Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00520
IV.2002.00520

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 25. März 2003

in Sachen

X.___ und Y.___ R.___

Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern R.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1991 geborenen Zwillinge X.___ und Y.___ R.___ leiden an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Urk. 7/15, 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 15. Februar 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 für die Zeit vom 1. November 1999 bis 30. November 2002, insbesondere Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 1. November bis 30. November 2002 (Urk. 7/7, Urk. 8/7). Das Begehren um Übernahme von homöopathischen Behandlungen sowie Heileurythmie lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 1999 ab (Urk. 7/5, 8/5). Auch das Gesuch um Sonderschulbeiträge für die Rudolf Steiner Schule in B.___, welche die Versicherten seit August 1998 besuchen (Urk. 7/21, 8/23), wurde mit Verfügungen vom 19. April 1999 (Urk. 7/3, Urk. 8/3) abgewiesen.
Am 10. Juli 2002 stellte A.___, diplomierte Ärztin, bei der IV-Stelle den Antrag auf Kostenübernahme eines zweiwöchigen Entlastungsaufenthaltes der Zwillinge im Kinder- und Ferienheim "bei C.___'s" in D.___ (Urk. 7/19 = 8/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2, 8/2) verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens (Urk. 7/1, 8/1).

2.       Dagegen erhoben X.___ und Y.___ R.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern R.___, am 16. September 2002 Beschwerde und beantragten die Übernahme der Kosten des bereits durchgeführten Entlastungsaufenthaltes (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 4. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 11. November 2002 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Streitig sind die Kosten des zweiwöchigen Aufenthaltes der unter dem Geburtsgebrechen Nr. 404 leidenden Beschwerdeführer im Kinderheim "Kinderferien bei C.___'s" im Juli 2002.
Das Gesuch um Kostenübernahme vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/21) wurde damit begründet, dass sich die Situation zuhause derart zugespitzt habe, dass eine Entlastung dringend geboten sei. Ein strukturierter Tagesablauf unter pädagogischer Aufsicht in einer anderen Umgebung könne sowohl für die Kinder wie auch für die Eltern eine Erlösung sein. Es müsse aber eine längerfristige Lösung gesucht werden.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Verhaltensstörung der zwei Kinder für die Eltern, die sie zuhause betreuten und damit Tag für Tag konfrontiert seien, eine grosse Belastung darstelle. Da die Grosseltern nicht mehr wie bisher für die Betreuung herangezogen werden könnten, seien die Eltern auf Entlastungsaufenthalt der beiden Kinder angewiesen, um zwischendurch einmal auftanken zu können (Urk. 1).
1.3.    Der Begriff des Entlastungsaufenthalts findet sich weder im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) noch in den dazu gehörenden Verordnungen, namentlich nicht in der Verordnung über Geburtsgebrechen. Die IV-Gesetzgebung kennt aber auch kein Rechtsinstitut zur expliziten Entlastung von Personen, die unter einem Geburtsgebrechen leidende Kinder oder sonstige Invalide im Sinne von Art. 4 IVG betreuen.
Es bleibt indes zu prüfen, ob für den zweiwöchigen Heimaufenthalt als solchen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen sind. Zu denken ist an Sonderschulung, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und an medizinische Massnahmen.

2.
2.1     An die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt, wobei zur Sonderschulung die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt gehört (Art. 19 Abs. 1 IVG). Die Beiträge umfassen nebst einem Schul- und Kostgeld (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b IVG) sowie besonderen Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten (Art. 19 Abs. 2 lit. d IVG) auch besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 IVG). Er erlässt zudem Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG).
         Die entsprechenden bundesrätlichen Ausführungsvorschriften finden sich in Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Nach Art. 8ter Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV umfassen diese Massnahmen Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen), Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm), Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a IVV (geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt) und Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a, b (blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen) und c IVV.
Laut Art. 9 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung ferner die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind. Diese Massnahmen umfassen Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV sowie Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 9 Abs. 2 IVV).
2.2     Es wird seitens der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass der strittige Aufenthalt in einem Ferienheim der Sonderschulung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG diente oder dass dort eine oder mehrere der in den Art. 8ter Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 IVV aufgeführten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG durchgeführt wurden. Davon abgesehen besteht rechtsprechungsgemäss der Anspruch auf Sonderschulunterricht und die in Art. 8ter IVV aufgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nur, wenn die versicherten Personen die Sonderschule effektiv besuchen (SVR 2002 IV Nr. 34; AHI 2000 S. 72 mit weiteren Hinweisen). Da jedoch bereits mit rechtskräftigen Verfügungen vom 15. März 1999 festgestellt worden ist (Urk. 7/3 und  8/3), dass die Rudolf Steiner Schule in B.___ nicht als Sonderschule zugelassen ist, entfällt dieser Anspruch und die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen, namentlich der Sonderschulbedürftigkeit, erübrigt sich. Ein Anspruch auf Sonderschulmassnahmen besteht nicht.
2.3     Unter den für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendigen, von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Massnahmen gemäss Art. 9 IVV ist der in Frage stehende Entlastungsaufenthalt in einem Kinder- und Ferienheim nicht enthalten. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 9 Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufzählung der von der Invalidenversicherung im Falle des Volksschulbesuches zu entschädigenden Massnahmen (SVR 2002 IV Nr. 32 Erw. 4b). Daran ist festzuhalten, weshalb mangels Erwähnung eines Entlastungsaufenthaltes die beantragte Massnahme nicht übernommen werden kann.
2.4     Schliesslich ist aufgrund des ausgewiesenen POS (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen) noch der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG zu prüfen. Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; s. zu den leistungsbegründenden Geburtsgebrechen im einzelnen die vom Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG erlassene Verordnung über die Geburtsgebrechen, samt Anhang).
Die behandelnde Ärztin, A.___, begründete den sogenannten Entlastungsaufenthalt lediglich mit der schwierigen Situation bei den Zwillingen zu Hause und der Notwendigkeit eines strukturierten Tagesablaufes unter pädagogischer Aufsicht in einer anderen Umgebung (Urk. 7/19 = Urk. 8/21). Der zweiwöchige Aufenthalt ist aus medizinischer Sicht somit weder geeignet noch notwendig zur Behandlung respektive Therapierung des Geburtsgebrechens (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsgerichts, IVG, Zürich 1997, S. 105 f.). Vielmehr ist der Aufenthalt zur Entlastung der familiären Situation und wegen der Überlastung der Eltern nötig.
2.5     Nach Prüfung möglicher Ansprüche wie Sonderschulung, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und medizinische Massnahmen - Pflegebeiträge stehen mangels ausgewiesener Pflegebedürftigkeit von vornherein nicht in Frage - ist festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Kostenbeteiligung an einem Ferienaufenthalt für die beschwerdeführenden Zwillinge besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).