Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00503
IV.2002.00503

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
Badenerstrasse 334, 8040 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1946, arbeitete von 1994 bis am 12. Mai 1999 als Wirtin bei der A.___, "___", wo sie am Buffet, in der Küche und im Service tätig war (Urk. 8/36 Ziff. 1.6, Urk. 8/39 Ziff. 6.3.1). Sie meldete sich am 19. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/39 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/18-31), veranlasste eine neurologische Abklärung (Urk. 8/16), sowie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung beim Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA; Urk. 8/13) und zog eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/36) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/37) bei. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 12. Mai 2000 in Aussicht (Urk. 8/4). Dazu erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Zürich, am 6. Juni 2002 Einwände (Urk. 8/3/2). Mit Verfügung vom 21. August 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 zu (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. August 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Menzi, mit Eingabe vom 19. September 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % zu attestieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 11) holte das Gericht beim SYMBA eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 10. Mai 2002 ein (Urk. 15). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ergänzung des SYMBA-Gutachtens eingeräumt worden war (Urk. 16), reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 19/1, Urk. 19/2 = Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit Mai 1999 behandelte, diagnostizierte am 11. Juli 2000 eine Osteopenie sowie Lumboischialgien rechts bei anamnestischer Diskushernie (Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 3). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 12. Mai 1999 (Urk. 8/25/1 S. 1 Ziff. 1.5) und gab an, sie leide an ständigen starken Rückenschmerzen und Schwächegefühl in den Beinen. Die Beschwerdeführerin könne nicht längere Zeit stehen und müsse sich immer wieder setzen, was im Gastgewerbe schwierig sei (Urk. 8/25/2 lit. a und b).
2.3     In seinen Berichten vom 2. Oktober 2000 (Urk. 8/23/14) und 16. September 2000 (Urk. 8/23/2 = Urk. 8/22 = Urk. 8/21/2) diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, der von Dr. B.___ beigezogen wurde, ein chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom, rezidivierende Lumbalgien, eine periphere Polyneuropathie unklarer Ätiologie sowie eine depressive Entwicklung (Urk. 8/23/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/23/2 S. 1). Dr. C.___ ging von einer bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 1999 aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2000 (Urk. 8/23/1 S. 1 Ziff. 1.5) und erklärte, eine Änderung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Eine Umschulung sei nicht realisierbar, da die Beschwerden unter körperlicher Belastung zunehmen würden (Urk. 8/23/1 S. 2 Ziff. 4.1). Angesichts dieser Beschwerden, welche durch eine depressive Entwicklung zusätzlich verstärkt würden, werde man wohl eine 100%ige Berentung bei der Invalidenversicherung beantragen müssen (Urk. 8/23/2 S. 2).
2.4     In einem Zeugnis vom 24. Dezember 2001 bestätigte Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, den die Beschwerdeführerin ebenfalls aufsuchte, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren Varusgonarthrose beidseits, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen sowie einer chronischen Periathropathia humeroscapularis calcarea leide. Aufgrund dieser rheumatologischer Beschwerden bestehe maximal eine 20 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 5 Kilogramm sowie ohne Arbeiten in gebückter Körperhaltung oder Überkopfarbeiten (Urk. 8/18).
2.5     Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 25. März 2002, das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, fest, die angegebenen Beschwerden am Kopf deute er im Rahmen von funktionellen Kopfschmerzen, die semiologisch am ehesten mit chronifizierten Spannungskopfschmerzen zu vereinbaren seien. Als auslösender Faktor könne ein zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule berücksichtigt werden. Ansonsten könnten keine Hinweise für symptomatische Kopfschmerzen im Rahmen einer intrakraniellen Raumforderung oder eines entzündlichen Prozesses am Kopf gefunden werden. Die Schwindelbeschwerden deute er im Rahmen eines funktionellen Schwindels, am ehesten als Begleitsymptom von Spannungskopfschmerzen. Für eine periphere Vestibulopathie lägen keine Hinweise vor und er finde auch keine Anhaltspunkte für einen zentralen Schwindel. Auch sei ein epileptisches Äquivalent aufgrund des Elektroenzephalogramms unwahrscheinlich. Die Rückenschmerzen deute er im Rahmen eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, wobei er klinisch und aus den Zusatzuntersuchungen keine Hinweise für eine aktuelle relevante, radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik finde. Eine Polyneuropathie könne er klinisch und neurographisch nicht objektivieren. Zusammenfassend bestünden vorwiegend funktionelle Beschwerden, die zum Teil idiopathischer Natur seien (ohne erkennbare Ursache) wie die beschriebenen Spannungskopfschmerzen und zum Teil wohl im Rahmen einer Körpersymptomatik bei depressiver Entwicklung zu deuten seien. Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16 S. 4 f.). Seine Einschätzung unterscheidet sich somit von derjenigen des Neurologen Dr. C.___.
2.6     Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. G.___, Psychiatrie, und Dr. med. H.___, FMH Radiologie, vom SYMBA stellten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 7 Ziff. 4):
         "Strukturelle Diagnosen
- Achsenskelett (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (1997, 1999, 2001)
- Beide Beine mit Astvarikose
- Nach den Akten Osteopenie (1999)
- Schilddrüse mit Restzustand nach Operation (ca. 1971)
Klinische und funktionelle Diagnosen
- Haltungsinsuffizienz, resp. Haltungszerfall
- Somatoforme Schmerzstörung im Sinne ausgebreiteter und chronifizierter Schmerzen im Bewegungsapparat bei altersentsprechendem strukturellem Befund
- Dysthymie
- Rezidivierender Kopfschmerz ohne neurologisch diagnostizierbare Ursache
- Unspezifische Schwindelbeschwerden wahrscheinlich funktioneller Genese"
Die Gutachter berichteten, die lumbalen Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin im Körperschema als "Hernie" eingraviert, obwohl auf dem Niveau der Lendenwirbelsäule radiologisch altersentsprechende, degenerative Veränderungen mit einer gewissen "Rheumaanamnese", aber ohne Diskushernie oder Nervenkompression vorlägen. Deutlich sei hingegen die durch den vorgewölbten Bauch verschlimmerte Haltungsinsuffizienz, welche sich bis in die Halswirbelsäule hinauf fortsetze. Überdurchschnittlicher Verschleiss des Achsenskeletts lasse sich nicht nachweisen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung von Nervenfunktionen. Aufgrund der noch als altersentsprechend einzustufenden, degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts, der weitgehend normalen klinischen, allgemeinen sowie neurologischen Untersuchungsbefunde liege für berufliche Tätigkeiten gleich welcher Art eine altersentsprechende Beanspruchung vor. Die psychiatrische Exploration habe in der Aktualachse die aufgeführten Störungen erkennen lassen. Zur seit langem ungelösten Schmerzsituation habe sich eine depressive Störung gesellt, mit heute eigenständigem, offenbar unbehandelbarem Krankheitswert. In der Persönlichkeitsachse seien unreife und abhängige Persönlichkeitsanteile angedeutet. Der Umstand, dass der Urin auf Benzodiazepine negativ bleibe, lasse annehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der dauernden, maximalen Medikamenteneinnahme zumindest in einem Falle übertreibe. Die Krankheitsvorstellungen seien überzeichnet. Die Beschwerdeführerin sei heute von ihren Beschwerden derart in Anspruch genommen, dass unter jeder beruflichen Belastung eine noch groteskere Symptomausweitung zu erwarten wäre. Interdisziplinär gesehen, hätten sich die verschiedenen, für sich genommen leichtgradig oder subklinisch vorhandenen Störungen durch die unkorrigierte Haltungsinsuffizienz und Inaktivität potenziert und führten zu einer deutlich beeinträchtigten Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/13 S. 8 Ziff. 5). Diese betrage in der letzten Tätigkeit als Wirtin und im Service 50 %, wobei die angestammte Tätigkeit im Hinblick auf die gesundheitliche Situation als am besten angepasst beurteilt werden könne. Diese Restarbeitsfähigkeit lasse sich durch spezielle medizinische oder berufliche Massnahmen nicht verbessern (Urk. 8/13 S. 8 f. Ziff. 5.1-5.4).
2.7     In seinem Schreiben vom 16. September 2002 nahm Dr. D.___ zum SYMBA-Gutachten Stellung und erklärte, im Gutachten fänden sich nur Beschreibungen der Wirbelsäulenprobleme. Auf die degenerativen Veränderungen der Knie- und Schultergelenke sei nicht eingegangen worden. Es fehle eine rheumatologisch-orthopädische Fachuntersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er erachte die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit für maximal 20 % bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 3).
2.8     In ihrer Ergänzung zum SYMBA-Gutachten vom 10. Mai 2002 erklärten die Gutachter am 8. April 2003, es sei bei der Beschwerdeführerin keine rheumatologisch-orthopädische Abklärung durchgeführt worden, da eine solche nach Massgabe der geltend gemachten Beschwerden, der erhobenen klinischen Befunde, der Ergebnisse der radiologischen Beurteilung und der zur Verfügung gestellten Röntgenbilder nicht als notwendig erachtet worden sei. Es seien keine unbekannten oder unklaren Elemente aufgetaucht, welche einer näheren, durch einen Fachspezialisten zu erhellenden Beurteilung bedurft hätten. Die auf den damals verfügbaren Röntgenbildern von 1997, 1999 und 2001 dargestellten Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule hätten keine über die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Veränderungen erkennen lassen. Aufgrund der damals erhobenen klinischen Befunde an den Knien hätten sich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Eine rheumatologisch-orthopädische Abklärung werde nach wie vor als entbehrlich erachtet. Während der Untersuchung hätten weder die Knie- noch einseitige Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden (Urk. 15 S. 1 Ziff. 2).
2.9 Bezugnehmend auf die ergänzende Stellungnahme der SYMBA-Gutachter hielt Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 2. Mai 2003 an seiner Ansicht, es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine rheumatologisch-orthopädische Abklärung durch einen Facharzt notwendig, fest (Urk. 19/1).

3.
3.1     In Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass das SYMBA-Gutachten vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/13) und die Ergänzung vom 8. April 2003 (Urk. 15) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/13 S. 5 ff. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/13 S. 2 ff. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 8/13 S. 8 Ziff. 5). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/13 S. 1 f. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2     Die Erkenntnisse aus dem SYMBA-Gutachten lassen sich durch die von Dr. D.___ verlangte, fachärztliche rheumatologisch-orthopädische Abklärung nicht in Frage stellen, haben die Gutachter doch in ihrer ergänzenden Stellungnahme überzeugend ausgeführt, weshalb bei der Beschwerdeführerin auf eine rheumatologisch-orthopädische Abklärung verzichtet werden konnte (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1 und 2). Insbesondere liessen die auf den Röntgenbildern von 1997, 1999 und 2001 dargestellten Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule keine über die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Veränderungen erkennen. Ebensowenig hätten sich aufgrund der erhobenen klinischen Befunde an den Knien weitere Abklärungen aufgedrängt. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung folgende Beschwerdehierarchie nannte: 1. Kopfschmerzen, 2. Halsbeschwerden, 3. Herzbeschwerden mit Herzstechen, 4. Hüft- und Kreuzschmerzen, 5. Schmerzen, Entzündungen und Schwellungen beider Kniegelenke, 6. Unterschenkelschmerz beidseits mit gelegentlichem Ameisenlaufen und 7. Schwindel (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 2). Mithin standen bei der Beschwerdeführerin selber die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund, während sie die Schulterbeschwerden nicht einmal erwähnte. Nach dem Gesagten ist von einer fachärztlichen rheumatologisch-orthopädischn Abklärung abzusehen.
3.3     Die anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin  von Dr. C.___ und Dr. I.___ vermögen die Ausführungen der Gutachter von SYMBA nicht in Frage zu stellen. Der Neurologe Dr. C.___ begründete seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und auch mit einer depressiven Entwicklung. Neben einer eingeschränkten Kopfbeweglichkeit ertastete er Druckdolenzen im Bereich der gesamten Nacken- und Schultermuskulatur; der übrige Status sei, so Dr. C.___, unauffällig (Urk. 8/22). Allein aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb eine Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei; eine allfällig psychiatrisch bedingte Einschränkung vermag er als Neurologe nicht überzeugender darzutun als der psychiatrische Gutachter Dr. G.___. Die Einschätzung von Dr. C.___ steht denn auch im Widerpsruch zur neurologischen Einschätzung von Dr. E.___, der vorwiegend funktionelle Beschwerden ausmachte und aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung ausmachen konnte (Urk. 8/16). Das Gutachten von Dr. E.___ fügt sich in die Einschätzung der Gutachter vom SYMBA ein. Schliesslich ist dem blossen Attest von Dr. I.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 4. Dezember 2000, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juli 2000 wegen Depression vollständig arbeitsunfähig sei, kein beweismässiges Gewicht einzuräumen, denn es ist in keiner Weise begründet (Urk. 8/20).
3.4     Sodann ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung tatsächlich verändert haben, wäre sie mithin auf den Weg der Rentenrevision zu verweisen.
         Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin und im Service ist demnach nicht zu beanstanden.

4.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
         Bezüglich des Rentenbeginns, von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Mai 2000 festgelegt, hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Dieser wurde zu Recht auf den 1. Mai 2000 festgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeit als Gerantin/Wirtin im Mai 1999 krankheitsbedingt nicht mehr ausführte (Urk. 8/5, 8/36 Ziff. 1).

5.       Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).