IV.2002.00497
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 24. Juli 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1950, war seit 1975 als selbständig erwerbender Sanitärinstallateur tätig. Aufgrund von seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden, die sich durch einen 1991 erlittenen Arbeitsunfall und einen Skiunfall im Februar 1992 noch intensivierten, meldete er sich am 2. Juli 1992/1. März 1993 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/107; Urk. 8/104). Die ihm mit Verfügung vom 20. August 1993 (Urk. 8/40) gewährte Umschulung zum Technischen Kaufmann beendete er aus gesundheitlichen Gründen per 22. August 1994 vorzeitig. In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 21. Juli 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % ab dem 1. September 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25).
Nachdem B.___ die mit Verfügung vom 7. Mai 1996 erneut gewährte Umschulung (Urk. 8/20) aus gesundheitlichen Gründen wiederum hatte abbrechen müssen, stellte die IV-Stelle am 16. August 1996 die Leistungen für die Umschulung sowie die laufenden Taggelder per Ende Juli 1996 ein (Urk. 8/16) und richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 1996 - wiederum gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % - ab dem 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente aus (Urk. 8/12).
1.2 Gegen die Verfügung vom 8. November 1996 erhob B.___ am 11. Dezember 1996 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/11/14). Mit Urteil vom 21. September 1999 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Prozessnummer IV.1996.00778; Urk. 8/11/4). Das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie - nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens - über den Rentenanspruch von B.___ revisionsweise neu verfüge (Urteil vom 20. März 2001, I 647/99; Urk. 8/11/1).
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, das interdisziplinäre Gutachten vom 9. November 2001 (Urk. 8/55/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. April 2002; Urk. 8/6) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiegegen erhob Rechtsanwalt David Husmann für B.___ mit Eingabe vom 18. September 2002 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung sei aufzuheben;
2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten;
3. Es sei dem Versicherten zufolge eines Invaliditätsgrades von über 67 % eine ganze Rente auszurichten;
4. Es sei ein rheumatologisches, neurologisches sowie psychiatrisches Gutachten einzuholen; zudem seien aktuelle MRI-Aufnahmen der Wirbelsäule zu fertigen;
5. unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die MEDAS-Gutachter und die Konsiliarärzte hätten die Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Überdies seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unrichtig bestimmt worden. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie neu von einem Invaliditätsgrad von 57,5 % ausging (Urk. 7). In der Replik vom 21. März 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte zusätzlich das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Untersuchungsberichtes von Dr. med. A.___ zu sistieren (Urk. 14). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wies das Gericht das Sistierungsgesuch ab; gleichzeitig erklärte es den Schriftenwechsel als geschlossen, nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 17).
Das Gericht zog in der Folge die Akten des Prozesses IV.1996.00778 bei.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes wird eine laufende Invalidenrente durch den Taggeldbezug während einer Eingliederungsmassnahme lediglich unterbrochen, hingegen nicht aufgehoben. Somit ist nach Durchführung der beruflichen Eingliederung die Rente gegebenenfalls einer Revision zu unterziehen (SVR 1998 IV Nr. 8 S. 31).
2.4
2.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Juli 1995 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2002 eine wesentliche anspruchsbeeinflussende Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche frühestens ab dem 1. August 1996 (Ende des zweiten Umschulungsversuches) bei einem Invaliditätsgrad von über 66 2/3 % zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente führt.
4.
4.1 Gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. September 1994 (Urk. 8/63) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. April 1995 (Urk. 8/60), nicht jedoch auf diejenigen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 28. Februar und vom 7. März 1995 (Urk. 8/62; Urk. 8/61), ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 21. Juli 1995 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in diversen (körperlich eher leichten) Berufen aus (vgl. Urk. 8/90), ermittelte einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/25; Urk. 8/19-21, Urk. 8/31-34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.2
4.2.1 Die angefochtene Revisionsverfügung vom 14. August 2002 (Urk. 2), welche anstelle derjenigen vom 8. November 1996 (Urk. 8/12) trat, stützt sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten:
4.2.2 Die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich begutachtete den Versicherten in Kenntnis der Vorakten am 15. August 1995 und diagnostizierte ein leichtes bis mittelschweres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein chronisches radikuläres Reiz- und sensibles Ausfall-Syndrom S1 links bei muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung/-form sowie Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit anamnestischer Protrusion L4/5 rechts. Die Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Sanitär-Installateur betrage derzeit 100 %. Eine Arbeitswiederaufnahme in diesem Bereich würde wohl zu einer kaum durch Therapie kompensierbaren Beschwerdezunahme führen. Die Arbeitsfähigkeit als Technischer Kaufmann mit geringerer körperlicher Belastung und abwechslungsreicher Haltung beziehungsweise bei Vermeiden von monotoner Haltung/Tätigkeit betrage 75 % und sei steigerbar bis allenfalls zur vollen Arbeitsfähigkeit an einem entsprechend angepassten Arbeitsplatz, sofern die Möglichkeit zu einem regelmässigen, punktuell auch physiotherapeutisch geleiteten Rückentraining bestehe. Gleiches gelte für die Zumutbarkeit der entsprechenden Weiterbildung oder Umschulung. Aufgrund der Anamnese und der aktuellen Klinik bestehe keine Operationsindikation; durch eine Operation wäre auch keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Hingegen sei durch eine intensive, zeitlich begrenzte stationäre physikalische Behandlung eine weitere Verbesserung und damit auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Gutachten vom 10. September 1995; Urk. 8/58).
Das vom 12. August 1996 datierte Zeugnis von Dr. E.___ schrieb den Versicherten vom 22. Juli 1996 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/57). Im Bericht vom 21. September 1996 (Urk. 8/56) hielt Dr. E.___ sodann an seinen bereits am 7. März 1995 erhobenen Befunden (Urk. 8/61) fest. Seit dem 29. Februar 1992 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig. Der Patient komme etwa alle zwei Monate zu ihm in die Sprechstunde und klage über starke Beschwerden beim Sitzen. Aus diesem Grunde könne er bisweilen dem Unterricht nicht beiwohnen, wenn er die Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Er gebe ihm in der Sprechstunde dann jeweils eine Spritze. Sein Zustand sei stationär bis sich verschlechternd. Der Patient habe „einfach wirklich sehr Probleme mit seinem Rücken“ (Urk. 8/56).
In Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, der IV-Stelle am 25. März 1997 Bericht: In den bereits ergangenen medizinischen Berichten seien die nötigen Angaben grundsätzlich enthalten. Beim Patienten bestehe bereits seit der Jugend eine langjährige Rücken-Problematik. Die Rückenschmerzen hätten nach diversen Unfällen eine zentrale Bedeutung bekommen. Als Hauptursache für die Lumboischialgie links sah Dr. F.___ die Foramenstenose L5/S1 links; die Bandscheiben L4/5 und L5/S1 zeigten Protrusionen und keine luxierten Diskushernien. Auch er war der Meinung, dass eine Operation grundsätzlich nicht indiziert sei. Auch wenn der Patient offenbar in der Lage sei, gewisse „Umgebungsarbeiten“ in Frankreich durchzuführen, so betrachte er ihn dennoch in seinem ursprünglichen angestammten Beruf als selbständiger Sanitär-Installateur als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15 im Verfahren IV.1996.00778).
Am 17. März 1999 berichtete Dr. F.___ dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter über ein am 11. März 1999 durchgeführtes MRI, welches erstmals den Befund einer Diskushernie C5/6 und einer Spinalkanaleinengung C4/5 ergeben habe (8/72/3+4).
Im Erläuterungsschreiben vom 27. Oktober 1999, welches im Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht aufgelegt worden und in dessen Entscheid erwähnt ist, führte Dr. F.___ aus, dass es für ihn beim Verfassen des Berichts vom 25. März 1997 klar gewesen sei, dass der Versicherte auch nicht für andere, leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Er ging damit von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/11/1 S. 5, vgl. auch Urk. 8/55 S. 6).
4.2.3 Das MEDAS-Gutachten vom 9. November 2001 basiert auf eigenen Untersuchungen sowie auf den Berichten des Kantonsspitals Luzern, Medizinische Klinik (inklusive Neurologie), vom 20. August 2001 (Urk. 8/55/3), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 22. August 2001 (Urk. 8/55/1) und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 22. August 2001 (Urk. 8/55/4). Die Gutachter erhoben folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches spondylogenes lumbales Schmerzsyndrom
- Osteochondrose und leichte Spondylose L4/5 und L5/S1
- Status nach radikulärer Läsion S1 (fehlender ASR links)
- Morbus Baastrup L3/4, L4/5
- Chronisches Zervikalsyndrom
- Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Kyphosenbildung C4/5, Fehlhaltung C1
- Osteochondrose und leichte Spondylose C4/5
- Status nach mediolateraler Diskushernie C5/6 mit MRI vom 11.03.1996 (richtig: 1999) (aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reizzeichen)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Leichte depressive Episode
- Narzisstisch unreife Persönlichkeitsstörung
Verschiedenen weiteren Diagnosen (Nikotinabusus, Übergewicht, Stammverikosis rechts untere Extremität, Parodontopathie/Zahnsteinbildung, anamnestische Unverträglichkeit auf nichtsteroidale Antirheumatika, Hinweise auf Sonnenallergie und aufgehobenes Stereosehen im Lang-Test [Amblyopie]) massen sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu mindestens 50 % möglich, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne lange monotone Haltung auf 55 % der Norm geschätzt. Es gebe keine medizinischen Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Die geschätzte Arbeits(un)fähigkeit gelte ab dem 27. September 2001 (Datum der Schlussbesprechung), da eine zuverlässige Einschätzung für die Zeit vorher nicht möglich sei. Zu erwarten sei ein stationärer Verlauf (Urk. 8/55/1).
5.
5.1 Weiterhin ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung vom 21. Juni 1995 als auch in demjenigen der Revisionsverfügung vom 14. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war. Das nun im Streit liegende MEDAS-Gutachten war aber nötig geworden, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als ungenügend abgeklärt bezeichnet hatte (Urk. 8/11/1 S. 6). Das oberste Gericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid insbesondere fest, dass Dr. F.___ im Bericht vom 25. März 1997 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Dies stimmt mit den Ergebnissen der Untersuchungen durch das Universitätsspital Zürich vom 10. September 1995 nicht überein, welches sich gar über eine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ausweist (Urk. 8/58).
5.2
5.2.1 Das MEDAS-Gutachten geht - gestützt auf den Konsiliarbericht des Dr. H.___ vom 22. August 2001 - neu auch von einem psychiatrischen Befund aus (leichte depressive Episode, narzisstisch unreife Persönlichkeit), nachdem Dr. D.___ am 19. April 1995 und damit vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung eine psychiatrische Beurteilung noch nicht für indiziert gehalten hatte (Urk. 8/60). Ebenso erhoben die MEDAS-Ärzte neu eine somatoforme Schmerzstörung. Mit der Diagnosestellung des chronischen Zervikalsyndroms bestätigte die MEDAS sodann den erstmals durch Dr. F.___ am 25. März 1997 erhobenen Befund einer zervikalen Funktionsstörung, ebenso wie die am 11. März 1999 mittels MRI festgestellte Diskushernie C5/6. Dennoch ging die MEDAS im Zeitpunkt der Schlussbesprechung vom 27. September 2001 nicht etwa von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, sondern erachtete ihn für die Zukunft in einer angepassten Tätigkeit trotzdem noch als zu 55 % arbeitsfähig. Dies ist für den medizinischen Laien im Hinblick auf die rein rheumatologischen respektive psychiatrischen Einschätzungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal auch nicht ersichtlich ist, in welchen Fällen die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht 50 % beträgt und unter welchen Voraussetzungen sie darüber liegt. Die Einschätzung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit stellt für die Invaliditätsbemessung demnach keine hinreichend bestimmte Entscheidgrundlage dar. Hiezu bedarf es ergänzender Abklärungen.
5.5.2 Mit Urteil vom 20. März 2001 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 21. Juli 1995 ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 8/11/1 S. 4 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 26. September 2001 äusserten sich die MEDAS-Gutachter aber ausdrücklich nicht. Sie zitierten die bis dahin ergangenen medizinischen Berichte, ohne diese einer Würdigung zu unterziehen (Urk. 8/55/1 S. 15 f.). Die Gutachter erläuterten, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erst mit dem Datum der Schlussbesprechung (27. September 2001) zuverlässig einschätzen könnten. Dabei bleibt unklar, ob sie von der Unmöglichkeit eines weitgehend sicheren Nachweises ausgingen oder ob auch die retrospektive Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich erscheint. Von objektiver Beweislosigkeit kann aber erst dann ausgegangen werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Dies ist bislang nicht geschehen, weshalb der massgebliche medizinische Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt betrachtet werden muss.
5.2.3 Die Sache ist deshalb nochmals zur ergänzenden medizinischen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob und wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer geeigneten Verweisungstätigkeit seit dem 1. August 1996 bis am 14. August 2002 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entwickelte. Dies wird unter anderem im Sinne einer Oberexpertise unter Einbezug sämtlicher im Recht liegender medizinischer Akten zu geschehen haben. Insbesondere wird - wie der Beschwerdeführer zu Recht dartut (Urk. 1 S. 7; Urk. 14 S. 2) - auch abzuklären sein, ob der von Dr. F.___ am 17. März 1999 erhobene Befund betreffend Diskushernie C5/6 und Spinalkanaleinengung C4/5 bereits vor Verfügungserlass bestanden hatte, wie es das Eidgenössische Versicherungsgericht schon im Urteil vom 20. März 2001 für fraglich erachtet hatte (Urk. 8/11/1 S. 5). Sollte sich ergeben, dass seit dem 21. Juli 1995 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, wird die Verwaltung eine neue Invaliditätsbemessung durchzuführen haben. In der Folge wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch seit dem 1. August 1996 revisionsweise neu zu verfügen haben.
6. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 1996 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).