IV.2002.00481
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1970, begann nach der Sekundarschule mit einer kaufmännischen Ausbildung, die sie im Jahr 1987 wegen Suchtproblemen abbrach. Nach längerer Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch zeitweilige Büroarbeitsstellen, und einer ersten stationären Drogenentzugsbehandlung trat S.___ 1990 eine Stelle als Sachbearbeiterin in einer Bank an und erwarb 1993 berufsbegleitend das Fähigkeitszeugnis einer kaufmännischen Angestellten. Die folgenden Jahre waren von mehreren Entzugsbehandlungen und stationären Aufenthalten in therapeutischen Einrichtungen geprägt; dazwischen arbeitete S.___ im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung als kaufmännische Angestellte und nahm 1997 und 1998 - wiederum im Bürobereich - zwei kürzerdauernde Arbeitseinsätze wahr. Von Ende April bis Mitte Juni 2000 hielt sie sich zum Drogen- und Benzodiazepinentzug in der Psychiatrischen Klinik A.___ auf und trat im Anschluss an diesen Aufenthalt in die christlich-therapeutische Gemeinschaft B.___, ___, ein (vgl. den Lebenslauf und die Arbeitszeugnisse im Anhang zu Urk. 8/25 sowie die Arztzeugnisse und Therapiebescheinigungen im Anhang zu Urk. 8/22).
Am 10. Juli 2001 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24) und ersuchte mit einem separaten Schreiben gleichen Datums namentlich um Übernahme eines fünfmonatigen Berufsförderungskurses der Einrichtung C in ___ (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 17. September 2001 (Urk. 8/7) sowie den Bericht des behandelnden Allgemeinarztes Dr. med. D.___ vom 4. September 2001 (Urk. 8/8) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2001 (Urk. 8/9) ein und wies die Versicherte nach Rücksprache mit ihrem internen medizinischen Dienst (vgl. die Anfrage vom 2. Oktober 2001, Urk. 8/21, und die Bemerkungen von Dr. med. F.___ vom 9. Oktober 2001, Urk. 8/20) der Berufsberatungsstelle der SVA, IV-Stelle, des Kantons ___ zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (Schreiben vom 12. Oktober 2001, Urk. 8/18). Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 berichtete die Berufsberaterin, dass die Versicherte zum ins Auge gefassten Berufsförderungskurs in der C.___ (vgl. die Kursbeschreibung in Urk. 8/17/2) zugelassen worden sei (vgl. die Aufnahmebestätigung vom 7. Februar 2002, Urk. 8/17/3) und riet zur Übernahme der Kosten des vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 dauernden Kurses, einschliesslich der Vergütung für den Aufenthalt in der therapeutischen Gemeinschaft B.___ während dieser Zeit (Urk. 8/17/1). Die SVA Zürich, IV-Stelle, gelangte daraufhin an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit der Bitte um Prüfung, ob neben den Kosten für den Berufsförderungskurs auch die beantragten Wohnkosten übernommen werden könnten (vgl. die Schreiben von März und April 2002, Urk. 8/6/3-5). Mit Schreiben vom 24. April 2002 antwortete das BSV, dass weder die Kurs- noch die Wohnkosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien, da bei der Versicherten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/6/2). Auch nach Kenntnisnahme einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD; Ostschweiz) vom 26. April 2002 (Urk. 8/14) blieb das BSV mit einem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2001 bei seiner Auffassung (Urk. 8/6/1). Gestützt auf die Bescheide des BSV hielt die SVA Zürich, IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. Juli 2002 fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen diese Verfügung liess S.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 31. Juli 2002 sei aufzuheben und es seien der Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen: Kostengutsprache für den Berufsförderungskurs an der C.___ ___ vom 6.5. bis 20.9.2002 samt Taggeld sowie für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung in der Wohngemeinschaft B.___ in ___.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 21. November 2002 (Urk. 11) liess die Versicherte, die den Berufsförderungskurs unterdessen offenbar durchlaufen hatte, einen Bericht von Dr. E.___ vom 7. November 2002 einreichen, den ihre Rechtsvertretung eingeholt hatte (Urk. 12), und gleichzeitig zu diesem Bericht Stellung nehmen. Die SVA, IV-Stelle, machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit, sich zum neu eingereichten Bericht zu äussern, keinen Gebrauch, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter denen die Umschulung nach Art. 17 IVG figuriert. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dabei ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt rechtsprechungsgemäss, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Damit Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung besteht, muss gemäss den dargelegten rechtlichen Voraussetzungen zunächst ein körperlicher oder geistiger beziehungsweise psychischer Gesundheitsschaden vorhanden sein, und als weitere Voraussetzung muss dieser Gesundheitsschaden in dem Mass die Erwerbsfähigkeit beeinflussen, wie es die Anspruchsvoraussetzungen für die in Frage stehende Leistung gebieten.
2.2 Das BSV, auf dessen Beurteilung sich die ihm gegenüber weisungsgebundene Beschwerdegegnerin stützte, bezweifelte vorab, dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein Gesundheitsschaden vorhanden sei.
Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 17. September 2001 (Urk. 8/7) ist zwar zu entnehmen, dass es Betäubungsmittelintoxinationen waren, die zur mehrmaligen Hospitalisation der Beschwerdeführerin geführt hatten. Neben der Entzugsbehandlung hatte jedoch auf jeden Fall während des letzten Klinikaufenthaltes von April bis Juni 2000 auch eine antidepressive Behandlung stattgefunden, nachdem die betreuenden medizinischen Fachpersonen bei der Beschwerdeführerin eine depressive Stimmungslage festgestellt hatten und die Beschwerdeführerin von Suizidgedanken gesprochen hatte (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Wohl war die Klinik A.___ noch davon ausgegangen, dass eine längere Drogenentwöhnungsphase zur Rehabilitation sämtlicher psychischer Beeinträchtigungen führen werde (vgl. Urk. 8/7 S. 3), und scheint damit das beschriebene depressive Zustandsbild vor allem als Begleiterscheinung der allein als psychiatrische Diagnose aufgeführten Sucht (Polytoxikomanie; vgl. Urk. 8/7 S. 1) qualifiziert zu haben. Wie im Bericht des RAD vom 26. April 2002 (Urk. 8/14) und in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 3) zu Recht bemerkt worden ist, litt die Beschwerdeführerin jedoch auch nach mehr als einjähriger Drogenabstinenz und auch nach Abschluss der Methadon-Entzugstherapie im März 2001 (vgl. Urk. 8/8 S. 2) noch an depressiven Verstimmungen. Die Ärzte D.___ und E.___, bei denen die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in die Gemeinschaft B.___ in Behandlung stand und deren IV-Arztberichte (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) auf Untersuchungen im August 2001 basierten, schilderten nämlich übereinstimmend weiterhin vorhandene depressive Phasen. Dr. E.___ sprach zwar entsprechend dem zutreffenden Hinweis des BSV in der zweiten Stellungnahme vom 29. Mai 2002 (Urk. 8/6/1) lediglich von einem subdepressiven Zustand (vgl. Urk. 8/9 S. 2); zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Berichterstattung unter medikamentöser, antidepressiver Behandlung stand, welche einer schwereren Depression, wie sie gemäss dem Bericht Dr. D.___ in der Vergangenheit offenbar mehrmals aufgetreten war (vgl. Urk. 8/8 S. 2), entgegengewirkt haben dürfte, und dass Dr. E.___ die Fortführung sowohl der medikamentösen als auch der psychotherapeutischen Behandlung für indiziert hielt. Ausserdem stellte der behandelnde Psychiater neben der Beschreibung des depressiven Zustandsbilds und neben der Suchtdiagnose die weitere psychiatrische Diagnose einer prämorbiden - also schon vor der Sucht-"Erkrankung" vorhanden gewesenen - neurotischen Störung (vgl. Urk. 8/9 S. 1), und in seinem Bericht vom 7. November 2002 zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 12) charakterisierte er diese Störung näher als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, narzistischen und histrionischen Wesenszügen (Code F61 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und betrachtete sie als Auslöser für die spätere Drogensucht. Wird schliesslich in Betracht gezogen, dass sich die festgestellte Persönlichkeitsstörung gemäss einem Hinweis von Dr. D.___ offenbar schon vor der Drogensucht in einer Bulimie manifestiert hatte (vgl. Urk. 8/8 S. 2) und dass auch nach Aufnahme des Drogenkonsums noch Essstörungen - in Form einer Magersucht im Jahr 1994 - aufgetreten waren, so bestehen genügend Anhaltspunkte für einen selbständigen, von der Sucht zu unterscheidenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der an der Entwicklung der Suchtproblematik zumindest mitbeteiligt war.
2.3 Damit stellt sich die weitere Frage nach den Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung des BSV, das in seiner Stellungnahme vom 24. April 2002 bezweifelte, "ob die Versicherte allein auf Grund ihrer prämorbiden neurotischen Störung im Sinne der IV als invalid zu bezeichnen sei" (Urk. 8/6/2), sind dabei die Auswirkungen der Sucht nicht ausser Acht zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügt für die Annahme einer Invalidität, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne einer Teilursache massgeblich an einer Drogenabhängigkeit beteiligt ist, und das Gericht bezieht dort, wo dies der Fall ist und Wechselwirkungen zwischen psychischer Erkrankung und Suchtgeschehen stattfinden, auch die von der Sucht herrührenden Auswirkungen in die Invaliditätsbeurteilung ein (vgl. ZAK 1992 S. 172 f. Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b).
Ohne Zweifel ist es auf das Krankheits- und Suchtgeschehen zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb des kaufmännischen Fähigkeitsausweises im Jahr 1993 nur noch sporadisch berufstätig war. Der von ihr selber verfasste Lebenslauf (Urk. 8/25 Anhang) dokumentiert die verschiedenen Arbeitsversuche und die wiederholten Stellenverluste infolge Depression und Sucht klar. Angesichts der auch unter Drogenabstinenz noch teilweise vorhandenen psychischen Problematik, die sich gemäss den behandelnden Ärzten auch leistungsvermindernd auswirkte (vgl. Urk. 8/8 S. 3 und Urk. 9/8 S. 3), leuchtet sodann ohne weiteres ein, dass der Psychiater neben der medizinischen Behandlung auch gewisse begleitende berufliche Massnahmen als unabdingbar erachtete für einen erfolgreichen Wiedereinstieg ins Berufsleben (vgl. Urk. 8/9 S. 2 und S. 3) und dass die Berufsberaterin der SVA ___ sich in ihrem Bericht vom 20. Februar 2002 (Urk. 8/17/1) dieser Auffassung anschloss. Diese ohne gezielte berufliche Förderung bestehende Gefährdung der erfolgreichen Wiedereingliederung stellt zweifellos eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG dar, da bei fehlender Förderung damit gerechnet werden müsste, dass die Beschwerdeführerin auch eine an sich gegebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verwerten in der Lage wäre.
2.4 Soweit das BSV sodann in Frage stellte, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eingliederungsfähig sei (vgl. Urk. 8/6/2), so finden sich in den Unterlagen entgegen dieser Befürchtung mehrere Hinweise, die für eine Eingliederungsfähigkeit sprechen. So hatte die Klink A.___ die gute Kooperation der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation von April bis Juni 2000 erwähnt (Urk. 8/7 S. 2), die Beschwerdeführerin hatte damals offenbar selber den Wunsch gehabt, in die Gemeinschaft B.___ einzutreten, und hatte sich eigenständig dort beworben, und in der Folge war es ihr gelungen, die Drogenabstinenz aufrechtzuerhalten. Dementsprechend stellte Dr. E.___ im September 2001 - wenn auch mit gewisser Vorsicht - eine relativ günstige Prognose (vgl. Urk. 8/8 S. 2), und in Übereinstimmung damit steht, dass die Berufsberaterin in ihrem Bericht vom Februar 2002 noch immer von der grossen Motivation der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Berufsförderungskurs sprach (Urk. 8/17/1 S. 1).
2.5 Ist damit von der grundsätzlichen Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, so stellt sich noch die Frage, ob der zur Diskussion stehende Kurs als geeignet erscheint, die anvisierte Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt zu fördern.
Dies kann aufgrund der eingereichten Kursbeschreibung (Urk. 8/17/2) und aufgrund der von der Berufsberaterin formulierten Kursziele, welche offenbar im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung unter Beteiligung von Bezugspersonen der Wohngemeinschaft B.___ und des behandelnden Psychiaters erarbeitet worden waren (vgl. Urk. 8/17/1 S. 1), nicht bezweifelt werden. So dient der Berufsförderungskurs nicht nur der reinen Abklärung in Form einer Standortbestimmung, sondern es sollen auch die im Berufsleben erforderlichen allgemeinen Fähigkeiten wie insbesondere die Leistungs- und Lernfähigkeit gefördert werden. Sodann ist als allgemeines Berufsziel bereits die Tätigkeit im Bürobereich vorgegeben, und es soll eine konkrete Perspektive entwickelt werden, wie beispielsweise ein allenfalls begleitetes Arbeitstraining im offenen Arbeitsmarkt. Der Beurteilung der Berufsberaterin, dass vom ins Auge gefassten Berufsförderungskurs einerseits Klarheit über die Reintegrationsmöglichkeiten und anderseits bereits die Verbesserung dieser Möglichkeiten erwartet werden könne (vgl. Urk. 8/17/1 S. 1), ist daher zu folgen.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten dieses Kurses durch die Invalidenversicherung hat, wobei die Beschwerdegegnerin noch über den damit in Zusammenhang stehenden Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG und über den Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung zu befinden haben wird.
2.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2002 aufzuheben, es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten des Berufsförderungskurses der Einrichtung C.___ vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 hat, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum sowie über den Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung befinde.
3. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten des Berufsförderungskurses der Einrichtung C.___ vom 6. Mai bis zum 20. September 2002 in ___ hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum sowie über den Anspruch auf Übernahme der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).