Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00512
IV.2002.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
B.___, geb. 1988
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter H.___
 

diese vertreten durch Dr. A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren am ___ 1988, litt an akuter lymphatischer Leukämie, weshalb er ab dem 7. November 1991 bis November 1993 im Kinderspital Zürich in Behandlung (Chemotherapie sowie craniale Behandlung) stand (Berichte des Kinderspitals vom 7. April 1992 und vom 27. Januar 2000; Urk. 8/26, Urk. 8/24, Urk. 8/20/2). Aufgrund dessen meldeten ihn seine Eltern am 18. November 1991 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Das Leistungsbegehren um medizinische Massnahmen wurde mit Verfügung vom 11. Februar 1993 abgewiesen (Urk. 8/16).
1.2     B.___ besuchte ab 1997 die Regelklasse der Primarschule (Urk. 8/32). Wegen des Verdachts auf eine cerebral bedingte Teilleistungsschwäche wurde er am 23. September und am 7. Oktober 1999 in der Schweizerischen Epilepsieklinik (EPI) neuropsychologisch untersucht (Bericht vom 28. Dezember 1999; Urk. 8/20/2). Gestützt auf diese Ergebnisse beantragte das Kinderspital Zürich am 27. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung die Kostenübernahme für den Besuch einer heilpädagogischen Kleinklasse (Urk. 8/24). Der Schulpsychologische Dienst des Bezirkes C.___ führte im Bericht vom 15. September 2000 aus, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sonderschulung notwendig werde, sei sehr hoch; vorläufig könne eine solche Massnahme aber noch hinausgeschoben werden (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2002 medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie zu (Urk. 8/12). Den Antrag auf Sonderschulmassnahmen wies sie mit Verfügung vom 5. Januar 2001 dagegen ab, da es dem Versicherten möglich sei, die Volksschule zu besuchen (Urk. 8/10). Nach Einholung eines Berichts des Logopädischen Dienstes D.___ vom 15. Januar 2001 (Urk. 8/32) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung von 25. Januar 2001 unter dem Titel Sonderschulmassnahmen die Kosten für eine Legastheniebehandlung vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 8/9), und mit Verfügung vom 7. Februar 2001 übernahm sie unter dem Titel medizinische Massnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2002 neuropsychologische Behandlungen im Zusammenhang mit der Leukämie in der EPI (Urk. 3/8 = Urk. 8/8). Am 23. Februar 2001 teilte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass die neuropsychologische Behandlung inskünftig nicht mehr in der EPI, sondern durch Dr. phil A.___,  durchgeführt werde (Urk. 8/30). Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 21. Februar 2001 die Kostengutsprache für eine kinderpsychiatrische Therapie (inkl. Psychotherapie) beantragt hatte (Urk. 8/20/1), verfügte die IV-Stelle am 2. März 2001 auch die Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 11. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2003 als medizinische Massnahme (Urk. 8/6).
1.3     Am 22. März 2002 liess die Mutter von B.___ das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung vom 7. Februar 2001 zugesprochenen medizinischen Massnahmen, insbesondere die Übernahme der Kosten für neuropsychologische Verlaufskontrollen und Beratung bei Dr. A.___ stellen (Urk. 8/29). Über die Verlaufskontrollen vom 19. März und 5. April 2002 berichtete Dr. A.___ dem Kinderspital Zürich am 6. Mai 2002 (Urk. 3/7). Das Kinderspital unterstützte im Bericht vom 3. Juli 2002 zuhanden der IV-Stelle eine Kostenübernahme (Urk. 8/19/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Juli 2002; Urk. 8/4) wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 23. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Hiegegen erhob Dr. A.___ für die Mutter von B.___ mit Eingabe vom 20. September 2002 Beschwerde und beantragte die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Am 4. November 2002 verzichtete die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem Dr. A.___ am 22. November 2002 von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht hatte (Urk. 11), liess sie sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 erneut vernehmen (Urk. 12) und legte zudem einen Bericht des Kinderspitals Zürich vom 6. Dezember 2002 ins Recht (Urk. 13). Da die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2003 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Februar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde der zuständigen Krankenversicherung, der Visana Versicherung, Bern, Gelegenheit gegeben, zum Fall Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie dem Prozess beitreten wolle (Urk. 21). Am 19. Mai 2003 verzichtete die Krankenkasse auf Vernehmlassung und auf einen Prozessbeitritt (Urk. 24).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneimittel (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b IVG).
Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
2.3     Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Für die Bejahung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist - falls es an einer Anordnung durch die Verwaltung für eine neuropsychologische Untersuchung fehlt - massgebend, ob diese wesentlich auch der Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit, insbesondere notwendiger Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, oder notwendiger medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG diente. Kumulativ erforderlich ist, dass die Untersuchung prognostisch betrachtet zu einer Leistungszusprechung zu führen vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Juni 1999, Erw. 4b mit Hinweisen, I 288/98).
2.4
2.4.1   Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsrichter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.4.2   Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Verträge gemäss Art. 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen (Art. 24 Abs. 2 IVV).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Februar 2001 (Urk. 8/8) hatte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 28. Februar 2002 "neuropsychologische Behandlungen im Zusammenhang mit der Leukämie" als medizinische Massnahme zugesprochen. Als Durchführungsstelle wurde die EPI aufgeführt, wobei Dr. A.___ für die Behandlung verantwortlich war (Urk. 3/8). Der Versicherte liess die Verlängerung dieser Massnahme beantragen (Urk. 8/29), was die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2002 ablehnte (Urk. 2). Massgeblicher Beurteilungszeitraum im vorliegenden Verfahren ist demnach der 1. März 2002 bis zum Verfügungserlass am 23. August 2002, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 120 V 366 Erw. 1a). Nachfolgend zu prüfen ist damit, ob und gegebenenfalls unter welchem Titel die von Dr. A.___ in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen durch die Invalidenversicherung übernommen werden können.

4.       Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich was folgt:
4.1     Dr. A.___ berichtete dem Kinderspital Zürich am 6. Mai 2002 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle. Eine erneute neuropsychologische Untersuchung sei notwendig gewesen, um neue Schwerpunkte in den Therapien festzulegen und um die Beratung aller Beteiligten aufgrund der neuen Erkenntnisse gezielt fortführen zu können. Am 19. März 2002 habe sie eine Testbesprechung mit der Mutter des Versicherten durchgeführt, am 20. März 2002 habe ein Gespräch mit allen Beteiligten stattgefunden; mit dem Versicherten habe sie die Tests am 5. April 2002 besprochen. Im Gegensatz zum Befund anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. September 1999 habe der Versicherte in sehr vielen Bereichen deutliche Fortschritte gemacht. Im Verbalbereich habe er sich auch in der Lernfähigkeit und in der Sprachaufnahme verbessert. Im Bereich der Erfassungsspanne und des seriellen Erfassens seien die altersgemässen Fortschritte ausgeblieben. Im visuell-räumlichen Bereich hätten sich ebenfalls mehrheitlich altersgemässe Fortschritte gezeigt, aber die Detailwahrnehmung und das Arbeitstempo bei vielen Aufgaben hätten sich nicht verbessert, wohl aber die Planungs- und Strukturierungsfähigkeit. Im Verbalbereich weise der Versicherte mehrheitlich unauffällige und gute Leistungen (Ausdrucksfähigkeit, aktiver und passiver Wortschatz, mündliches und schriftliches Sprachverständnis, Erfassen von Zusammenhängen, Abstraktionsfähigkeit, Lernfähigkeit, Gedächtnisleistungen) auf. Mühe habe er mit der Erfassungsspanne, der Seriation, im raschen Umstellen auf Neues und Ungewohntes sowie im Lesetempo. Im visuell-räumlichen Bereich zeige er ebenfalls viele unauffällige Leistungen, so in der Formerfassung, -verarbeitung und -vorstellung, in der Raum- und Gestalterfassung sowie der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit. Mühe zeige er aber in der genauen Beobachtung, im Unterscheiden von Wesentlichem und Unwesentlichem sowie im raschen Erfassen von bildhaften Zusammenhängen. Erschwerend seien seine Konzentrationsschwankungen und seine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 3/7).
4.2     Im Bericht vom 3. Juli 2002 diagnostizierte das Kinderspital Zürich einen Status nach akuter lymphatischer Leukämie (Diagnose 1991), einen Status nach Chemotherapie und Strahlentherapie des Zentralnervensystems (ZNS) sowie Teilleistungsstörungen (Diagnose 1998). Ein Geburtsgebrechen liege nicht vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es sei wichtig, die neuropsychologischen Verlaufskontrollen und Beratungen zu verlängern, welche 3 bis 4 mal pro Jahr durch Dr. A.___ stattfänden. Dabei würden Lehrer und schulische Therapeuten beraten und die entsprechenden neuropsychologischen Defizite diskutiert. In ca. 2-jährigen Abständen werde jeweils eine ausführliche neuropsychologische Evaluation durchgeführt. Diese Beratungen der betroffenen Pädagogen ermögliche eine individuelle schulische Betreuung des Versicherten, welche spezifisch auf die durch die frühere Strahlentherapie hervorgerufenen Defizite ausgerichtet seien. Letztere könnten damit weitgehend kompensiert werden. Dies ermögliche dem Versicherten, weiterhin dem Lehrstoff in der Primarschule zu folgen und in der Regelklasse integriert zu bleiben. Man ersuche die IV-Stelle deshalb, diese Unterstützungsmassnahmen weiterhin zu finanzieren und den Versicherten optimal zu fördern (Urk. 8/19/1).

5.      
5.1     Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Versicherte an einer multiplen Teilleistungsschwäche leidet, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer Schädelbestrahlung zur Behandlung der durchgemachten Leukämie Ende 1991 ist. Ein Geburtsgebrechen liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Versicherten aufgrund des erworbenen Leidens unter dem Titel medizinische Massnahmen die Übernahme der Kosten für Ergotherapie, Legastheniebehandlung, neuropsychologische Behandlung und ambulante Psychotherapie. Während die neuropsychologische Verlaufskontrolle durch Dr. A.___ selbst durchgeführt wurde, koordinierte die Neuropsychologin die übrigen medizinischen Massnahmen sowie die Betreuung des Versicherten durch Pädagogen und Eltern begleitend.
5.2     Einerseits liegt die neuropsychologische Verlaufskontrolle des Versicherten, welche Dr. A.___ am 19. März und am 5. April 2002 durchführte, im Streit.
Die Verlaufskontrollen sollen laut Kinderspital drei- bis viermal jährlich stattfinden (Urk. 8/19/1). Sie stellen nicht etwa eine blosse Abklärung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV dar, welche die Überprüfung der Leistungsbedürftigkeit zum Ziel hat, sondern sind Teil der eigentlichen medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Denn derartige Abklärungsmassnahmen sind praxisgemäss den Eingliederungsmassnahmen gleichgestellt (BGE 110 V 99 Erw. 1). Die Begründung, mit welcher die IV-Stelle die Leistungsübernahme ablehnte, vermag im Hinblick darauf nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 2; Urk. 8/5). Vielmehr können Rehabilitationsmassnahmen gemäss Ziff. 655-657 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) auch eine neuropsychologische Therapie umfassen. Dieses Kreisschreiben ist ohne weiteres als gesetzeskonform zu qualifizieren. Entsprechend vergütet die Invalidenversicherung die Kosten für neuropsychologische Abklärungen gemäss der ebenfalls gesetzeskonformen Tarifvereinbarung für neuropsychologische Eingliederungsmassnahmen, abgeschlossen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP), der auch Dr. A.___ angehört (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 142 vom 17. Dezember 1998; vgl. Art. 27 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 2 IVV; vgl. auch AHI 1999 S. 172 ff.). Der Versicherte ist noch minderjährig, und aufgrund der Akten kann nicht von einer zeitlich unbegrenzte Vorkehr gesprochen werden. Überdies ist überwiegend wahrscheinlich, dass die neuropsychologischen Verlaufskontrollen weiterhin den Eintritt eines stabilen Zustandes verhindern können, der die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen könnte. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Situation seit der früheren Leistungszusprache (Verfügung vom 7. Februar 2001) verändert hätte, weshalb die Beschwerdeführerin die neuropsychologischen Eingliederungsmassnahmen, zu denen auch die Verlaufskontrollen zu zählen sind, weiterhin zu übernehmen hat. Insoweit ist das beschwerdeführerische Begehren zu schützen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die am 19. März und am 5. April 2002 durch Dr. A.___ durchgeführten Verlaufskontrollen zu übernehmen.
5.3    
5.3.1   Der Versicherte lässt anderseits die Kostenübernahme der von Dr. A.___ durchgeführten Beratung der beteiligten Therapeuten, der Lehrer und der Mutter des Versicherten beantragen. Um eine Abklärung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV handelt es sich dabei wiederum nicht. Da es vorliegend noch zu keiner Sonderschulung kam, fällt auch eine Kostenübernahme unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG (Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art) von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt deshalb einzig eine Kostenübernahme als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG.
5.3.2   Soweit die Beratung der Pädagogen und Eltern des Versicherten in Frage steht, kann die Beschwerde nicht geschützt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Stillberatung der Mutter eines an einem Geburtsgebrechen leidenden Säuglings eine auf die Mutter zentrierte Massnahme darstelle und erst deren Verhaltensänderung diejenige des Säuglings beeinflusse. Da die Stillberatung deshalb nur mittelbar auf die Behandlung des Kindes selbst gerichtet sei, lasse es sich nicht rechtfertigen, sie als medizinische Massnahme im Rechtssinne zu charakterisieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 16. Dezember 2002, Erw. 3.1, I 100/00). Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall eines erworbenen Leidens anzuwenden, so dass die Beratung von Bezugspersonen des Versicherten nicht als medizinische Massnahme qualifiziert werden kann, da sie nur mittelbar auf den Versicherten fokussiert ist. Diese Auslegung von Art. 12 IVG entspricht überdies der Tarifvereinbarung für neuropsychologische Eingliederungsmassnahmen, wonach Teambesprechungen und die Beratung von Angehörigen und/oder Bezugspersonen nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind (zitiertes Rundschreiben Nr. 142, Ziff. 1.3 der Vereinbarung). Die Beratung der Pädagogen/Lehrer und Eltern durch Dr. A.___ kann damit nicht als medizinische Massnahme übernommen werden.
5.3.3   Anders verhält es sich mit der Beratung der mit dem Beschwerdeführer befassten Therapeuten, die selbst medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG durchführen. Können die eigentlichen medizinischen Massnahmen effizienter und zielgerichteter durchgeführt werden, wenn sie durch die behandelnde Neuropsychologin oder den behandelnden Neuropsychologen begleitend koordiniert werden, so kann auch für diese Beratung grundsätzlich eine Leistungsübernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG in Frage kommen. Auch gemäss Ziff. 1.2 des zitierten Rundschreibens Nr. 142 können nebst Massnahmen in Anwesenheit der versicherten Person auch "die notwendigen Besprechungen mit Bezugspersonen in direktem Zusammenhang mit der Abklärung beziehungsweise Behandlung der versicherten Person" durch die Invalidenversicherung übernommen werden. Entscheidend bleibt, dass auch die Beratung der Therapeuten den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 IVV entspricht. Ob dem so ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da aufgrund der Akten nicht feststeht, wann, wie oft, gegenüber wem und in welcher Form diese Beratungen stattgefunden haben und welchen genauen Inhalts sie waren. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bei Dr. A.___ und nötigenfalls bei den involvierten Therapeuten ergänzende Abklärungen in die Wege leite und in der Folge über die Kostenübernahme unter dem Titel medizinische Massnahmen neu verfüge.
5.4     Was die neuropsychologische Evaluation anbelangt, welche alle zwei Jahre stattfinden soll (Urk. 8/19/1), wird sich zu gegebenem Zeitpunkt die Frage nach einer allfälligen Kostenübernahme unter dem Titel von Art. 78 Abs. 3 IVV stellen.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Kosten für die neuropsychologischen Verlaufskontrollen des Versicherten vom 19. März und 5. April 2002 zu übernehmen. Die Kosten für die Beratung der Pädagogen/Lehrer und Eltern gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Hinsichtlich der Beratung der mit dem Versicherten befassten Therapeuten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über das Leistungsbegehren befinde.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. August 2002 aufgehoben wird, soweit sie die neuropsychologischen Verlaufskontrollen und die Beratung der Therapeuten anbelangt, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die neuropsychologischen Verlaufskontrollen vom 19. März und vom 5. April 2002 zu übernehmen. Hinsichtlich der Beratung der mit dem Versicherten befassten Therapeuten wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen in die Wege leite und darüber neu befinde. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).