Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00473
IV.2002.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 6. März 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der 1951 geborenen K.___ um Zusprechung einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen ab (Urk. 8/17). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/13/11/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 9. Juli 1998 insoweit aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde. Im übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/13/8). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin (Urk. 8/13/7) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. September 2000 sowohl den vorinstanzlichen Entscheid als auch die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen treffe und über die Invalidenrente neu verfüge (Urk. 8/13/1).
         Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 8/12; Gutachten vom 14. November 2001, Urk. 8/29). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Homöopathie SVHA, Akupunktur-TCM ASA und Hausarzt von K.___, zum ABI-Gutachten am 22. Dezember 2001 ausführlich Stellung genommen hatte (Urk. 8/28), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2002 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 1999 in Aussicht (Urk. 8/7). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/4) verfügte sie am 19. Juli 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen liess K.___ am 13. September 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2002 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben. Sodann liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 5. November 2002 der Beschwerdeführerin lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12). Nach Eingang des von letzterem eingereichten Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Urk. 15/1) und nach Verzicht auf Stellungnahme dazu seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel am 22. Januar 2003 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (gem. IV-Fachgr.Beschluss v. 24.8.99 gestrichen) (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.       Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2002 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 14. November 2001 seit dem 1. September 1998 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gleichzeitig könne die einjährige Wartezeit eröffnet werden. Nach deren Ablauf wäre es der Versicherten möglich gewesen, ein 50%-iges Arbeitspensum zu leisten und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 21'548.25 zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'096.50, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'548.25, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspreche (Urk. 2).
         Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das ABI-Gutachten vom 14. November 2001 grosse inhaltliche Mängel aufweise. Insbesondere genüge die Beurteilung des chronischen Erschöpfungssyndroms (chronic fatigue syndrome, CFS) den medizinischen und wissenschaftlichen Anforderungen in keiner Weise. Da Anamnese, Befund und Diagnose die Grundlagen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung seien, sei es sehr wichtig, ob CFS als Diagnose vorliege oder nicht. Dies sei denn auch der Grund für die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) gewesen (Urk. 1 S. 2 f.).

4.       Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei ist gemäss dem Urteil des EVG vom 8. September 2000 in Sachen der Parteien insbesondere zu prüfen, ob der Sachverhalt mit Bezug auf das Vorliegen eines chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) genügend abgeklärt wurde beziehungsweise ob bei der Beschwerdeführerin eine derartige Krankheit in invalidisierendem Ausmass vorliegt (Urk. 8/13/1).

5.
5.1
5.1.1   Im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/29 S. 14):
"  1.  Multifaktorielles Müdigkeitssyndrom
        -   Chronische, hypochrome, mikrozitäre Anämie (ICD-10 D50.8)
-   Labormässig massiv erniedrigtes Ferritin dokumentierbar bei hohem Serumeisenspiegel
              -   Hypokaliämie
                      -   Verdacht auf alimentäre Komponente
         -   Beginnendes TSH-Suppressionssyndrom
                 -   Ausschluss Chronic fatigue-Syndrome (CFS)
            2.  Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
-   Vorbehältlich erfolgsversprechende medizinische Massnahmen im    Rahmen Diagnose 1"
Die Gutachter berichteten, dass die Beschwerdeführerin nebst beidseitigen Lei-stenschmerzen multiple Symptome mit Erkältungsschmerzen, insbesondere Hals- und Gliederschmerzen bei kleinstem Luftzug, Unterleib-, Kopf- und Muskelschmerzen sowie Schmerzen auf der Brust, im Gesicht, in den Zähnen und Ohren spüre. Des Weiteren habe sie sich über Brennen in der Blasen- und Nierengegend, Fiebrigkeit, starke Augensäcke, schlechte Konzentration und Lärmempfindlichkeit beklagt. Unter Zeitdruck fühle sie sich gestresst, sie rege sich wegen Kleinigkeiten auf, und alles werde ihr zu viel. Auch würden ihr Sachen aus den Händen fallen. Seit 1983 habe sie ein Gefühl von aufgeschwollenen Knöcheln und seit zirka dreissig Jahren leide sie unter Halsschmerzen. Sie bedürfe täglich zehn bis zwölf Stunden Schlaf, doch sei dieser gestört. Die schnelle Erschöpfbarkeit verunmögliche bereits die alltäglichen Belastungen (Urk. 8/29 S. 8 f.).
Die durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben folgende Werte (Urk. 8/29 S. 10 f.):
-  Hämoglobin:                                     11,2 g/l statt 12 bis 16 g/l
-  MCV:                                              75,6 fl statt mindestens 80 fl
-  Kalium:                                           3,31 mmol/l statt mind. 3,8 mmol/l
-  Natrium und Magnesium:                            normal
-  Leber- und Nierenwerte:                     normal
-  Cholesterin, Triglyceride und HB A1c:   normal
-  BSR und CRP:                                   normal
-  Ferritin:                                           6 μg/l statt 10 bis 120 μg/l
-  Eisenbindungskapazität (TEBK):            111 μmol/l statt 50 bis 90 μmol/l
-  Transferrin:                                      4,4 g/l
-  Eisenspiegel (Serumeisen):                            29,5 μmol/l statt 8,8 bis 27,0 μmol/l
-  Vitamin B12:                                    hoch-normal
-  Folsäure:                                          45 μmol/l statt 5,1 bis 33,9 μmol/l
-  TSH basal:                                       5,09 μmol/l statt 0,1 bis 4,0 μmol/l
-  fT4 und fT3:                                     normal
Aus internistischer Sicht liessen sich nach Meinung der Gutachter aufgrund der erwähnten Laboruntersuchungen verschiedene pathologische Befunde objektivieren, die ursächlich und typischerweise in Zusammenhang mit Müdigkeitssymptomen gebracht werden könnten: massiver Eisenmangel beziehungsweise die konsekutive mikrozytäre [mit abnorm kleinen Erytrozyten] Anämie, Hypokaliämie [Elektrolytstörung mit Erniedrigung des Kaliums], beginnende Hypothyreose [Unterfunktion der Schilddrüse]. Aufgrund der einzelnen Befunde, eventuell gar durch deren Summierung, könne eine gewisse Leistungseinschränkung nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund dieser Situation erschienen der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten als zumutbar (Urk. 8/29 S. 15).
Aus rein rheumatologischer Sicht liessen sich hingegen vorab eine ausgeprägte Dekonditionierung und eine Wirbelsäulenfehlhaltung objektivieren. Ansonsten könnten den vielen geklagten Beschwerden keine sicheren, organischen Korrelate zugeordnet werden. Es resultiere insbesondere aufgrund der Dekonditionierung, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselnd belastende berufliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Lasten, der repetitiven Durchführung von leichten Bewegungen, der Einhaltung der gleichen Körperposition über längere Zeit sowie dem Vornehmen von längeren Geh- und Treppenstrecken vollzeitig zugemutet werden könnten (Urk. 8/29 S. 15).
Aus psychiatrischer Sicht schliesslich könne die Ursache für eine gewisse Somatisierungstendenz auf dem Boden einer feststellbaren, zwangshaften Persönlichkeitsstruktur, der per se allerdings kein Krankheitswert beizumessen sei, angenommen werden. Dies erkläre jedoch nur einen Teil der Beschwerden. Das Gesamtbild lasse sich letztlich am ehesten mit der Diagnose einer Neurasthenie erklären. Den Symptomen könne Krankheitswert zugeordnet werden, davon vermöge sich die Beschwerdeführerin, dokumentiert durch den jahrelangen Verlauf, nicht aus eigener Kraft zu befreien. Eine angepasste Tätigkeit könne sie zu 50 % ausüben (Urk. 8/29 S. 15 f.).
In der Konsensdiskussion stimmten die Gutachter darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorliege, die letztlich aufgrund der rein medizinisch-theoretischen Befunde nicht ganz nachvollzogen werden könne. Sicher müssten medizinische Massnahmen durchgeführt werden und erst nach mehrwöchigen oder mehrmonatigem Verlauf könne bestimmt werden, ob sich der Müdigkeitszustand verbessere. Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht addieren würden, könne beiden Behinderungen doch mit dem Einschalten von Pausen oder einem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen werden. Je nach Verlauf der internistischen Massnahmen könne auch auf die Neurasthenie beziehungsweise auf Teilkomponenten davon ein günstiger Einfluss ausgeübt werden. Den Beginn der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit setzten die Gutachter gestützt auf die anamnestischen Angaben, die Untersuchungsbefunde und die Vorakten auf den 1. September 1998 (Urk. 8/29 S. 16).
Die Diagnose eines CFS wurde dagegen angesichts der somatischen Befunde einer schweren Eisenmangelanämie, einer Hypokaliämie sowie einer Hypothyreose ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhalte zwar verschiedene homöpathische Präparate, auch Polyvitaminprodukte, und habe aufgrund der Laborkonstellation eher gar eine Hypervitaminose im Bereich der Folsäure, einen normalen Vitamin B12-Wert und einen erhöhten Serumeisenspiegel. Es müsse jedoch eine Verarbeitungsstörung angenommen werden bei objektivierbarem, massiv tiefem Ferritinwert [Protein, das Eisen speichert und transportiert] und mikrozytärer Anämie. Hier müsse internistisch noch genau evaluiert und gegebenenfalls eine andere Substitutionsform gefunden werden, weshalb die Situation noch nicht abgeschlossen sei. Des Weiteren könne ebenfalls die ICD-gestützte Diagnose einer Neurasthenie [vermehrte geistige Ermüdbarkeit, Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen] als Ausschlusskriterium für das CFS geltend gemacht werden (Urk. 8/29 S. 16 f.).
5.1.2   In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 an die IV-Stelle wies Dr. A.___ auf schwerwiegende Mängel und sogar Fehler des soeben zusammengefassten Gutachtens hin. In erster Linie sei die Beschwerdeführerin weder neurologisch noch neuropsychologisch begutachtet worden, was notwendig gewesen wäre, denn bei einem CFS lägen neuropsychologische Defizite wie Konzentrationsstörungen und verminderte Belastbarkeit vor, welche die Arbeitsfähigkeit entscheidend beeinflussen könnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seitens des psychiatrischen Gutachters stütze sich daher lediglich auf Mutmassungen (Urk. 8/28 S. 2 und 9 f.).
Sodann betrachtet Dr. A.___ die zwei vom amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) aufgestellten Hauptkriterien für ein CFS sowie mehr als vier der geforderten Begleitkriterien als erfüllt (Urk. 8/28 S. 5). Dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 22. Februar 2002, die folgende Aufstellung der festgestellten Symptome enthält (Urk. 8/33/2 S. 4):
" 1.  Klinisch unerklärbare Müdigkeit, die früher nicht vorhanden gewesen war, die nicht auf eine vorangehende Überbeanspruchung zurückzuführen ist, die durch Ruhe und Schlaf nicht verbessert werden kann und die zu einer beruflichen und sozialen Invalidisierung geführt hat.
2.  Erfüllung folgender Zusatzkriterien, die während mindestens sechs Monaten vorhanden sind oder immer wiederkehren (das Vorliegen von mindestens vier dieser Punkte ist verlangt)
                      -     Konzentrationsmangel und Gedächtnisschwierigkeiten
         -     rezidivierendes Gefühl eines wunden Halses, häufiges Krankheits- und Fiebergefühl (als "Infektanfälligkeit" interpretiert)
                      -     Muskelschmerzen, die sich nicht objektivieren lassen
              -     häufige Kopfschmerzen
-     grosses Schlafbedürfnis, trotzdem schlechter, nicht erfrischender Schlaf
              -     grosse und anhaltende Erschöpfung nach körperlichen Anstrengungen".
Die von den ABI-Gutachtern als erstes Ausschlusskriterium angeführte chronische, hypochrome, mikrozitäre Anämie beziehungsweise schwere Eisenmangelanämie beruhe auf dem Befund eines Hämoglobinwertes von 11,2 g/l. Dieser Wert sei aber nach amerikanischer Auffassung normal und weise gemäss den in der Schweiz gültigen Normen des Hämoglobins von 12 bis 16 g/l höchstens auf eine leichte oder grenzwertige Anämie hin, was das von den Gutachtern angegebene ausgeprägte Beschwerdebild nicht zu erklären vermöge (Urk. 8/28 S. 5). Auch bestehe keine Chronizität, denn der Hämoglobinwert sei in der Vergangenheit überwiegend in der Norm gelegen, obwohl die Beschwerdeführerin an Erschöpfungssymptomen gelitten habe (8/28 S. 6).
Des Weiteren erlaube der von den ABI-Gutachtern durchgeführte Eisenstatus keineswegs die eindeutige Diagnose eines schweren Eisenmangels. Es treffe zwar zu, dass eine erhöhte totale Eisenbindungskapazität (TEBK) für das Vorliegen eines manifesten Eisenmangels spreche. Die Gutachter hätten es jedoch versäumt, die Transferrinsättigung zu berechnen, der nach der Fachliteratur bei der Diagnostik des Eisenmangels eine grössere Aussagekraft als der TEBK zukomme. Diese betrage bei der Beschwerdeführerin 26,6 % (= 29,5 μmol/l Eisenspiegel / 111 μmol/l TEBK x 100 %), wobei der Normalwert für nicht schwangere Frauen zwischen 16 und 45 % liege. Dieser Wert lasse keinen Schluss auf einen manifesten Eisenmangel zu. Weiter biete der Ferritinwert alleine nur einen indirekten Hinweis auf einen Eisenmangel, da er lediglich den Speichereisengehalt des retikulohistiozytären Systems (Leber, Milz, Knochenmark) wiederspiegle und durch Rückschluss auf die Reserveeisenkonzentration des gesamten Organismus geschlossen werde. Der vorliegende Widerspruch zwischen einer normalen Transferrinsättigung und dem tiefen Ferritinwert könne so gedeutet werden, dass die Eisenspeicher zwar erschöpft seien, diese sich jedoch durch die stattfindende Eisensubstitution bei normaler Transferrinstättigung in Rekompensation befänden. Die bei der Beschwerdeführerin tendenziell zu tiefen Eisenwerte erklärte sich Dr. A.___ mit deren vegetarischen Ernährungsweise (Urk. 8/28 S. 6 f.).
Gegen die von den ABI-Gutachtern als weitere Ursache der Erschöpfung betrachtete Hypokäliämie von 3,31 μmol/l statt mindestens 3,8 μmol/l brachte Dr. A.___ vor, ein Befund ausserhalb der Norm sei bei keiner der ihm bekannten Blutentnahmen aufgetreten. Um Laborfehler oder Fehler im Umgang mit der Blutprobe auszuschliessen, hätten die Gutachter eine Nachbestimmung des Kaliumwerts durchführen lassen müssen. Das allfällige Vorliegen einer passageren Hypokaliämie erklärte er mit der Ernährung oder einer vor der Prüfungssituation stattgefundenen vegetativen Diarrhoe (Urk. 8/28 S. 7).
Mit Bezug auf das im strittigen ABI-Gutachten vom 14. November 2001 diagnostizierte beginnende TSH-Suppressionssyndrom stellt sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass diese Diagnose von den Gutachtern voreilig in die Diagnoseliste aufgenommen wurde. Diese hätten nämlich aufgrund einer einzigen Blutentnahme einen diskret erhöhten basalen TSH-Wert [thyroideastimulierendes Hormon] bei normalen Werten für das freie Thyroxin (fT4) und das freie Triiodthyronin (fT3) festgestellt. Unter diesen Umständen hätten sie versäumt darzutun, weshalb bei normalen Vorwerten, unter denen das Erschöpfungssyndrom schon vorhanden gewesen sei, nun plötzlich ein diskret erhöhtes TSH bei euthyreotem [mit normaler Schilddrüsenfunktion] Stoffwechsel als beginnendes TSH-Suppressionssyndrom eine ein CFS ausschliessende Wirkung haben solle. Zum definitiven Nachweis einer latenten Hypothyreose hätten die Gutachter überdies einen TRH-Test [Bestimmung der TSH- und gegebenenfalls Prolaktinkonzentration im Blut vor und nach Applikation des Hormons Thyroliberin] durchführen müssen. Insbesondere hätten sie auch in Betracht ziehen müssen, dass der TSH-Wert bei vorausgehender körperlicher Anstrengung - vorliegend die eine extreme körperliche und psychische Belastungssituation begründende Reise der Beschwerdeführerin nach Basel - leicht erhöht ausfallen könne (Urk. 8/28 S. 8).
Schliesslich kann gemäss Dr. A.___ auch die von den ABI-Gutachtern gestützt auf die psychiatrische Untersuchung diagnostizierte Neurasthenie nicht zum Ausschluss des CFS herangezogen werden. Denn einerseits sei der Begriff der Neurastenie trotz Verwendung in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) veraltet und vieldeutig. Andererseits dürften nach den Kriterien des CDC lediglich schwere psychische Störungen die Diagnose von CFS ausschliessen. Davon ausdrücklich ausgenommen seien unter anderem die Neurasthenie und die somatoforme Schmerzstörung, da sie lediglich über die Symptomatik und nicht mittels Laborbefunde bestätigt werden könnten (Urk. 8/28 S. 9-11).
5.1.3   Die von Dr. A.___ bei Dr. B.___ veranlasste neurologische Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 24. Dezember 2002, dass die Beschwerdeführerin neben den klinisch festgestellten Myalgien und der chronischen Müdigkeit neuerdings an einem Antikörpermangelsyndrom mit reduziertem Immunoglobuline IgG der Subklasse 3 [Antikörper] mit zusätzlicher pathologischer Erhöhung der Interleukin-8 [von Leukozyten sezernierte Kommunikationsproteine der Immunregulation] leide. Nach Dr. B.___ ist das Beschwerdebild damit ausreichend erklärt, und er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 15/1 S. 3).
5.1.4   Neuropsychologisch wurde die Beschwerdeführerin schliesslich anlässlich ihres Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum der Zürcher Höhenklinik Davos untersucht. Die Abklärung ergab gemäss Bericht vom 16. April 2002 ein diffuses Ausfallmuster mit meist leicht beeinträchtigten Resultaten, jedoch mit mittelstarken Schwierigkeiten im Arbeitstempo und bei komplexen Planungsaufgaben mit mehreren Bedingungen. Es wurde ein weiteres ambulantes Hirnleistungstraining empfohlen. Die durchgeführte Kontrolluntersuchung des Eisenspiegels ergab dagegen einen Wert im unteren Normbereich. Im übrigen schlossen sich die berichtenden Ärzte der von Dr. A.___ gestellten Diagnose eines CFS an (Urk. 8/24 S. 1).
5.2
5.2.1   Das chronic fatigue sindrome (CFS) wurde vom amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC; vgl. www.cdc.gov/ncidod/diseases/cfs/defined/defined3.htm, in der Version vom 4. Februar 2003) als klinisch definierter Zustand beschrieben, der durch schwer hindernde Erschöpfung charakterisiert ist, sowie als eine Kombination von nur anamnestisch feststellbaren Symptomen, insbesondere Beeinträchtigungen der Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses, Schlafstörungen und Muskelschmerzen. Die Diagnose eines CFS kann erst nach Ausschluss sämtlicher anderer medizinischer und psychischer Ursachen für chronische Erschöpfung gestellt werden.
5.2.2   Bei der Würdigung der oben erwähnten medizinischen Akten, insbesondere der ausführlichen Stellungnahme von Dr. A.___ zum ABI-Gutachten vom 14. November 2001 ist einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
Am ABI-Gutachten vom 14. November 2001 ist in Übereinstimmung mit Dr. A.___ in erster Linie zu bemängeln, dass keine neurologische und neuropsychologische Begutachtung durchgeführt wurde, um die von der Beschwerdeführerin angegebenen neuropsychologischen Defizite (Konzentrationsstörungen und verminderte Belastbarkeit), insbesondere deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, genauer abzuklären. Eine solche hätte sich insbesondere aufgrund des den Gutachtern vorliegenden und von ihnen zusammengefasst wiedergegebenen Berichtes von Dr. B.___ vom 27. Juli 2000 aufgedrängt, zumal Dr. B.___ bereits damals mangels Hinweise für eine organisch fassbare Erkrankung oder für ein infektiöses Geschehen am Nervensystem den Verdacht auf CFS mit konsequenter Arbeitsunfähigkeit gehegt beziehungsweise diese Diagnose als mit dem Beschwerdebild vereinbar bezeichnet hatte (Urk. 8/29 S. 4). Diese Beurteilung bestätigte Dr. B.___ denn auch in seinem Bericht vom 24. Dezember 2002 nach einer erneuten neurologischen Untersuchung (Urk. 15/1). Dass bei der klinischen Evaluation eines CFS-Falles eine neurologische und neuropsychologische Abklärung von Bedeutung sein kann, ergibt sich aber auch aus den Empfehlungen des CDC, wonach Stimmung, geistige Funktionen, Gedächtnis und Persönlichkeit abgeklärt werden müssen und bei Hinweisen für psychische oder neurologische Störungen - vorliegend Defizite der kognitiven und mnestischen Funktionen - eine psychiatrische, psychologische oder neurologische Abklärung vorzunehmen ist.
Des Weiteren vermochte Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 auf eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Weise darzutun, weshalb entgegen der entsprechenden Diagnose der ABI-Gutachter keine Anämie vorliegt, welche die von der Beschwerdeführerin seit Jahren geklagte Erschöpfbarkeit erklären kann. Seine Ausführungen werden denn auch durch die Befunde der Ende Januar 2002 veranlassten Blutuntersuchung unterstützt, wonach - vermutlich als Folge der Behandlung mit einem Eisenpräparat (vgl. Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/27/1) - sowohl das Hämoglobin als auch die drei den Eisenstoffwechsel betreffenden Werte Eisenspiegel, Transferrin und Ferritin nicht (mehr) von der Norm abwichen (Urk. 8/27/2 S. 2). An der Objektivität des Hausarztes bei der Würdigung der dem ABI-Gutachten vom 14. November 2001 zugrunde liegenden Laborbefunde kann somit nicht gezweifelt werden. Da es sich beim Eisenmangel um einen leichten und vorübergehenden Befund ohne Einfluss auf die Erschöpfungssymptomatik gehandelt hat (vgl. Urk. 8/27/1), erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass keine die Diagnose eines CFS ausschliessende Anämie vorliegt. Dieser Schluss wird durch die vom CDC aufgestellten Kriterien zum Ausschluss eines CFS unterstützt, wonach weder ein unter dokumentierter adäquater Behandlung sich bereits in Verbesserung befindender Zustand noch ein isolierter, unerklärter, abnormer Befund die chronische Erschöpfung erklären kann.
         Auch mit Bezug auf die von den ABI-Gutachtern diagnostizierte Hypokaliämie können die Ausführungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 nachvollzogen werden. Ein Kalium-Wert unter der Norm wurde zwar bereits Ende Mai 1997 anlässlich einer von der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich veranlassten Blutuntersuchung festgestellt (Urk. 8/37/2). Doch hat sich der Zustand gemäss dem Befund der Blutuntersuchung von Ende Januar 2002 offensichtlich normalisiert (Urk. 8/27/1-2), was wiederum für eine vorübergehende Episode spricht, die durch die adäquate Behandlung mit einem Kaliumpräparat (vgl. Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/24 S. 3) bei Fortbestehen der Erschöpfungssymptome (vgl. Urk. 8/27/1) auf Normwerte stabilisiert wurde. Die Ausführungen von Dr. A.___ sind somit durch die Fakten bestätigt worden, weshalb darauf abzustellen ist. Demzufolge ist auch der Befund eines zu niedrigen Kaliumwertes nicht geeignet, die Diagnose eines CFS auszuschliessen.
         Ebenfalls die im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 enthaltene Diagnose eines beginnenden TSH-Suppressionssyndroms wird durch die auf einen nicht (mehr) von den Normwerten abweichenden Schilddrüsenstatus hinweisenden Befunde der Blutuntersuchung von Ende Januar 2002 (vgl. Urk. 8/27/2 S. 2) erschüttert. Demzufolge erscheint auch diese Erklärung für die Erschöpfungssymptomatik der Beschwerdeführerin als wenig glaubhaft, was wiederum Dr. A.___s Erklärung für einen allenfalls niedrigen TSH-Wert in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 unterstützt.
         Für den medizinischen Laien nachvollziehbar sind schliesslich auch die auf die diagnostischen Kriterien des CDC zurückgreifenden Ausführungen von Dr. A.___, wonach sowohl die von den ABI-Gutachtern diagnostizierte Neurasthenie als auch die im Gutachten ebenfalls erwähnte somatoforme Schmerzstörung hauptsächlich durch Symptome definiert werden und mittels Laboruntersuchungen nicht bestätigt werden können, weshalb sie nicht geeignet sind, eine chronische Erschöpfung unter Ausschluss der Diagnose von CFS zu erklären.
         Nach Ausschluss der im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 als Erklärung für die Erschöpfungssymptomatik aufgeführten somatischen Krankheiten und in Berücksichtigung, dass die Differenzialdiagnose einer Neurasthenie die Feststellung eines CFS nicht zu verhindern vermag, erscheint das Vorliegen eines CFS, wie es von den Dres. A.___ und B.___ sowie von den Ärzten der Höhenklinik Davos aufgrund der Symptomatik, die übrigens auch in der persönlichen Anamnese im ABI-Gutachten enthalten ist (Urk. 8/29 S. 8-10), streng nach den Kriterien des CDC diagnostiziert wurde, als überwiegend wahrscheinlich. Dazu kommt das von Dr. B.___ festgestellte Antikörpermangelsyndrom mit reduzierten Immunoglobinen IgG der Subklasse 3 (Urk. 15/1 S. 3), das von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 18).
5.3     Bei dieser Beweislage darf auf die im ABI-Gutachten vom 14. November 2001 festgelegte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. B.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/26/2 S. 1 und Urk. 8/33/2 S. 6 beziehungsweise Urk. 15/1 S. 3 und Urk. 8/29 S. 5 oben).
Zum Zeitpunkt, ab welchem diese Angaben gelten sollen, äusserte sich Dr. B.___ weder im Bericht vom 27. Juli 2000 (Urk. 8/29 S. 4 f.) noch im Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 15/1). Dr. A.___ dagegen attestierte der Beschwerdeführerin vom 14. November 1996 bis Ende Februar 1998 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit mit viel Abwechslung und danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/2/1-7). Auch die Ärzte der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur, wo sich die Beschwerdeführerin am 14. August 1996 einer inguinaler und femoraler Hernienoperation unterzogen hatte, erachteten nur noch eine körperlich wenig beanspruchende und belastende, eventuell sitzende Tätigkeit als zumutbar (Urk. 8/36 und 15/2/8).
Da nicht anzunehmen ist, dass sich das medizinische Anforderungsprofil der damals der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten oder der Umfang ihrer damaligen Arbeitsfähigkeit nach mehr als fünf Jahren trotz weiterer Abklärungen präziser definieren lässt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis), ist gestützt auf die erwähnten Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 1998 eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 40 % zumutbar war. Danach wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig.

6.
6.1     Hinsichtlich der für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeitsbereichen als Haushälterin/Haushaltshilfe oder Verkäuferin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. November 1996 im gleichen, wenn nicht grösserem Ausmass als in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/35 und 15/2/1-7). Damit kann die Wartezeit als am 14. November 1996 eröffnet gelten, und es kann während des darauffolgenden von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % ausgegangen werden.
Der Umfang des Rentenanspruchs hängt davon ab, inwieweit ab November 1997 eine Erwerbsunfähigkeit bestand (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Aufgrund der von Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 4. März 1998 ab 1. März 1998 hinsichtlich der Verweisungstätigkeit attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/2/1), die mit der damals  erfolgten Zunahme der Symptomatik zusammenhängt und sich gemäss Aussage von Dr. A.___ im Bericht vom 22. Februar 2000 (Urk. 8/33/2 S. 5) noch nicht verbessert hat, steht von vornherein fest, dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit vom Eintritt eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 41 IVG auszugehen ist. Ab dem 1. Juni 1998 hat die Beschwerdeführerin folglich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 88a Abs. 2 IVV).
6.2
6.2.1   Mit Bezug auf die erwerbliche Gewichtung der der Beschwerdeführerin zwischen November 1997 und Februar 1998 verbliebenen Arbeitsfähigkeit ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2002 davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'096.50 hätte erzielen können (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/10). Dieser Betrag ist bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Januar 2000 bestätigt worden und unangefochten geblieben. Da sich die Sachlage seither nicht verändert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. Urk. 8/13/8 S. 6).
6.2.2   Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin in der fraglichen Periode nur eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 40 % zumutbar war. Die von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten einer Haushälterin, Kinderbetreuerin oder Verkäuferin sind daher im Hinblick auf das erwähnte medizinische Anforderungsprofil als Ausgangspunkt für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht geeignet.
Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 3'455.-- auszugehen (LSE 1996, S. 17, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die Nominallohnentwicklung des massgebenden Jahres 1997 (vgl. BGE 128 V 174) von 0,5 % und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2-2003, S. 90 f. Tabellen B 9.2 Zeile A-O und B 10.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 43'646.50, beziehungsweise von Fr. 17'458.60 bei einem Arbeitspensum von 40 %. Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt ist. Unter den gegebenen Umständen  erscheint somit ein Abzug von höchstens 10 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 15'712.75 führt.
6.2.3   Im Vergleich der beiden massgebenden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 43'096.50; Invalideneinkommen: Fr. 15'712.75) resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'383.75 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 63,54 %, weshalb die Beschwerdeführerin vom 1. November 1997 bis Ende Mai 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

7.       Demzufolge ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2002 ab dem 14. November 1997 eine halbe und ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

8.       Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird praxisgemäss ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung konnten ihr jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentschädigung ist daher und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 der laut § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt dem Vertreter lic. iur. Georg Biedermann zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 19. Februar 2002 (Urk. 21) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 3'450.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab November 1997 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juni 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).