Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00516
IV.2002.00516

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 7. März 2003
in Sachen
F.___, geb. 1991
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern M.___ und P.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 3. Juli 2002 stellten M.___ und P.___ als gesetzliche Vertreter des Versicherten F.___, geboren am 22. Februar 1991, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des psychoorganischen Syndroms (POS) des Versicherten (Urk. 7/16 S. 3 f. Ziff. 5.2-3 und Ziff. 5.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht bei Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein (Urk. 7/11). Am 24. Juli 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Eltern des Versicherten darüber in Kenntnis setzte, dass ihrer Auffassung nach kein Anspruch auf die Behandlung des POS als Geburtsgebrechen bestehe (Urk. 7/9). Gegen den Vorbescheid liessen M.___ und P.___ durch Dr. A.___ Einwendungen erheben (Urk. 7/8, Urk. 7/6). Nachdem von Dr. A.___ ein weiterer Bericht eingegangen war (Urk. 7/7), erliess die IV-Stelle am 10. September 2002 die Verfügung, in welcher sie an der im Vorbescheid geäusserten Auffassung festhielt und demgemäss einen Leistungsanspruch verneinte (Urk. 2 = Urk. 7/2 = Urk. 7/4).

2.       Gegen diese Verfügung erhoben M.___ und P.___ am 18. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Kosten für die medizinische Behandlung des POS-Leidens (Psychotherapie) zu Lasten der IV zu übernehmen (Urk. 1 = Urk. 7/1). Am 23. September 2002 stellte Dr. A.___ des Weiteren ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle (Urk. 3 = Urk. 7/3), auf welches die IV-Stelle nicht weiter einging. In der Vernehmlassung vom 4. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).       Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3     Für das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss Anhang zur GgV, dass heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), ist im Besonderen zu beachten, dass die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage kommt, sofern das Leiden mit gestellter Diagnose bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist.
In BGE 122 V 118 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung zur Bewältigung des Abgrenzungsproblems in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung stünden, und es fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 des Anhangs zur GgV als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, Stand Juli 2002).
Das EVG führte im erwähnten Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit dem Erfordernis der Diagnosestellung vor dem 9. Lebensjahr werde nicht verlangt, dass bereits dannzumal sämtliche Symptome, welche den ärztlichen Schluss auf ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV stützten, genannt und festgehalten sein müssten. Die Anführung der jeweiligen Krankheitszeichen sei erst für die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutreffe oder nicht. Ob bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV bestanden habe, könne auch mit ergänzenden Abklärungen nach Vollendung des 9. Altersjahres nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 V 117 f. Erw. 2 f. und 123 Erw. 3c/cc mit Hinweisen).
An seiner Rechtsprechung hielt das EVG auch in einem neueren Entscheid vom 28. August 2001 in Sachen T. L. fest (AHI 2002 S. 60-62).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf Behandlung des POS gestützt auf Art. 13 IVG mit der Begründung ab, das POS des Versicherten erfülle nicht alle nötigen Voraussetzungen, um als Geburtsgebrechen Nr. 404 anerkannt zu werden. Es fehle nämlich an der Voraussetzung, dass dieses vor Vollendung des 9. Altersjahres bereits mit gestellter Diagnose behandelt worden sei. Des Weiteren müsse neben einer krankhaften Beeinträchtigung des Verhaltens eine Störung des Antriebs, der Erfassung sowie der Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzungen seien hier indessen nicht erfüllt (Urk. 2). Daran wird auch im Beschwerdeverfahren festgehalten (Urk. 6).
2.2     Von Seiten des Versicherten wird geltend gemacht, aufgrund der genauen Abklärung durch Dr. A.___ im Frühjahr 2001 sei nicht nur eine krankhafte Beeinträchtigung des Verhaltens, sondern auch eine Störung des Antriebs, der Erfassung und der Konzentrations- und auch der Merkfähigkeit festgestellt worden. Seit Mai 2001 finde bei Dr. A.___ eine psychotherapeutische und medikamentöse Therapie statt. Die Invalidenversicherung habe im Übrigen auch schon nach dem 9. Lebensjahr aufgrund einer Abklärung und nach einem Jahr Behandlung Therapien übernommen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht vom 11. Juli 2002, im POS-Fragebogen vom 12. Juli 2002 sowie im Schreiben betreffend Wiedererwägung vom 23. September 2002 (Urk. 3 = Urk. 7/3, Urk. 7/11/2-3) führte Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS und er beschrieb ausführlich die seiner Diagnosenstellung zu Grunde liegenden Befunde. Des Weiteren beschrieb er die gestützt auf diese Diagnose aufgenommene Therapie sowie die damit bereits erzielten Erfolge, und er betonte die nach wie vor vorhandene Behandlungsbedürftigkeit. Die Diagnosestellung erfolgte im Rahmen der bei ihm am 29. Mai 2001 aufgenommen Behandlung (Urk. 7/11/2 Ziff. 1.3 und Ziff. 3). Der Versicherte vollendete sein 9. Altersjahr aber bereits am 22. Februar 2000. Die Diagnose eines POS und die Behandlung desselben erfolgten somit erst nach der Vollendung des 9. Altersjahres.
3.2     Ärztliche Konsultationen beziehungsweise Behandlungen wegen Entwicklungsauffälligkeiten des Versicherten fanden zwar bereits vor der Vollendung des 9. Lebensjahres statt, jedoch wurde damals aufgrund der bestehenden Symptome nicht von einem POS, sondern von einer psychomotorischen Entwicklungsstörung ausgegangen. Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 1. Juli 1999, den die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem seitens des Versicherten im Jahr 1999 gestellten Gesuch zur Kostenübernahme ergotherapeutischer Massnahmen zu Lasten der IV eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/12), der Versicherte leide seit frühester Kindheit an motorischen Entwicklungsstörungen. Im Dezember 1998 sei im Zentrum für Ergotherapie in Winterthur eine Abklärung und Standortbestimmung durchgeführt worden. Anschliessend sei der Versicherte zu einer Behandlung der bestehenden Koordinationsstörungen angemeldet worden. Es handle sich offensichtlich um ein Leiden, das seit frühester Kindheit vorhanden sei. Somit liege mit aller Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen vor, das durch eine medizinische Behandlung besserungsfähig sei (Urk. 7/15). Die Kostenübernahme für die empfohlene Behandlung (Ergotherapie), welche ab 1999 bis 2002 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4.2), lehnte die Beschwerdegegnerin mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 30. November 1999 rechtskräftig ab, mit der Begründung, beim beschriebenen Leiden handle es sich nicht um ein Geburtsgebrechen und die Voraussetzungen für eine Behandlung gemäss Art. 12 IVG seien nicht erfüllt (Urk. 7/12).
3.3     Es ergibt sich somit, dass vor der Vollendung des 9. Lebensjahres von F.___ aufgrund der damals vorliegenden Symptome die Diagnose einer psychomotorischen Störung und nicht diejenige eines POS gestellt wurde. Letztere erfolgte erst nach der Vollendung des 9. Altersjahres des Versicherten Ende Mai 2001. Es kann somit im Sinne der vorstehenden Erwägung 1.3 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kongenitalen POS ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass auch vor der Stellung der Diagnose POS schon einzelne, für ein POS typische Symptome vorlagen; Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 11. Juli 2002 zum Beispiel bereits vorschulisch vorhandene Wahrnehmungsschwierigkeiten des Versicherten (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4.1). Entscheidend ist nach dem in der bereits erwähnten vorstehenden Erwägung 1.3 Ausgeführten, dass die Diagnose vor der Vollendung des 9. Altersjahres gestellt und aufgrund dieser Diagnose eine entsprechende Behandlung aufgenommen wurde, denn es besteht die medizinisch begründete und empirisch belegte Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen können nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei. Die erwähnte Abgrenzungsfrage kann nur durch eine mit Bestimmtheit vorgenommenen Zuordnung zum Krankheitsbegriff POS beantwortet werden. Vom Erfordernis der klaren und eindeutigen Diagnosestellung vor der Vollendung des 9. Lebensjahres kann somit nicht abgewichen werden. Selbst wenn in der früher gestellten Diagnose einer psychomotorischen Entwicklungsstörung eine Verdachtsdiagnose eines POS erblickt würde, würde dies nach dem Gesagten zur Begründung eines Leistungsanspruchs nicht ausreichen.
3.4     Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf die Behandlung des POS als Geburtsgebrechen zu Lasten der IV wegen der erst nach Vollendung des 9. Altersjahres erfolgten Diagnose und Aufnahme der entsprechenden Behandlung eindeutig zu verneinen, weshalb sich der angefochtene Entscheid insoweit als rechtens erweist.
Inwiefern der von der Beschwerdegegnerin zur Verneinung zusätzlich angeführte weitere Standpunkt, es fehle auch an der vollständigen, für ein POS typischen Symptomatik, da neben der krankhaften Beeinträchtigung des Verhaltens auch eine Störung des Antriebs, der Erfassung und der Konzentrations- sowie Merkfähigkeit vorliegen müsse (Urk. 2), was seitens des Versicherten unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ bestritten wird (Urk. 1), zutrifft oder nicht, braucht bei der vorliegenden Sachlage nicht näher erörtert zu werden.

4.
4.1     Nicht befunden wurde in der angefochtenen Verfügung darüber, ob allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung des Leidens des Beschwerdeführers in Form einer Psychotherapie besteht, obschon seitens der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich eine Erörterung dieser Frage stattfand (vgl. Urk. 7/5-6) und zudem ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 12 IVG, wie nachfolgend auszuführen sein wird, nicht im Vornherein ausser Betracht fällt.
4.2     Zwar vermögen nach der Rechtsprechung des EVG Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 13 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f., ZAK 1972 S. 678, nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen S. vom 6. August 2001, I 433/00). Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass das Vorhandensein eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 der GgV nur deshalb verneint wurde, weil die Diagnosestellung und die Behandlung erst nach Vollendung des 9. Altersjahres des Versicherten erfolgten, und nicht deshalb, weil das POS des Versicherten nicht die nach der GgV geltenden Voraussetzungen in medizinischer Hin-sicht erfüllte. Dass die medizinischen Kriterien eines POS gegeben sind, wird aus den detaillierten Ausführungen von Dr. A.___ deutlich (vgl. Urk. 7/7/2, Urk. 7/11/2-3).
Da das Leiden nur wegen zu später Diagnosestellung sowie zu spätem Beginn der Behandlung desselben nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden kann, das Gebrechen selber aber sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, mithin nicht nur geringfügiger Natur ist, greift der vom EVG gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG postulierte Ausschluss des Anspruchs wegen Geringfügigkeit des Leidens auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG vorliegend nicht Platz.
4.3
4.3.1   Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
         Beanspruchen nicht erwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidität - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen Fällen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Für die Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind die Verhältnisse im Vorschul-, Schul- und Berufsbildungsalter (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32). Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge können medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b).
4.3.2   Dass sich das Leiden des Versicherten ohne eine Behandlung auf die künftige Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auswirken dürfte, ist aufgrund der von Dr. A.___ beschrieben Symptome (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 4, Urk. 7/11/3 Ziff. 3) nicht auszuschliessen. In welchem Umfang ohne eine medizinische Behandlung künftig eine Erwerbsunfähigkeit zu erwarten sein wird, kann indessen gestützt auf den jetzigen Aktenstand nicht beurteilt werden. Hierfür bedarf es weiterer fachmedizinischer Auskünfte darüber, mit welchen Behinderungen künftig im schulischen, im Berufsbildungsbereich und alsdann im Erwerbsbereich ohne eine Behandlung gerechnet werden muss.
Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ kann jedenfalls nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das Leiden des Versicherten eine zeitlich unbeschränkte psychotherapeutische Behandlung erfordern wird. Im Schreiben vom 23. September 2002 führte er aus, es könne nicht als chronisches Leiden mit schlechter Prognose betrachtet werden. Der Versicherte habe sich im Gegenteil im ersten Behandlungsjahr aus seiner desolaten Situation heraus gut entwickelt und habe die 4. Klasse erfolgreich bewältigen können. Die schulische Wiedereingliederung habe mithin erfolgreich bewältigt werden können. Es bestehe zwar nach wie vor Bedarf nach der durchgeführten Psychotherapie, jedoch könne nicht von einer chronischen Bedürftigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/3).
Die in einem internen Papier der IV-Ärztin Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/5) zu entnehmende Auffassung, eine Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung des POS könne nicht erfolgen, weil von einer unbeschränkten Behandlungsdauer auszugehen sei und eine zuverlässige Prognose nicht gestellt werden könne, trifft nach dem Gesagten somit so nicht zu. Richtig ist zwar, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. August 2002, worauf sich Dr. C.___ bezog, ausführte, es sei möglich, dass es wieder zu Krisensituationen und damit zu psychischen Belastungen kommen könne. Indessen hielt Dr. A.___ auch damals schon fest, dass eine Behandlung über mehrere Jahre, nicht aber eine zeitlich unbeschränkte Dauerbehandlung erforderlich sein werde. Es sei sogar zu erwarten, dass es innerhalb der Behandlungsdauer zu längeren therapiefreien Phasen komme (Urk. 7/7/2 S. 1 f.). Vom Erfordernis einer kontinuierlichen Behandlung ohne Aussicht auf eine dauerhafte Besserung - davon wird beispielsweise im Bereich der psychischen Leiden bei Psychosen ausgegangen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 84) - kann somit nicht ausgegangen werden.
4.4     Fällt somit eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht, ist zu prüfen, ob eine solche gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen kann.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 10. September 2002 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ und P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu

enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).