IV.2002.00507
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1946, arbeitete ab 1991 als Ambulanzfahrer/Pannenhelfer bei der A.___ AG (Urk. 8/93/1). Daneben vermietete er bereits seit mehreren Jahren auf selbständiger Basis Rodeo- und andere Spielgeräte, die er jeweils auch selber montierte und wieder entfernte (Urk. 8/89). Wegen lumbaler Rückenschmerzen und nach einem ersten Unfall vom 16. September 1993, der zu zusätzlichen Halswirbelsäulenschmerzen führte, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. November 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein am 4. September 1998 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, womit der Versicherte für die Zeit vom 1. November 1994 bis 28. Februar 1997 eine ganze Rente verlangt hatte, wurde zuerst von der IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1999 (Urk. 8/15), sodann auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2001 abgewiesen (Verfahren IV.1999.00523).
Am 14. Dezember 1998 hatte K.___ ein Revisionsbegehren gestellt, nachdem er am 7. September 1998 einen zweiten Unfall erlitten hatte (Urk. 8/69). Eine Erhöhung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 1999 jedoch ab (Urk. 8/10). Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 11. April 2001 (Verfahren IV.1999.00625) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurück (Urk. 8/6).
1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin den ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 26. November 2001 ein (Urk. 11/1, 11/2). Sie tätigte Abklärungen bei der A.___ AG, die dem Versicherten per 28. Februar 1994 gekündigt hatte (Urk. 8/93/1, 8/43, 8/42). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3, 8/2) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2002 erneut eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess K.___ am 23. September 2002 Beschwerde einreichen und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Zusprechung der Invalidenrente am 10. Oktober 1997 in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vom 21. August 2002 eine wesentliche Änderung ergeben hat, die eine Erhöhung der Invalidenrente von einer halben auf eine ganze Rente rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer lässt eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zwischen September 1998 und Februar 2000, dann eine zusätzliche Verschlechterung seit einem erneuten Unfall am 1. Juni 2001 geltend machen, die sich auch in einer Einkommensverschlechterung zeige (Urk. 1 S. 4). Weiter lässt er hinsichtlich des Valideneinkommens darlegen, dass er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Rettungssanitäter oder zum Einsatzleiter weiterentwickelt und so ein erheblich höheres Einkommen erzielt hätte, daneben hätte er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 1998 ein zusätzliches Einkommen von Fr. 25'000.-- erwirtschaften können, wenn er seine Tätigkeit nicht gesundheitshalber hätte aufgeben müssen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.2 In medizinischer Hinsicht bildete die Grundlage der Verfügung vom 10. Oktober 1997, womit dem Beschwerdeführer ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen wurde, das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 14. April 1997 (Urk. 8/36). Der Gutachter stellte dabei zunächst fest, der Unfall vom 16. September 1993, bei dem der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren worden war, habe an der degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule, die jedoch vor dem Unfall zu keinen Beschwerden Anlass gegeben habe, zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt. Dagegen habe die ebenfalls vorgeschädigte Lendenwirbelsäule schon vor dem Unfall zu Arbeitsausfällen geführt, so dass diese durch den Unfall nur vorübergehend betroffen gewesen sei. Der Gutachter zog den Schluss, der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen Halswirbelsäulenbeschwerden, sowie cervicocephalen Beschwerden mit vermehrter Kopfschmerzneigung und intermittierenden Migräneattacken. Es bestehe daneben ein Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 und S1 links wie auch ein Zustand bei intermittierenden Iliosakralgelenk-Blockaden links. Sowohl die Schmerzen, die von der Halswirbelsäule belastungsabhängig ausgingen und die cervicocephalen Beschwerden mit vermehrter Kopfschmerzneigung und intermittierenden Migräneattacken, als auch die Lumboischialgien mit Schmerzen im Rücken und Schmerzeinstrahlung ins linke Bein seien Faktoren, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zumutbar sei eine wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit, ohne Zwangshaltung des Kopfes und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur (Urk. 8/36 S. 14).
Die Beschwerdegegnerin legte bei der Invaliditätsbemessung in der Rentenverfügung vom 10. Oktober 1997 (Urk. 8/25) dem Invalideneinkommen eine hypothetische 50%ige wechselbelastende Tätigkeit wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit, eine Tätigkeit als Mitarbeiter auf einem Fundbüro oder als Wagenparkbetreuer zu Grunde (Urk. 8/26). Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer damit ein Einkommen von ungefähr Fr. 25'000.-- erzielen könnte (Urk. 8/78). Für das Valideneinkommen stellte sie auf die Tätigkeit als Ambulanzfahrer ab. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als Ambulanzfahrer bei der A.___ AG ein Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- (exkl. 13. Monatslohn) erzielen könnte, und kam so - wie dies der Beschwerdeführer angeregt hatte (Urk. 8/29) - auf einen Jahreslohn von Fr. 66'000.-- (Urk. 8/28, 8/26). Aus diesen Angaben errechnete sie in der Verfügung vom 10. Oktober 1997 für die Zeit ab 1. November 1994 einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 8/25).
3.3 Am 7. September 1998 wurde der Beschwerdeführer im Ausland Opfer eines erneuten Verkehrsunfalls, der Anlass für die revisionsweise Überprüfung der halben Invalidenrente gab (Urk. 8/69, 8/62).
Im Urteil vom 11. April 2001 (Verfahren IV.1999.00625) stellte das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich des Revisionsverfahrens fest, dass die medizinische Situation seit dem Unfall vom 7. September 1998 ungenügend abgeklärt und dokumentiert sei. Es hielt die Beschwerdegegnerin an, beim Hausarzt Dr. med. D.___ und beim Neurologen Dr. med. B.___, bei denen der Beschwerdeführer offenbar in Behandlung stehe, Berichte einzuholen, um die Frage prüfen zu können, wie sich der erneute Unfall auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe.
3.4 Dr. D.___ reichte in der Folge jedoch keinen Bericht ein, weil - wie er am 1. November 2001 darlegte - der Beschwerdeführer seit 1. September 1999 nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 8/53). Dr. B.___ hingegen untersuchte den Beschwerdeführer am 12. November 2001 und berichtete darüber am 26. November 2001 (Urk. 11/1). Zunächst zu den Folgen des Unfalles vom 7. September 1998 befragt, verwies er auf ein Schreiben von ihm an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. März 2000 (Urk. 11/3). Darin berichtete Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall über Kopfschmerzen geklagt, die neu vorne lokalisiert seien. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei erschwerter als vorher, der Versicherte könne keine schweren Lasten mehr heben. Die Beschwerden vom Unfall von 1998 seien jedoch allmählich abgeklungen, als Restbeschwerden bestünden ein Tinnitus, eine Verschlechterung der Nacken-, Rücken- und Fussbeschwerden sowie der Kopfschmerzen. Der Arzt hielt weiter fest, der Beschwerdeführer beabsichtige, ab 1. März 2000 als Taxichauffeur zu arbeiten. Für diese Tätigkeit attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Entwicklung der Belastbarkeit abgewartet werden müsse (Urk. 11/3).
Zur aktuellen Situation im November 2001 legte Dr. B.___ im Bericht vom 26. November 2001 sodann dar, der Beschwerdeführer arbeite nun seit zwei Jahren mit achtstündiger Präsenz als Taxifahrer und erziele dabei eine 50%ige Leistung. Er sei bei der Taxizentrale angemeldet, man wisse, dass er keine Lasten heben dürfe, und er bekomme demzufolge nur Aufträge von Fahrgästen ohne Gepäck. Der Zustand des Versicherten sei in den letzten zwei Jahren stabil gewesen, bis er am 1. Juni 2001 eine Heckauffahrkollision erlitten habe. Es hätten Untersuchungen bei der Hausärztin Dr. med. E.___ und in der Klinik Balgrist stattgefunden. Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht weiter, dass in der Klinik Balgrist am 29. Oktober 2001 eine radikuläre Symptomatik L5 rechts mit Diskushernie L4/L5 mediolateral mit Kompression der Wurzel L5 rechts mit Fussheber- und Fusssenkerschwäche seit vier Monaten erhoben worden sei. Daneben bestehe noch immer die seit acht Jahren vorhandene Fussheber- und Fusssenkerschwäche links. Trotz dieser Fussheberschwäche rechts könne der Versicherte weiterhin Taxi fahren wie bis anhin, da die Schmerzen nicht ständig vorhanden und die Symptomatik regredient seien. Gesamthaft attestierte Dr. B.___ eine Leistungsfähigkeit von 50 % im Rahmen eines Pensums von 100 % (Urk. 11/1, 11/2).
4.
4.1 Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem zweiten Unfall im September 1998 bis zum Frühjahr 2000 sei eine rentenrelevante Verschlechterung aufgetreten, sind in den Akten aufgrund der erwähnten Berichte von Dr. B.___ Hinweise vorhanden, hinreichend belegen oder widerlegen lässt sich die Verschlechterung jedoch nicht. Grund dafür ist, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. März 2000 zwar eine Verlaufsschilderung vorgenommen hat, aus der sich nach dem Unfall eine Verschlechterung der alten bestehenden Beschwerden sowie das Auftreten von teilweise neuen Beschwerden ergibt. Da der Arzt den Beschwerdeführer jedoch in jener Zeit - seinen Angaben zufolge - nicht selber behandelt, sondern ihn erst wieder im November 1999 gesehen hatte, vermochte er denn auch die gesundheitliche Situation erst wieder zu Beginn des Jahres 2000 zu beurteilen (Urk. 11/3). Dies reicht jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage einer mindestens drei Monate andauernden Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem zweiten Unfall nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht damit begnügen dürfen, nur diesen einen Bericht von Dr. B.___ einzuholen, aus dem sich der erwähnte Mangel deutlich ergab. Sie hätte sich, nachdem der Hausarzt Dr. D.___ keinen Bericht geliefert hatte, darüber informieren müssen, bei welchen Ärzten eine Verlaufskontrolle und Therapie durchgeführt worden war und wer sich zur Arbeitsfähigkeit in jener Zeit geäussert hatte. Einen Anhaltspunkt hätte Dr. D.___ geben können, der den Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall immerhin bis 1. September 1999 behandelt hatte und der seine Behandlungsakten offenbar an jemand anderen geschickt hatte (Urk. 8/53), weiter hätte auch der Beschwerdeführer zur Mitwirkung in diesem Punkt angehalten werden können. Denkbar ist auch, dass sich weitere Angaben dazu den Akten der F.___ entnehmen liessen. Die F.___ ist der zuständige Unfallversicherer des ersten Unfalles und wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 (Verfahren UV.1998.00015) verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Ob sie diese bereits vorgenommen hat oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor; sie hatte auf alle Fälle in einem Schreiben vom 31. Juli 2001 die Beschwerdegegnerin angegangen, sich hinsichtlich allfälliger weiterer Abklärungen mit ihr zu koordinieren (Urk. 8/58).
4.2 Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2001 geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar ab 1. März 2000 ein Pensum von 100 % ausgeübt hatte, dies jedoch nur bei einer Leistung von 50 %. Diese Angaben basieren einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers, ein Arbeitgeberbericht der G.___, für die der Versicherte arbeitet, wurde zur Verifizierung dieser Angaben nicht eingeholt (vgl. Urk. 8/95/25). Dr. B.___ liess sich für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 26. November 2001, in welchem er die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem dritten Unfall vom 1. Juni 2001 festlegte, offensichtlich massgebend von diesen Angaben des Beschwerdeführers lenken, hielt er doch einzig fest, die bisherige Arbeitsfähigkeit (von 50 %) sei beizubehalten. Gleichzeitig erwähnte er jedoch, dass im Unfallschein der H.___ - dem Unfallversicherer des dritten Unfalles (Urk. 8/95/25) - seit 18. September 2001 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetragen sei (Urk. 11/1 S. 2). Weshalb diese unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten festgelegt wurden, geht aus der gegenwärtigen Aktenlage nicht hervor, denn auch zu diesem Unfall fehlen die vollständigen Unfallakten.
5.
5.1 Weiter abklärungsbedürftig ist auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.2 Gemäss feststehender Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist eine während längerer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, die aus gesundheitlichen Gründen weggefallen ist, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ebenfalls zu berücksichtigen (ZAK 1980 S. 590).
5.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich ab 1980 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgebaut. Diese habe er bis 1998 ausgeübt, er habe sie nach dem zweiten Unfall aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3 f.). In den Akten finden sich keine aussagekräftigen Unterlagen zu dieser Tätigkeit, sie wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in ihre Berechnung miteinbezogen. Es fehlen aktuelle IK-Auszüge, solche sind nur bis 1993 (vgl. Urk. 8/86, 8/88) vorhanden, Buchhaltungsunterlagen dokumentieren nur die Zeit bis 1995 (Urk. 8/90/4-11). So kann jedoch nicht entschieden werden, wie sich die Einkommenssituation aus dieser Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Jahr 1993 dargestellt hatte und wie sie sich danach entwickelt hat. Es gilt abzuklären, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen oder aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat. Sollte sich der notwendige Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Geschäftsaufgabe ergeben, ist weiter darüber zu befinden, welches Einkommen dem Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4).
Es bestehen sodann nur rudimentäre Angaben zum beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers. Bekannt ist einzig, dass er 1964 eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen hat und zwei Jahre als Landwirt tätig war, sodann hat er offenbar einmal ein Tauchgeschäft gehabt und war temporär als angestellter Taxifahrer und Chauffeur tätig. Weiter hat er offensichtlich die erwähnte Selbständigkeit als Vermieter von Spielgeräten aufgebaut und war seit 1991 daneben in einem unregelmässigen Pensum als Ambulanzfahrer tätig (Urk. 8/89, 8/93/1, 8/42). Richtig ist, dass dem Versicherten von der A.___ AG bereits gekündigt worden war und er sich deshalb in der Kündigungsfrist befunden hat, als er am 16. September 1993 den ersten Unfall erlitten hat. Naheliegend ist deshalb die Annahme - und die A.___ AG hält daran ausdrücklich fest (Urk. 8/42) -, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der A.___ AG nicht wegen gesundheitlicher Probleme verloren hat, obwohl nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass er bereits im Frühjahr 1993 während mehrerer Monate krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 8/93), und er die Kündigung am 24. August 1993 kurz nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erhalten hat. Geht man dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der A.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, stellt sich die Frage, welche Tätigkeit er im Gesundheitsfall ausgeübt hätte. Hierfür sind der berufliche und persönliche Lebenslauf des Versicherten, der - wie gezeigt wurde - bis anhin nur in den Grundzügen bekannt ist, genauer zu erheben. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er dartut, nach der Kündigung bei der Stadt Zürich eine feste reguläre und vollzeitige Anstellung als Transporthelfer gewählt und erhalten hätte und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 72'510.-- erzielt hätte, ist gegenwärtig allerdings sehr fraglich. Denn wie der bis anhin bekannte Lebenslauf aufgezeigt hat, arbeitete der Versicherte in unregelmässigen Pensen und in mehreren Bereichen nebeneinander und die bisherigen - allerdings unvollständigen - IK-Einträge zeigen Einkommen, die erheblich von diesem behaupteten Einkommen entfernt sind. Dafür, dass der Beschwerdeführer gar Weiterbildungen zum Rettungssanitäter und Einsatzleiter gemacht hätte (Urk. 1 S. 5), bestehen gegenwärtig auf alle Fälle keine Hinweise.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Frage der Revision der seit 1. November 1994 ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung ab dem zweiten Unfall am 7. September 1998 sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen sind. Hierfür ist die Verfügung vom 21. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).