Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00508
IV.2002.00508

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1955, war von 1983 bis 31. August 2000 bei der A.___, als Gartenarbeiter tätig (Urk. 15/43). Am 1. März 1999 erlitt er eine Verletzung am linken Fuss (Urk. 15/44 Ziff. 8) und meldete sich am 2. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 15/44 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog ärztliche Berichte (Urk. 15/11-23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/43), eine Auskunft der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/41) und Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 15/47-48) bei und veranlasste eine Begutachtung durch das B.___ (Urk. 15/8-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/4, Urk. 15/27) und Abklärungen der Berufsberatung (Urk. 15/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 15/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. August 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, am 23. September 2002 Beschwerde und beantragte eine nochmalige umfassende psychiatrische Begutachtung beziehungsweise Kostenersatz für eine bereits erfolgte Privatbegutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei der Invaliditätsgrad mit mindestens 36 % zu bemessen und es seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Das erwähnte, am 1. Oktober 2002 erstattete Gutachten (Urk. 8) wurde nachgereicht.
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 11. Dezember 2002 wurde Rechtsanwältin Oehmke antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 18). Mit Replik vom 30. Januar 2003 hielt der Versicherte an den gestellten Anträgen fest (Urk. 20), während sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess. Am 18. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und welcher Invaliditätsgrad besteht. Strittig ist ferner ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Gestützt auf das Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten wie zum Beispiel jene als Mitarbeiter in der Verpackung, Staplerfahrer oder Hilfsarbeiter zu 100 % zumutbar seien (Urk. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei auf das von ihm veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8) abzustellen (Urk. 20). Ferner sei das von ihm ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen höher einzusetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3a), und die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichstätigkeiten seien nicht zumutbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b).




3.
3.1     Das Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) wurde am 4. Februar 2002 erstattet, basierte auf den verfügbaren Akten (Urk. 15/8 S. 2-6) und einer internistischen (Urk. 15/8 S. 7-9), rheumatologischen (Urk. 15/9) und psychiatrischen (Urk. 15/10) Untersuchung, und gab die Schlussfolgerungen einer multidisziplinären Konsens-Besprechung wieder (Urk. 15/8 S. 13-16).
         Im Gutachten des B.___ wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit  gestellt (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.1):
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Wirbelsäulenfehlhaltung mit thorakal linkskonvexer und lumbal rechtskonvexer Skoliose, sowie deutlicher HWS-Propulsionshaltung
Deutliche muskuläre Dysbalance mit allgemeiner Dekonditionierung insbesondere der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur
Radiomorphologisch: degenerative Veränderungen Th12 bis S1, Diskopathie L5/S1, ohne neurale Kompression, und Riss im Anulus fibrosus L3/4 und L5/S1
2. Unspezifische Restschmerzen rechtes Kniegelenk
Status nach Hinterhornresektion rechts medial bei Froschmaulriss Hinterhorn rechter medialer Meniskus am 5. April 2000 (ohne Traumaereignis)
3. Status nach direkter Fusskontusion rechts mit einer Betonplatte (über 100 kg) am 1. März 1999
unspezifische Restschmerzen.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2):
1. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
Symptomatik vgl. Diagnosen 5.1.1 bis 5.1.3
2. rezidivierende gastritische Beschwerden
regelmässige Einnahme von PPI
regelmässige Einnahme von NSAID
In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland das Gymnasium abgeschlossen und ab 1980 als Saisonnier und mit einer B-Bewilligung von 1983 bis 2000 bei der gleichen Gartenbaufirma gearbeitet. Seit dem 18. November 1999 sei er voll oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Derzeit beziehe er noch je 50 % Krankentaggeldzahlungen und Arbeitslosenentschädigung. Aktuell sei er (seit Oktober 2001 für sechs   Monate in einem Recyclingbetrieb für Elektrogeräte; Urk. 15/8 S. 8 Mitte, Urk. 15/10 S. 1) in einem Beschäftigungsprogramm angestellt in einer offiziell 50%igen Tätigkeit, was laut Beschwerdeführer an der absoluten Grenze seiner Belastbarkeit sei. Der Haushalt werde vorwiegend durch die Ehefrau verrichtet, welche seit einiger Zeit 100 % arbeitstätig sei, vom Nachmittag bis zum Abend in einer Schicht arbeite. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne nur noch ganz leichte Arbeiten verrichten (Urk. 15/8 S. 13 f.).
In der angestammten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 18. November 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/8 S. 14 Ziff. 6.1.2-3).
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten wurde im Gutachten des B.___ ausgeführt (Urk. 15/8 S. 14 f. Ziff. 6.1.4):
„Obwohl gewisse organische Korrelate den subjektiv geklagten Beschwerden des Exploranden zugeordnet werden können, kann aufgrund der bildgebenden Befunde und der klinisch objektivierbaren Befunde, der fehlenden neurologischen Ausfälle das subjektive Ausmass der Behinderungsüberzeugung und Einschränkung im Alltag nicht nachvollzogen werden. Es besteht eine ausgeprägte Überlagerung, sämtliche geprüften Waddell-Zeichen waren positiv. Dem Exploranden ist aufgrund der vorliegenden Befunde aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte und angepasste Tätigkeit, ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit, ohne repetitive Bewegungsmuster sowie ohne Tragen, Heben und Stossen von Lasten von mehr als 5 - 10 kg, mit der Möglichkeit zu häufigem Positionswechsel und Vermeidung von langem Stehen und Gehen, ganztägig bei voller Leistung als zumutbar zu erachten.
Aus psychiatrischer Sicht kann, auch in Koinzidenz mit den somatisch festgestellten Befunden, von einer psychischen Überlagerung der Schmerzen ausgegangen werden. Die Schmerzen bildeten somit den Anlass, die angestammte Tätigkeit nicht wieder im gewohnten Ausmass aufnehmen zu können. Der Explorand verbringt seit dem Unfall ein eher passives Leben, macht kaum etwas im Haushalt, liegt oft auf dem Sofa und wird unterstützt durch die verständnisvolle Ehefrau. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Erkrankung kann nicht objektiviert werden. Die erwähnten, psychiatrisch nicht eindrücklichen Befunde rechtfertigen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Dem Exploranden ist die Willensanspannung sicher zumutbar, weiterhin einer Tätigkeit ganztags nachzugehen.
In der Konsensbesprechung präsentiert sich für die Untersucher ein Explorand, der die derzeitige, sicher als sehr leicht einzustufende Tätigkeit als überaus grenzwertig belastend erlebt. Aufgrund der von uns sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu erhebenden Befunde erachten wir dem Exploranden jedoch eine körperlich leichte und angepasste Tätigkeit ohne Einschränkung, bei voller Leistungsfähigkeit, als zumutbar.
Es besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden und der von uns medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten. Wir können diese Differenz nicht mit Krankheitsgründen erklären, es müssen dafür IV-fremde Gründe herangezogen werden wie die sprachliche und schulische Voraussetzung, die berufliche Vorbildung und die soziale Situation.“
3.2     Am 1. Oktober 2002 erstattete der vom Beschwerdeführer beauftragte Psychiater Dr. C.___ sein Gutachten (Urk. 8). Er stützte sich auf die ihm vorliegenden Akten (Urk. 8 S. 3 f.), darunter auch das Gutachten des B.___ (vgl. Urk. 8 Anhang 1), eine supervisorische Besprechung (Urk. 8 S. 1) und seine Untersuchung vom 12. September 2002 (Urk. 8 S. 1 und S. 4 f.).
         Dr. C.___ diagnostizierte eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F 45.8) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein Postmeniskektomie-Syndrom und einen Status nach Gastritis (Urk. 8 S. 6 oben). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne wegen des Fehlens einer emotionalen Konfliktsituation nicht diagnostiziert werden; bei der sonstigen somatoformen Störung seien die Schmerzen nicht durch das vegetative Nervensystem vermittelt, sondern beschränkten sich auf bestimmte Systeme oder Teile des Körpers, wo sie konstant blieben (Urk. 8 S. 6 Mitte).
Der Unfall vom 1. März 1999 habe im Augenblick zu massiver, panikartiger Angst vor dem Verlust eines Fusses geführt. Der Beschwerdeführer habe sodann eine hypochondrische Entwicklung mit projektiver Verarbeitung des Traumas erlebt. Im Gegensatz zur hypochondrischen Störung verlege er die Projektion aber in die Aussenwelt und nicht in seinen Körper und habe zunehmend die Medizin, die Ärzte und die Versicherungen als Ursache seiner Beschwerden angesehen (Urk. 8 S. 6 unten). Der Beschwerdeführer sei in seiner Haltung festgefahren und habe keine Möglichkeit zur Veränderung. Dass bei diesem Verhalten eine gewisse Prägung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslandes vorhanden sei, sei gut möglich. Diese Entwicklung erfolge nicht bewusst und begehrlich; sie werde mit einem erheblichen Leidensdruck und subjektiv erlebtem Schmerz erkauft. Sobald der Beschwerdeführer sein Schicksal in die Hände nehmen würde, schwäche er damit seine Projektionen und damit seine Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung. Er weise heute hypochondrische, querulierende und zwanghafte Züge auf, die für sich nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zuliessen, aber die Verarbeitung der Krankheit zusätzlich erschwerten (Urk. 8 S. 7 oben).
Aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer ein komplexes, chronifiziertes Krankheitsbild in einer mittelschweren bis schweren Ausprägung vor. Der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zustand in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Die Überzeugung, nicht arbeitsfähig zu sein, nehme dem Beschwerdeführer die Motivation zu einer entsprechenden Anstrengung. Die effektive Arbeitsfähigkeit sei schwer einzuschätzen. Eine Belastung, die einer zweistündigen Arbeit entspreche, für die der Beschwerdeführer aber entsprechend mehr Zeit benötige, sollte aus psychiatrischer Sicht zumutbar sein. Demzufolge liege die Arbeitsfähigkeit bei ungefähr 25 % (Urk. 8 S. 7 unten).
Von beruflichen Massnahmen sei kein Erfolg zu erwarten; diese Einschätzung decke sich mit dem Vorgutachten (Urk. 8 S. 7 unten). Ferner erläuterte Dr. C.___, aus welchen Gründen er die im Gutachten des B.___ gestellte psychiatrische Diagnose für schwer nachvollziehbar halte (Urk. 8 S. 7 Mitte).

4.
4.1 Hinsichtlich der medizinischen Beurteilungen ist (lediglich) diejenige der psychischen Aspekte strittig. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf das eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 15/10) einschliessende Gutachten des B.___ (Urk. 15/8) gestützt, während sich der Beschwerdeführer auf das von ihm veranlasste Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8) beruft.
         Die Gutachten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose als auch hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit.
4.2     Im Gutachten des B.___ wurde eine „Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)“ diagnostiziert (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2.1, Urk. 15/10 S. 3). Von Dr. C.___ wurde die Diagnose einer „sonstigen somatoformen Störung (ICD-10 F45.8)“ gestellt (Urk. 8 S. 6 oben).
         Auf die Unterschiede der gestellten Diagnosen kann und muss hier nicht näher eingegangen werden. Eine solche - allfällige - fachmedizinische Kontroverse kann das Gericht mangels eigener medizinischer Kompetenz nicht entscheiden. Es muss dies vorliegend auch nicht tun, da im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung der gestellten Diagnose insofern nicht die entscheidende Bedeutung zukommt, als auch eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr in jedem Einzelfall, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
4.3     Von zentraler Bedeutung ist somit der Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Auch diesbezüglich liegen die Angaben in den beiden Gutachten weit auseinander. Im Gutachten des B.___ wurde die diagnostizierte psychische Störung als  ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (Urk. 15/8 S. 13 Ziff. 5.2.1). Dr. C.___ hingegen hielt aus psychiatrischer Sicht eine Belastung, die einer zweistündigen Arbeit entspreche, für die der Beschwerdeführer aber entsprechend mehr Zeit benötige, für zumutbar, womit die Arbeitsfähigkeit bei ungefähr 25 % liege (Urk. 8 S. 7 unten).
         Zur Begründung der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten des B.___ ausgeführt, die psychiatrisch nicht eindrücklichen Befunde rechtfertigten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei die Willensanspannung sicher zumutbar, weiterhin einer Tätigkeit ganztags nachzugehen. Für die Erklärung der deutlichen Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der von den Gutachtern medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten müssten invaliditätsfremde Gründe wie sprachliche und schulische Voraussetzungen, die berufliche Vorbildung und die soziale Situation herangezogen werden (Urk. 15/8 S. 15 oben).
         Dr. C.___ seinerseits führte zur Begründung der auf nur 25 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Haltung - bei der auch eine gewisse Prägung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslandes gut möglich sei - festgefahren und habe keine Möglichkeit zur Veränderung. Diese Entwicklung erfolge nicht bewusst, sie werde mit einem erheblichen Leidensdruck und subjektiv erlebtem Schmerz erkauft. Sobald der Beschwerdeführer sein Schicksal in die Hände nehmen würde, schwäche er damit seine Projektionen und damit seine Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung. Aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer ein komplexes, chronifiziertes Krankheitsbild in einer mittelschweren bis schweren Ausprägung vor. Der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zustand in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Die Überzeugung, nicht arbeitsfähig zu sein, nehme dem Beschwerdeführer die Motivation zu einer entsprechenden Anstrengung (Urk. 8 S. 7).
4.4     Zu entscheiden ist nunmehr, welche der beiden Beurteilungen mehr überzeugt. Vor dem Hintergrund der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) fällt dabei einmal ins Gewicht, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des B.___ das Ergebnis polydisziplinärer Abklärungen und insbesondere deren gemeinsamen Erörterung sind, so dass die Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingebettet ist in die Würdigung der somatischen Befunde und daraus resultierenden Einschränkungen. Es leuchtet ein, dass je nach Ausprägung der körperlichen Beschwerden die Anforderungen an die zu erwartende Willenskraft zur Überwindung bestehender Hürden unterschiedlich ausfallen können. Diesem Wechselspiel zwischen Soma und Psyche vermag die Beurteilung durch Ärzte des B.___ besser Rechnung tragen als jene durch Dr. C.___, der sich auf das erklärende und verstehende Erfassen vermuteter psychischer Reaktionsmuster beschränkte.
         Von Bedeutung sind sodann der in beiden Gutachten erwähnte mögliche Bezug zum kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers sowie die im Gutachten des B.___ angeführten sprachlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Umstände: Wohl lassen sich sogenannte soziokulturelle Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen. Zu den zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führenden Gesundheitsschäden gehören soziokulturelle Umstände jedoch nicht. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Bezogen auf solche soziokulturellen Umstände und ihre Abgrenzung von psychischen Leiden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen, fällt auf, dass Dr. C.___ keine solche Differenzierung vorgenommen hat. Wohl führte er aus, es seit gut möglich, dass beim Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse Prägung durch den kulturellen Hintergrund des Herkunftslands vorhanden sei. Bei der Festlegung der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit hat er dies jedoch offensichtlich nicht entsprechend berücksichtigt. Demgegenüber wurde im Gutachten des B.___ klar und nachvollziehbar unterschieden zwischen dem aus psychiatrischer Sicht festzustellenden Grad der Arbeitsfähigkeit einerseits und weiteren Umständen andererseits, die wohl das Verhalten des Beschwerdeführers näher zu erklären vermöchten, aber in der Perspektive der Invalidenversicherung ausser Betracht fallen.
         Der überzeugendste Anhaltspunkt für die Schlüssigkeit der beiden Gutachten findet sich schliesslich im Vergleich zwischen dem Grad der je attestierten Arbeitsfähigkeit und derjenigen Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer tatsächlich zu verwerten im Stande gewesen ist: Laut Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse bezog der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei die Kasse für die bis am 31. August 2002 dauernde Rahmenfrist gestützt auf seine eigenen Angaben die Vermittlungsfähigkeit auf 50 % eines Vollpensums festsetzte (Urk. 15/41). Von Oktober 2001 bis März 2002 war der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsprogramm ebenfalls im Umfang von 50 % tätig (vgl. Urk. 15/8 S. 14 oben).
Gemäss eigenem Bekunden des Beschwerdeführers lag die Beanspruchung durch das Pensum von 50 % im Rahmen des Beschäftigungsprogramms an der obersten Grenze seiner Belastbarkeit (Urk. 15/8 S. 8 Mitte und S. 14 oben), was die Gutachter des B.___, welche diese Tätigkeit als sehr leicht und damit leidensangepasst einstuften, als Diskrepanz zwischen medizinischer und subjektiver Einschätzung registrierten (Urk. 15/8 S. 15 oben).
         Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Beschäftigung von 50 % - in welchem Umfang er sich immerhin selber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und entsprechend auch Taggelder bezogen hatte - an die (allenfalls vermeintliche) Grenze seiner Belastbarkeit gegangen sein sollte, so ergibt sich dennoch eine unerklärliche Diskrepanz zur von Dr. C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 %. Würde man der Einschätzung von Dr. C.___ folgen, so würde die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit gerade die Hälfte dessen betragen, was der Beschwerdeführer im Jahr 2002 effektiv zu leisten im Stande gewesen ist.
         Das Gutachten des B.___ begründet bereits erhebliche Zweifel an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, die mit 50 % die Hälfte der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten betragen würde. Dass nun aber sogar diese selbstlimitierende Einschätzung des Beschwerdeführers gemäss Dr. C.___ noch einmal halbiert werden sollte, lässt sich nicht nachvollziehen und erschüttert die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. C.___ nachhaltig. Es lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass Dr. C.___ zu sehr der selbstlimitierenden Einschätzung des Beschwerdeführers gefolgt ist und darob dessen effektives - und im Rahmen der Beschäftigung von 50 % sogar tatsächlich realisiertes - Potential zu stark aus den Augen verloren hat.
4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ aus den erwähnten Gründen nicht abgestellt werden kann. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Kostenersatz für die erfolgte Privatbegutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abzuweisen.
Massgebend sind vielmehr die Schlussfolgerungen aufgrund der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des B.___, wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte und angepasste Arbeiten uneingeschränkt zumutbar sind (Urk. 15/8 S. 16 oben Ziff. 6.1.7).

5.
5.1     Gemäss den eigenen Angaben in der Anmeldung (Urk. 15/44 Ziff. 6.3.1) und der Angabe der Arbeitgeberin vom 15. November 2000 (Urk. 15/43 Ziff. 12) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'700.-- pro Monat. In der Unfallmeldung vom 16. März 1999 war das Monatseinkommen noch mit Fr. 4'600.-- (x 13) angegeben worden (Urk. 15/48/1 Ziff. 13). Laut Arbeitgeberin betrug das Einkommen Fr. 63'159.-- (inklusive 13. Monatslohn und einer Gratifikation von Fr. 2'300.--) im Jahr 1998 sowie Fr. 52'964.-- (ohne Gratifikation) im Jahr 1999 (Urk. 15/43 Ziff. 20).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 61'100.-- im Jahr 2002 aus (Urk. 15/25/1, Urk. 2), was dem angegebenen Monatslohn (x 13) entspricht.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem Monatslohn von Fr. 4'700.--
auszugehen und es seien die im Jahr 1998 geleisteten Überstunden im Betrag von Fr. 1'000.-- sowie eine Gratifikation in der Höhe eines halben Monatslohnes sowie die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3a).
         Nachdem kein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei den Akten liegt, dem sich Angaben über die Lohnentwicklung der Vorjahre entnehmen liessen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er im behaupteten Umfang regelmässig Überstunden leistete und als langjähriger   Angestellter im Gesundheitsfall auch wiederum eine Gratifikation erhalten   hätte. Somit ist für das Jahr 2000 von einem Einkommen von Fr. 64'450.-- (Fr. 4'700.-- x 13,5 + Fr. 1'000.--) auszugehen, was entsprechend der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B 10.2, lit. a bzw. Total) von 1,7 % (2001) und 1,8 % (2002) ein Valideneinkommen von Fr. 66'725.-- im Jahr 2002 ergibt (Fr. 64'450.-- x 1,017 x 1,018).
5.2     Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Verweisungstätigkeiten herangezogen (Urk. 15/25), zu denen der Beschwerdeführer im Einzelnen Einwände angebracht hat (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b).
         Die Prüfung dieser Einwände erübrigt sich, da zur Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils (vorstehend Erw. 3.1 und 4.5) stehen dem Beschwerdeführer alle körperlich leichten Tätigkeiten uneingeschränkt offen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das Einkommen abzustellen, welches im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielt wurde, mithin Fr. 4'437.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4, Total), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83, Tab. B 10.2, Total) von 2,5 % (2001) und 1,8 % (2002) und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst resultieren Fr. 57'919.-- (Fr. 53'244.-- x 1,025 x 1,018 : 40,0 x 41,7).
         Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Erwerbsleben mit körperlich schwerer Arbeit zugebracht, wozu er aufgrund seiner Leiden nunmehr nicht mehr in der Lage ist. Dies rechtfertigt es, vom ermittelten Tabellenlohn von Fr. 57'919.-- einen Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). Den Umständen angemessen erscheint dabei ein Abzug von 20 % an, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 46'335.-- resultiert (Fr. 57'919.-- x 0,8).
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'725.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'335.-- (vorstehend Erw. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'390.--, was einem Invaliditätsgrad von 30,56 % entspricht.
         Der resultierende Invaliditätsgrad von 30,56 % liegt unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Ein allfälliger Anspruch auf Umschulung (Art. 17. IVG) setzt nicht nur einen Invaliditätsgrad von rund 20 % oder mehr voraus, sondern unter anderem auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b).
Nachdem sowohl im Gutachten des B.___ (Urk. 15/8 S. 15 Ziff. 6.1.6) als auch insbesondere im vom Beschwerdeführer selber veranlassten Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8 S. 7 unten) das Vorliegen dieser Voraussetzung übereinstimmend und ausdrücklich verneint worden ist, erübrigt sich die Prüfung allfälliger weiterer Voraussetzungen.
Ein Anspruch auf Umschulung lässt sich aufgrund dieser klaren Aktenlage nicht bejahen, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 4) abzuweisen ist.

7.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2003 einen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 499.50 geltend (Urk. 24/2). In der Zusammenstellung des getätigten Aufwandes sind auch Korrespondenzen und Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers enthalten, welche grundsätzlich nicht zu Lasten der Gerichtskasse gehen können. Nachdem jedoch die Rechtsschutzversicherung sich bereit erklärt hat, 20 % der anwaltlichen Bemühungen zu übernehmen (Urk. 11 S. 1), rechtfertigt es sich, statt einer detaillierten Aufschlüsselung des zulässigen Aufwandes rund 80 % des geltend gemachten Aufwandes, mithin 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 400.--, aus der Gerichtskasse zu vergüten. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dies einem Total von rund Fr. 1’930.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird für ihre Bemühungen im reduzierten Umfang von Fr. 1'930.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).