Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00514
IV.2002.00514

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 26. Mai 2003
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1960, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), arbeitet seit 15. November 1995 als Sozialpädagogin in der Klinik A.___, "___" (Urk. 9/23). Sie leidet an einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung mit ausgeprägtem Lungenemphysem (vgl. die Diagnosen in Urk. 9/9 S. 1 Ziff. 3 und Urk. 9/12/3 S. 2 Ziff. 3). Am 2. März 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/8-15) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/23) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 9/17-18). Nachdem am 20. Juni 2002 der Vorbescheid ergangen war (Urk. 9/7), wozu die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, mit Eingabe vom 13. August 2002 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/2), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2002 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2 = Urk. 9/3).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kieser, mit Eingabe vom 24. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung der beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung zur Atemtherapeutin (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 5. Februar 2003 erging der Beschluss, mit dem das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde (Urk. 14). In ihrer Replik vom 11. März 2003 hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 12. März 2003 (Urk. 17) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
2.4     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.5     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Atemtherapeutin erfüllt sind.
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Umschulung zur Atemtherapeutin, mit der Begründung, bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt bestünden Tätigkeitsfelder für Sozialpädagoginnen, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst seien (Urk. 2). Nach übereinstimmender medizinischer Aktenlage sei ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit in behinderungsangepassten Arbeitsfeldern voll zumutbar. Im sozialpädagogischen Bereich gäbe es Arbeitsstellen, die überwiegend beratende Tätigkeiten anbieten würden, wie beispielsweise als Klassenhilfe bei behinderten Kindern. Mithin seien die grundlegendsten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Umschulung im Sinne des IVG nicht erfüllt (Urk. 8).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Einbusse heute zu 80 % in einer sozialpädagogischen Tätigkeit tätig wäre. Tatsächlich übe sie ihre Tätigkeit gegenwärtig nur zu 60 % aus. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe festgehalten, dass diese am Programm nicht mehr vollumfänglich teilnehmen könne, da sie sich nicht in Rauchzonen aufhalten und keine sportlichen Betätigungen mehr ausüben könne. Auch aus ärztlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin keine körperlichen Anstrengungen mehr auf sich nehmen und sei gehalten, Rauchumgebung zu meiden. Eine sozialpädagogische Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen zeichne sich naturgemäss durch körperliche Betätigung aus, jene im Suchtbereich bringe regelmässig eine Rauchexposition mit sich, weshalb die Beschwerdeführerin in einem ausserordentlich weitgehenden Bereich ihrer erlernten Tätigkeit eingeschränkt sei. Dies habe auch die Beschwerdegegnerin nicht verkannt, da im Verlauf der Berufsberatung verschiedene Arbeitsfelder diskutiert worden seien. Allerdings sei einzuwenden, dass die dort genannten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie bei der vorliegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage kämen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5).
In Bezug auf den Erwerbsausfall von 20 % brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung heute zu 80 % erwerbstätig. Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung bei der bisher bekleideten Arbeitsstelle könne jedoch keine Erhöhung des Pensums von derzeit 60 % in Betracht gezogen werden, da bei ihrer Arbeit mit Drogenabhängigen naturgemäss eine starke Rauchexposition bestehe. Die Arbeit könne sie nur ausüben, da sie von Arbeitskollegen bei der Ausübung der Tätigkeit entlastet werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Dass es sich bei der von ihr angestrebten Tätigkeit als Atemtherapeutin um eine richtig gewählte Tätigkeit handle, werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei aus medizinischer Sicht eindeutig ausgewiesen, dass sie im zentralen Bereich der Sozialpädagogik nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Bei konkreter Kenntnis der Arbeitstätigkeit könne nicht vorgebracht werden, dass eine Sozialpädagogin eine hinreichende Verdienstmöglichkeit erschliessen könne, wenn sie ausschliesslich im beratenden Sektor tätig sei, da es keine solchen Stellen gäbe. Bei den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Alternativtätigkeiten handle es sich um Arbeitsinseln, welche gar nicht existierten und angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht erklommen werden könnten, da für beratende Tätigkeiten zusätzliche Ausbildungen erforderlich seien (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 4 f.).

4.
4.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Sozialpädagogin in einem Therapiezentrum für Drogenabhängige in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 11. April 2001 aus, die gegenwärtige Arbeit der Beschwerdeführerin sei höchst ungünstig, da durch den starken Nikotinkonsum der Klinikinsassen eine sehr hohe passive Nikotinrauchexposition stattfinde, die möglicherweise für ihr Leiden verantwortlich sei, zumindest aber deren Progression begünstige. In einer rauchfreien Umgebung sowie im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin jedoch voll arbeitsfähig. Bei ihrer Situation als alleinerziehende Mutter entspreche dies einem Pensum von 60 %. Zumutbar sei eine leichte Arbeit, bei der die Beschwerdeführerin nicht ausser Atem gerate (Urk. 9/12/3 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 lit. a-e). Dr. med. C.___, Kantonsspital Winterthur, Medizinische Klinik, berichtete am 18. September 2001, die Beschwerdeführerin sei seit Ende Januar 2001 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine Inhalationsnoxenexposition, insbesondere auch das Passivrauchen im Drogentherapiemilieu, sei ihr aber medizinisch begründet nicht mehr zumutbar (Urk. 9/9 S. 2). Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei für die bisherige berufliche Tätigkeit als Sozialpädagogin und allenfalls für die Arbeit mit Jugendlichen, welche sportliche, körperliche Aktivität beinhalte, beeinträchtigend. Die Beschwerdeführerin sei jeder intellektuellen Tätigkeit, Bürotätigkeit und leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit gewachsen (Urk. 9/8 lit. b-c). Damit ergibt sich - was im Übrigen unbestritten ist - dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Sozialpädagogin in einer rauchfreien Umgebung ohne sportliche Aktivität nach wie vor ausüben kann, zumal die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht allein mit medizinischen Gesichtspunkten, sondern mit den Verpflichtungen der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter begründet wird.
4.2     Zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin durch diese Einschränkung eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung zu 80 % erwerbstätig wäre, während sie gegenwärtig aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nur eine 60%ige Stelle bekleide. Diese Begründung der 20%igen Erwerbseinbusse geht fehl, denn es steht einerseits fest, dass die von der Beschwerdeführerin bekleidete Arbeitsstelle nicht leidensangepasst ist, andererseits in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Mithin wären als Vergleichswerte nicht die Einkommensmöglichkeiten mit einem Pensum von 60 % beziehungsweise von 80 % in der nicht mehr zumutbaren Tätigkeit miteinander zu vergleichen, sondern es wäre vielmehr das Einkommen in der bisherigen Tätigkeit dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte, gegenüberzustellen. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als Sozialpädagogin abzuklären. Dies kann jedoch unterbleiben, wie sich nachfolgend zeigen wird, wobei anzumerken bleibt, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Verdienstmöglichkeiten einer Sozialpädagogin, die Drogenabhängige betreut, die Einkommensmöglichkeiten von Sozialpädagoginnen in anderen Arbeitsfeldern um 20 % übersteigt. Damit scheint bereits fraglich, ob die für eine Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreicht wäre.
4.3     Vorliegend ist jedoch insbesondere massgebend, dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte - der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung andere, leidensangepasste Arbeitsfelder als Sozialpädagogin offen stehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Arztgehilfin (Urk. 9/25/11) sowie als Sozialpädagogin (Urk. 9/25/1). Sodann kann sie Berufserfahrung als Arztgehilfin, Betreuerin in einem Wohnheim, in der  Privatpflege, beim Entlastungsdienst der Pro Infirmis, im heilpädagogischen Schwimmen sowie als Sozialpädagogin im Umgang mit Drogenabhängigen, Schülern und Familien vorweisen (Urk. 9/26/1). Dass die somit sehr qualifizierte Beschwerdeführerin bis anhin keine leidensangepasste Arbeitsstelle gefunden hat, ist wohl eher auf die wirtschaftlich konjunkturelle Lage sowie die von ihr selbst gemachten Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeiten aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben als Mutter (vgl. Urk. 9/18 S. 2 Ziff. 2, S. 3 Ziff. 3 und S. 4) zurückzuführen. Dafür hat die Invalidenversicherung jedoch nicht einzustehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin denn auch verschiedene, leidensangepasste Arbeitsfelder aufgezeigt, so beispielsweise eine Tätigkeit mit alten Menschen, als Klassenhilfe bei behinderten Kindern, in einer Institution für alleinerziehende Mütter, als Betreuungsperson an einem Nothilfetelefon sowie als Betreuerin von Frauen mit Essstörungen (Urk. 9/18 S. 3 Ziff. 3). Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen nicht zu überzeugen, denn einerseits können die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Tätigkeiten grösstenteils auch in rauchfreier Umgebung ausgeübt werden, ist doch oftmals das Rauchen in Institutionen, Heimen oder öffentlichen Gebäuden auf wenige Bereiche beschränkt, und andererseits ist der Beschwerdeführerin nur jene körperliche Aktivität versagt, bei der sie ausser Atem gerät (vgl. Urk. 9/12/3 S. 2 lit. d); dies schliesst eine leichte bis mittelschwere körperliche Betätigung nicht aus (vgl. Urk. 9/8 lit. c).
         Nach dem Gesagten fehlt es an der Verhältnismässigkeit der beantragten Umschulung, denn es besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Bei der Umschulung zur Atemtherapeutin handelt es sich jedoch nicht um eine notwendige Massnahme, da der Beschwerdeführerin andere Arbeitsfelder in der Sozialpädagogik offen stehen, für welche sie keine Umschulung benötigt. Sodann müsste auch die Eingliederungswirksamkeit bezweifelt werden, nachdem die Parteien anlässlich der Berufsberatung bereits davon ausgingen, es handle sich nicht um einen einfachen Arbeitsmarkt für Atemtherapeutinnen (vgl. Urk. 9/18). In der Tat ist wohl davon auszugehen, dass in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum mehr Stellen als Atemtherapeutin vorhanden sind, als solche für Sozialpädagoginnen. Allfälligen behinderungsbedingten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Suche einer leidensangepassten Stelle kann - wie die Beschwerdegegnerin auch anerkennt (Urk. 2) - im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, wie beispielsweise einer allfälligen praktischen Einarbeitung, begegnet werden.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).