IV.2002.00490
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 25. April 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur A.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1957, arbeitete von 1996 bis 2000 als Chauffeur bei X.___, "___" (Urk. 8/48). Aufgrund eines Rückenleidens (vgl. die Diagnosen in Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/11/6 S. 1, Urk. 8/11/7 S. 1, Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 3) meldete er sich am 23. Juni 2000 zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/51). Mit Verfügung vom 28. September 2000 wurde dem Versicherten eine Umschulung in Form eines einjährigen Bürofachangestelltenkurses bei der C.___ Handelsschule, "___", zugesprochen (Urk. 3/2 = Urk. 8/9) sowie mit Verfügungen vom 24. Oktober 2000 (Urk. 8/8) und 18. Januar 2001 (Urk. 8/7) die entsprechenden Taggelder. Im Anschluss an diese berufliche Massnahme sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 26. Juli 2001 eine Umschulung in Form eines berufsbegleitenden Vorbereitungskurses auf die Prüfung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter bei der C.___ Handelsschule, "___", zu (Urk. 3/3 = Urk. 8/2-3) sowie mit Verfügungen vom 21. August (Urk. 8/6) und 24. Dezember 2001 (Urk. 8/5) wiederum die entsprechenden Taggelder. Am 31. Juli 2002 erging die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 8/1), mit der die IV-Stelle festhielt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Umschulung zum Büroangestellten erfolgreich absolviert worden sei, weshalb es dem Versicherten zumutbar sei, eine Stelle im Bürobereich zu suchen. Zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass sich der Versicherte bei ihr melden könne, falls seitens der Invalidenversicherung noch eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen eines Berufspraktikums erforderlich sein sollte. Das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 22. August 2002 (Urk. 3/8), mit dem er geltend machte, die beruflichen Massnahmen seien aufgrund des fehlenden Praktikums noch nicht abgeschlossen, wurde mit Stellungnahme vom 3. September 2002 (Urk. 3/9) abgelehnt.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 16. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Gewährung von beruflichen Massnahmen vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2002 (recte wohl 2003) beziehungsweise bis zum Abschluss der Umschulung (Urk. 1 S. 2) sowie die Zusprechung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und die Ausrichtung eines Wartetaggeldes für diese Zeit (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 4. Dezember 2002 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 12).
2.2 Mit Ergänzung vom 10. Januar 2003 (Urk. 20) reichte der Versicherte die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2002 zu den Akten, mit der ihm berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", zugesprochen wurden (Urk. 21/1) und präzisierte seinen Antrag dahingehend, dass nunmehr nur noch die Zusprechung von Wartetaggeldern vom 1. August bis 30. November 2002 beantragt werde (Urk. 20 S. 1). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Januar 2003 geschlossen (Urk. 22).
2.3 Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 wurde der IV-Stelle Frist angesetzt, zur Frage der Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 1. August bis 30. November 2002 Stellung zu nehmen und der Versicherte aufgefordert, darzulegen und insbesondere zu belegen, ob und in welchem Umfang er in der fraglichen Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, beziehungsweise zu belegen, mit welcher Begründung allenfalls ein Leistungsanspruch seitens der Arbeitslosenversicherung verneint worden sei (Urk. 23). Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 (Urk. 25) reichte der Versicherte die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse GBI von August bis November 2002 zu den Akten (Urk. 26/1-4). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27). Der Versicherte hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2003 an seinem Antrag bezüglich der Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 2. August bis 30. November 2002 fest (Urk. 31 S. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2. Die formelle Verfügung über die Zusprechung des Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", im Rahmen beruflicher Massnahmen erging am 18. Dezember 2002 (Urk. 21/1), mithin nach Erstattung der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung somit nicht während der Frist zur Vernehmlassung (vgl. Urk. 5-6) aufgehoben und damit diese auch nicht förmlich in Wiedererwägung gezogen, weshalb das Verfahren diesbezüglich mangels Wiedererwägungsverfügung nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann. Die beschwerdegegnerischen Ausführungen sind indes als Antrag an das Gericht zu betrachten, wie zu entscheiden sei. Nachdem die Anträge der Parteien in Bezug auf die Zusprechung des Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", übereinstimmen (Urk. 20 S. 1, Urk. 31 S. 1, Urk. 21/1) und im Einklang mit der Rechtslage (Art. 8 IVG in Verbindung mit Art. 17 IVG) stehen, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
3.
3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV) sowie für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG).
3.2 Zumindest 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).
3.3 Der Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 21 IVV Folgendes bestimmt: Für die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar (Abs. 1). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Abs. 2). Mit dieser Verordnungsbestimmung wird der in Art. 24 Abs. 2 IVG enthaltene Grundsatz präzisiert. Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Abs. 3). Art. 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten. Diese Regeln finden auf die Bemessung des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 86; AHI 1999 S. 220 Erw. 3).
3.4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 IVV haben Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist nach der Zusprechung des Berufspraktikums mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 (Urk. 21/2) nur noch der Anspruch auf Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 2. August bis 30. November 2002.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2003 (Urk. 27) auf den Standpunkt, dass gemäss Randziffer (Rz) 1047 des Kreisschreibens über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) kein Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erfüllt seien. Erscheine der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht zum vornherein als ausgeschlossen, sei erst über das IV-Taggeld zu befinden, wenn ein Entscheid der Arbeitslosenversicherung erwirkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was einen Anspruch auf ein IV-Wartetaggeld ausschliesse (Urk. 27 S. 1 f. Ziff. 4).
4.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Arbeitslosenversicherung habe ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich ein halbes Taggeld ausgerichtet. Gemäss Rz 1041 KSTG sei die versicherte Person jedoch nur dann vom Anspruch auf ein IV-Wartetaggeld ausgeschlossen, wenn sie ein ganzes Taggeld der Invalidenversicherung beziehe (Urk. 31 S. 2).
4.4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVV und Rz 1011 KTSG (vgl. Urk. 8/10 S. 3 lit. e, Urk. 8/11/1 S. 1 Ziff. 1.5). Sodann ist die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die zugesprochenen beruflichen Massnahmen (Urk. 8/2, Urk. 8/9, Urk. 21/1) in subjektiver, als auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt. Überdies wartete der Beschwerdeführer - nach Ablauf der ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2001 zugesprochenen beruflichen Massnahmen bis Ende Juli 2002 (Urk. 8/2) - seit August 2002 auf die Zusprechung des mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 (Urk. 21/1) bewilligten Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___". Mithin sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines IV-Wartetaggeldes grundsätzlich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
4.5 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin bezüglich der Koordinationsnorm zur Arbeitslosenversicherung (Art. 19 Abs. 2 IVV) verhält.
Ausgewiesen ist gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse GBI, "___", vom August bis November 2002 (Urk. 26/1-4 = Urk. 32/2/1-4) sowie der Bestätigung dieser Arbeitslosenkasse vom 4. April 2003 (Urk. 32/1), dass dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. November 2002 ein 50%iges Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt wurde, da sich der Beschwerdeführer zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe (Urk. 32/1).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 IVV und Rz 1064 in Verbindung mit Rz 1041 KTSG hat eine versicherte Person bei Bezug eines ganzen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung von Wartetaggeldern der Invalidenversicherung. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausgeführt hat (Urk. 31 S. 2), verhält es sich anders, wenn die Arbeitslosenversicherung lediglich ein halbes Taggeld ausgerichtet hat. Diesfalls ist das Wartetaggeld der Invalidenversicherung zu gewähren unter Anwendung der Kürzungsvorschrift von Art. 21 Abs. 3 IVV, wobei das Taggeld der Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen während der Eingliederung gleichgestellt wird (Rz 1041 KSTG, vgl. auch AHI 1998 S. 60).
4.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde vom 2. August bis 30. November 2002 Anspruch auf die Ausrichtung eines gekürzten Wartetaggeldes der Invalidenversicherung sowie vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___" (vgl. vorstehend Erw. 2).
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der C.___ Handelsschule, "___", sowie vom 2. August bis 30. November 2002 Anspruch auf die Ausrichtung eines gekürzten Wartetaggeldes der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31-32/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).