Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00484
IV.2002.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 20. Mai 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur /Uster
A.___
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2001, worauf - nebst dem bereits ergangenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Dezember 1999 (Verfahren IV.1998.00381) - für den Sachverhalt zu verweisen ist, wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, zwecks Beurteilung der Rentenfrage die Arbeitsfähigkeit des 1947 geborenen M.___ in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht mittels einer interdisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) abzuklären (Urk. 7/9/2 Erw. 3c).
In der Folge gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, in Auftrag (Urk. 7/24-25). Nachdem das Gutachten am 10. Dezember 2001 erstattet worden und zudem die Antwort der MEDAS auf eine präzisierende Frage der IV-Stelle eingegangen war (Urk. 7/22) verfügte letztere - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte, vertreten durch A.___, SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, Einwände erhoben hatte (Urk. 7/4) - am 23. Juli 2002, dass M.___ ab 1. Februar 1997 bis Ende des der Verfügung folgenden Monats, somit bis Ende August 2002, Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/1-2, Urk. 2). Für die Zeit danach verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2.       Hiegegen erhob M.___, weiterhin vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, nun substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, am 16. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei ab 1. Februar 1997 eine (unbefristete) ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des MEDAS-Gutachtens und für Arbeitsversuche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte der Versicherte um Zumessung der aufschiebenden Wirkung und Weiterauszahlung der halben Renten auch ab 1. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3.       Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 wurde das Gesuch um Zubilligung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und eine reformatio in peius angedroht (Urk. 8). Die von M.___ daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen (Urk. 10/3) an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wurde mit Urteil des EVG vom 3. April 2003 abgewiesen (Urk. 11).
Die Frist zur Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius liess der Versicherte ungenutzt verstreichen. Am 14. Mai 2003 nahm er - unter Beilage eines neueren CT-Befundes (Urk. 13) - noch einmal Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 12).
Auf die Parteivorbringen und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In der angefochtenen Verfügung wurden die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 3); darauf kann verwiesen werden.
1.2      Beizufügen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH], gültig ab 1. Januar 1990, Rz 1029 ff.). Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI-Praxis 1997 S. 43 Erw. 5c).
1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5      Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1997 einen - unbefristeten - Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2001 beim Beschwerdeführer, welcher über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein klagte, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/24 S. 11 Ziff. 3):
"Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit)
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links und residuelles Lumboradikulärsyndrom S1 links
          Thorakale Hyperkyphose, lumbale Hyperlordose
          Osteochondrose L5/S1 nach Hemilaminektomie L5/S1 links wegen Lumboradikulärsyndrom S1 links 1987
          Chondrose L4/5, Spondylarthrosen der LWS distal
          Haltungsinsuffizienz
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Markante Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10 F61.1)
Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit)
- Nikotinabusus
-. Status nach Inguinalherniotomie beidseits, Appendektomie und Hämorrhoidenoperation"
Im Gutachten wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein pathologisches Schmerz- und Ausweichverhalten im Vordergrund stehe. Auch die durchwegs positiven Waddell-Zeichen deuteten auf eine nicht-organische Genese der geschilderten Beschwerden hin. Es sei eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden feststellbar gewesen. Neurologische Defizite bei residuellem Lumboradikulärsyndrom S1 links mit fehlendem Achillessehnenreflex links seien nicht objektivierbar gewesen. Die angegebenen Hyposensibilitäten im linken Bein hätten keinem Nervensegment zugeordnet werden können, und auch die Nervendehnzeichen seien negativ gewesen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und den geschilderten Beschwerden müsse eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien kongruent zu den im früheren Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Hospitalisation 22. März bis 12. April 2001) festgestellten Hinweisen auf eine Somatisierungsstörung sowie dem früheren Bericht der rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur vom 1. November 1996. Aufgrund der somatischen internistischen rheumatologischen Befunde könne dem Beschwerdeführer eine "mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit" (ganztags, halbe Leistung) zugemutet werden in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wirbelsäulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberkörper beziehungsweise repetitivem Lastenheben über 20 kg, Urk. 7/24 S. 12). Bei der Beantwortung der einzelnen Fragen wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die erwähnten behinderungsangepassten Tätigkeiten angegeben (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.2). Auf Nachfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22/1) präzisierten dies die begutachtenden Ärzte im Schreiben vom 7. März 2002 dahingehend, dass eine Steigerung auf 100 % innerhalb von drei Monaten zumutbar sei. Allerdings dürfe diese Steigerung aufgrund des subjektiven Krankheitserlebens praktisch nicht durchführbar sein (Urk. 7/22/2). Für die Tätigkeit als Dreher bezifferten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (ganztags, halbe Leistung), wobei sie anfügten, die Einschränkung beruhe weniger auf objektivierbaren pathologischen Befunden als vielmehr auf der Schmerzverarbeitungsstörung, aufgrund welcher sich ein volles Pensum kaum realisieren lassen dürfe (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.1).
In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen, eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine markante Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10 F61.1). Dr. B.___ führte aus, wie bei der psychiatrischen Abklärung im Jahr 1997 sei es anlässlich der aktuellen psychiatrischen Abklärung nicht möglich gewesen, eine schwere psychische Krankheit festzustellen, um mit ihr das subjektive Gefühl der Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Dieser selbst negiere psychische Störungen und habe erklärt, sich wohl zu fühlen. Auch bei der differenzierten Befragung seien durchwegs negative Antworten gekommen. Vom Beschwerdeführer seien lediglich nervöse Störungen angegeben worden, aber nur im Falle von stärkeren Schmerzschüben, vor allem in nächtlichen Stunden, welche zu einer Schlaflosigkeit geführt hätten. Es sei höchstens eine geringe Aggravation bei demonstrativ-hinkendem Gang feststellbar gewesen, wozu auch das Zittern des Beines gepasst habe. Wenn man den Beschwerdeführer höre, so könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass eine organische Komponente im Krankheitserleben mit im Spiel sei. Der Beschwerdeführer scheine kein Rentenneurotiker zu sein; sein Wunsch nach einer Rente gehe aus seinem Verständnis der Schwere der Krankheit heraus. Aufgrund seiner Exploration kam Dr. B.___ zum Schluss, dass aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/25 S. 3).
Gemäss Gutachten der MEDAS ist der Beschwerdeführer somit für behinderungsangepasste Arbeiten, das heisst für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberkörper beziehungsweise repetitivem Lastenheben über 20 kg), uneingeschränkt arbeitsfähig.
2.2     Gegen diese Beurteilung wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Gutachten sich nicht mit der Beurteilung seitens der F.___AG als ehemaliger Arbeitgeberin auseinandergesetzt habe, wonach dem Beschwerdeführer gerade noch eine Leistung von 20-25 % zugestanden worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1-5.2). Zudem sei aufgrund der Ziff. 5.1 und 5.2 des Gutachtens unklar, ob nun eine 50%ige oder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 1 S. 6). Das MEDAS-Gutachten setze sich im Übrigen in Widerspruch zum psychiatrischen Konsilium, welches klar festhalte, dass der Beschwerdeführer kein Rentenneurotiker sei (Urk. 1 S. 6). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht an, eine somatoforme Schmerzstörung zu verneinen, weil lediglich die Ursachen unklar seien (Urk. 1 S. 7). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der MEDAS angegebene Steigerungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % innert drei Monaten: Gemäss Beurteilung der F.___AG habe er nur noch eine 20-25%ige Leistung erbracht. Da keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine erneute Begutachtung vorzunehmen, und es seien Arbeitsversuche durchzuführen (Urk. 1 S. 8).
         In seiner Eingabe vom 14. Mai 2003 (Urk. 12) verwies der Beschwerdeführer auf einen beim EVG eingereichten hausärztlichen Bericht vom 5. Februar 2003, wonach lediglich für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (vgl. Urk. 10/3 S. 10 Mitte) und machte geltend, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse könne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (Urk. 12 S. 2).
2.3
2.3.1   Das MEDAS-Gutachten ist umfassend, berücksichtigt die Vorakten und die Beschwerden des Beschwerdeführers, und es liegen ihm eigene Untersuchungen zugrunde, die Schlussfolgerungen sind einleuchtend und schlüssig. In somatischer Hinsicht stimmt die Beurteilung mit derjenigen durch das Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (im Folgenden: KSW), vom 1. November 1996, im Wesentlichen überein (vgl. Urk. 7/30/2) und gemäss unbestrittener Schilderung im MEDAS-Gutachten auch mit den von Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach anlässlich der Hospitalisation vom März /April 2002 erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/24 S. 12). Klar ist auch, dass sich die Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten Ziff. 5.1 auf die bisherige Tätigkeit als Dreher bezieht, während die Ausführungen unter Ziff. 5.2 die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten betreffen. Dass in Ziff. 5.1 angedeutet wird, aufgrund der somatischen Befunde sei auch die Tätigkeit als Dreher dem Beschwerdeführer eher in höherem Umfang zuzumuten, ist eine Aussage lediglich zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit; an der unter der Ziff. 5.2 festgehaltenen Beurteilung, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer generell zuzumuten sind, ändert diese Aussage nichts. Da Ziff. 5.2 des MEDAS-Gutachtens klar und eindeutig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten Stellung nimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Unklarheit bestehen sollte.
Nichts zu ändern vermag auch die Bemerkung der ehemaligen Arbeitgeberin, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers liege schmerzbedingt unter 50 % beziehungsweise betrage noch etwa 20-25 % (Urk. 7/45/1 Ziff. 28; Urk. 7/49/1; Urk. 7/50 Ziff. 28, Urk. 7/24 Ziff. 14). Denn darin liegt lediglich eine Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsleistung, welche für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, für die auf sämtliche Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes abgestellt wird, nicht massgeblich ist. Daraus, dass das EVG in seinem Urteil vom 19. Juni 2000 die Stellungnahme der Arbeitgeberin im Rahmen der unterschiedlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beachtete und ausführte, diese sei nicht von vorneherein unglaubwürdig (Urk. 7/9/2 Erw. 2b/dd), vermag der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden umfassenden polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS nichts für abzuleiten. Denn - abgesehen davon, dass die Aussage der F.___AG auch lediglich die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betraf - ist für die Frage, welche Arbeiten einer versicherten Person noch zuzumuten sind. Auf (beweiskräftige) ärztliche Aussagen, wie sie  mit der erfolgten MEDAS-Begutachtung nun vorliegen, abzustellen (vorstehende Erw. 1.4). Zum Zeitpunkt des damaligen höchstrichterlichen Entscheides war hingegen die medizinische Aktenlage ungenügend, so dass die Bedeutung jener Aussage der Arbeitgeberin nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden konnte. Gestützt auf die nun erfolgte Begutachtung muss indes die geringe Leistung, welche der Beschwerdeführer erbrachte, zu einem wesentlichen Teil auch auf die Schmerzstörung zurückgeführt werden.
Unzutreffend ist im Weiteren die Folgerung des Beschwerdeführers, aus der Redewendung im MEDAS-Gutachten, "bis anhin" sei nicht von einer vollen Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen worden, sei zu schliessen, für die Zukunft sei dies der Fall (Urk. 1 S. 7). Eine solche Aussage ist dem Gutachten angesichts der zugebilligten vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.1 und 5.2). Die Zumessung einer vollen Arbeitsfähigkeit steht schliesslich auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer weder als Aggravant oder Rentenneurotiker beurteilt wurde. Denn auch ein nicht vorgetäuschtes subjektives Krankheitsempfinden vermag an der schlüssigen ärztlichen Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern (zur psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit s. nachfolgende Erw. 2.3.2).
2.3.2 Zu prüfen ist sodann, ob auf die Beurteilung der MEDAS betreffend die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen ist. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere, die von ihm geäusserten Beschwerden seien weder als Aggravation noch er als Rentenneurotiker eingestuft worden, zudem sei im Jahr 1997 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Es gehe deshalb nicht an, eine (Schmerz-)Störung zu verneinen (Urk. 1 S. 7).
Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als solche sagt nichts darüber aus, ob ein (für die Arbeitsfähigkeit) relevantes psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, weshalb offen bleiben kann, ob die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Jahr 1997 von der MEDAS - welche im Übrigen eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierte (Urk. 7/24 S. 11 Ziff. 3) und insofern keineswegs eine Schmerzstörung verneinte - zu Recht angezweifelt wurde oder nicht. Denn auch somatoforme Beschwerden fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für welche hinsichtlich der Frage, ob sie invalidisierend sind, ein psychiatrisches Gutachten im Einzelfall erforderlich ist (AHI 2000 S. 129 Erw. 4b; vorstehende Erw. 1.2). Für die Annahme einer Invalidität bedarf es namentlich eines medizinisches Substrats und einer fachärztlich festgestellten psychischen Störung von Krankheitswert. So darf etwa das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen, sondern hat - um rentenerheblich zu sein - davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). An psychiatrischen Befunden mit Krankheitswert fehlt es indes vorliegend. So verneinte Dr. B.___ eine psychische Erkrankung und führte aus, es habe (wie anlässlich der psychiatrischen Abklärung im Jahr 1997) keine Psychopathologie beziehungsweise keine schwere psychische Krankheit festgestellt werden könnten, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnte. Auch dieser selbst negiere, selbst bei gezieltem Nachfragen, psychische Störungen. Nervöse Störungen seien lediglich im Zusammenhang mit stärkeren Schmerzschüben und vor allem nachts angegeben worden (Urk. 7/25 S. 3). Die Ausführungen von Dr. B.___ sind einleuchtend und schlüssig; Anhaltspunkte, weshalb auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beurteilung von Dr. B.___ stimmt im Übrigen mit derjenigen vom 24. November 1997 durch med. pract. C.___, Kantonsspital Winterthur, Psychiatrische Poliklinik, insofern überein, als auch in letzterer weder psychische noch psychosoziale Faktoren für die Schmerzstörung exploriert werden konnten (Urk. 7/29 S. 7). Angesichts der medizinischen Aussagen kann daher als erstellt gelten, dass die somatoformen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht die erforderliche psychische Komorbidität aufweisen, weshalb die darauf basierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als invalidisierend zu berücksichtigen ist (vgl. auch AHI 2000 S. 154).
Dem Einwand mangelhafter Deutschkenntnisse schliesslich kann nicht gefolgt werden: Einerseits lebt der Beschwerdeführer seit 1964, also seit fast 40 Jahren in der Schweiz (vgl. Urk. 7/54 Ziff. 4.7.1), andererseits lässt die differenzierende Schilderung aller Umstände im psychiatrischen Konsilium (Urk. 7/25) keine Hinweise auf irgendwelche sprachlichen Schwierigkeiten erkennen. Schon med. pract. C.___ hatte 1997 festgehalten, die Unterhaltung auf Deutsch sei möglich gewesen; der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch teilweise fehlerhaft mit deutlichem Akzent. Die Möglichkeiten der Begutachtung seien aber dadurch nicht beeinträchtigt worden (Urk. 7/29 S. 5 unten).
Nach dem Gesagten sind Einwände, welche die Beurteilung durch die MEDAS in Frage stellen würden, nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für behinderungsangepasste Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig ist.
2.3.3   Zu beurteilen bleibt, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 8) - Arbeitsversuche durchzuführen gewesen wären und welchen Einfluss sie auf die verfügte Rentenzusprechung beziehungsweise -verweigerung hätten.
In ihrem Schreiben vom 7. März 2002 führten die MEDAS-Ärzte aus, die Steigerung von 50 % auf die volle Arbeitsfähigkeit sei innert dreier Monaten zumutbar. Die Reduktion resultiere aus der derzeitigen psychophysischen Dekonditionierung des Beschwerdeführers (Urk. 7/22/2). Der Beschwerdeführer hatte seit 1996 nur noch halbtags in seinem Beruf als Dreher bei der F.___AG und seit November 1999 nicht mehr gearbeitet. Diese dreimonatige Reduktion der Arbeitsfähigkeit, welche mit der Dekonditionierung des Beschwerdeführers begründet wurde, ist als Massnahme der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um eine Massnahme der Berufsberatung, da es nicht um die Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten geht. Da es sich bei der blossen Reduktion der Arbeitszeit auch um keine medizinische Behandlung handelt, steht auch nicht eine medizinische Massnahme in Frage. Bei der dreimonatigen Reduktion handelt es sich somit um keine Eingliederungsmassnahme, deren Erfolg vor der Rentenzusprechung noch abzuwarten wäre. Daher vermag die dreimonatige Einarbeitungszeit die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen oder letztere vom Ergebnis allfälliger Arbeitsversuche abhängig zu machen. Die Zusprechung einer entsprechenden Massnahme der Arbeitsvermittlung, worüber die Beschwerdegegnerin nach Abschluss dieses Verfahrens und wenn der Beschwerdeführer über eine Stelle verfügt, zu entscheiden haben wird, ändert somit an der der Rentenberechnung zugrundeliegenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise an der Invaliditätsbemessung nichts. Der Beschwerdeführer hat sich die festgestellte volle Arbeitsfähigkeit vielmehr anrechnen zu lassen. Es sei schliesslich bemerkt, dass der Beschwerdeführer, wenn er bereits beim Finden einer Stelle gesundheitsbedingt Mühe haben sollte, sich auch diesbezüglich mit einem Gesuch um Arbeitsvermittlung an die Beschwerdegegnerin wenden kann.
2.3.4 Einen zeitlichen Rahmen für ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gaben die Gutachter der MEDAS nicht an. Angesichts des sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht unveränderten Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der MEDAS auch die Zeit ab der ersten Anmeldung vom 8. April 1996 (Urk. 7/54) beziehungsweise ab Datum der verfügten Rentenzusprechung ab 1. Februar 1997 (vgl. Urk. 2) umfasst. So wird im Gutachten der MEDAS ausdrücklich erklärt, dass die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde weitgehend deckungsgleich mit den Berichten seit 1996 seien, in welchen die rheumatologischen und neurochirurgischen Spezialärzte eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt hatten (Urk. 7/24 S. 13 Ziff. 5.2). Diese Beurteilung findet sich auch im Bericht des KSW vom 8. März 1999, wo betreffend der Lendenwirbelsäule ein unveränderter Zustand gegenüber dem Jahr 1994 festgestellt wurde (Urk. 7/27/3).
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 1. Februar 1997 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wirbelsäulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberkörper beziehungsweise repetitivem Lastenheben über 20 kg) vollumfänglich arbeitsfähig ist (Urk. 7/24 S. 12).
Da sich der medizinische Sachverhalt somit als genügend abgeklärt erweist, besteht kein Bedarf an einer weiteren Begutachtung, weshalb das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3.       Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.1.1   Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen = AHI 1999 50 = SVR 1999 IV Nr. 6; AHI 1998 291 Erw. 3b). Zu diesem Zweck ist auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998, Neuenburg 2000) abzustellen, und zwar auf die in der Tabellengruppe A enthaltenen standardisierten Bruttomonatslöhne, welche einen allfälligen 13. Monatslohn berücksichtigen und auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basieren; dabei ist vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel und gegenüber extrem hohen oder tiefen Werten relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Das Abstellen auf die LSE ist auch angesichts der festgestellten Einschränkungen gerechtfertigt, denn gemäss übereinstimmender medizinischer Beurteilung besteht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere Arbeiten, weshalb diesem eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit verbleibt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden kann. Zwar sind in diesem Spektrum auch Arbeitsstellen anzutreffen, die ein häufigeres Heben auch schwererer Lasten erfordern. Indessen kann nicht gesagt werden, dies sei die Regel, so dass die aufgezeigten leichteren Arbeiten bloss noch theoretischer Natur und im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr verbreitet sind (SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4).
3.1.2 Gemäss Tabelle A1 betrug der mittlere Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten der Sektoren 2 (Produktion) und 3 (Dienstleistungen) im Jahr 1998 für Männer durchschnittlich Fr. 4'188.-- im Monat (LSE 1998 S. 25, Tab. A1, Ziffer 10-45 und Ziff. 50-93, Niveau 4, [Fr. 4'433.-- + Fr. 3'943.--]:2) oder Fr. 50'256.-- im Jahr (12 x Fr. 4'188.--), was bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2001, S. 96, Tabelle B9.2 Sektor 2 und 3) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52'518.--- im Jahr 1998 ergibt.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'721.-- (13 x Fr. 5'517.--) im Jahr 1998 (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 17) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'203.--, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 27 % resultiert, was einen Rentenanspruch ausschliesst. Beizufügen ist, dass der Beschwerdeführer in den für ihn in Frage kommenden Arbeiten nicht eingeschränkt ist. Indes resultierte ein Rentenanspruch selbst dann nicht, wenn ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorgenommen würde (Invalideneinkommen: Fr. 44'640.--, Erwerbseinbusse: Fr. 27'081.--, Invaliditätsgrad: 37,8 %).
Daher vermag der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist.
3.2     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 1. Februar 1997 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Damit ist nicht ersichtlich, worauf die Zusprechung der halben IV-Rente ab 1. Februar 1997 bis Ende August 2002 gründet. Denn es erging bis zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Unzutreffend wäre auch, die Rentenzusprechung auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Dreher zu stützen, da für die Invalidität nicht die Arbeitsunfähigkeit sondern die Erwerbsunfähigkeit massgeblich ist. Schliesslich könnte sich der Beschwerdeführer etwa auch nicht auf die Beurteilung der Hausärztin Dr. D.___ oder von Dr. C.___ stützen, welche nicht Grundlage einer rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruches bildeten. Solange keine rechtskräftige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erging und dem Beschwerdeführer eine Rente nicht rechtskräftig zugesprochen wurde, so hätte sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden können. Diese ist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vorleistungspflichtig, wenn eine versicherte Person gleichzeitig bei der Invalidenversicherung angemeldet ist. So gilt ein Behinderter, der - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (was angesichts der bereits im Bericht des KSW vom 1. November 1996 zugebilligten vollen Arbeitsfähigkeit, vgl. Urk. 7/30/2 S. 2, nicht der Fall ist) und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Hingegen können Renten der Invalidenversicherung nicht zugesprochen werden, um die Zeit bis zum definitiven Entscheid über die Rentenzusprechung zu überbrücken.
3.3     Es ergibt sich somit, dass für die verfügte Rentenzusprechung ab 1. Februar 1997 keine Rechtsgrundlage besteht, weshalb die Verfügung insofern offensichtlich unrichtig ist.
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 85 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Verbindung mit Art. 69 IVG, vgl. auch § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.4     Da für die Rentenzusprechung seit 1. Februar 1997 keine Rechtsgrundlage besteht, ist diese aufzuheben.
Da diese Verfügung gleichzeitig mit der Verfügung betreffend Rentenaufhebung erging (Rentenbefristung) und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kommen die Vorschriften über die Aufhebung mittels substituierter Begründung nicht zum Tragen. Vielmehr ist die Verfügung in diesem Punkt gestützt auf die reformatio in peius aufzuheben, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und einem allfälligen Beschwerderückzug zu geben ist (BGE 122 V 166), was mit Verfügung vom 9. Januar 2003 (Urk. 8) erfolgt ist.
Eine Minderheit des Gerichts hat dazu eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 4).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2002 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein und je unter  Beilage einer Kopie von Seite 4 des Protokolls an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).