Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00517
IV.2002.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 10. April 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. August 2002 das Rentengesuch des 1952 geborenen S.___ mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen hatte (Urk. 2 = 10/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2002 (Urk. 1) sowie deren Ergänzung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 5), mit welcher S.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer "mindestens 50%igen Invalidenrente" beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 21. November 2002 (Urk. 9), sowie in die Eingabe vom 11. Februar 2003 (Urk. 12) des mit Vollmacht vom 10. Februar 2003 (Urk. 13) von S.___ mandatierten A.___;

unter Hinweis darauf,
dass S.___ gelernter Sanitärinstallateur ist und ab 1973 bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) als Wagenführer (Buschauffeur), im Kontrolldienst sowie als Tramführer angestellt war, wobei aufgrund gesundheitlicher Probleme das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 aufgelöst wurde - letzter effektiver Arbeitstag war am 23. November 1999 -, der Beschwerdeführer seit 1. April 2000 eine Invalidenpension von der Versicherungskasse der Stadt Zürich bezieht (Urk. 10/16-21, 10/22 Ziff. 6) und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter anderem an Rückenbeschwerden sowie Schmerzen am linken Oberschenkel leidet und sich aufgrund eines akuten Nervus ulnaris-Irritationssyndroms links im November 2000 einer Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus links unterziehen musste (Urk. 10/6-10);

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4) und im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Untersuchungsgrundsatz die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären und feststellen muss; zusätzliche Abklärungen sind stets dann vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 263 E. 1b); wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, kann es die Akten zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückweisen;

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR), Zürich, vom 4. Juni 2002 (Urk. 10/6), ihre angefochtene Verfügung damit begründete, die Ausübung der angestammten Tätigkeit als VBZ-Wagenführer bleibe dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt weitgehend verwehrt, eine körperlich leichte Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten - als Mitarbeiter in der internen Post oder Kundenberater/Fahrplanung bei der VBZ - sei dem Versicherten zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % führe (Urk. 2 = 10/1),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den am 11. Oktober 2002 zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ___, vom 9. Oktober 2002 (Urk. 6), sinngemäss die Vollständigkeit der medizinischen Aktenlage in Frage stellt, da die vorhandenen Herzbeschwerden nicht genügend Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 5),
dass gemäss dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten des MZR vom 4. Juni 2002 der Beschwerdeführer zum einen an belastungsabhängigen, tieflumbalen Rückenbeschwerden bei beginnend plurisegmental degenerativen Veränderungen L2 - S1 und an chronischen Druckbeschwerden am linken proximalen Oberschenkel bei radiologisch dokumentierter cartilaginärer Exostose mit mechanischer Behinderung (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit), zum anderen an einer anamnestisch rezidivierenden Ergussbildung im rechten Kniegelenk bei angedeuteter Patella alta mit Chondropathie, einer Resthypästhesie Dig. IV und V der linken Hand bei Status nach Nervus ulnaris-Kompression und Dekompressionsoperation im Jahr 2000, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/6 S. 14 f. Ziff. 4) leidet,
dass die untersuchenden Mediziner in rheumatologischer Hinsicht eine - zumindest zur Zeit - nicht relevante lumbale Wirbelsäulenproblematik vorfanden, insbesondere eine Facettengelenks- beziehungsweise radikuläre Symptomatik ausschlossen, und hinsichtlich der ihrer Meinung im Vordergrund stehenden lokalen Druckreizung im Bereich des proximalen Femurs links, was bei längerem Sitzen Beschwerden bereite, eine operative Sanierung dieser oberflächlich gelegenen und gut begrenzten Veränderung empfahlen (Urk. 10/6 S. 12 f.),
dass der im Rahmen des Gutachtens konsultierte Psychiater keine Anhaltspunkte für eine psychische Problematik ausmachen konnte (Urk. 10/6 S. 14),
dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit die Gutachter nach erfolgter Sanierung der Druckreizung im Bereich des proximalen Femurs links lediglich schwere Arbeiten in monoton vornübergebückter Stellung als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen für jede leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachteten (Urk. 10/6 S. 17),
dass im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 6), welcher sich unter anderem auch auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses bezieht und deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), dieser ausführt, aufgrund einer durchgeführten Ergometrie bestehe der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit, da bereits bei mittlerer Belastung typische pectanginöse Beschwerden aufträten, wobei die Belastbarkeit 125 Watt betragen habe; zusammen mit den vorbestehenden Gelenkbeschwerden betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 %,
dass, nachdem der vorerwähnte Bericht nur kurze Zeit nach Verfügungserlass erstattet wurde und sich der Beschwerdeführer zudem seit dem 16. Juli 2002 bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung befindet, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachte Herzproblematik bereits im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Herzbeschwerden im Gutachten des MZR zwar Erwähnung fanden ("...Im Sommer 2001 erfolgte eine kardiologische Abklärung wegen linksthorakaler Schmerzen bei positiver Familienanamnese bezüglich koronarer Herzkrankheit. Diese ergab eine normale linksventrikuläre Funktion ohne nachweisbare Ischämie; eine koronare Herzkrankheit konnte jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden."; Urk. 10/6 S. 4 f., Ziff. 2.2), jedoch keine näheren Abklärungen in kardiologischer Hinsicht erfolgten und auch keinen Eingang in die Diagnose fanden,
dass sich aufgrund der Tatsache, dass eine koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen werden konnte und sich wegen der in der Systemanamnese angegebenen Beschwerden ("Kardiopulmonal: 2 - 3 mal täglich treten heftige Palpitationen auf, welche jeweils einige Sekunden dauern würden und nicht anstrengungsabhängig seien. Auch trete zeitweise eine plötzliche Atemnot auf, welche ebenfalls nur wenige Sekunden dauern würde und nicht anstrengungsabhängig sei. Gelegentlich leide er unter stechenden linksthorakalen Schmerzen, welche bis zu 2 Stunden anhalten können und ebenfalls nicht anstrengungsabhängig seien (....)"; Urk. 10/6 S. 5) eine nähere Abklärung der kardiologischen Situation aufgedrängt hätte, zumal der Beschwerdeführer familiär vorbelastet ist,
dass nach dem Gesagten zwar - wie aus dem der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Gutachten des MZR hervorgeht - aus rein rheumatologischen (beziehungsweise nach erfolgter Sanierung der Druckreizung am linken Oberschenkel) und psychiatrischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sich jedoch in kardiologischer Hinsicht eine ergänzende Begutachtung aufdrängt und im Anschluss daran der Frage nachzugehen sein wird, in welchem Ausmass sich die allenfalls neu erhobenen Befunde zusammen mit den bereits im Gutachten erwähnten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
dass die Sache demnach an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückzuweisen ist;


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).