Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00485
IV.2002.00485

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 3. Juli 2003
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1958, von Beruf angelernte Schneiderin,  arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Reinigungsfrau und ab März 1995 als Restaurant-Angestellte bei der X.___ SA (Urk. 7/37-38, Urk. 7/40). Sie leidet seit Februar 1997 an einem Fibromyalgiesyndrom (Urk. 7/20) und war deshalb seither teilweise zu 50 %, teilweise zu 100 % arbeitsunfähig, so dass ihr die Arbeitgeberin per 30. November 1998 kündigte (Urk. 7/38). Nach einjähriger Arbeitslosigkeit arbeitet C.___ seit dem 1. März 2000 teilzeitlich als Näherin bei der Y.___ AG, ___ (Urk. 7/28 und Urk. 7/31).
         Im November 1998 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/20) und erwerblichen (Urk. 7/38-40) Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Juni 1999 einen Rentenanspruch (Urk. 7/13). Auf Beschwerde vom 29. Juni 1999 hin hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 31. August 2000 auf und wies die Sache zu weiterer (rheumatologischer) Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurück (Prozess Nr. IV.1999.00385).
         Die IV-Stelle beauftragte die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ mit der Begutachtung (Urk. 7/9). Nach Eingang des Gutachtens vom 24. September 2001 (Urk. 7/19) holte die IV-Stelle bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/28) und liess die erwerblichen Verhältnisse abklären (Bericht der Berufsberatung vom 12. Dezember 2001, Urk. 7/25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 15. August 2002 (Urk. 2/1-4) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, einschliesslich einer Zusatzrente für den Ehegatten sowie einer Kinderrente für die 1982 geborene Tochter (bis 31. August 2001) beziehungsweise den 1979 geborenen Sohn (ab 1. September 2001). Mit zwei nachfolgenden Verfügungen vom 17. Oktober 2002 setzte sie die Kinderrente für den Sohn betreffend die Periode 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1999 fest (Urk. 8/2).

2. Hiergegen liess C.___ mit Eingaben vom 16. September (Urk. 1) und 22. Oktober 2002 (Urk. 8/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird unter Hinweis auf einen Operationsbericht des Spitals W.___ vom 15. Dezember 1999, einen Bericht desselben Spitals vom 29. Dezember 1999 und eine Zusammenfassung der Krankengeschichte des Spitals P.___ vom 28. Februar 1994 ausgeführt, das rheumatologische Gutachten berücksichtige die durch Zystenbildung hervorgerufenen starken Unterleibsschmerzen der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit nicht. Ausserdem werde übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung effektiv nicht zu 50 % als Näherin tätig gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich betrage aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse nur 31 %.
         Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3. Nachdem die Referentin die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte (Verfügung vom 7. November 2002, Urk. 9), wurden den Gutachtern mit Verfügung vom 8. November 2002 Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 10), welche am 22. November 2002 zur Beantwortung kamen (Urk. 12). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2003 hierzu vernehmen und - soweit zum Nachweis des Anspruchs auf eine ganze Rente noch notwendig - eine gynäkologische Fachbeurteilung beantragen (Urk. 16). Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 4. Februar 2003 geschlossen. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

3. Unbestrittenermassen und aktenkundig (vgl. Urk. 7/20) ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 1997 als Restaurant-Mitarbeiterin ununterbrochen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Ferner herrscht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb sich der Invaliditätsgrad ausschliesslich aufgrund eines Erwerbsvergleichs bemisst. Strittig und zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad 66 2/3 % oder mehr beträgt und im Dezember 1998 Anspruch auf eine ganze Rente entstand.


4.
4.1     Laut Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ vom 24. September 2001 (Urk. 7/19) leidet die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgie-Syndrom bei 18 positiven Druckpunkten, Kopfschmerzen, Insomnie und intermittierend Kribbelparästhesien an Händen und Füssen sowie an einem lumbospondylogenen, zervikospondylogenen und zervikocephalen Syndrom beidseits bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (S. 6 Ziff. 4). Die Gutachter führten aus, die Abklärungen im Kantonsspital Winterthur (September 1997, vgl. Urk. 7/20) hätten weder klinisch, noch labormässig noch radiologisch Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom ergeben. Die bildgebende Diagnostik habe abgesehen von beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Neurokompression ergeben. Weder anamnestisch noch aktuell liessen sich radikuläre Ausfälle erheben. Klinisch fänden sich eine muskuläre Dysbalance im Rahmen einer Haltungsinsuffizienz sowie die genannte Fibromyalgie mit 18/18 positiven Druckpunkten. Die seit etwa 1988 bestehenden Lumbalgien beziehungsweise seit 1994 Lumboischialgien im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits seien sowohl nach Angaben der Beschwerdeführerin wie des Hausarztes Dr. med. A.___, ___, seit dem Stellenwechsel von Restaurant-Mitarbeiterin zur Näherin deutlich weniger ausgeprägt. Das zervikocephale und zervikospondylogene Syndrom würden sie als Folge der genannten muskulären Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz erachten (S. 6 f. Ziff. 4.1). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2000 zu 50 % als Näherin einer Textilfirma. Aus rheumatologischer Sicht sei diese wechselbelastende, als leicht einzustufende Arbeit optimal und weiterhin zu 50 % (halbtags) zumutbar (S. 7 Ziff. 5). Die bis Ende 1998 ausgeübte Tätigkeit als Restaurant-Mitarbeiterin sei mindestens als mittelschwer einzustufen und könne somit dauerhaft nicht mehr zugemutet werden (S. 7 Ziff. 7.1).
         Nach Vorhalt des im Gutachten nicht korrekt wiedergegebenen Arbeitspensums als Näherin führten die Gutachter am 22. November 2002 ergänzend aus, sie seien - wie sich der Arbeitsanamnese entnehmen lasse - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 16 Stunden in der Woche an 4 halben Tagen arbeite. Die Arbeit als Näherin hätten sie als wechselbelastend und leicht einzustufende Arbeit zu einem Halbtagspensum von 4 Tagen wöchentlich als zumutbar beurteilt. Aus der damaligen Sicht sei der Beschwerdeführerin vom rheumatologischen Standpunkt her eine leichte wechselbelastende Arbeit wie im bisherigen Umfang (4 Stunden halbtags während 4 Tagen pro Woche) zumutbar. Dies gelte auch für andere, leichte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Gewichten, in Wechselpositionen, wobei die durchgeführte Arbeit als Näherin diesem Anforderungsprofil durchaus entspreche. Einen höheren Beschäftigungsgrad, auch in einer anderen Tätigkeit, würden sie als nicht zumutbar beurteilen. Ferner sei es nicht ihre Aufgabe, fachfremde, sprich gynäkologische, Beschwerden zu beurteilen (Urk. 12).
4.2     Die Beschwerdeführerin wandte insbesondere ein, weder in den Diagnosen noch sonst im Gutachten seien der Operationsbericht des Spitals W.___ vom 15. Dezember 1999, der Bericht des Spitals W.___ vom 29. Dezember 1999 und die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. Februar 1994 des Spitals P.___ berücksichtigt worden. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter starken Unterleibsschmerzen leide und ihr auch schon drei Zysten hätten entfernt werden müssen. Bei der letzten Kontrolle habe sich überdies gezeigt, dass sich weitere Zysten in letzter Zeit massiv vergrössert hätten. Damit verbunden seien unter anderem Koliken, Schwindel und Eisenmangel, der zu starker Müdigkeit führe. Diese Beschwerden und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit hätten berücksichtigt werden müssen (Urk. 1 S. 3f. Ziff. 3).
4.3     In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. Februar 1994 des Spitals P.___ (Beilage zu Urk. 7/23) wird über die am 16. Februar 1994 vorgenommene abdominale Hysterektomie und einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet. Es wird eine Arbeitsunfähigkeit bis 22. März 1994 attestiert. Der Krankengeschichte des Spitals W.___ vom 29. Dezember 1999 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 1999 unter rechtsbetonten Unterbauchschmerzen, seit einer Woche auch intermittierend an Unterbauchschmerzen links litt und sonographisch eine grosse echoleere Adnexzyste rechts und eine solche links im Adnexbereich nachgewiesen werden konnten. Am 15. Dezember 1999 erfolgten daher laparoskopisch eine Adnexektomie rechts sowie eine Adhäsiolyse. Intraoperativ konnte die linke Adnexe nicht eingesehen werden, weshalb lediglich die rechte Adnexe entfernt wurde. Histologisch ergab sich kein Nachweis maligner Zellen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 1999 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Erwogen wurde allenfalls eine weitere Adhäsiolyse via Laparotomie, falls die Unterbauchschmerzen persistieren würden (Beilage zu Urk. 7/23).
Im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ (Urk. 7/19) wird die 1994 vorgenommene Hysterektomie wegen Myom erwähnt. Ausserdem vermerken die Gutachter auch eine im Jahre 2000 vorgenommene Ovarektomie rechts wegen Ovarialzysten (S. 3 Ziff. 1.3). Diese Eingriffe waren den Gutachtern demzufolge bekannt. Bei der Aufführung der aktuellen Beschwerden werden keine Unterleibsschmerzen genannt (S. 4 f. Ziff. 2). Auch der anlässlich des erstmaligen Verwaltungsverfahrens eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. med. D. A.___ vom 27. Dezember 1998 führt keine gynäkologischen Diagnosen oder Leiden auf. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet der Hausarzt einzig mit der rheumatologischen Einschränkung (Urk. 7/20). Es ist daher nicht einsehbar, weshalb die im Jahre 1994 im Spital P.___ vorgenommene abdominale totale Hysterektomie mit Exzision einer Ovarialzyste und Keil-Exzision des rechten Ovars im massgebend zu beurteilenden Zeitraum ab Dezember 1998 zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit hätte führen sollen. Nachdem der Hausarzt keinen weiteren Bezug mehr auf diese Operation oder deren Folgen nimmt und der Beschwerdekatalog im Gutachten vom 24. September 2001 ebenfalls keine Hinweise auf aktuelle, persistierende gynäkologische Beschwerden enthält, die Beschwerdeführerin ab 1. März 2000 als Näherin arbeitete, ohne dass der Arbeitgeber ununterbrochene Fehlzeiten angab (Urk. 7/28), ist eine langandauernde zusätzlich Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit über die rheumatologischen Einschränkungen hinaus bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen aufgrund von Ovarialzysten zum Vornherein auszuschliessen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gutachter auf ihrem Spezialgebiete der Rheumatologie Stellung zu nehmen hatten, nichts zu ändern. Hätten bis zu diesem Zeitpunkt andere, als nur die rheumatologischen Beschwerden persistiert, so wäre dies nicht nur im Gutachten vermerkt worden, sondern wären auch die rheumatologischen Gutachter verpflichtet und in der Lage gewesen, eine weitere, spezialärztliche Begutachtung zu veranlassen oder zu empfehlen. Von einer weiteren Abklärung auf dem Spezialgebiet der Gynäkologie kann daher für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen abgesehen werden.
4.4     Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, sie arbeite effektiv bloss zu einem Jahrespensum von rund 31 %, wobei sie bei dieser Berechnung vom effektiv ausbezahlten Jahreslohn 2001 ausging, diesen durch den vertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn von Fr. 22.-- teilte, und das so erhaltene Resultat mit einem Vollpensum von 44 Wochenstunden verglich.
4.5     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-ehrwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
         Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen einer invaliden Versicherten kann bei der Invaliditätsbemessung demnach höchstens dann massgeblich sein, wenn es einer zumutbaren, das heisst die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 209). Nicht berücksichtigt werden kann das effektiv erzielte Erwerbseinkommen, wenn die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft.
4.6 Aufgrund der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, während 16 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage zu je vier Stunden, eine leichte Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und mit der Möglichkeit, die Positionen zu wechseln, auszuüben, wobei die tatsächlich ausgeübte Arbeit als Näherin diesem Anforderungsprofil entspricht. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist daher davon auszugehen, was die Beschwerdeführerin bei Ausnutzung dieser zumutbaren Leistungsfähigkeit verdienen würde. Irrelevant ist, welches Arbeitspensum sie im Verhältnis zur betriebsüblichen Arbeitszeit oder zur durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit effektiv erfüllt.

5.
5.1     Es ist aufgrund der erwerblichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant fortgesetzt hätte. Gemäss Arbeitgeberbericht der X.___ SA vom 30. Dezember 1998 hätte die Beschwerdeführerin bei voller Leistung im Jahre 1998 einen Jahreslohn von Fr. 41'990.-- erzielt (Urk. 7/38). Stellt man auf die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung herrschenden Verhältnisse ab, so ist dieses mutmassliche Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung von 0,3 % (1999) und 1,3 % (2000) anzupassen (vgl. Lohnentwicklung 2001, hrsg. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1P.39, S. 38), was Fr. 42'664.50 ergibt und aufgerundet auf Fr. 42'665.-- dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Wert entspricht (vgl. Urk. 7/25).

5.2     Bei der Y.___ AG erzielt die Beschwerdeführerin effektiv einen   Stundenlohn von Fr. 22.--, inklusive 10 % Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 7/31), was einem Grundlohn von Fr. 20.-- entspricht. Laut Arbeitsvertrag ist zwar eine Arbeitszeit von zirka 20 Stunden pro Woche vorgesehen, zu berücksichtigen ist jedoch die medizinisch zumutbare Arbeitszeit von 16 Stunden. Ausgehend von dieser effektiv ausgeübten, der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit und unter Beachtung der attestierten Leistungsfähigkeit ergibt sich ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 16'640.-- (16 x Fr. 20.-- x 52). Aus der Gegenüberstellung zum mutmasslichen Valideneinkommen errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 60,1 %.
         Auch der Vergleich mit den sogenannten Tabellenlöhnen würde zu keinem höheren Invaliditätsgrad führen:
Laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 betrug der standardisierte Monatslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) Fr. 3'658.--, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen, betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a)  einem Jahreslohn von Fr. 45'871.32 entspricht. Da die Beschwerdeführerin bloss noch ein Wochenpensum von 16 Stunden zu bewältigen vermag, errechnet sich hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 17'558.-- (Fr. 45'871.-- : 41,8 x 16).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
        
Laut Statistik erzielten Frauen in Teilzeitbeschäftigung zwischen 6 und 10 % mehr als bei einer Vollbeschäftigung (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24), weshalb die gesundheitlich bedingte Lohneinbusse höchstens mit 15 % bemessen werden darf, was ein zumutbares, gestützt auf die Tabellen eruiertes Invalideneinkommen von mindestens Fr. 14'924.30 ergibt. Verglichen mit dem anrechenbaren Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 65 %.

6.       Diese Erwägungen zeigen auf, dass kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. Demnach erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).