IV.2002.00457
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 24. Juni 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato INCA
Postfach 1614, Luisenstrasse 29, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 in Italien geborene D.___ besuchte dort während neun Jahren die Primarschule und absolvierte eine Anlehre als Dreher (Urk. 10/42). 1965 emigrierte er nach Deutschland und reiste 1966 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 10/22), wo er beim A.___ der Stadt B.___ arbeitete. Am 28. April 1969 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er etwa 8 m tief vom Dach der Betriebswerkstatt auf den Werkstattboden fiel (Urk. 10/47/57). Dabei erlitt er eine Commotio cerebri, eine Jochbeinfraktur links, eine sub- und pertrochantere Femurfraktur links, eine offene distale Radiusfraktur links und die gleiche Verletzung geschlossen rechts (Urk. 10/26 S. 3, 10/47/2). Aufgrund dieses Unfalls sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 23. Oktober 1970 (Urk. 10/47/59) ab dem 4. Oktober 1970 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.
Ab 1971 bis 1991 war D.___ bei der C.___ AG zuerst als Archivmitarbeiter und später als Portier angestellt (Urk. 10/39 und Urk. 10/24). Nach der Schliessung dieses Betriebs kehrte er im Dezember 1991 nach Italien zurück. Im Juli 1995 reiste er wieder in die Schweiz ein und trat am 27. November 1995 beim E.___ der Stadt B.___ eine Stelle als Strassenreiniger an. Diese Tätigkeit konnte er wegen Beschwerden im Rücken sowie in den Hand- und Kniegelenken ab Anfang November 2000 lediglich noch im Umfang von 50 % und ab 8. Januar 2001 nicht mehr ausführen (Urk. 10/20). Nachdem am 10. und 11. Juli 2001 ein Arbeitsversuch als Strassenreiniger im Umfang von 70 % gescheitert war, löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2001 auf (Verfügung vom 11. Oktober 2001; Urk. 10/43 und Urk. 10/41).
Am 29. November 2001 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Dezember 2001 (Urk. 10/8) ein, dem weitere Arztberichte beilagen (Urk. 10/9-28), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/46 und 10/47), klärte die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 10/41 und Urk. 10/39) und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 10/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. März 2002; Urk. 10/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zu, zuzüglich eine ordentliche Zusatzrente für die Ehefrau (Urk. 10/1-2 = Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato INCA, mit Eingabe vom 6. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter liess er die Zeugnisse des Dr. med. G.___, Akupunktur TCM ASA, vom 26. August 2002 (Urk. 3/1) und des Dr. F.___ vom 31. August 2002 (Urk. 3/2) ins Recht legen. In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2002 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie in Sachen Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Mai 2002 Erw. 3b/bb, I 518/01, mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.6 In ständiger Praxis betrachtet das Eidg. Versicherungsgericht die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als reformatio in peius (ZAK 1988 S. 615 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1985 S. 61). Diese Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil X. vom 12. Juli 1994 (abgedruckt in SVR 2/1995 ALV Nr. 27 S. 69) präzisiert. Bleibt das Ergebnis des neu angeordneten Verfahrens vor der Verwaltung offen, liegt keine reformatio in peius vor, denn das Verfahren wird lediglich in den Zustand zurückversetzt, in welchem es sich vor Erlass der angeordneten Verfügung befand. Der Ausgang des angeordneten Verfahrens ist völlig offen, und die zu erlassende neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die erste war. Wird sich jedoch mit der Rückweisung der Sache an die Verwaltung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraussichtlich verschlechtern, ist eine reformatio in peius gegeben.
3.
3.1 Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
In medizinischer Hinsicht lagen der Verfügung vom 9. August 2002 nebst dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2001 im Wesentlichen der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. H.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 10/26), die Berichte von Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2001 (Urk. 10/22) und des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. März und 12. April 2001 (Urk. 10/19 und 20) sowie die Gutachten von Dr. J.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, zuhanden der Versicherungskasse der Stadt B.___ vom 19. Juni und 16. Juli 2001 (Urk. 10/11 und 13) zu Grunde.
3.2 Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. H.___ vom 23. Oktober 2000 wies der Versicherte nach der Rehabilitation des Unfalls vom 28. April 1969 einen vermindert belastbaren Bewegungsapparat auf, doch habe der Versicherte bei der C.___ AG eine geeignete Stelle gefunden. Aktuell bestünden multiple Beeinträchtigungen: Die Handgelenke zeigten eine mässige Arthrose mit verminderter Kraftentfaltung, und die Beweglichkeit der Handgelenke sei verringert. Der Versicherte leide weiter an einer leichten Coxarthrose links, wobei die Einschränkung der Beweglichkeit für das tägliche Leben nicht von Relevanz sei. Die Kniegelenke würden keine klar fassbare Pathologie aufweisen; die linksseitigen Schmerzen im Oberschenkel- und Kniebereich seien eher der Hüfte zuzuordnen. Die Wirbelsäule weise mässige degenerative Veränderungen auf. Unter Berücksichtigung aller Aspekte, Unfallfolgen und degenerativ veränderter Wirbelsäule, sei die als mittelschwer einzustufende Arbeit im Strassenreinigungsdienst für den Versicherten nur sehr bedingt geeignet. Geeignet wäre eine leichtere Tätigkeit, die es erlaube, sich gelegentlich zu setzen. In unwegsamem Gelände sei der Versicherte nur beschränkt gehfähig, sonst sei die Gehfähigkeit auch auf Treppen gut. Hohe Belastungen der Handgelenke seien zu vermeiden, maximal zu handhabende Gewichte einhändig bis 10 kg, beidhändig bis 20 kg. Starke, auf die Handgelenke wirkende Schläge seien zu vermeiden, ebenso rasch sich wiederholende Bewegungen und Verdrehungen des Rumpfes. Es sei darauf zu achten, dass sich der Versicherte gelegentlich etwas durchbewegen könne. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit mit sehr wenig Bewegung für den Rumpf wäre nicht geeignet. Bei Einhaltung dieser Limiten könne von einem Ganztageseinsatz ausgegangen werden (Urk. 10/26).
3.3 Dr. I.___ diagnostizierte beim Versicherten im Bericht vom 21. Februar 2001 eine Anpassungsstörung (F 43.2), eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F 44.6), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) bei einfach strukturierter Persönlichkeit in Entwurzelungssituation. Der Psychiater wies darauf hin, dass solche Störungen erfahrungsgemäss psychotherapeutisch kaum zu beeinflussen seien. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass es in der Psychiatrie schwierig sei, den Kausalzusammenhang zwischen klinischem Bild und Erwerbsfähigkeit schlüssig nachzuweisen. Eine gewisse Verminderung, deren Grad er nicht sicher beurteilen könne, liege beim Versicherten wahrscheinlich vor; erschwerend trete hinzu, dass der Versicherte auf dem freien Markt kaum vermittlungsfähig sei (Urk. 10/22)
3.4 Das Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hielt in der Beurteilung vom 8. März 2001 fest, dass im Vordergrund das lumbovertebrale Schmerzsyndrom stehe. Weiter bestünden eine klinisch auffällige Coxarthrose linksbetont bei proximaler Oberschenkelfraktur links 1969, radiologisch eine leichte Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits, Handgelenksarthrosen bei Status nach distaler Vorderarmfraktur beidseits 1969, zudem eine Quadricepsathrophie links, eine leichte Symptomausweitung, jedoch keine eigentlichen Waddell-Zeichen (Urk. 10/20). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergab gemäss Bericht vom 12. April 2001 im dynamischen Bereich Werte einer Belastbarkeit in einer leichten Tätigkeit, hingegen zeigten sich in den statischen Tests beim Gehen und Stehen vorgeneigt Belastungsdefizite. Auf Grund der Defizite in der statischen Belastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Strassenwischer 70 % (Urk. 10/19).
3.5.1 Dr. J.___ begutachtete den Versicherten im Auftrag der Versicherungskasse der Stadt B.___. Im Bericht vom 19. Juni 2001 stellte der Gutachter nach persönlicher Untersuchung des Versicherten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen deutliche Chondrosen thoracal 9 bis 12, einen angedeuteten Scheuermann, eine akzentuierte ventrale und laterale Spondylose thorakal 11/12 und 10/11, eine linksseitige leicht- bis mittelgradige Coxarthrose bei Status nach subtrochantärer Femurfraktur mit entferntem Pistolennagel fest, ferner eine mässige Arthrose im Handgelenk rechts, geringer links bei Status nach distaler Radiusfraktur beidseits. Klinisch seien beide Handgelenke, links ausgeprägter, teileingeschränkt, in der Bewegungsprüfung selbst nicht schmerzhaft, die linke Hüfte sei deutlich eingeschränkt, das Knie im Wesentlichen unauffällig und indolent. Spreizfüsse und Hallux-Valgus seien nicht rigid. Die Lendenwirbelsäule (LWS) mit diskreter 2 Grad linkskonvexer LWS-Skoliose und hohem Rundrücken sei nur lumbal 1/3 eingeschränkt mit diffuser Druckdolenz ab thorakal 10 bis L1, nicht verspannt und bei der Bewegungsprüfung abgelenkt auffällig schmerzarm. Die Gehprüfung zeige ein Hinken rechts, im Verlauf wechselnd mit auffällig hartem Auftreten des angeblich schmerzhaften rechten Knies, in der Hocke aber auch im Einbeinstand kniend bis 130 Grad flektierbar ohne grössere Schmerzangabe. Gesamthaft gesehen beurteilte Dr. J.___ den Versicherten auf Grund der vorwiegend unfallbedingten degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen, der posttraumatisch links sich abzeichnenden Hüftarthrose, der beidseitigen, allerdings leichten Handgelenkarthrosen nach ausgeheilten distalen Radiusfrakturen als im Skelettbereich vermindert belastbar; im Kniebereich finde sich derzeit kein entsprechender Befund und radiologisch nur ein diskretester Hinweis auf eine sich abzeichnende Retropatellärchondrose. Die Angabe des Versicherten, nur kurze Zeit bis eine halbe Stunde sitzen und gehen zu können, sei nicht überprüfbar. Eindrucksmässig bestehe der Verdacht auf eine (unbewusste?) Aggravation mit möglichem Rentenwunsch. Der Versicherte und seine Gattin seien von der vollen dauernden Arbeitsunfähigkeit und der Rentenberechtigung überzeugt. Darin sah der Gutachter - neben der unbestrittenen Situation, dass der Versicherte für eine schwere, ständig stehende und seine Handgelenke als auch den Rücken stark belastende Tätigkeit wie Strassenwischen beschränkt belastbar sei - vor allem ein psychosoziales Problem. In Übereinstimmung mit dem Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, beantragte der Vertrauensarzt die Durchführung eines Arbeitsversuchs als Strassenwischer im Umfang von 70 % eines vollen Arbeitspensums. Bei Misslingen des Arbeitsversuchs beurteilte der Gutachter den Versicherten für jede andere körperliche leichtere Tätigkeit für mindestens 70 % arbeitsfähig; möglich wären Tätigkeiten, die ein teils sitzendes und teils stehendes Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ermöglichten, wie dies als Kontrolleur, Portier, Kurier oder allenfalls Magaziner möglich wäre. Bei einer solchen leichteren Tätigkeit müsste nach einem Jahr die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit überprüft werden (Urk. 10/13).
3.5.2 Nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs vom 10. und 11. Juli 2001 untersuchte Dr. J.___ den Versicherten am 13. Juli 2001 erneut, wobei der Versicherte über multiple Beschwerden in Knien, Rücken, Beinen und Füssen klagte, die es ihm verunmöglichten, länger als 20 Minuten zu gehen. Der Gutachter kam im Bericht vom 16. Juli 2001 zum Schluss, dass der Versicherte auf Grund der radiologisch gesicherten Befunde für die Tätigkeit als manueller Strassenwischer wenig geeignet sei. Die Tätigkeit müsse, da betrieblich keine Pausen eingelegt werden könnten, auch bei einer um 30 % verkürzten Arbeitszeit als für ihn zu schwer und vermutlich doch zu belastend bezeichnet werden. Daneben bestehe jedoch eine eindeutige Aggravation mit demonstrativem Verhalten. Als Strassenwischer sei der Versicherte betrieblich nicht mehr einsetzbar, teils bedingt durch sein Verhalten, teils bedingt durch die objektiven Befunde und Beschwerden. Grundsätzlich bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit mit einer nicht übermässig starken Gelenk- und Rückenbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten, die ein teils sitzendes, teils stehendes Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg ermöglichten, wären zumutbar. In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 16. Juli 2001 (Urk. 10/10) erwähnte Dr. J.___ als zumutbare Tätigkeiten Kurierdienst, interne Verteiltätigkeit, Kontrolltätigkeit, Portier, Aufsichtstätigkeit oder leichtere Magazintätigkeit im Umfang von 70 %, nach Angewöhnung zeitlich bis 100 %.
3.6 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 28. Dezember 2001 (Urk. 10/8) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei einer Segmentdegeneration L5/S1 mit einer Pseudospondylisthesis und einer mittelschweren Spondylarthrose sowie einer beginnenden diffusen, idiopathischen skelettalen Hyperostose, eine leichte Coxarthrose links bei einem Status nach einer proximalen Oberschenkelfraktur 1969, Gonarthrosen auf beiden Seiten und Arthrosen in beiden Handgelenken nach distalen Vorderarmfrakturen auf beiden Seiten 1969. Der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Strassenwärter seit dem 8. Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Beurteilung führte Dr. F.___ aus, der Versicherte sei in der rücken- und gelenksbelastenden Tätigkeit als Strassenreiniger nicht mehr arbeitsfähig. Die im Bericht des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, festgehaltene 70%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher nicht realisierbar, bzw. die Wiederaufnahme der Arbeit im reduzierten Rahmen sei wegen der körperlichen Belastung gescheitert. Berufliche Massnahmen seien auf Grund der Vorkenntnisse und des Alters des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Versicherten erhob Dr. F.___ bei den physischen Funktionen Einschränkungen bei der körperlichen Belastbarkeit und der Art der zumutbaren Tätigkeiten; bei den psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) stellte Dr. F.___ keine Einschränkungen fest. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilte Dr. F.___ den Versicherten als halbtags (20 Std./Woche) arbeitsfähig.
4.
4.1 Die IV-Stelle hat ihre Entscheidung wesentlich auf den Bericht von Dr. F.___ vom 28. Dezember 2001 gestützt, wonach der Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als Strassenreiniger gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne, hingegen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss den nachgereichten Arztberichten von Dr. G.___ vom 26. August 2002 und von Dr. F.___ vom 31. August 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Die zitierten medizinischen Berichte ergeben kein einheitliches Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar stimmen die Ärzte bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands insofern überein, als sie eine verminderte körperliche Belastbarkeit des Versicherten bejahen und die zuletzt ausgeübte, rücken- und gelenksbelastende Tätigkeit als Strassenreiniger als ungeeignet erachten. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird hingegen unterschiedlich beurteilt. Auch diesbezüglich erachten die Ärzte übereinstimmend eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit als für den Versicherten zumutbar, doch bestehen bei der Einschätzung des zumutbaren zeitlichen Umfangs erhebliche Unterschiede. So hält Dr. H.___ einen Ganztageseinsatz für möglich, während Dr. J.___ eine Tätigkeit im Umfang von 70 %, nach Angewöhnung bis 100 %, und Dr. F.___ eine Tätigkeit im Umfang von 50 % (halbtags) als zumutbar erachten. Dr. F.___, auf den die IV-Stelle abgestellt hat, begründet in seinem Bericht vom 28. Dezember 2001 die Einschätzung einer dem Versicherten nur halbtags zumutbaren Tätigkeit nicht und setzt sich auch nicht mit den ihm bekannten abweichenden Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. J.___ auseinander, obwohl sich diese Fachärzte ausführlich und differenziert zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten. Obwohl Dr. F.___ - im Gegensatz zu Dr. H.___ und Dr. J.___ - Kenntnis des Berichts von Dr. I.___ vom 21. Februar 2002 über die psychiatrischen Diagnosen hatte, geht er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf ein, sondern geht von uneingeschränkten psychischen Funktionen aus. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ erweist sich unter diesen Umständen nicht als schlüssig, und es kann darauf nicht abgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichten von Dr. G.___ vom 26. August 2002 und Dr. F.___ vom 31. August 2002, in denen ohne Begründung eine "Erwerbsunfähigkeit von 100 %" bestätigt wird und die sich zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht äussern, beweismässig keine Bedeutung zukommt. Anderseits kann auch nicht abschliessend auf die zeitlich weiter zurückliegenden und die psychische Problematik nicht berücksichtigenden Beurteilungen durch Dr. H.___ oder Dr. J.___ abgestellt werden, da auch deren Einschätzungen nicht übereinstimmen und - wie nachfolgend zu zeigen ist - die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung unter zusätzlicher Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erfolgen hat.
Denn der Beschwerdeführer leidet auch an einem psychischen Gesundheitsschaden, was von der Verwaltung bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Dr. I.___ diagnostizierte beim Versicherten eine Anpassungsstörung, eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung. Der Psychiater hält eine gewisse Verminderung der Arbeitsfähigkeit für wahrscheinlich, ohne deren Umfang bezeichnen zu können. Andere Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liegen nicht vor. Hingegen bestehen Hinweise auf eine mögliche Aggravation. Ob und wie sich die psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und inwieweit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit allenfalls durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, ist damit unklar und abklärungsbedürftig. Die medizinische Aktenlage erweist sich als unzureichend, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig beurteilen zu können.
Wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02). Dies gilt hier umso mehr, als weder Dr. F.___ noch Dr. H.___ oder Dr. J.___ die psychische Problematik bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht berücksichtigten. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers anordne, die in nachvollziehbarer Weise darüber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer Sicht, aus psychiatrischer Sicht und in Würdigung beider Aspekte eine Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei wird auch BGE 127 V 294 Rechnung zu tragen sein, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführlich zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität geäussert hat. Im Anschluss an die Begutachtung wird die Verwaltung den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben.
5. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht des E.___es der Stadt B.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 10/41) mit Fr. 63'001.--. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Folgen des Unfalls vom 28. April 1969 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Strassenreiniger entspricht daher nicht dem Einkommen, das er ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, sondern stellt bereits ein Invalideneinkommen dar. Ein Abstellen auf das Einkommen als Strassenreiniger kommt auch deshalb nicht in Frage, weil es sich bei dieser Arbeit nach übereinstimmender Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. J.___ um eine für den Beschwerdeführer nicht geeignete Tätigkeit gehandelt hatte, die dieser lediglich mangels Alternative angenommen hatte. Um das Valideneinkommen zu bestimmen, ist deshalb zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn der Unfall vom 28. April 1969 nicht stattgefunden hätte.
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat in Italien die Primarschule und anschliessend eine Anlehre als Dreher absolviert. 1966 reiste er in die Schweiz ein, wo er jedoch nicht auf dem angelernten Beruf, sondern zunächst als Handlanger, danach als Küchengehilfe in verschiedenen Restaurants und ab 1968 als Hilfsspengler im A.___ der Stadt B.___ arbeitete (vgl. Urk. 10/47/21 S. 4). Bei diesen häufigen und bei Hilfsarbeitern nicht ungewöhnlichen Stellenwechseln in andere Tätigkeitsgebiete fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, anhand derer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könnte, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mehr als 30 Jahre nach dem Unfall von 1968 ausgeübt und welches Einkommen er dabei erzielt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher ersatzweise auf die - auf tatsächlich ausgerichteten Löhnen beruhenden - Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 zurückzugreifen. Bei Anwendung der Tabellenlöhne ist von einem breiten Fächer möglicher Tätigkeiten und Branchen auszugehen, weshalb auf die im gesamten privaten und öffentlichen Sektor zusammen von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr 2000 in der Höhe von Fr. 5'370.-- (Tabelle TA3 S. 35) abzustellen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 64'440.-- ergibt. Ausgehend davon wird die Verwaltung beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf den Zeitpunkt des neuen Entscheids unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche wöchentlichen Arbeitszeit neu festzulegen haben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozial-versicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst des Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).