IV.2002.00455
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. August 2002 V.___, geboren 1945, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 956.-- zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2002, mit welcher V.___ sinngemäss die weitere Ausrichtung der bis April 2002 bezahlten Zusatzrente für seine Ehefrau verlangt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse "Versicherung" vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten haben, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, A.___, geboren 1940, seit dem 1. Mai 2002 eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Verfügung vom 14. August 2002, Urk. 8/9b),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG nur eine Zusatzrente für den Ehegatten ausgerichtet werden kann, solange dieser nicht selbst Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat,
dass mit dem Beginn der Ausrichtung der Altersrente an die Ehefrau die Voraussetzungen für die Zusatzrente des Beschwerdeführers weggefallen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt zu Recht keine Zusatzrente mehr zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als unrichtig erscheinen liesse,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so
weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).