Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00474
IV.2002.00474

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren am ___ 1956, arbeitete seit dem 14. November 1994 bei der A.___ AG, Maschinen- & Metallbau, in H.___ und seit dem 30. Oktober 1995 auch in der Apotheke B.___ in H.___ als Reinigungsmitarbeiterin. Bei der A.___ AG arbeitete sie während rund vier Stunden täglich; ihren letzten Arbeitstag leistete sie am 19. Januar 1998 (Urk. 8/46) und war in der Folge zu 100 % krankgeschrieben (diverse ärztliche Zeugnisse im Anhang zu Urk. 8/46). Nachdem sie ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen hatte, wurde ihr per 30. Juni 1998 gekündigt (Urk. 8/46). In der Apotheke B.___ arbeitete sie auf Abruf (bis zu acht Stunden pro Woche), bis ihr per 30. Januar 1998 gekündigt wurde (Urk. 8/44.). Vom 28. September bis 16. Oktober 1998 begab sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme zur ambulanten Behandlung in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, welche bei ihr ein zervikalbetontes tendomyotisches Panvertebralsyndrom (Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskuläre Dysbalance; sekundäre Fibromyalgie) und eine reaktiv-depressive Verstimmung diagnostizierte (Bericht vom 27. Oktober 1998; Urk. 8/28/2).
Am 9. Dezember 1998 meldete sich G.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge verschiedene Abklärungen erwerblicher (Urk. 8/42; Urk. 8/44-46) und medizinischer (Urk. 8/27-29) Art und verfügte am 3. Juni 1999, dass die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 12 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/18).
Die hiegegen erhobene Beschwerde vom 5. Juli 1999, mit welcher G.___ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess (Urk. 1 im Verfahren IV.1999.00391), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Oktober 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur neuen medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/17/1).
1.2    
1.2.1   Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. C.___ vom 12. Februar 2001 (Urk. 8/26) und das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Luzern vom 29. Oktober 2001 (Urk. 8/21) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2001; Urk. 8/12) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
1.2.2   Auch gegen die Verfügung vom 12. Juli 2002 liess G.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
        
"1.      Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12.7.2001 aufzuheben und es sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2.      Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da sie bislang psychiatrisch noch nicht behandelt worden sei. Vielmehr müsse auf die Einschätzung der Hausärztin vom 25. April 2002 (Urk. 8/6) abgestellt werden, welche von einer weit höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehe (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 17. Januar 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Vorbringen fest und reichte dem Gericht einen Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard, Ambulatorium Bülach, vom 31. Dezember 2002/15. Januar 2003 ein (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. März 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2    
1.2.1   Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2.2   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Im Urteil vom 9. Oktober 2000 kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass sich der Grad der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund der damals vorhandenen Akten nicht mit den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen lasse, weshalb es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/17/1). Die medizinischen Akten wurden deshalb wie folgt ergänzt:
2.2    
2.2.1   Die Hausärztin Dr. C.___ diagnostizierte bei der Versicherten am 12. Februar 2001 eine schwere somatoforme Schmerzstörung, eine Depression, ein zervikalbetontes tendomyotisches Panvertebralsyndrom (sekundär Fibromyalgie), rezidivierende Bauchschmerzen bei Status nach Hysterektomie und diagnostischer Laparaskopie sowie eine Obstipation. Putzarbeiten seien nicht vorstellbar, eine berufliche Umstellung sei aufgrund der Chronifizierung höchstens unter dauernder Anleitung möglich. Denkbar seien leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Position an einer geschützten Arbeitsstelle in einem Halbtagespensum (Urk. 8/26).
2.2.2   Dr. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, erhob in seinem Bericht vom 18. Februar 2001 eine schwere somatoforme Schmerzstörung mit Fibromyalgiesyndrom sowie eine Depression. Eine berufliche Umstellung sei kaum realisierbar, in sitzender Tätigkeit könne die Versicherte eventuell halbtags arbeiten (Urk. 8/25).
2.2.3   Nach Durchführung eines psychiatrischen Konsiliums bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 26. September 2001 (Urk. 8/24) und eines rheumatologischen Konsiliums bei Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/23), erstattete die MEDAS Zentralschweiz, Luzern, das Gutachten vom 29. Oktober 2001. Als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4) sowie eine chronifizierte Anpassungsstörung mit Angst, Trauer, Ungeduld, Ablehnung und innerer Anspannung (ICD-10 F43.22/F43.23). Die chronische Obstipation (ICD-10 K 59.0) und die funktionellen Thoraxschmerzen (ICD-10 F 45.3) hätten dagegen keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte erachte man die Versicherte als noch zu 50 % arbeitsfähig. Bei jeder anderen beruflichen Tätigkeit, die körperlich leicht sein sollte und bei der kein repetitives Bücken und kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg verlangt werde, könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden, wobei die Einschränkung hier ausschliesslich durch die psychopathologischen Befunde verursacht werde. Weder mit medizinischen noch mit beruflichen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe seit dem 19. Oktober 1998, zuvor sei die Versicherte seit dem 2. März 1998 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/21).
2.2.4   Im Hinblick auf das MEDAS-Gutachten teilte die Hausärztin Dr. C.___ dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2002 mit, wie vorauszusehen gewesen sei, habe sich die Gesamtsituation der Versicherten seither eher verschlechtert. Ihrer Meinung nach sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht realistisch. Es bestehe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 66 % für jegliche berufliche Tätigkeit in erster Linie aus psychischen Gründen (Urk. 8/6).
2.2.5   Vom 3. Dezember 2002 bis zum 9. Januar 2003 stand die Versicherte in ambulanter Behandlung im Ambulatorium Bülach des Psychiatrie-Zentrums Hard, wo eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) sowie eine leichte bis mittelschwere Depression unter antidepressiver Medikation (ICD-10 F32.10) diagnostiziert wurden. Die Schmerzstörung bestehe seit vier Jahren. Im angestammten Beruf sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14).
2.3 Hinsichtlich der Diagnosestellung stimmen die medizinischen Berichte der verschiedenen mit der Versicherten befassten Ärzte im Wesentlichen weiterhin überein (vgl. auch Urk. 8/17/1 Erw. 4a). Streitig und durch das Gericht zu prüfen sind dagegen die Auswirkungen der Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei der Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Da die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als ganztags erwerbstätig zu qualifizieren ist (Urk. 8/17/1 Erw. 1d und Erw. 2), ist deren Einschränkung im Haushaltsbereich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht von Relevanz.
Das MEDAS-Gutachten basiert auf einer dreitägigen Abklärung der Versicherten durch verschiedene Fachärzte; insbesondere stützt es sich auf je ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium, wie es das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2000 als notwendig erachtet hatte. Sodann wurden aktuelle Röntgenbilder angeordnet. Das Gutachten befasst sich mit den gesamten Vorakten, enthält eine ausführliche Anamnese und berücksichtigt die geklagten Leiden. Es ist in seinen Schlussfolgerungen klar und für den medizinischen Laien nachvollziehbar. Damit entspricht es den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an eine beweistaugliche ärztliche Einschätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS im September 2001 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig war. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit wird diese Auffassung sowohl von Dr. C.___ am 12. Februar 2001 (Urk. 8/26) als auch von Dr. D.___ am 18. Februar 2001 im Wesentlichen gestützt (Urk. 8/25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das MEDAS-Gutachten jedenfalls nicht deshalb untauglich, weil bis im Begutachtungszeitpunkt keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 1 S. 3). Weitere Kritik am Gutachten bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Es kann indes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS im September 2001 bis im Zeitpunkt des Verfügungserlasses weiter reduzierte. Einerseits hat die Hausärztin im Schreiben vom 25. April 2002 eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 8/6), und anderseits ging das Psychiatriezentrum Hard Ende Dezember 2002 respektive Anfang Januar 2003 nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus (Urk. 14). Weder die Hausärztin noch das behandelnde Psychiatriezentrum äusserten sich indes näher zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung und zum genauen Zeitpunkt der allfälligen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, und das Psychiatriezentrum nahm keine Stellung zur massgeblichen Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit. Hiezu sind ergänzende medizinische Abklärungen notwendig.
3.      
3.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG ab 1. Januar 1999 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 1 S. 3; Urk. 2). Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin statt dessen Anspruch auf eine ganze Rente hat.
3.2     Das Valideneinkommen entspricht dem, was die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde. Es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin als Reinigungsangestellte tätig wäre, wie dies bei der A.___ AG und Apotheke B.___ zuletzt zu rund 75,7 % der Fall war. Mittlerweile würde sie aber ein Ganztagespensum versehen (Urk. 8/17/1 S. 7). Bei der A.___ AG erzielte die Versicherte im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 23'400.-- pro Jahr (13 x Fr. 1'800.--, Urk. 8/46) und bei der Apotheke B.___ ein solches von Fr. 13'840.-- (Urk. 8/44). Bei einem Arbeitspensum von insgesamt 75,7 % resultierte demnach ein Jahreseinkommen 1997 von Fr. 37'240.--. Umgerechnet auf ein 100%-Pensum als Reinigungsangestellte ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 49'194.-- im Jahr 1997 und - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von Fr. 52'520.-- (Fr. 49'194.-- + 0,7 % + 0,3 % + 1,3 % + 2,5 % + 1,8 %) im Jahr 2002. Dieser Betrag, der höher ist als die Annahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/13), entspricht dem Valideneinkommen.
3.3     Das Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen, welches die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstellen als Reinigungsangestellte verloren hat, ist ihre Erwerbsfähigkeit hinsichtlich einer breiten Palette an zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die Berufsberatung der IV-Stelle hat deshalb aufgrund der für das Jahr 2001 gültigen Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) für die Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin in der Industrie (DAP Nr. 3102), als Betriebsmitarbeiterin in der Industrie (DAP Nr. 4556) und als Vertriebsmitarbeiterin im Gewerbe (DAP Nr. 5380) - bezogen auf ein 50%-Pensum - ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 21'383.30 errechnet (Urk. 8/35). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von + 1,8 % bis ins Jahr 2002 ergibt dies ein zumutbares Einkommen von Fr. 21'768.--. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dieses Einkommen noch erzielen zu können, handelt es sich bei den vorgeschlagenen DAP-Tätigkeiten doch ausschliesslich um körperlich leichte, weitgehend wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten von über 10 kg, wie sie durch die MEDAS-Gutachter als zumutbar erachtet wurden (Urk. 8/21 S. 16). Eine Verifizierung des in einer solchen DAP-Tätigkeit erzielbaren Einkommens von Fr. 21'768.-- (halbtags) anhand der Tabellenlöhne der LSE erübrigt sich bei dieser Sachlage. Auch ein sogenannter Teilzeitabzug (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b) muss unterbleiben, weil Frauen in Teilzeit prozentual im Durchschnitt mehr verdienen als solche, welche vollzeitig erwerbstätig sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2002 in Sachen M., Erw. 2b, I 716/01). Das Invalideneinkommen bis September 2001 beträgt demnach Fr. 21'768.--.
Das Invalideneinkommen ab Oktober 2001 kann aufgrund der Aktenlage nicht bestimmt werden, da der Grad der Arbeitsfähigkeit nach dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung beweismässig nicht hinreichend erstellt ist, wie oben aufgezeigt wurde (Erw. 2.3 in fine).
3.4     Vor diesem Hintergrund ist das Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 21'768.-- gegenüberzustellen, was einen Erwerbsausfall von Fr. 30'752.-- und einen Invaliditätsgrad von 58,5 % ergibt. Vom 1. Januar 1998 bis im September 2001 hat die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
Insoweit die Beschwerdegegnerin dagegen ab Oktober 2001 einen eine halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verneint, kann ihr nicht gefolgt werden: Da unklar ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt massgeblich verschlechtert hat, kann das Invalideneinkommen als massgebliche Grundlage für die Invaliditätsgradbemessung nicht bestimmt werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Invaliditätsgrad in der Zwischenzeit 66 2/3 % erreichte, was Anspruch auf eine ganze Rente verleihen würde. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - vornehmlich bei der bereits mit der Versicherten befassten MEDAS Zentralschweiz, Luzern - abklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit der Begutachtung durch die MEDAS (September 2001) bis im Verfügungszeitpunkt massgeblich verschlechtert hat.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Zeitspanne von Januar 1998 bis September 2001 unterliegt die Beschwerdeführerin, derweil sie für die Zeitspanne von Oktober 2001 bis 12. Juli 2002 (Verfügungserlass) durchdringt. Es rechtfertigt sich die Annahme, sie obsiege zu rund einem Drittel. Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint deshalb die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2002 insoweit aufgehoben wird, als sie ab Oktober 2001 einen eine halbe Invalidenrente übersteigenden Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2001 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).