Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00460
IV.2002.00460

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 24. Juni 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1960, erlernte den Beruf einer Zahnarztgehilfin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 1980 und 1983 (Urk. 8/1, Urk. 8/23).
1986 erlitt sie einen Hirnschlag. Seither ist ihre Sehfähigkeit beschränkt (Urk. 8/1, Urk. 8/58, Urk. 8/60). Am 9. Januar 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass die Versicherte seit 1. Februar 1992 zu 54 % invalid sei und damit Anspruch auf eine halbe Rente habe, welche jedoch zufolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Januar 1995 ausbezahlt werden könne (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 12. September 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 485.-- monatlich zu (Urk. 8/18). Die Rente basierte auf dem im Jahr 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches im Jahr 1995 angepasst an die Teuerung Fr. 3'492.-- betrug, einer Beitragsdauer von 11 Jahren sowie auf der Vollrentenskala 44 (Urk. 8/17 S. 3).
Vom 23. Juni 1999 bis 31. Juli 2000 liess sich die Versicherte von der Invalidenversicherung zur Katechetin umschulen (Urk. 8/35-39). Ab 1. Juli 2000 bezog sie erneut eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/45).
Am 6. März 2002 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 8/55). Zur Begründung führte sie an, zur Zeit arbeite sie 10 Schulstunden pro Woche als Katechetin. Ihr Gesundheitszustand lasse eine Anstellung in diesem Umfang nicht mehr zu. Ferner machte sie sinngemäss geltend, die Invalidenrente sei aufgrund des jetzigen Lohnes neu zu berechnen. Die IV-Stelle klärte daraufhin die Voraussetzungen für eine Rentenrevision ab und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten so verschlechtert habe, dass ihr nur noch ein Pensum von 20 % in ihrer Tätigkeit als Katechetin zumutbar sei. Die bisherige halbe Rente sei deshalb ab dem Zeitpunkt des Gesuchs bzw. ab 1. März 2002 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 16. August 2002 sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'030.-- monatlich zu (Urk. 2). Die neue Rente setzte sie dabei auf den Berechnungsgrundlagen der ursprünglichen halben Rente fest, insbesondere auf dem 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches im Jahr 2002 angepasst an die Teuerung Fr. 3'708.-- betrug.  
2.       Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Invalidenrente sei neu zu berechnen. Sie führte aus, die Rentenberechnung beruhe auf einem Einkommen, welches sie als Zahnprophylaxehelferin vor der Umschulung zur Katechetin erzielt habe. Dank der Umschulung sei sie heute in einer Lohnstufe eingereiht, in welche sie als Zahnprophylaxehelferin nie gekommen wäre. Die ganze Rente sei auf einem Einkommen zu berechnen, welches ihrem heutigen Ausbildungsstand und Gehaltsanspruch entspreche (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2002 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 17. Februar 2003 geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf ordentliche Renten die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Abs. 1). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Hat die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht (Abs. 3).
2.2     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
         Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Ändert sich der Grad der Invalidität einer Person, die eine Invalidenrente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG).
2.3     Ändert sich infolge einer Änderung im Invaliditätsgrad auch die Höhe des Rentenanspruchs, so bleiben für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie für die bisherige Rente (Rz 5627 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Die gleichen Berechnungsgrundlagen bleiben ferner massgebend, wenn einer Person, welche eine Invalidenrente bezog, nach Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG die Rente erneut ausgerichtet wird, ohne dass ein neuer Versicherungsfall eintritt (Rz 5628 und 5629 RWL).
In BGE 126 V 157 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Rz 5627 RWL bestätigt und in Präzisierung seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass bei einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung   oder wegen Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt, anwendbar bleiben.

3.
3.1     Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 1992 in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Urk. 8/3), der Versicherungsfall im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG demnach in diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Dementsprechend wurde die ihr wegen verspäteter Anmeldung erst ab dem 1. Januar 1995 zugesprochene halbe Invalidenrente auf dem 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen berechnet, welches gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) um 30 % erhöht und der Teuerung bis 1995 angepasst wurde (Urk. 8/17 S. 3). Auf den gleichen Grundlagen wurde die nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme ab dem 1. Juli 2000 wieder ausgerichtete halbe Invalidenrente bemessen (Urk. 8/45). Auch für die Festsetzung der ganzen Invalidenrente ab 1. März 2002 bleiben nach dem Gesagten die Berechnungsgrundlagen massgebend, die für die bisherige halbe Rente galten. Grundlage für die Höhe der ganzen Rente ist somit innerhalb der Rentenskala 44 das 1992 massgebend gewesene gemäss Art. 33 IVV erhöhte durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 3'240.--, welches an die bis 2002 eingetretene Teuerung anzupassen ist.
In der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2002 wurde die ganze Invalidenrente nach diesen Grundsätzen festgesetzt (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung der Invalidenrente an sich nicht. Indessen beanstandet sie sinngemäss, es werde nicht berücksichtigt, dass sie heute als ausgebildete Katechetin ein Einkommen erzielen könnte, welches sie als Zahnprophylaxehelferin nie hätte erzielen können (Urk. 1).
Dieser Umstand betrifft indes nur die Festsetzung des Invaliditätsgrades, bei der die IV-Stelle richtigerweise von der Einschränkung im neuen Beruf als Katechetin ausgegangen ist (Urk. 8/64 S. 3), nicht jedoch die Berechnung der Invalidenrente, bei der, wie oben ausgeführt, vom 1992 massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommen und damit vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin bis Ende 1991 in ihrem damaligen Beruf als Zahnprophylaxehelferin erzielt hatte, auszugehen ist.
3.3     Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2002 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).