im mittleren Bereich. Handrotationen seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne dabei sowohl sitzen als auch stehen. Gehstrecken von 50 Metern und mehr seien möglich, längere Strecken aber nur eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch beim Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern (Urk. 7/27/2 S. 1).
Es fällt auf, dass die Beurteilung durch Dr. F.___, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit aufzuweisen habe, einschränkender als diejenige von Dr. D.___ ausfiel. Es betrifft dies die Möglichkeit, feinmanuell zu arbeiten, die Arbeitshaltung sowie den zumutbaren Bewegungsradius beim Arbeiten. Überzeugender erscheint die Einschätzung von Dr. F.___. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Arthrosen in beiden Händen bei feinmanuellen Arbeiten eingeschränkt ist, aufgrund der Schmerzen in den Knien keine grösseren Gehstrecken, das heisst Gehstrecken über 20 Meter, zurücklegen kann, aufgrund der Rückenbeschwerden hauptsächlich sitzend arbeiten können muss und repetitive Rumpfbewegungen ungünstig sind (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4). Da die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin die genannten Anforderungen nicht erfüllt, namentlich betreffend Sitzen, betreffend eingeschränkten Gehstrecken, betreffend Treppensteigen und auch betreffend repetitiven Rumpfbewegungen, kann Dr. D.___s Beurteilung, auch diese Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 50 % ausüben (vgl. Urk. 7/27/2 S. 2), auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dr. F.___ schloss denn auch überzeugend eine weitere Tätigkeit als Raumpflegerin als nicht mehr zumutbar aus (Urk. 20 S. 2 Ziff. 3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Vergleich zum Beurteilungszeitpunkt von Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise nur noch im Umfang von 50 % arbeiten kann. Im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999 war aus rheumatologischer Sicht noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, einschliesslich derjenigen als Raumpflegerin, ausgegangen worden (Urk. 7/31 S. 5 Ziff. 5 und Ziff. 7).
5.3 Nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung von Dr. A.___, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne (vgl. Urk. 7/25/2, Urk. 12/2), auf welche die Beschwerdeführerin verweist. Dr. A.___ kam einerseits, im Vergleich mit den anderen medizinischen Unter-lagen, zu keinen abweichenden Befunden und Diagnosen, andererseits steht auch sein detailliertes Profil bezüglich zumutbarer Arbeitsbelastbarkeit (vgl. Urk. 7/25/2 S. 1) in deutlichem Widerspruch zu seiner Schlussbeurteilung. Diese erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist noch hervorzuheben, dass auch nicht auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, welche sich aufgrund der bestehenden Beschwerden ausser Stande erachtet, noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Massgebend ist nicht die Selbsteinschätzung der versicherten Person, sondern die Beurteilung der zu Rate gezogenen Ärzte und deren objektive Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen, wenn diese nachvollziehbar ist und zu überzeugen vermag, was vorliegend bezüglich der Beurteilung von Dr. F.___ und zum Teil auch bezüglich der Beurteilung von Dr. D.___ der Fall ist, wie dargelegt wurde. Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sind nicht erforderlich.
5.4 Keine Veränderung ergab sich bezüglich der psychischen Beschwerden. Eine solche weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Beschwerden (chronische somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD F.45.4, Angst und depressive Störung gemäss ICD F.41.2 und Unintelligenz; vgl. Urk. 7/26 S. 7 Ziff. 4), unter Berücksichtigung der bestehenden körperlichen Beschwerden, zumutbarerweise noch eine Leistungsfähigkeit von 50 % des bisher ausgeübten Erwerbspensums von 60 %, das heisst eine verbleibende erwerbliche Leistungsfähigkeit von 30 % besteht (vgl. Urk. 7/10/1).
5.5 Gesamthaft betrachtet ergibt sich damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 24. Juni 2000 (vgl. Urk. 7/7/1 Erw. 3.e) keine wesentliche Veränderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin ist aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehende Erw. 5.2) im Umfang von 30 % zumutbar.
6.
6.1 Keine erneute Abklärung der Leistungsfähigkeit erfolgte im Haushaltbereich. Eine erneute Abklärung ist indessen nicht erforderlich. Der Vergleich der anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. Januar 1999 festgestellten Einschränkungen beziehungsweise nach wie vor vorhandenen Leistungsmöglichkeiten mit den ärztlich festgestellten funktionellen Einschränkungen beziehungsweise den verbliebenen funktionellen Fähigkeiten ergeben keine Diskrepanzen.
6.2 Für den Bereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigung der Küche, Kontrolle), dessen Anteil an der gesamten Haushalttätigkeit auf 45 % geschätzt wurde, ergab die Haushaltabklärung vom 12. Januar 1999, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin, in welchem sie mit dem Ehemann und dem erwachsenen Sohn zusammen lebt, auf ein Frühstück verzichtet wird, die Beschwerdeführerin am Mittag etwas Kleines zu sich nimmt und am Abend für die Familie kocht, wenn es ihr gut geht, und ansonsten der Ehemann kocht. Hernach wird der anfallende Abwasch geteilt. Die oberflächliche und die Gründlichreinigung der Küche wird von der Tochter oder einer Nachbarin besorgt (Urk. 7/44/1 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6.2).
Veränderungen seit dem Abklärungszeitpunkt machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Somit ist von den damaligen Verhältnissen auszugehen. Die Zubereitung einer kleinen Mahlzeit am Mittag und des Abendessens, mit der Möglichkeit, dass das Abendessen auch vom Ehemann zubereitet wird, sowie die Besorgung des Abwaschs zusammen mit dem Ehemann und Sohn müssen auch unter Berücksichtigung der seit damals eingetretenen Verschlechterung der funktionellen Leistungsmöglichkeiten weiterhin als zumutbar bezeichnet werden. Es handelt sich bei allen im Bereich "Ernährung" anfallenden Arbeiten, welche von der Beschwerdeführerin selber vorgenommen werden müssen und nicht auch ersatzweise von einem Familienmitglied oder einer anderen Hilfsperson erledigt werden können, um körperlich leichte Tätigkeiten. Die Mithilfe von Familienmitgliedern für die übrigen anfallenden Arbeiten fällt in den Bereich der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die geschätzte Einschränkung von 15 % bezogen auf den erwähnten Haushaltbereich beziehungsweise von 6,75 % bezogen auf die gesamte Haushalttätigkeit (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.2) kann nicht beanstandet werden.
6.3 Im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterreinigung, Betten), dessen Anteil an der gesamten Haushalttätigkeit auf 20 % geschätzt wurde, ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin das Staubsaugen nicht mehr selber erledigen kann und dies von der Tochter oder vom Sohn besorgt wird. Das Abstauben sowie andere leichte Reinigungsarbeiten kann die Beschwerdeführerin jedoch noch selber besorgen, ebenso die oberflächliche Reinigung des Bades. Die gründliche Reinigung übernimmt die Tochter, ebenso das Putzen der Fenster. Der Sohn wechselt die Bettwäsche selber, die übrigen Betten werden von den Familienmitgliedern zusammen bezogen (Urk. 7/44/1 S. 6 Ziff. 6.3).
Auch für diesen Bereich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch für die leichten anfallenden Tätigkeiten zuständig ist und die schwereren Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den übrigen Familienmitgliedern oder sonstigen Drittpersonen erledigt werden. Die geschätzte Einschränkung von 45 % bezogen auf den erwähnten Haushaltbereich beziehungsweise von 9 % bezogen auf den gesamten Haushaltbereich (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.3) kann mithin nicht beanstandet werden.
6.4 Im Bereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen), dessen Anteil auf 10 % der gesamten Haushalttätigkeit geschätzt wurde, ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin in den nah gelegenen Geschäften selber den täglichen Einkauf besorgen kann, die schweren Einkäufe hingegen der Sohn erledigt, wobei die Beschwerdeführerin ihn dabei auch begleitet. Festgestellt wurde des Weiteren auch, dass die schweren Einkäufe bereits schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vom Sohn besorgt worden waren. Ferner ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls schon zuvor ihre persönlichen Effekten zusammen mit der Tochter eingekaufte, weil sie sich nicht so gut auskennt und wegen sprachlicher Schwierigkeiten. Richtigerweise schloss die Abklärerin in diesem Tätigkeitsbereich auf keine gesundheitsbedingte Einschränkung (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 Ziff. 6.4).
6.5 Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege", dessen Anteil auf 20 % der gesamten Haushalttätigkeit geschätzt wurde, ergab die Abklärung, dass der Transport der Wäsche vom Sohn übernommen wird, die Beschwerdeführerin das Sortieren und Einfüllen der Wäsche in die Maschine vornimmt, sie zum Teil aufhängt oder in den Trockner gibt und die Wäsche auch zusammen legt, mit Ausnahme der grösseren Wäschestücke, welche sie mit dem Sohn zusammen legt. Des Weiteren ergab die Abklärung, dass Bügelarbeiten von der Tochter ausgeführt werden, dass Schuhe kaum je geputzt werden und Flickarbeiten von der Beschwerdeführerin selber erledigt werden (Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.5).
Auch für diesen Haushaltbereich ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nur noch für die leichten anfallenden Tätigkeiten zuständig ist und die schwereren Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter Mithilfe von Familienmitgliedern erledigt werden. Die geschätzte Einschränkung von 10 % bezogen auf den erwähnten Haushaltbereich beziehungsweise von 2 % bezogen auf den gesamten Haushaltbereich (vgl. Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.5) kann nicht beanstandet werden.
6.6 In den übrigen Bereichen "Haushaltführung", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" bestehen keine Einschränkungen beziehungsweise fallen gar keine entsprechenden Aufgaben an (vgl. Urk. 7/44/1 S. 4 f. Ziff. 6.1 und Ziff. 6.6-7).
6.7 Nach der Darlegung der von der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden funktionellen Einschränkungen im Haushalt noch ausübbaren Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der erwähnten Gewichtungen der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt sowie der Gewichtung der bestehenden Einschränkungen bezogen auf den betreffenden Haushaltbereich einerseits und bezogen auf die gesamte Haushalttätigkeit andererseits, das heisst von 6.75 % im Bereich "Ernährung", von 9 % im Bereich "Wohnungspflege" und von 2 % im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege", wovon nach dem Gesagten nach wie vor ausgegangen werden kann, ergibt sich für den Haushaltbereich eine Einschränkung von 17,75 % beziehungsweise gerundet von 18 % (vgl. Urk. 7/44/1 S. 5 Ziff. 6.7).
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich nahm die Beschwerdegegnerin schon beim Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2000 keinen Einkommensvergleich vor, sondern schloss von der medizinisch festgestellten Leistungseinbusse direkt auf den Invaliditätsgrad (sog. Prozentvergleich), was angesichts der damals noch attestierten Zumutbarkeit, auch die angestammte Tätigkeit, wenn auch in einschränkten Ausmass, weiterhin auszuüben, nicht zu beanstanden war (vgl. Urk. 4/7/1 Erw. 4.c, Urk. 7/8). Auch mit der nunmehr angefochtenen Verfügung nahm die Beschwerdeführerin keinen Einkommensvergleich vor, sondern ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch weiterhin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen zumutbar sei (Urk. 2). Wie in vorstehender Erwägung 5 dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsbereich inzwischen aber nicht mehr zumutbar. Ein Prozentvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist somit nicht möglich. Der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
7.2 Wie bereits im Urteil vom 28. Februar 2001 festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/7/1 Erw. 4.c), fehlt es bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeit an genauen Einkommensangaben. Solche liegen lediglich bezüglich der früher bei der C.___ AG ausgeübten Tätigkeit vor, beziehen sich aber auf das Jahr 1993 (vgl. Urk. 7/50). Auch das bis 1997 erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug erweist sich als Berechnungsbasis als ungeeignet, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ihrer Erwerbstätigkeit erhebliche Einkommensschwankungen aufwies, in den Jahren 1993 und 1994 sowie 1996 und 1997 Arbeitslosenentschädigung bezog und 1995 überhaupt kein Einkommen erzielte (vgl. Urk. 7/39 S. 3). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln.
Gemäss LSE 2000, Neuenburg 2002, Tabelle A7 S. 41 Ziff. 35 Kolonne 4, konnten Frauen im Bereich "Reinigung und öffentliche Hygiene" auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2000 in einem Vollzeitpensum Fr. 3'586.-- pro Monat verdienen und somit mit einem Pensum von 60 % Fr. 2'152.-- (Fr. 3'586.-- x 0,6 %). Bezogen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Verdienst von Fr. 2'243.-- (Fr. 2'151.60 : 40 Stunden x 41,7 Stunden). Dieser Verdienst ist sodann an die im Jahr 2001 erfolgte Nominallohnentwicklung von 2,5 % anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2003, S. 83, Tab. B10.2). 2,5 % von Fr. 2'243.-- ergibt Fr. 56.-- (Fr. 2'243.-- x 0.025). Somit beträgt das massgebende Valideneinkommen Fr. 2'299.-- (Fr. 2'243.-- + Fr. 56.--).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen. Für die Beschwerdeführerin, welche nur eine Grundschulausbildung, nicht jedoch eine Berufsausbildung absolvierte (vgl. Urk. 7/40/1 S. 4 Ziff. 6), käme als leidensangepasste Tätigkeit am ehesten eine entsprechende Hilfstätigkeit im Produktionsbereich in Betracht. In diesem Bereich konnten Frauen auf dem Anforderungsniveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten im Jahr 2000 mit einem vollzeitlichen Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 3'641.-- erzielen (LSE 2000, Tab. A1 S. 31 Ziff. 10-45 Kolonne 4). Angepasst an die durchschnittlich übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich Fr. 3'796.-- (Fr. 3'641.-- : 40 Stunden x 41,7 Stunden) und angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2002, die Nominallohnsteigerung im Jahr 2001 betrug 2,5 % (vgl. vorstehende Erw. 7.2), ergeben sich Fr. 3'891.-- (Fr. 3'796.-- x 0,025 % = Fr. 95.--). Bezogen auf ein Pensum von 30 % beläuft sich das massgebende Invalideneinkommen somit auf Fr. 1'167.-- (Fr. 3'891.-- x 0.3 %).
7.4 Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden und der zwischenzeitlich auch erheblich verstärkten physischen Einschränkungen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur in einem sehr eingeschränkten Ausmass arbeitsfähig ist. Die medizinisch erhobenen Befunde führen nicht nur zu gewissen funktionellen Einschränkungen, sondern die Beschwerdeführerin leidet auch an ständig vorhandenen muskulären und weichteilrheumatischen Schmerzbeschwerden. Ins Gewicht fallen auch weitere ungünstige psychische Faktoren wie Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, welche sich bereits schon in der Zeit bemerkbar machten, in welcher die Beschwerdeführerin noch arbeitete (vgl. Urk. 7/26 S. 8). Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Leistungsbeschränkungen schwer fallen wird, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird somit wohl nur bei einem Arbeitgeber erfolgreich eine Stelle halten können, der gewillt ist, ihr eine auf ihre beschränkten Fähigkeiten zugeschnittene Tätigkeit anzubieten. Zu berücksichtigen ist auch das Alter der Beschwerdeführerin, sie ist inzwischen bereits 57 Jahre alt, sowie der Umstand, dass sie der deutschen Sprache kaum mächtig ist (vgl. Urk. 7/26 S. 7). Aufgrund der genannten Faktoren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden und voll einsetzbaren Arbeitnehmern mit tieferen Lohnansätzen zu rechnen hat. Dem ist mit einer Reduktion des Invalideneinkommens von 15 % vom Rechnung zu tragen. Massgebend ist somit ein Invalideneinkommen von Fr. 992.-- (Fr. 1'167.-- x 0,85 %).
7.5 Die Differenz von Validen- und Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 1'307.-- (Fr. 2'299.-- - Fr. 992.--). Dies entspricht 57 %. Im Gesamtverhältnis der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % beträgt die massgebliche Einbusse 34 % (57 % von 60 %). Zusammen mit der anteiligen Leistungseinschränkung im Haushalt von 7 % (18 % von 40 %) ergibt sich ein massgebender Invaliditätsgrad von 41 %. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG).
7.6 Genaue Angaben, ab welchem Zeitpunkt die massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Gesundheit der Beschwerdeführerin seit der letzten Leistungsbeurteilung kontinuierlich verschlechterte und im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 19. Januar 2002 (vgl. Urk. 7/40/1) der nunmehrige Zustand bereits während dreier Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hatte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Demzufolge steht der Beschwerdeführerin die Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2002 zu (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab Januar 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente im Härtefall hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).