Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00480
IV.2002.00480

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 24. April 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1952 in Kroatien geborene M.___ absolvierte während drei Jahren eine Ausbildung zur Coiffeuse, die sie mit dem Diplom abschloss (Urk. 8/69). 1972 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete hier für verschiedene Arbeitgeber in der Industrie, in einer Metzgerei und als Verkäuferin (Urk. 8/65). Ab 1. Oktober 1988 war sie als Teilzeitverkäuferin beim A.___ angestellt (Urk. 8/67). Sie leidet seit 1995 an einem chronischen therapieresistenten Lumbovertebralsyndrom, weshalb ihr ab 23. Februar 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin bescheinigt wurde (Urk. 8/40-42). Ihre Arbeitgeberin löste daraufhin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1995 auf (Kündigungsschreiben vom 25. September 1995; Beilage zu Urk. 8/67).
1.2     Am 26. Januar 1996 meldete sich M.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/33-42) und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/63-68). Mit Verfügung vom 3. April 1998 (Urk. 8/20) sprach sie der Versicherten eine vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die Eingabe der Versicherten vom 15. April 1998 (Eingangsstempel der IV-Stelle; Urk. 8/61) hin liess die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum Römerhof (nachfolgenden MZR genannt) das interdisziplinäre Gutachten vom 26. März 1999 (Urk. 8/34) erstellen und gewährte ihr daraufhin mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/10) ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %.
1.3     Ein erstes Gesuch der Versicherten vom 19. September 2000 um Rentenerhöhung (zitiert in Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/8) ab. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/53) liess M.___ beantragen, die IV-Stelle habe einen Bericht bei Dr. med. B.___ zu veranlassen, worauf zum ganzen Fall ausführliche Stellung genommen werde. Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahmen des Dr. B.___ vom 15. März und 18. September 2001 (Urk. 8/32-31) und den Verlaufsbericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/30) ein. Gestützt auf die Ausführungen ihres Arztes vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/5) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/4), die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Die Versicherte habe aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das Revisionsbegehren werde abgewiesen. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/3) opponieren, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) an ihrem Entscheid festhielt respektive das Revisionsbegehren abwies.
2.       Gegen diese Verfügung liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 12. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, um darauf die Rentenrevision abstützen zu können, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde gerügt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Einwendungen vom 18. Juni 2002 nicht eingegangen, weshalb die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Begründung den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Sie müsse daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der versicherten Person glaubhaft zu machen sei, der Psychiater Dr. B.___ indes den Zustand als unverändert beschrieben habe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2     Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Person eingreift. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen -  Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.3     In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/3) gegen den Vorbescheid vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/4) liess die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Gutachten des MZR vom 26. März 1999 (Urk. 8/34) beantragen, es sei die im Gutachten postulierte erneute psychiatrische Abklärung durchzuführen und damit Dr. med. C.___ in Zürich zu beauftragen; denn Dr. B.___ wolle mit seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin den Behandlungserfolg nicht gefährden (Urk. 8/3). Weder sei die Beschwerdegegnerin diesem Auftrag nachgekommen noch habe sie sich mit den Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt.
Dieser Vorwurf trifft zu. Insoweit die IV-Stelle ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV rechtfertigen will, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Bestimmungen beschlagen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf ein Revisionsbegehren überhaupt eingetreten wird. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, wie im Folgenden darzulegen ist, den behandelnden Psychiater Dr. B.___ dreimal um eine Stellungnahme ersucht hat (Urk. 8/32, 8/31 und 8/30), ist sie auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/53) materiell eingetreten. Damit hat sie die für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen erforderliche Glaubhaftigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Januar 2000 in Sachen M., I 294/98, und vom 5. Oktober 2001 in Sachen B., I 724/99) bejaht. Darauf weist auch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hin, das auf eine Abweisung des Revisionsbegehrens und nicht auf einen Nichteintretensentscheid lautet.
Im Hinblick auf den materiellen Ausgang dieses Verfahrens kann indes dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Gehörsverletzung um einen schwerwiegenden Mangel handelt, der nicht durch das Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.
3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/10) und der Revisionsverfügung vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Demgegenüber kommt der Mitteilung vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/8) lediglich die Bedeutung einer Verfügung zu, welche die ab 1. Januar 1997 gewährte halbe Invalidenrente bestätigt, so dass sie für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist.
4.2     Der Verfügung vom 7. Oktober 1999 lag das Gutachten des MZR vom 26. März 1999 (Urk. 8/34) zugrunde. Aus rheumatologischer Sicht wurden ein Halbseitenfibromyalgie-Syndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und eine leichte Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 8/34 S. 10). Es beständen keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen oder organischen Befunde bei mehreren deutlich positiven Waddellzeichen. Vielmehr liege eine deutliche psychische Überlagerung der Beschwerden sowie Fixierung auf die Beschwerden mit entsprechender Chronifizierung und Aggravation vor. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin für eine körperlich nicht allzu belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel, wie dies in der zuletzt durchgeführten Verkaufstätigkeit der Fall gewesen sei, eine gut 70 % betragende Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/34 S. 11).
         Aus psychiatrischer Sicht notierte Dr. med. D.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Eine psychische Symptomatologie könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Allerdings scheine die Schmerzsymptomatik möglicherweise ein Ausdruck eines "sich Mitteilenwollens" der Beschwerdeführerin zu sein, wobei offen bleibe, ob sich auf der Basis einer Persönlichkeitsstörung oder einer narzisstischen Kränkung die Symptomatologie ausbreite. Immerhin bestehe nun schon seit vier Jahren eine Persistierung und Chronifizierung der Schmerzstörungssymptomatik. Die Symptomatologie und die Prognose könnten durch eine medikamentöse Behandlung positiv beeinflusst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine berufliche Tätigkeit höchstens zu 50 % möglich, wobei eine Reevaluation in zirka einem Jahr sinnvoll sei (Urk. 8/34 S. 12). Insgesamt und bei Berücksichtigung aller Befunde, sei die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe im Wesentlichen auf dem psychischen Leiden, welches verhindere, dass sie ihre aus somatischen Gründen wesentlich höher zu bemessende Arbeitsfähigkeit auch umsetze. Innerhalb eines Jahres könnte die Arbeitsfähigkeit bei intensiver psychiatrischer und medikamentöser Behandlung auf 70 % gesteigert werden. Da sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 1996 verschlechtert habe, werde eine erneute psychiatrische Beurteilung in zirka einem Jahr empfohlen (Urk. 8/34 S. 14).
         Gestützt auf diesen Bericht kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere (Verfügung vom 7. Oktober 1999; Urk. 8/10).
4.3 Auf dem am 31. Januar 2001 ihm versandten Arztberichtformular (Urk. 8/32) notierte Dr. B.___ am 15. März 2001, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr bei ihm in Behandlung. Nachdem Dr. B.___ auf eine entsprechende Aufforderung der IV-Stelle vom 10. Juli 2001 hin am 22. Juli 2001 mit derselben Bemerkung geantwortet hatte (Urk. 8/50), wurde durch Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein Termin bei Dr. B.___ vereinbart (Urk. 8/49, Urk. 8/51 und Urk. 8/48). Daraufhin trug Dr. B.___ am 18. September 2001 auf dem Verlaufsbericht ein, eine frühere Diagnose sei ihm nicht bekannt, so dass er von einer Änderung nicht reden könne (Urk. 8/31). Am 26. Februar 2002 teilte Rechtsanwalt Glavas der IV-Stelle mit, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bei Dr. B.___ in Behandlung. Die IV-Stelle soll ihm die früheren ärztlichen Unterlagen zukommen lassen, damit er die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen beschreiben könne (Urk. 8/44). Offensichtlich erhielt Dr. B.___ die gewünschten Unterlagen, denn in dem am 15. Mai 2002 redigierten Verlaufsbericht berichtete der behandelnde Psychiater, der Zustand sei unverändert. Als therapeutische Massnahmen beschrieb er Psychopharmaka und stützende Gespräche. Zwar verneinte er die Frage nach der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung, doch empfahl er eine interdisziplinäre Begutachtung, wobei vor allem der Zustand aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht beurteilt werden sollte (Urk. 8/30). Auf eine Rückfrage der sachbearbeitenden Person der IV-Stelle hin hielt der IV-Stellenarzt am 27. Mai 2002 fest (Urk. 8/5), Dr. B.___ gebe keine Hinweise für eine Verschlechterung oder eine Begründung und gab zu bedenken, dass bereits die ursprüngliche Rentenverfügung auf einem polydisziplinären Gutachten beruht habe.
5.
5.1     Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass den wiederholten Stellungnahmen des Dr. B.___ keine schlüssige Aussagekraft hinsichtlich der Frage zukommt, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der für die Zusprechung der halben Rente ab Januar 1997 massgebenden Begutachtung durch das MZR in rentenrelevantem Umfang geändert hat. Zwar sind die erfolglos gebliebenen Bemühungen der IV-Stelle, vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ einen Bericht zu erhalten, aktenkundig. Doch dies entbindet sie nicht davon, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die für die Beantwortung der anstehenden Frage erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dazu wäre die IV-Stelle um so mehr veranlasst gewesen, als die Verfasser des Gutachtens des MZR vom 26. März 1999 eine erneute psychiatrische Beurteilung in rund einem Jahr postuliert hatten (Urk. 8/34 S. 14). Demgegenüber enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, die auf eine Verschlechterung des somatischen Leidens hinweisen. Für eine erneute interdisziplinäre, insbesondere rheumatologische Begutachtung besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Aktenlage kein Anlass.
5.2.    In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung vom 29. Juli 2002 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung anordne und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheide.
6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozial-versicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).