IV.2002.00492

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 24. März 2003

in Sachen

R.___

 

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. September 2002 das Begehren um weitere Übernahme der Psychotherapiekosten abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2002, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen sowie die Sonderschulung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. November 2002 (Urk. 7);

in Erwägung, dass

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2002 unter dem Titel "Medizinische Massnahmen" steht und einzig den Anspruch auf Psychotherapiebehandlungen gemäss Art. 12 f. IVG prüft, über die allfällige Übernahme von Sonderschulungskosten nicht verfügt wurde, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird (Urk. 7) und es somit hinsichtlich des Antrags auf Übernahme der Sonderschulungskosten an einem Anfechtungsgegenstand (Prozessvoraussetzung) fehlt, so dass auf den genannten Antrag nicht einzutreten ist;

in weiterer Erwägung, dass

die IV-Stelle die angefochtene Verfügung dem obligatorischen Krankenversicherer des Beschwerdeführers nicht zugestellt hat (Urk. 2, Urk. 8/1),

die Ablehnung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers führt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung), worauf auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung hinweist (Urk. 8/1),

die angefochtene Verfügung demnach in Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der zum Verfügungszeitpunkt massgebenden Fassung dem Krankenversicherer hätte eröffnet werden müssen,

die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Antrags auf Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne;

erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).