Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00454
IV.2002.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1945 geborene B.___ ist als Folge eines Hirnschlags rechtsseitig gelähmt und leidet unter einer Depression. Seit September 1993 bezieht sie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente und seit April 1995 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 7/8, 7/11).
Am 27. Juli 2001 ersuchte ihr Ehemann um die Neubeurteilung der Hilflosenentschädigung (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/17) ein und führte am 20. Februar 2002 eine Abklärung im Alters- und Pflegeheim C.___, durch, wo sich die Versicherte seit September 2001 aufhält (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 bejahte die IV-Stelle das Vorliegen einer Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. September 2001 und erhöhte die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Dezember 2001 (Urk. 2).

2.       Der Ehemann der Versicherten erhob gegen diesen Entscheid am 4. September 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Erhöhung der Hilflosenentschädigung sei bereits per Juli 2001 vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 16. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1).
Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·         Ankleiden, Auskleiden;
·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
·         Essen;
·         Körperpflege;
·         Verrichtung der Notdurft;
·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
Die Hilflosigkeit gilt laut Art. 36 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98).
1.3     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden gemäss Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV die Art. 86 bis 88bis Anwendung.
Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 125 V 259 Erw. 3a). Die Erhöhung der Renten- und Hilflosenentschädigungen erfolgt laut Art. 88bis lit. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

2.       Vorliegend ist aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/17), worin bestätigt wird, dass die Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, und aufgrund des Berichts vom 21. Februar 2002 (Urk. 7/24) über die Erhebungen im Alters- und Pflegeheim Im Spiegel erstellt, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen hilflos ist und auch der Überwachung bedarf. Zu Recht hat daher die IV-Stelle die seit April 1995 laufende Hilflosigkeit entsprechend dem Schweregrad gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV erhöht.

3.
3.1     Strittig ist der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle hat eine Zunahme der Hilflosigkeit ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts (September 2001) angenommen und die Entschädigung nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 2 IVV vorgesehenen drei Monate per 1. Dezember 2001 erhöht.
3.2     Die unter Bezugnahme auf Art. 88bis lit. a IVV bereits ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vom Juli 2001 beschwerdeweise beantragte Erhöhung der Hilflosenentschädigung würde voraussetzen, dass die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bereits im April 2001 zu laufen begonnen hätte und bereits bezüglich dieses Zeitpunkts von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen wäre. Denn gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV muss das Vorliegen des Revisionsgrundes drei Monate angedauert haben, damit sich daraus eine Änderung der laufenden Leistung ergibt. Auch ist von der Frage, ob ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eingetreten ist, die in Art. 88bis IVV geregelte Frage zu unterscheiden, auf welchen Zeitpunkt hin die Leistungsanpassung zu verfügen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 262, 263).
3.3     Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen des Alters- und Pflegeheims C.___ (Urk. 3/1-2) geben lediglich Aufschluss über die nach dem Heimeintritt am 21. September 2001 effektiv erfolgten pflegerischen Aufwendungen. Zum Zustand vorher wird in der Beschwerde ausgeführt, bereits ab Juli 2001 sei eine intensive Betreuung durch die Angehörigen, durch Spitex und durch eine Haushalthilfe nötig gewesen, und man habe nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gesucht (Urk. 1). Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Versicherte auf Intervention der Tochter im September 2001 in einem äusserst desolaten Zustand ins Heim eingeliefert worden sei und ohne Kontrolle und Unterstützung von Dritten wieder verwahrlosen würde (Urk. 7/24 S. 3). Auch wird die Auffassung vertreten, bereits im Zeitpunkt der Revisionsantrags, als die Versicherte noch alleine beziehungsweise mit einem Freund zusammengelebt habe, wäre eine regelmässige und zuverlässige Dritthilfe offenbar nötig gewesen (Urk. 7/24 S. 4).
Aus diesen Äusserungen lässt sich jedoch weder hinsichtlich des Ausmasses der Hilflosigkeit noch hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Zunahme etwas ableiten. Dies um so weniger, als sich das Erfordernis einer sich auf immerhin drei Lebensbereiche beziehenden Dritthilfe schon mit der bereits seit 1995 anerkannten und entsprechend entschädigten leichten Hilflosigkeit erklärt, aber auch mit der Lebensweise der als Alkoholikerin und schwierige Persönlichkeit geschilderten Beschwerdeführerin.
Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung ist aktenmässig erst ab Anfang September 2001 ausgewiesen. Dazu ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Situation zu diesem Zeitpunkt eskalierte, dass die Versicherte damals offenbar erneut eine Apoplexie erlitten habe und zunehmend verwahrlost sei. Die Einweisung in ein Pflegeheim sei daher unumgänglich geworden (Urk. 7/24 S. 4). Dr. D.___ datiert im Bericht vom 14. Dezember 2001 (Urk. 7/17) die gesundheitliche Verschlechterung ebenfalls erst auf Anfang September 2001 und führt aus, die Hemiparese rechts habe sich verschlechtert, wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin erneut eine Apoplexie erlitten. Bei Status nach rezidivierenden Stürzen ab Anfang September 2001 sei sie pflegebedürftig und bettlägerig.
Die eindeutige zeitliche Fixierung der gesundheitlichen Verschlimmerung durch Dr. D.___ auf Anfang September 2001 steht der Annahme, dass die Hilflosigkeit schon in einem früheren Zeitpunkt den höchsten Schweregrad erreichte, entgegen. Zu Recht ist die IV-Stelle daher erst ab September 2001 von einer schweren Hilflosigkeit ausgegangen. Da das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung bereits im Juli 2001 gestellt worden war, konnte die Anpassung daher nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ohne weiteres per 1. Dezember 2001 vollzogen werden.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).