IV.2002.00499
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene S.___ ist Mutter zweier Kinder (1993 und 1995) und leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden. Sie besuchte in Kroatien die Grundschule und absolvierte von 1984 - 1987 die Elektrofachschule. 1992 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete von April 1993 bis Januar 2001 als Bestückerin in Heimarbeit. Dieses Arbeitsverhältnis wurde auf Ende Januar 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, wobei sie tatsächlich bis zum 11. Mai 2001 (richtig: 2000) arbeitete (Urk. 3/7 = 8/16 und 8/18). Seit Februar 2001 ist S.___ zu 50 % als Sachbearbeiterin bei der A.___ beschäftigt (Urk. 8/17). Am 14. Mai 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 3/ = 8/18).
1.2 In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische (Urk. 8/6-9) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 3/7 = 8/16 und 8/17) einholen und die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 6. November 2001, Urk. 3/6 = 8/13). Mit Vorbescheid vom 29. April 2002 (Urk. 3/3 = 8/4) stellte die Verwaltung der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten, vertreten durch die R.___, Rechtsdienst, vom 11. Juli 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 8/3) und Einholung der Vernehmlassung der IV-Abklärungsperson B.___ vom 23. Juli 2002 (Urk. 8/2) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte, am 18. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Entschädigungspflicht zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades basierend auf einer 100%ige Erwerbstätigkeit vorzunehmen und eine entsprechende Rente auszurichten; auch seien die notwendigen Abklärungen in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu veranlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2002 (Urk. 11) liess die Beschwerschwereführerin eine Bestätigung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ___, vom 22. Oktober 2002 (Urk. 12) zu den Akten reichen und replicando am 27. November 2002 (Urk. 15) an der Beschwerde festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte, wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (Urk. 18) der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
1.6 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.7 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen.
1.8 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2002 bezifferte Invaliditätsgrad von 5 % beruht auf der Annahme einer 9%igen Einschränkung im Haushaltsbereich sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Teilerwerbstätigkeit von 50 % (Urk. 2 = 8/1).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen die Richtigkeit der im Abklärungsbericht vom 6. November 2001 (Urk. 3/6 = 8/13) vorgenommenen Qualifikation (50 % Haushalt, 50 % Erwerbstätigkeit) rügen und geltendmachen, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der IV-Abklärungsperson, habe sie ihre Tätigkeit als Bestückerin in Heimarbeit, welche sie immer zu einem vollen Pensum ausgeführt habe, nicht aufgegeben, sondern das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitsgeberin - wie aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Juni 2001 (Urk. 3/7 = 8/16) hervorgehe - aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden (Urk. 1 und 15). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin an der Richtigkeit der im Abklärungsbericht enthaltenen "Aussagen der ersten Stunde" fest (Urk. 7).
2.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle voll oder nur teilweise erwerbstätig wäre, kann - wie der nachfolgend vorzunehmende Einkommensvergleich zeigen wird - vorliegend offen bleiben, nachdem auch bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle keine rentenrelevante Einschränkung resultiert.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht zeigt die Aktenlage folgendes Bild: Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit April 1995 in Behandlung steht, diagnostizierte - unter Hinweis auf den anlässlich der vom 13. bis 30. September 2000 erfolgten Hospitalisation der Beschwerdeführerin verfassten Bericht des Universitätsspital Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. Oktober 2000 (Urk. 8/8) - im Bericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 8/9) ein Panvertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Hyperlaxität, eine muskuläre Dysbalance sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Vom 17. Mai bis 31. August 1999 und vom 12. Mai bis 15. September 2000 sowie vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2000 sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Februar 2001 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er ausführte, die Versicherte könne tagsüber schmerzbedingt nicht mehrere Stunden aneinander arbeiten und benötige vermehrte Erholungsphasen, was eine volle Arbeitsfähigkeit ausschliesse. Die zur Zeit halbtags ausgeführte Bürotätigkeit erachtete er unter Beachtung der entsprechenden Erholungszeit als angepasst.
3.2 Im Bericht des USZ, Psychiatrische Poliklinik, vom 29. Januar 2002 (Urk. 8/6 = 8/7) wurde als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose der Verdacht auf eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangshandlungen, ICD-10 F 42.1) festgehalten. Das gleichzeitig erhobene Schmerzsyndrom in einer langjährigen psychosozialen Überbelastungssituation (Mehrfachbelastung durch Haushalt, Kinder und Heimarbeit) sowie die vermutete somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 54.4) hingegen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
3.3. Wie die medizinische Situation zeigt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch die notwendigen Erholungsphasen zu 50 % arbeitsunfähig ist. Es stellt sich nun die Frage, wie sich diese Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, wobei im Folgenden von der von der Beschwerdeführerin beantragten und für sie günstigsten Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen wird.
3.4 Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2001 könnte die Beschwerdeführerin als Bestückerin in Heimarbeit Fr. 20.20 pro Stunde verdienen, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,5 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 43'592.-- (= 20.20 x [41,5 x 4] x 13) ergibt (Urk. 8/16 Ziff. 9 und 16). Als Sachbearbeiterin erzielt die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 ein Monatseinkommen von Fr. 2'200.-- zuzüglich Fr. 100.-- Mittagessensentschädigung, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 29'900.-- (2'300 x 13) resultiert, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 43'592.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'692.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 31,41 % führt, weshalb im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (19. August 2002) selbst bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle keine den Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Einschränkung ausgewiesen ist und deshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).