IV.2002.00465
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsberatung für Ausländer
Go-Re-Ma, Lic.iur. G. Reljic
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1950, leidet seit Jahren unter anderem an einer morbiden Adipositas. Seit dem 1. Mai 1992 ist er zu 100 % invalid und bezieht eine ganze Invalidenrente (Urk. 4/30).
Mit Verfügung vom 15. Juli 1997 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 1995 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 4/8). Eine amtliche Überprüfung war für das Jahr 2001 vorgemerkt (Urk. 4/10).
Im Jahr 2001 wurde der Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung revisionsweise geprüft. Die IV-Stelle holte den Bericht des Hausarztes, Dr. A.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 9. August 2001 ein (Urk. 4/33). Im Weiteren veranlasste sie eine Abklärung der Verhältnisse des Versicherten in seiner Wohnung (Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 31. August 2002, Urk. 4/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/4, Urk. 4/5) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2002 fest, dass dem Versicherten weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet werde (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2002 bei der IV-Stelle Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Hilflosigkeit schweren Grades anzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1/1). Der Eingabe war ein Schreiben von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 beigelegt (Urk. 1/1/2). Mit Schreiben vom 10. September 2002 überwies die IV-Stelle die Beschwerde dem Gericht und beantragte gleichzeitig deren Abweisung (Urk. 3, vgl. Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. November 2002 liess der Beschwerdeführer die Replikschrift einreichen (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 20. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1).
Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97
Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a.
Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2 Die Gewährung von Hilflosenentschädigung stellt eine Dauerleistung dar. Sie unterliegt deshalb der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse analog zu Art. 41 IVG (Art. 86 IVV). Die Verwaltung hat die Anspruchsvoraussetzungen periodisch zu überprüfen und im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegebenenfalls eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung vorzunehmen (BGE 113 V 21).
2.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
Dagegen ist eine allfällige Verschlechterung des Zustands im Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Am 29. Januar 1997 meldete der Abklärungsdienst der IV-Stelle den Versicherten für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an und gab an, dass der Versicherte 190 kg wiege bei einer Körpergrösse von 182 cm. In den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" sei er seit ca. 1994 hilflos (Urk. 4/50). Die Hilfe werde durch die Ehefrau, die vollzeitlich berufstätig sei, geleistet. In den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe keine Hilflosigkeit. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 1997 mit Wirkung ab 1. September 1995 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 4/8).
3.2 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 9. August 2001 fest, dass der Versicherte bei einem Körpergewicht von 198 kg zunehmend immobil und pflegebedürftig sei (Urk. 4/33). Die Hilflosigkeit habe seit Januar 2000 deutlich zugenommen. Die freie Gehstrecke betrage weniger als 100 m. Er brauche Hilfe bei der Körperpflege und beim An- und Ausziehen.
3.3 Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 31. August 2001 aus, sie habe den Versicherten am 17. August 2001 im Beisein seiner Ehefrau in seiner Wohnung besucht (Urk. 4/48). Der Versicherte klage, dass es ihm schlechter gehe als beim letzten Besuch im Jahr 1997. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" benötige er weiterhin regelmässige und erhebliche Hilfe. Neu sei er auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" als hilflos einzustufen, da er das Haus nicht mehr allein verlassen und nur kurze Strecken gehen könne. In Bezug auf die anderen alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" sei er selbständig. Unter "Reinigung nach Verrichten der Notdurft" gab die Abklärungsperson an, der Versicherte könne alleine aufs WC und reinige sich auch so gut es gehe. Sodann führte sie aus, der Versicherte bedürfe keiner dauernden medizinisch- pflegerischen Hilfe. Insbesondere nehme er die Medikamente selbständig ein. Eine dauernde persönliche Überwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Versicherte sei tagsüber mehrheitlich allein, seine Ehefrau arbeite zu 100 % (Urk. 4/3, Urk. 4/48). Dass seine Tochter und deren Ehemann oft vorbeikämen, wie der Versicherte angebe, ändere daran nichts. Abschliessend stellte die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege", "Fortbewegung" hilflos, wie auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. August 2001 festgestellt habe. Damit sei weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen.
4.
4.1 Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer unter Vorlegung eines Schreibens von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 an seinen Vertreter geltend, seit dem letzten Besuch der Abklärungsperson im August 2001 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Dr. A.___ verweist in seinem Schreiben vom 8. Juni 2002 (Urk. 1/1/2) auf seinen früheren Bericht vom 9. August 2001 (Urk. 4/33) und stellt fest, dass der Beschwerdeführer seit längerem, zumindest seit Anfang 2002, mit Ausnahme des Essens in allen Lebensverrichtungen hilflos sei. Insbesondere könne er sich nach der Notdurft nicht mehr selber waschen, das Aufstehen und Zubettgehen sei nur mit Hilfe möglich.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" keine Hilfe benötigt (Urk. 1/1/1, Urk. 1/1/2, Urk. 9). Damit ist eine Hilflosigkeit in schwerem Grad ausgeschlossen, weil sie eine Hilflosigkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt.
4.3 Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewegung" hilfsbedürftig ist (Urk. 2).
Streitig ist hingegen, ob er in den Bereichen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" der Hilfe bedarf oder nicht. Davon hängt es ab, ob seine Hilflosigkeit als solche leichten oder mittleren Grades einzustufen ist.
Gemäss Abklärungsbericht vom 31. August 2001 ist der Beschwerdeführer in diesen Bereichen selbständig, insbesondere kann er sich nach Verrichten der Notdurft ohne Hilfe reinigen (Urk. 4/48). Auch im Bericht von Dr. A.___ vom 9. August 2001 wird der Beschwerdeführer in diesen Bereichen nicht als hilfsbedürftig bezeichnet (Urk. 4/33).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 sinngemäss geltend, er benötige auch in Bezug auf diese beiden Bereiche Hilfe (Urk. 1/1/1). Dr. A.___ führte in diesem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer seit längerem, zumindest seit Anfang 2002 ohne Hilfe nicht mehr aufstehen und zu Bett gehen könne (Urk. 1/1/2). Ebenfalls seit Anfang 2002 könne sich der Beschwerdeführer nach der Notdurft nicht mehr selber waschen. Mit diesen Feststellungen setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren Schreiben, gemäss welchem der Beschwerdeführer im August 2001 in diesen Bereichen selbständig war. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von 4 Monaten (August bis Dezember 2001) derart verschlechtert hat, dass er in diesen beiden Bereichen nicht mehr selbständig ist, sondern hilflos geworden ist, ist nicht anzunehmen und auch nicht dargetan worden. Eine Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer neu auch beim Aufstehen/Zubettgehen und Reinigen nach der Notdurft der Hilfe bedarf, enthält das Schreiben nicht. Schwer verständlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer wohl ohne Hilfe absitzen kann, für das Zubettgehen aber der Hilfe bedarf. Im Weiteren ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, worauf sich Dr. A.___ für seine abweichende Beurteilung stützt. Insbesondere fehlen Angaben über eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers oder anderweitige Abklärungen. Damit ist nicht nachvollziehbar begründet, warum Dr. A.___ den Beschwerdeführer ab Januar 2002 in den beiden genannten Bereichen für hilfsbedürftig hält. Dies schmälert den Beweiswert seines Schreibens vom 8. Juni 2002. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte infolge ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen bisweilen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Unter diesen Umständen ist das genannte Schreiben nicht geeignet, den Abklärungsbericht vom 31. August 2001, der von einer in der Materie geschulten Abklärungsperson verfasst wurde und zudem mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. August 2001 übereinstimmt, in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf den Abklärungsbericht hat daher als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" selbständig ist (Urk. 4/48). Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege", "Fortbewegung" hilfsbedürftig ist und somit als hilflos leichten Grades einzustufen ist.
Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Dem Einwand, dass allein schon die Tatsache, dass er 215 kg schwer sei, darauf hinweise, dass es sich nicht um eine Hilflosigkeit leichten Grades handeln könne (Urk. 9), ist entgegenzuhalten, dass es für die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren bzw. schweren Grades nicht genügt, dass er ein bestimmtes Gewicht erreicht hat. Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass der Versicherte in den in Erw. 2.1 genannten Bereichen der regelmässigen und dauernden Hilfe bedarf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Gewichtszunahme seit dem Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung und eine allenfalls dadurch bedingte Abnahme der Selbständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass er ausser an Adipositas auch an anderen körperlichen und psychischen Beschwerden leide und deshalb eine persönliche Überwachung benötige, ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung medizinisch nicht ausgewiesen ist. Gemäss Abklärungsbericht erfolgte zudem keine dauernde persönliche Überwachung Beschwerdeführers, was angesichts der vollzeitlichen Berufstätigkeit der Ehefrau, welche die Hilfe normalerweise erbringt, naheliegend ist. Dass ihm seine Tochter und der Schwiegersohn während der Abwesenheit der Ehefrau helfen und er sich zudem öfters bei seinem Sohn und seiner Schwiegertochter in Jugoslawien aufhält und auf deren tägliche Hilfe angewiesen sei, mag zutreffen, bringt aber noch keinen Beweis dafür, dass er dauernd überwachungsbedürftig ist und überwacht wird.
Schliesslich sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von einer multidisziplinären Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da diese nur den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Untersuchung erfassen würde, der vorliegend nicht massgebend ist.
4.4 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Revisionsverfahren zu Recht erneut als hilflos leichten Grades eingestuft. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2002 erweist sich damit als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsberatung für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).