IV.2002.00479
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959, arbeitete nach einer kaufmännischen Lehre und einem zweijährigen Praktikum in der A.___ in unterschiedlichem Ausmass als Skilehrerin, Sachbearbeiterin, in der Alpwirtschaft und als Kinderbetreuerin (Urk. 12/46, 12/41 und 12/42). Die im April 1999 begonnene Stelle als Datatypistin gab sie Mitte Mai 1999 wegen Schmerzen in beiden Unterarmen auf (Urk. 12/40 und 12/38). Von Juni bis Dezember 1999 absolvierte sie eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (Urk. 12/46). Im Juni/Juli 2000 arbeitete sie nochmals in einem befristeten Temporäreinsatz als Sachbearbeiterin (Urk. 12/39), und im September/Oktober des gleichen Jahres trat sie eine Stelle als Kinderbetreuerin im B.___ im Umfang von einem halben Tag pro Woche an (Urk. 12/44 und 12/29). Gleichzeitig begann sie teilzeitlich im C.___ als Spielgruppenleiterin zu arbeiten (Urk. 12/35, 12/34 und 12/29) und nahm an zwei halben Tagen in der Woche eine selbständige Tätigkeit in der Spielgruppe D.___ auf (Urk. 12/34 und 12/29).
Am 3. September 2000 hatte K.___ sich wegen der Beschwerden in den Unterarmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 12/39-42) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 12/15-17) sowie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 12/34, 12/29 und 12/26) ab und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2001 mit, dass sie mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beispielsweise als Beraterin in einer Ticketeria der VBZ, als Empfangsangestellte oder in der Personaleinteilung der SBB, ein verglichen mit dem möglichen Valideneinkommen als kaufmännische Angestellte rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 12/4). Dagegen liess die Versicherte am 17. Dezember 2001 einwenden, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und lasse sich in der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Zürich einer eingehenden medizinischen Abklärung unterziehen (Urk. 12/24 und 12/22). Der entsprechende Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Universitätsspitals Zürich datiert vom 6. Februar 2002 (Urk. 12/24). Die IV-Stelle holte zudem einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 14./19. Februar 2002 (Urk. 12/13/2) ein und unterbreitete die medizinischen Akten ihrem internen Arzt Dr. med. L.___ (Urk. 12/3). Gestützt auf dessen Stellungnahme hielt sie mit Verfügung vom 23. Juli 2002 am Vorbescheid fest und verneinte, ausgehend von einem Invaliditätsgrad vom 12 %, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Am 13. September 2002 liess K.___, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang des Berichts der interdisziplinären Schmerzsprechstunde ersuchen. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 auf materielle Ausführungen (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 7. November 2002 das Verfahren bis Ende Januar 2003 sistiert und der Beschwerdeführerin in der Person der sie vertretenden Anwältin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde (Urk. 15). In der Replik vom 30. Januar 2003 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung des Berichts der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 6. Dezember 2002 (Urk. 18) an ihrem Antrag festhalten (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. März 2003 geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an Schmerzen in beiden Vorderarmen leidet, während der im Februar 1999 festgestellte und anschliessend behandelte Tinnitus keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirkt (Urk. 12/13/6 und 12/15/3). Der Rheumatologe PD Dr. med. F.___ führte im Bericht an den behandelnden Arzt vom 21. September 2000 aus, die Beschwerdeführerin klage seit dem 17. Mai 1999 über brennende Schmerzen in beiden Vorderarmen, die nach intensiver Arbeit am Computer begonnen hätten und bis in die Schultern ausstrahlten. Zudem klage sie über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und über Nackenschmerzen. Die Röntgenbilder hätten eine Osteochondrose C6/C7 bei einer Fehlform der Halswirbelsäule gezeigt, die Vorderarmbeschwerden seien vom Bewegungsapparat her jedoch nicht zu erklären und passten auch nicht ins Bild einer Fibromyalgie. Da die Laboruntersuchungen einen auffälligen Vitamin B12-Mangel ergeben hätten, schlage er vor, die Beschwerdeführerin einem Neurologen zu überweisen mit der Fragestellung nach einer generalisierten Neuropathie, welche möglicherweise mit dem Vitamin B12-Mangel zusammenhänge (Urk. 12/17).
Am 30. Oktober 2000 berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. G.___ der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Unterarmbeschwerden in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte seit dem 17. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, was auch so bleiben werde. Physiotherapie und Akupunktur hätten keine Besserung gebracht, hingegen habe die Kraniosakraltherapie zu einer leichten Verminderung der Beschwerden geführt. In anderen Tätigkeiten, wie als Skilehrerin und Spielgruppenleiterin, seien keine Beschwerden aufgetreten, weshalb er die Ausübung einer Tätigkeit ohne monotone Bewegungen im Bereich des Bewegungsapparates in vollem Ausmass als möglich und zumutbar erachte (Urk. 12/16).
Am 31. Januar 2001 wurde die Beschwerdeführerin in der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich untersucht, wo ein unauffälliger Neurostatus ohne Anhaltspunkte für eine Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems und insbesondere ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie erhoben und aufgrund der im Herbst 2000 gemachten positiven Erfahrungen mit einer parenteralen B 12-Behandlung ein erneuter Therapieversuch dieser Art empfohlen wurde (Bericht vom 1. Februar 2001; Urk. 12/15/2).
Im von der IV-Stelle angeordneten Gutachten vom 1. Juni 2001 diagnostizierte Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, unklare Vorderarmbeschwerden beidseits und einen rezidivierenden, wahrscheinlich ernährungsbedingten Vitamin B 12-Mangel. Die klinische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben, die Schmerzen in den Vorderarmen könnten internistisch-medizinisch nicht erklärt werden. Auch die rheumatologische Abklärung habe keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie oder für Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis ergeben, und aufgrund der neurologischen Untersuchung fehlten Hinweise auf eine Störung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Als Spielgruppenleiterin und als Kinderskilehrerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, ebenso sei ihr eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder Sekretärin im Dienstleistungssektor vollumfänglich zumutbar, während eine Tätigkeit als Datatypistin mit mehrstündiger Arbeit am Computer ungünstig sei (Urk. 12/15/1).
3.2 Aus den nach Erlass des Vorbescheides vom 7. November 2001 eingegangen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Hausärztin Dr. E.___ die Beschwerdeführerin am 1. November 2001 zur Abklärung der Ursache der Vorderarmbeschwerden, der möglichen Therapien und der Arbeitsfähigkeit in die Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie des Universitätsspitals Zürich überwiesen hatte (Urk. 12/13/11). Gemäss Bericht vom 6. Februar 2002 konnte die Ursache der Beschwerden nicht festgestellt werden, wobei ein neuropathischer Schmerz vermutet und zur weiteren Abklärung eine medikamentöse Behandlung und allenfalls eine Stellatumblockade empfohlen wurde. Je nach Verlauf würde die Beschwerdeführerin in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese hänge vom Ansprechen auf die Therapien, aber auch von den psychosozialen Begleitproblemen, die eine Chronifizierung begünstigten, ab. Ob die Schmerzen bereits eine somatoforme Komponente angenommen hätten, könne zur Zeit nicht beurteilt werden (Urk. 12/14).
Im Bericht an die IV-Stelle vom 14./19. Februar 2002 führte Dr. E.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin bei objektiv unverändertem normalen Status wegen der Schmerzen in den Vorderarmen seit dem 1. Dezember 2001 für die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig geschrieben, und attestierte ihr auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit dieses Umfangs. Hinsichtlich der physischen Funktionen hielt sie eine Einschränkung beim Heben und Tragen von Lasten und beim Hantieren mit Werkzeugen sowie für Hitzeexposition fest, in psychischer Hinsicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere in Bezug auf Stresssituationen (Urk. 12/13/2).
3.3 Die Neurologische Klinik des Universitätsspitals Zürich untersuchte die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde unter anderem neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch. Im Bericht vom 6. Dezember 2002 wurden unter dem Titel Diagnosen im Wesentlichen brennende, zum Teil stechende Missempfindungen und Schmerzen mit erhöhter Wärmeempfindlichkeit in den Unterarmen unklarer Aetiologie mit den Differenzialdiagnosen einer zentralen Störung der spinothalamischen Bahnen und einer Polyneurophatie sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei zunehmenden psychosozialen Problemen (ICD-10: F 43.21) aufgeführt. Die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft, jedoch nicht sicher erklärbar. Es werde deshalb nochmals eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durchgeführt, und die im März 2002 begonnene medikamentöse Behandlung mit Neurontin, die zu einer Besserung der Schmerzen von 30 - 50 % geführt habe, solle beibehalten werden. Ferner wurde eine psychiatrische Behandlung empfohlen mit dem Ziel, die aktuelle Situation besser verarbeiten zu können.
Sodann wurde ausgeführt, zu versicherungstechnischen Fragen werde grundsätzlich keine Stellung genommen, es sei denn, dies habe für den Patienten therapeutische Konsequenzen. Dies sei hier der Fall, so dass man der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Gesamtsituation eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Spielgruppenleiterin und eine vollständige Einschränkung als kaufmännische Angestellte attestiere (Urk. 18).
4.
4.1 Die medizinischen Akten zeigen, dass die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte seit dem 17. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Für die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin und für sämtliche anderen Tätigkeiten ohne monotone Belastungen des Bewegungsapparates und insbesondere ohne längerdauernde Arbeiten am Computer wurde ihr hingegen bis Ende November 2001 durchwegs eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Erst ab dem 1. Dezember 2001 bescheinigte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin auch als Spielgruppenleiterin eine Einschränkung im Umfang von 50 % (Bericht vom 14./19. Februar 2002; Urk. 12/13/2). Im gleichen Bericht wies sie sodann erstmals auf eine psychisch bedingte Belastbarkeitseinschränkung hin. Ebenfalls im Februar 2002 warf die untersuchende Ärztin des Instituts für Anästhesiologie die Frage auf, ob die Schmerzen allenfalls bereits eine somatoforme Komponente angenommen hätten, wobei sie insbesondere auf die psychosozialen Begleitprobleme der Beschwerdeführerin hinwies (Bericht vom 6. Februar 2002; Urk. 12/14). Die psychosozialen Probleme wurden denn auch im Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12/14) als Ursache für die diagnostizierte Anpassungsstörung genannt, die offenbar den Hauptgrund für die attestierte 50%ige Einschränkung darstellt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer den Bewegungsapparat und insbesondere die Vorderarme nicht belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, dass sich aber im Laufe der Zeit vorwiegend aufgrund der psychosozialen Probleme eine Anpassungsstörung entwickelt hat, die nach ärztlicher Aussage eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten bewirkt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12/14), obwohl er erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2002 (Urk. 2) erging, durchaus Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 121 V 366 Erw. 1b und 99 V 102, je mit Hinweisen).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten hingegen Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 166, vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass sich invaliditätsfremde Faktoren soziokultureller oder psychosozialer Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung zwar regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, dass es aber zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, wie beispielsweise das Vorliegen einer andauernden Depression. Werden dagegen nur Befunde erhoben, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts in Sachen E. vom 2. November 2001, I 601/99).
4.3 Im Bericht der Neurologischen Klinik vom 6. Dezember 2002 (Urk. 18) wurde zur Begründung der diagnostizierten Anpassungsstörung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine erst allmählich spürbare Traurigkeit über die aktuelle Situation mit Deprimiertheit und Ratlosigkeit bis Verzweiflung gezeigt. Sie sei verletzt, weil sie sich von den Ärzten und Institutionen teilweise nicht ernst genommen fühle, und habe sich bis zur Einsamkeit sozial zurückgezogen. Suizidgedanken mit dem Wunsch, der Leidensgeschichte ein Ende zu setzen, seien vereinzelt vorhanden.
Daraus lässt sich das Vorhandensein einer psychischen Störung von Krankheitswert im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgebenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass es vor allem die psychosozialen Probleme der Beschwerdeführerin waren, die Anlass für die Diagnosestellung und insbesondere für die attestierte Arbeitsunfähigkeit waren, wofür auch die Formulierung, in Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin zur Zeit auch als Spielgruppenleiterin nur zu 50 % arbeitsfähig, und der Hinweis, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe therapeutische Konsequenzen, sprechen.
Da sich anderseits das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert nicht ausschliessen lässt, ist die Sache in diesem Punkt zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis Ende November 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, und dass für die Zeit danach ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden und eine gegebenenfalls daraus resultierende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abzuklären sind.
5.
5.1 Für die Invaliditätsbemessung hat die IV-Stelle das Valideneinkommen, ausgehend von einer 100 %-Stelle als kaufmännische Angestellte, auf Fr. 71'468.-- festgesetzt. Dem Invalideneinkommen hat sie gestützt auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) einen zumutbaren Verdienst von durchschnittlich Fr. 63'123.-- zugrundegelegt, den die Beschwerdeführerin als Beraterin in einer Ticketeria der VBZ, als Empfangsangestellte oder in der Personaleinteilung der SBB erzielen könnte (Urk. 2 und 12/26), und so einen Invaliditätsgrad von 12 % errechnet. Die Beschwerdeführerin lässt weder die Bemessungsgrundlagen noch die ermittelten Einkommenszahlen bestreiten (Urk. 1 und 17).
5.2 Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht das Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, massgebend ist, sondern das Einkommen, das sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2002, I 638/01). Ist daher aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Wie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/42) ergibt, hat die Beschwerdeführerin nie ein Einkommen in der Grössenordnung des von der IV-Stelle angenommenen Valideneinkommens erzielt. Das höchste Einkommen, auf dem sie Beiträge bezahlt hat, ist jenes im Jahr 1992, das sich auf Fr. 32'566.-- belief. Zudem war sie nur in den Jahren 1991 und 1992 während des ganzen Jahres erwerbstätig, als sie die Halbtagsstelle bei der I.___ innehatte (Urk. 12/42 und 12/46). Auch anlässlich der beruflichen Abklärung durch die Berufsberatung der IV-Stelle erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr als zu 80 % arbeiten, da sie viele Hobbys habe und diverse Weiterbildungskurse besuche (Urk. 12/29).
Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Verdienst bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen, sondern es ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und - verglichen mit den im individuellen Konto dokumentierten früheren Erwerbseinkommen - zu ihren Gunsten auf ein Valideneinkommen abzustellen, das sie mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Dass die IV-Stelle von einem hypothetischen Einkommen im erlernten Beruf einer kaufmännischen Angestellten ausgegangen ist, ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in diesem Sektor gearbeitet hat (Urk. 12/46) und zur Aufbesserung der finanziellen Situation auch weiterhin mindestens teilweise in diesem Bereich tätig sein wollte (Urk. 12/29), nicht zu beanstanden und wirkt sich ebenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Daraus resultiert ein der Invaliditätsbemessung zugrundezulegendes hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 57'174.--.
5.3 Für die Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Februar 2003, I 411/02).
Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1999 die Ausbildung zur Spielgruppenleiterin aufgenommen und diese im Dezember gleichen Jahres beendet (Urk. 12/46). Seither arbeitet sie auf diesem Beruf, nachdem sie schon früher häufig mit Kindern gearbeitet hatte (Urk. 12/46). Da eine Tätigkeit mit Kindern offenbar ihrem Wunsch und ihren Neigungen entspricht, und sie als Spielgruppenleiterin aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, ist nicht einzusehen, weshalb für die Festlegung des Invalideneinkommens nicht auf die Verdienstmöglichkeiten in diesem Beruf abzustellen sein sollte. Gemäss eigenen Angaben verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 als Spielgruppenleiterin mit einem Pensum von rund 60 % Fr. 27'127.-- im Jahr (Urk. 12/34 Anhang), was bei einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 45'212.-- ergibt. Ob auf diesen Lohn, der auch einen Anteil aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthält (Urk. 12/34 Anhang), abzustellen oder ob für die Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens von einem Einkommen auszugehen ist, das sich bei einer vollen Anstellung bei der Stadt X.___ auf Fr. 61'070.-- (Fr. 33.19 x 8 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche x 46 Wochen/Jahr; Urk. 12/45) und bei einer Vollzeittätigkeit beim Verein Spielgruppe J.___ auf Fr. 63'756.-- (Fr. 34.65 x 8 Stunden/Tag x 5 Tage/Woche x 46 Wochen/Jahr; Urk. 12/44) belaufen würde, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Denn auch beim Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 45'212.-- bei einem 100 %-Pensum resultiert verglichen mit dem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 57'174.-- nur ein Invaliditätsgrad von 20 % und damit kein Rentenanspruch. Die IV-Stelle wird, sollte die durchzuführende medizinische Abklärung eine krankheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Spielgruppenleiterin ergeben, das in dieser Tätigkeit erzielbare Einkommen näher zu bestimmen haben.
6. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende November 2001 keinen Rentenanspruch hat. Im Weitern ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das Invalideneinkommen im Sinne von Erw. 5.3 neu prüfe und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2001 neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen als Obsiegen (BGE 127 V 234 mit Hinweis). Da die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu rund einem Drittel obsiegt, ist ihr in diesem Umfang eine Prozessentschädigung zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Im weitergehenden Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin belief sich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. Mai 2003 (Urk. 24) auf 8,6 Stunden, und es fielen Barauslagen von Fr. 64.30 an, woraus beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'920.-- resultiert. Dieser Aufwand ist angemessen und nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 640.-- durch die IV-Stelle, im Betrag von Fr. 1'280.-- aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2001 verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2001 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 640.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, mit Fr. 1'280.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).