IV.2002.00476
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1983, ist seit Geburt geistig behindert (Urk. 13/16). Die Invalidenversicherung erbrachte bisher aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen wie Pflegebeiträge (für Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1988), medizinische Massnahmen sowie Sonderschulbeiträge (vgl. Urk. 13/8-14, Urk. 13/15, Urk. 13/28). Seit dem 6. August 2001 lebt M.___ im Z.___werk - Stiftung F.___, in G.___. (Urk. 13/28).
Am 13. Mai 2001 vollendete er das 18. Altersjahr. Seit dem 1. Juni 2001 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 13/4).
Am 20. September 2001 wurde der Versicherte von der Amtsvormundschaft Zürich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 13/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Heimarztes, Dr. med. B.___, vom 31. Oktober 2001 ein (Urk. 13/16). Im Weiteren liess sie die Verhältnisse des Versicherten durch ihren internen Abklärungsdienst prüfen (Abklärungsbericht vom 4. Juni 2002, Urk. 13/28). Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege, und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. August 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 2, Urk. 13/2-3).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Z.___werks vom 10. Oktober 2002 einreichen (Urk. 8, Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 14. Januar 2003 geschlossen (Urk. 14, Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3. Gemäss den Angaben im Anmeldeformular vom 20. September 2001, welches vom Z.___werk ausgefüllt worden war, bedarf der Versicherte in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" keiner Hilfe, während er in den übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erheblichen Hilfe angewiesen ist (Urk. 13/30). Im Weiteren ist angeführt, dass der Versicherte dauernd überwacht und betreut werden müsse.
Der Heimarzt führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2001 ebenfalls aus, dass der Versicherte mit Ausnahme des Bereichs Aufstehen/Absitzen/Abliegen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei (Urk. 13/16). Ferner hielt er fest, dass der Versicherte dauernde Pflege und dauernde persönliche Überwachung benötige. Wegen unkontrollierten Herumgehens sei der Aufenthalt in einer Institution mit Dauernachtwache notwendig.
Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 4. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass die Abklärungsperson den Versicherten am 23. April 2002 im Z.___werk besucht und die Abklärung mit der Bereichsleiterin für Freizeit und Wohnen des Z.___werkes durchgeführt hat (Urk. 13/28). Die Abklärungsperson führte zur alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen aus, der Versicherte sei diesbezüglich selbständig. Er müsse jedoch morgens mehrmals geweckt werden, da er ein Morgenmuffel sei. In Bezug auf die anderen alltäglichen Lebensverrichtungen gab die Abklärungsperson an, dass der Versicherte seit Jahren hilflos sei. Unter "persönliche Überwachung" führte sie aus, der Versicherte müsse dauernd überwacht und begleitet werden, da er sich sonst selbst gefährden würde. Sie vermerkte, ihrer Meinung nach sei die Überwachung zwar als sehr intensiv, jedoch als heimüblich zu betrachten. Zusammenfassend hielt sie fest, der Versicherte sei bei fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Damit sei eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen.
Gestützt auf den Abklärungsbericht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2002 davon aus, dass der Versicherte in fünf der alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos und damit als hilflos mittleren Grades einzustufen sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend, er müsse auch beim Aufstehen beaufsichtigt werden und bedürfe einer andauernden persönlichen Überwachung (Urk. 1, Urk. 9), weshalb er als hilflos schweren Grades zu gelten habe.
4.2 Nach den Feststellungen des Abklärungsdienstes der IV-Stelle, die mit den Angaben des Z.___werkes im Anmeldeformular und des Heimarztes übereinstimmen, ist der Beschwerdeführer im Bereich Aufstehen/Abliegen/Absitzen nicht auf Hilfe angewiesen. Dies ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in seinen Bewegungen nicht behindert ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er infolge seiner schweren autistischen Behinderung einer intensiven Betreuung und der andauernden Überwachung bedürfe, und auch beim Aufstehen beaufsichtigt werden müsse, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er allein aufstehen kann. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, muss er beim Aufstehen nicht von einer Betreuungsperson gehoben werden (Urk. 9). Im Weiteren kann er auch aus dem Umstand, dass er der betreuungsintensivste Bewohner des Z.___werkes ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch damit noch nichts über die Art und den Inhalt der Hilfeleistung gesagt. Die Einwände des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen darzutun.
Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Da demnach keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegt, sind die Voraussetzungen der schweren Hilflosigkeit nicht erfüllt. Die fehlende Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen kann nicht durch die vom Beschwerdeführer angeführte nötige intensive, andauernde Überwachung kompensiert werden. Vielmehr bildet eine solche Überwachung eine eigene, weitere Voraussetzung für eine schwere Hilflosigkeit. Die Abklärungsperson hat gewisse Zweifel geäussert und die Überwachung als "heimüblich" bezeichnet (Urk. 13/29). Ob damit das zusätzliche Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung erfüllt ist, kann offen bleiben, da, wie vorher ausgeführt, bereits eine andere Voraussetzung nicht erfüllt ist.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2002 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).