IV.2002.00487
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsschutz
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
diese substituiert durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1949, ist wegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu 100 % invalid und bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/7, Urk. 10/12).
Am 26. Februar 2001 ersuchte J.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sinngemäss um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 10/20 und Urk. 10/16). Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 10/14 und Urk. 10/3) das Gesuch ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess J.___ mit Eingabe vom 16. September 2002 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2002 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2002 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 15). Am 21. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderung. Deshalb kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (ZAK 1989 S. 213).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte im Bericht 14. Dezember 1997 eine dekompensierte, chronifizierte, anankastisch-depressiv-neurotische Entwicklung mit energetischem Potentialverlust, irreparablen Bruchstellen in der sozialen Integrationsfähigkeit sowie der Gefahr psychotischer Reaktionen unter äusserer Belastung (Urk. 10/12).
Vom 20. März bis 8. Juni 2001 war der Beschwerdeführer wegen einer akuten alkohol-bedingten Entzündung der Bauchspeicheldrüse im Stadtspital Triemli Zürich hospitalisiert, wo er sich am 31. März und am 26. April 2001 zwei Operationen unterziehen musste (Urk. 10/11).
Im Bericht vom 25. Juni 2001 stellte Dr. A.___ fest, die soziale Isoliertheit und das sekundäre Suchtverhalten mit selbstdestruktivem Ausagieren hätten im Vergleich zum letzten Bericht tendenziell zugenommen (Urk. 10/10).
3.2 Die Abklärungsperson der IV-Stelle hielt im Abklärungsbericht vom 16. April 2002 fest, der Versicherte sei in der Körperpflege seit März 2001 hilflos (Urk. 10/4). Wegen der seit März 2001 (Operation) bestehenden Sturzgefahr benötige er beim Duschen für den Ein- und Ausstieg sowie fürs Absitzen und Aufstehen in der Badewanne die Hilfe der Ehefrau. Ansonsten erfolge die ganze Körperpflege in Etappen durch den Versicherten selbst. Im Weiteren führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte sei bei der Fortbewegung seit Dezember 2000 hilfsbedürftig. Abschliessend stellte sie fest, dass der Versicherte seit März 2001 in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung hilflos sei, und damit eine Hilflosigkeit, weil er wegen der Klaustrophobie keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen könne, leichten Grades ausgewiesen sei.
Mit Nachtrag vom 25. April 2002 zum Abklärungsbericht hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle fest, der Versicherte sei nur im Bereich Fortbewegung hilflos, so dass zum heutigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgewiesen sei (Urk. 10/3). Die Abklärungsperson führte aus, der Versicherte habe ihr im Telefongespräch vom 24. April 2002 auf entsprechende Anfrage hin erklärt, er könne sich gut vorstellen, mit Hilfsmitteln (kleine Treppe und Badelift) im Bereich Körperpflege ohne Hilfe zurechtzukommen. Sie habe mit ihm abgemacht, dass er sich mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft, Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) für eine Beratung in Verbindung setze.
3.3 Gestützt auf den Nachtrag vom 25. April 2002 zum Abklärungsbericht verneinte die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2002 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im März 2002 (nach Ablauf des Wartejahres) nicht im Besitz dieser Hilfsmittel gewesen und somit nachgewiesenermassen auf Dritthilfe im Bereich der Körperpflege angewiesen (Urk. 1). Die Verweigerung der Hilflosenentschädigung könne frühestens dann erfolgen, wenn er infolge Abgabe eines Hilfsmittels effektiv nicht mehr auf Hilfe angewiesen sei.
4.2 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel im Bereich der Körperpflege ohne Hilfe zurechtkommen würde. Insbesondere ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer bei Installation eines Badeliftes und Verwendung einer kleinen Treppe die Körperpflege trotz der im Abklärungsbericht festgestellten Sturzgefahr allein verrichten könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des besagten Telefongespräches erklärt haben soll, er könne sich vorstellen, mit Hilfsmitteln die Körperpflege ohne Hilfe vorzunehmen, trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei. Sodann obliegt es auf Grund des Wortlautes Art. 36 IVV der IV-Stelle, vorgängig zu prüfen, ob die Hilfsbedürftigkeit einer versicherten Person durch die Abgabe von Hilfsmitteln behoben oder vermindert werden kann.
5. Aufgrund der Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf Mithilfe angewiesen ist. Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abklären lasse, ob der Beschwerdeführer mit geeigneten Hilfsmitteln im Bereich der Körperpflege ohne Hilfe zurechtkommen würde, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2002 neu verfüge.
Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 110 V 57; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a) gilt eine Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Verfügung an die Verwaltung als formelles Obsiegen im Sinne des als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG. Demnach hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Sodann richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2002 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).