Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00472
IV.2002.00472

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
sich H.___ am 14. August 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) angemeldet hatte (Urk. 10/40 S. 6 ff.),
die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 25. Juni 2001 abwies und die genannte Verfügung unangefochten blieb (Urk. 10/11),
die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 ausgehend von einem IV-Grad von 50 % ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 2);
nach Einsicht
in die Beschwerde der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. September 2002, mit welcher beantragt wurde, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen sowie ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde lautende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. November 2002 (Urk. 9) sowie
die Replik vom 12. September 2002 (richtig wohl: 3. Februar 2003), mit welcher die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerde festhielt (Urk. 14);
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2002 in Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2002 Rechtsanwältin Helena Böhler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 11);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist; mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind; weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar sind,
nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören; Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss, nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten; festzustellen ist, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann; es dabei darauf ankommt, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf; es zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit es also nicht genügt, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; vielmehr entscheidend ist, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) zu setzen ist; der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b),
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben; Aufgabe des Arztes oder der Ärztin es ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4); im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc),
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen hat, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten; hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
Dr. med. A.___, Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 20. September 2000 rezidivierende Depressionen seit 1991 sowie eine Hörstörung (50 - 60%iger Gehörverlust beidseits) diagnostizierte, weiter festhielt, dass die Beschwerdeführerin keine Hörgeräte vertrage und in der Hörfunktion massiv eingeschränkt sei; während den depressiven Phasen zudem die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei und insgesamt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer wahrscheinlichen Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % auszugehen sei (Urk. 10/21),
Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 20. August 2001 zusätzlich eine Vestibulopathie diagnostizierte und festhielt, dass es der Beschwerdeführerin geistig/seelisch besser gehe, sie weiterhin keine Hörgeräte vertrage und deshalb eine Umschulung auf eine Tätigkeit, in welcher die Hörfähigkeit nicht gefordert ist, dringend angezeigt wäre, in einer der Hörfähigkeit angepassten Tätigkeit aufgrund der weiteren Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei und die gemachten Angaben seit ein bis zwei Jahren gelten würden (Urk. 10/18),
Dr. A.___ in einem Schreiben vom Dezember 2002 ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin seit August 2001 weitere somatische Komponenten dazugekommen seien, die eine Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf total verunmöglichen würden; es sogar so weit gekommen sei, dass die Patientin im Alltag teilweise auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sei (Urk. 15/2),
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin FMH/Kardiologie, in ihrem Bericht vom 13. September 2002 ausführte, dass die Beschwerdeführerin an einem vom Ohr ausgehenden paroxymalen Schwindel bei einer mittelschweren Schwerhörigkeit leide, niemand die Patientin operieren wolle, da eine Taubheit resultieren würde, sie durch den Schwindel sehr stark eingeschränkt sei, da dieser völlig unerwartet auftrete und stundenlang andauern könne; es zudem ohne Unfall zu einer Frozenschoulder rechts mit Immobilisation der Schulter gekommen sei und mit hartnäckiger Therapie eine 60%ige Besserung habe erzwungen werden können, so dass vorläufig von einer Operation habe abgesehen werden können; die Patienten zur Zeit zudem an tief lumbalen Rückenschmerzen, wahrscheinlich von einer Diskushernie ausgehend, leide und sie zusammenfassend keiner Arbeit nachgehen könne und Mühe habe, den Haushalt zu bewältigen (Urk. 15/3);
in weiterer Erwägung, dass
aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom Dezember 2002 hervorgeht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführern seit dem Bericht der gleichen Ärztin vom August 2001 (Urk. 10/3) - auf den sich die IV-Stelle im Wesentlichen abstützte - weiter verschlechtert hat (Urk. 15/2),
Dr. A.___ die Vestibulopathie zwar schon in ihrem Bericht vom 20. August 2001 diagnostiziert hatte, aus diesem aber nicht hervorgeht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre; demgegenüber dem Bericht von Dr. B.___ (vom 13. September 2002) zu entnehmen ist, dass der Schwindel neu zu einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hat und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dies nicht schon im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vom 12. Juli 2002) der Fall war,
auch die Schulterbeschwerden bereits im Zeitpunkt der Verfügung bestanden haben dürften, da die Therapie im September 2002 offensichtlich schon weitgehend abgeschlossen war; dem Bericht von Dr. B.___ hingegen nicht entnommen werden kann, seit wann die Rückenbeschwerden bestehen,
sich insgesamt aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zuverlässig feststellen lässt, inwieweit die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt aufgrund der Schwindel-, Schulter- und Rückenbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war,
die Sache daher zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht; diese in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Juni 2003 (Urk. 23) auf Fr. 2'598.30 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'598.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).