IV.2002.00504
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Advokatin Andrea Mengis,
Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Rechtsschutz
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1953, arbeitete bis Ende Mai 1999 als Wagenführer / Tramführer bei den B.___ (Urk. 7/53). Am 4. Mai 1999 meldete er sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Klinik D.___, (Bericht vom 11. Juni 1999, Urk. 7/24) und den Schlussbericht BEFAS der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (Bericht vom 26. November 1999, Urk. 7/23 = Urk. 7/47) eingeholt hatte, gewährte sie T.___ mit Verfügung vom 27. Januar 2000 die Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms mit begleitendem Praktikum (Urk. 7/15), welche er vorzeitig am 30. Mai beziehungsweise am 30. Juni 2002 abgebrochen hat (Urk. 7/13). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wegen Vorliegens eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Mit Schreiben vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) stellte Dr. C.___ aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von T.___ ein Revisionsgesuch an die IV-Stelle und empfahl eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung an einer MEDAS-Stelle. Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % für wechselbelastende Tätigkeiten bestehe und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. Nachdem T.___, vertreten durch die Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, am 30. Juli 2002 (Urk. 7/4) dagegen Einwände hatte erheben lassen und einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/21) eingereicht hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ihren Vorbescheid und wies das Revisionsbegehren ab.
2. Gegen diese Verfügung liess T.___ durch Advokatin Andrea Mengis am 19. September 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm spätestens ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Es sei keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Mit Zustellung der Beschwerdeantwort an den Beschwerdeführer wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer–Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2000 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46 % wegen Vorliegens eines Härtefalls eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) derart verschlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zustünde.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Revisionsbegehrens damit (Urk. 6), dass durch Dr. C.___ keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (Urk. 1), dass Dr. C.___ wegen zunehmenden Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % attestiert und eine medizinische Begutachtung und Leistungsprüfung beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei in keiner Weise nachvollziehbar und medizinisch nicht begründet. Andererseits habe sie aber erkannt, dass eine Gesundheitsverschlechterung zumindest glaubhaft gemacht worden sei, sei sie doch auf das Revisionsbegehren eingetreten. Weshalb dann die von Dr. C.___ empfohlene interdisziplinäre Abklärung nicht veranlasst worden sei, sei nicht ganz nachvollziehbar. Dr. C.___ bestätige ausdrücklich eine Zunahme der lumbo-ischialgiformen Schmerzen, welche zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führe. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, es bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % für wechselbelastende Tätigkeiten, sei damit klar widerlegt.
Der Beschwerdeführer verwerte seine Restarbeitsfähigkeit, indem er in einem Restaurant stundenweise bei leichten Arbeiten am Buffet aushelfe. Mit dieser Erwerbstätigkeit erziele er ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 700.-- bis 900.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 80'000.-- betrage der Invaliditätsgrad weit über 70 %, weshalb er spätestens ab 1. April 2002 einen Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente habe.
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2000 (Urk. 7/8) war der Schlussbericht BEFAS der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 26. November 1999 (Urk. 7/23 = Urk. 7/47). In diesem Bericht stellte Dr. med. E.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, fest, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich leichteren und wechselbelastend ausübbaren Tätigkeit, mit zumindest phasenweiser Gelegenheit zu sitzender Tätigkeit, ganztags eingesetzt werden könne. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit könne bei uneingeschränktem Zeitpensum mit einer ca. 80%igen Arbeitsfähigkeit realisiert werden, damit bestehe auch Gelegenheit zu allfälligen nötigen kurzen Entlastungspausen oder einem allenfalls arbeitsabhängig etwas verlangsamten Arbeitstempo.
Daneben liegt auch ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 11. Juni 1999 (Urk. 7/24) vor. Darin diagnostizierte sie ein persistierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Operation einer grossen Diskushernie L4/L5 links 1991 sowie einen Status nach Spondylodese L4/L5 und L5/S1 im Juli 1998 und attestierte dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 4 bis 8 Stunden pro Tag, je nach Tätigkeit. Der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige lumbo-ischialgiforme Schmerzen im linken Bein, insbesondere bei Vibrationseinwirkung, beim Tragen und Heben von Lasten sowie bei raschen und abrupten Bewegungen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei reizloser Operationsnarbe sei relativ ordentlich, es fänden sich keine neurologischen Symptome, die peripheren Gelenke seien allesamt frei beweglich und reizlos, der Neurostatus sei ungestört.
4.2 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. C.___ vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) und ihrem ärztlichen Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 (Urk. 7/21).
Im Schreiben vom 10. April 2002 an die IV-Stelle stellt Dr. C.___ fest, dass aus rheumatologischer Sicht sowie in Anbetracht der nicht vorhandenen Ressourcen für die Umschulungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten ihres Erachtens eine weitaus höhere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese betrage mindestens 70 %. Sie schlage deshalb eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung einer MEDAS-Stelle vor.
Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 führt Dr. C.___ aus, dass sich seit Beginn 2002 wieder zunehmende, auch ohne Belastung auftretende lumbo-ischialgiforme Schmerzen einstellten, welche zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Trotz radiologisch korrektem Sitz der Spondylodese würden vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden auftreten. Es habe sich seit Anfang 2002 eine deutliche Verschlechterung des anfänglich ordentlichen Operationsresultates eingestellt, welche zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit 2002 geführt habe. Die Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei seit Januar 2002 auf über 70 % zu veranschlagen.
4.3 Der Vergleich zwischen den Arztberichten des Jahres 1999 (Urk. 7/23 und 7/24) und den Berichten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2002 (Urk. 7/21 und 7/22) zeigt, dass keine neuen Diagnosen erhoben worden sind. Hatte Frau Dr. C.___ in ihrem Revisionsgesuch vom 10. April 2002 (Urk. 7/22) nur am Rande rheumatologische Gründe für eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erwähnt, ohne diese jedoch zu erläutern, und vor allem invaliditätsfremde Aspekte, wie die nicht vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers für eine mögliche Umschulung betont, hielt sie in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2002 doch fest, zunehmend seien beim Beschwerdeführer auch ohne Belastung Beschwerden aufgetreten, so dass wieder eine erhöhte Medikamenteneinnahme notwendig sei. Trotz gleich gebliebener Diagnose ist somit nicht ohne weiteres einfach auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2000 wesentlich verschlechtert hat. Aufgrund der beiden Berichte von Dr. C.___ vom 10. April 2002 und vom 15. Juli 2002 lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob eine solche Verschlechterung eingetreten ist oder nicht.
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) zu ergänzen und hernach über das Revisionsbegehren neu zu verfügen haben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Andrea Mengis, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).