IV.2002.00493

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 11. März 2004

in Sachen

T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene T.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Im Jahre 1992 reiste sie aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 9/61) und arbeitete ab März 1993 als Mitarbeiterin bei der Zentralsterilisation im A.___ (Urk. 9/50). Am 4. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 9/51), den Arbeitgeberbericht vom 28. Dezember 2000 (Urk. 9/50), diverse Arztberichte (Urk. 9/33-36, 9/38-39) sowie den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 27. August 2001 (Urk. 9/49) ein. Mit Vorbescheid vom 5. September 2001 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/23 = Urk. 9/20). Die entsprechende Abweisungsverfügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 9/16) hob die IV-Stelle am 31. Oktober 2001 wieder auf (Urk. 9/15), nachdem die Versicherte - gleichzeitig mit Erlass der Verfügung am 3. Oktober 2001 - zum Vorbescheid Stellung genommen hatte (Urk. 9/48).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (nachfolgend: ABI-Gutachten) vom 22. März 2002 (Urk. 9/33). Nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/1-7) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2002 das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente wiederum ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, am 16. September 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"1.         Die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2002 sei aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
 2.         Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
 3.         Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin schloss am 28. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 2. Dezember 2002 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren festhalten (Urk. 12). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 bewilligt (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel am 7. Januar 2003 geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).      
         Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
         Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., 1994, S. 24 f.).

3.       Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Die angestammte Tätigkeit (in der Zentralsterilisation und als Reinigungshilfe im A.___) könne ihr aus medizinischer Sicht zu 70 % zugemutet werden, weshalb sie in der Erwerbstätigkeit zu 10 % eingeschränkt sei. Zusammen mit der Einschränkung im Haushaltsbereich von 34 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in "zwei formellen Anstellungen zu 97 %" gearbeitet (zu 50 % in der Zentralsterilisation und während vier Stunden im Haus-/Reinigungsdienst des A.___), bis sie wegen beharrlicher körperlichen Beschwerden den Beschäftigungsgrad habe reduzieren müssen. Nicht nachvollziehbar sei angesichts der medizinischen Aktenlage die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Seit Oktober 1999 sei sie nicht mehr in der Lage, ihre angestammte wie auch jede andere Erwerbstätigkeit auszuüben. Ab Oktober 2000 habe sie daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).

4.       Zu prüfen ist vorab, ob die Versicherte als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode) führt.
         Die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin lebt seit 1992 mit ihrem Ehemann und ihren 1979 und 1984 geborenen Kindern in der Schweiz. Ab März 1993 arbeitete sie im A.___, wobei sie zu 50 % in der Zentralsterilisation und zusätzlich während vier Stunden am Tag im Reinigungsdienst des Spitals tätig war (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 9/50). Im Mai 1997 erhöhte sie ihr Pensum bei der Zentralsterilisation auf 80 %, gab aber gleichzeitig die Tätigkeit im Reinigungsdienst auf, was sie mit körperlichen Beschwerden begründete.
         Aufgrund der gesamten Umstände - die Familie lebt in angespannten finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) und die beiden Kinder sind bereits erwachsen - erscheint es realistisch und nachvollziehbar, dass die im Verfügungszeitpunkt erst 41jährige Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre, wie sie dies bereits von März 1993 bis Mai 1997 getan hatte (zur bei Immigrantenfamilien relativ häufig anzutreffenden ganztägigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch mit noch kleinen Kindern vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2001, I 135/00). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass die Reinigungstätigkeit offenbar unter dem Eindruck gesundheitlicher Probleme aufgegeben wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 9, Urk. 9/39 S. 2, Urk. 9/35 S. 2 und Urk. 9/34 S. 1). Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen.

5.         Streitig und zu prüfen ist sodann, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.1     Der Hausarzt Dr. med. B.___ attestierte unter anderem mit Hinweis auf das Vorliegen einer primären Fibromyalgie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. Oktober 1999 (Bericht vom 8. Februar 2001; Urk. 9/39 S. 1), respektive kurz oder mittelfristig mindestens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/39 S. 3). Die behandelnden Ärzte der Medizinischen Poliklinik des A.___ führten am 9. Februar 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass betreffend die Verdachtsdiagnose eines primären Fibromyalgiesyndroms ein rheumatologisches Gutachten zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit angezeigt sei (Urk. 9/38 S. 3). Ebenso äusserte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spezielle Rheumaerkrankungen, in seinem Gutachten vom 26. April 2001 den Verdacht auf ein beginnendes primäres Fibromyalgiesyndrom (Urk. 9/36 S. 6) und sprach von einem sogenannten "Tutto-fa-male-Syndrom" (Urk. 9/36 S. 4), bei dem bis anhin lediglich eine monoklonale Gammopathie vom Typ IgG Kappa unbekannter Ätiologie habe gefunden werden können (Urk. 9/36 S. 6). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte Dr. C.___ mit 60 % (Urk. 9/36 S. 7).
5.2     Gemäss dem von der Verwaltung veranlassten ABI-Gutachten vom 22. März 2002 leidet die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ausgeprägten muskulären Dekonditionierung sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter einem chronischen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), einer Adipositas (ICD-10 E66.0) und einer monokolären Gammopathie unklarer Signifikanz sowie an Senk- und Spreizfüssen beidseits. In der angestammten Tätigkeit in der Zentralsterilisation und als Reinigungshilfe am A.___, welche beide als höchstens [körperlich] mittelschwere Tätigkeiten zu beurteilen seien, könne aus rein somatischer Sicht eine zumindest 70%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, sofern repetitiv belastende Tätigkeiten wie zum Beispiel häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten und die Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit vermieden würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für jede [körperlich] leichte bis mittelschwere wechselbelastende berufliche Tätigkeit, bei welcher repetitiv belastende Tätigkeiten vermieden werden könnten und bei welchen die Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln bestehe, könne eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Einzig für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der erwähnten muskulären Dekonditionierung eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/33).
5.3     Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem Kurzgutachten betraute Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin und Sportmedizin, führte am 13. Juni 2002 aus, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Zentralsterilisation des A.___ gearbeitet habe. In der Folge seien dann typische Symptome einer Fibromyalgie aufgetreten. Diese hätten sich mittlerweilen zum Vollbild dieser Erkrankung ausgebildet. Die Beschwerdeführerin klage heute über Dauerschmerzen im Bereich des ganzen Bewegungsapparates. Sämtliche therapeutischen Massnahmen hätten bis heute keine Linderung gebracht. Die Beschwerdeführerin weise an der ganzen Wirbelsäule, sowohl an den Dornfortsätzen wie auch an den paravertebralen Weichteilen massivste Druckdolenzen, auf. Sämtliche Gelenke seien aktiv und passiv nur mit Schmerzen beweglich. Die Beschwerdeführerin - so Dr. D.___ weiter - empfinde auch ausgeprägte Druckdolenzen in der ganzen Schultergürtelregion, an den Ober- und Unterarmen sowie im Bereich der Hüftgelenke und der Oberschenkel beidseits. Es handle sich aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde um das Vollbild einer klassischen Fibromyalgie. Für diese Krankheit, welche in jedem Rheumatologiebuch seit vielen Jahren beschrieben werde, gebe es verschiedene Begriffe wie zum Beispiel generalisierter Weichteilrheumatismus oder somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Patienten mit einer solchen Erkrankung seien in der Schubsituation - diese sei nach wie vor bei der Beschwerdeführerin zur Zeit vorhanden - auch für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen Verlaufes werde sich daran auch mit adäquaten Mitteln wie Antidepressiva, leichte Trainingstherapie und hausärztliche wie eventuell psychiatrisch/psychologische Betreuung mittelfristig nichts ändern. Es sei bekannt, dass die Fibromyalgie meistens einen chronischen Verlauf nehme (Urk. 3/4).

6.
6.1     Die Verwaltung ist im Wesentlichen gestützt auf das ABI-Gutachten (vom 22. März 2002; Urk. 9/33) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 70 % zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die diesem Gutachten zugrundeliegenden Abklärungen seien korrekt durchgeführt worden. Jedoch könne den Schlussfolgerungen hinsichtlich der verbleibenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden. Denn sogar Dr. C.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 40 % festgestellt. Schliesslich komme auch der vom Vollbild einer klassischen Fibromyalgie ausgehende Rheumatologe Dr. D.___ zum Schluss, dass Patientinnen mit einer solchen Erkrankung in der Schubsituation selbst für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig seien.
6.2     Nach Lage der Akten werden die Ursachen der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen unterschiedlich beurteilt. Weil Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens fragt, ist jedoch nicht entscheidend, ob die Beschwerden, unter welchen die Versicherte leidet, als ein Fibromyalgiesyndrom (Dr. B.___, Dr. D.___) oder als eine somatoforme Schmerzstörung (ABI-Gutachter) zu bezeichnen sind. Massgebend ist einzig, dass die begutachtenden Ärzte den geklagten Beschwerden bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung trugen. Im Übrigen konnten die ABI-Gutachter eine Fibromyalgie nach den Kriterien des American College of Rheumatology (ACR) überzeugend verneinen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
6.3     Der Begriff "Fibromyalgiesyndrom" bezeichnet ein nicht entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden. Zur Annahme einer "Fibromyalgie" ist erforderlich, dass seit mindestens drei Monaten in der rechten und linken Körperhälfte sowie ober- und unterhalb der Hüfte Schmerzen bestehen, wobei mindestens 11 von 18 Tenderpoints bei einem Druck von rund vier Kilogramm druckdolent sein müssen, wobei an bestimmten Kontrollpunkten keine Druckschmerzen auftreten dürfen (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 521).
         Die begutachtenden Ärzte des ABI äusserten sich im Bewusstsein, dass der Verdacht auf ein primäres Fibromyalgiesyndrom mehrfach geäussert worden war (Urk. 9/33 S. 2 ff), folgendermassen: "Aktuell besteht eine massivste Druckempfindlichkeit auch nur bei leichtester Berührung der Processi spinosi wie auch der Processi transversi der gesamten Wirbelsäule. Eigentliche relevante Myogelosen können nicht festgestellt werden. Darüber hinausgehend sind praktisch sämtliche Weichteilstrukturen artikulär, wie auch paraartikulär und im Bereich der Streck- und Beugeseiten äusserst druckdolent, diese Befunde können jedoch unter Ablenkung nicht repetitiv erhoben werden. Wie im Status erwähnt, sind sämtliche definierten Tenderpoints der ACR-Kriterien der Fibromyalgie äusserst schmerzhaft, jedoch darüber hinaus wie erwähnt auch sämtliche anderen Kontrollpunkte" (Urk. 9/33 S. 7).
6.4     Nach dem Gesagten prüften die ABI-Gutachter die Fibromyalgieproblematik, kamen jedoch - obwohl mehr als 11 von 18 der für die Diagnosestellung einer Fibromyalgie erforderlichen "tender points" druckempfindlich waren - zum einleuchtenden Schluss, dass keine Fibromyalgie vorliege, weil auch Druckschmerzen an den Kontrollstellen bestanden. Von einer Verleugnung des Krankheitsbildes durch die Ärzte, wie sie aufgrund der mit diesem Leiden verbundenen Unsicherheiten mitunter vorkommen mag (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2001, I 605/00, mit Hinweis auf die Literatur) kann vorliegend nicht die Rede sein. Soweit der Rheumatologe Dr. D.___ unter Hinweis auf zahlreiche Druckdolenzen vom "Vollbild einer klassischen Fibromyalgie" sprach (Urk. 3/4), ist zu bemerken, dass aus seinem Kurzgutachten nicht ersichtlich ist, inwieweit er die für die Diagnose nach der medizinischen Literatur unabdingbar notwendige Überprüfung der "tender points" (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2003, I 343/02, mit Hinweisen auf die medizinische Literatur) vorgenommen hat; Hinweise auf das erforderliche Ausbleiben einer Druckempfindlichkeit an den Kontrollpunkten finden sich keine. Ebenso unklar bleiben die Grundlagen der vom Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierten primären Fibromyalgie.
         Demgegenüber ist die im ABI-Gutachten (vom 22. März 2002, Urk. 9/33 S. 11) gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aktenmässig ausgewiesen und nachvollziehbar. Die betreffende Expertise stützt sich auf sämtliche relevanten Vorakten, auf die eigens durchgeführten internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen sowie auf die Beschlüsse der multidisziplinären Konsens-Besprechung (vom 19. März 2002). Mit Recht lässt die Beschwerdeführerin ausdrücklich einräumen, dass die erforderlichen Abklärungen korrekt durchgeführt worden seien.
         Aus rheumatologischer Sicht wurde unter Hinweis auf die grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv als invalidisierend empfundenen Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden festgehalten, dass für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit unter Vermeidung von repetitiv belastenden Tätigkeiten (zum Beispiel häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, Einhalten einer fixierten Körperposition über längere Zeit) eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 9/33 S. 7). Der begutachtende Psychiater konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei geringgradig ausgeprägt und habe keinen Krankheitswert. Auch liege keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Depression vor. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Explorandin zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/33 S. 10). Entsprechend kamen die Experten im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung - unter gebührender Berücksichtigung der geklagten generalisierten Schmerzen, der Müdigkeit und der Schlafstörungen - zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin aus somatischer wie psychiatrischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit (ohne repetitiv belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln) zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urk. 9/33 S. 11).
         Die Auswirkungen des erwähnten Befundes auf die Arbeitsfähigkeit sind im ABI-Gutachten einlässlich und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon auszugehen ist. Der nicht näher dokumentierte, nicht prüfend nachvollziehbare Kurzbericht des Rheumatologen Dr. D.___ - der sich im Übrigen weitgehend in allgemeinen Ausführungen zu der von den ABI-Gutachtern gerade nicht bestätigten Fibromyalgie erschöpft (Urk. 3/4) - ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Entsprechendes gilt für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. B.___. Dem Einwand, sogar der Rheumatologe Dr. C.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, ist entgegenzuhalten, dass der betreffende Arzt immerhin ausdrücklich anfügte, bei der auf 60 % veranschlagten Restarbeitsfähigkeit seien die subjektiven Schmerzangaben der Versicherten "mit eingeschlossen" beziehungsweise es lägen "objektiv relativ wenige medizinische Facts" vor. Gleichzeitig bestätigte Dr. C.___ die Auffassung der IV-Ärztin, wonach die beste Therapie für die bestehende Fibromyalgie eine "möglichst langwährende Arbeitsfähigkeit" sei (Urk. 9/36).

7.       Was die erwerbliche Seite anbelangt, ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens auf das Jahr 2000 festzusetzen, weshalb von den in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin geht heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, hätte jedoch gemäss Arbeitgeberbericht als Mitarbeiterin der Zentralsterilisation des A.___ im Jahr 2000 bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 42'655.-- verdient (Urk. 9/50), was aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 53'319.-- ergibt.
         Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3'658.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 1-2004, S 94. Tabelle 9.2) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 45'762.--. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung fähig wäre und deshalb einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von jedenfalls nicht mehr als 20 % vornähme, resultierte ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'609.--, was verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53'319.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (31 %) führt. Hieran hat sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auch bis zum Verfügungserlass (22. Juli 2002) nichts geändert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).