Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00521
IV.2002.00521

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 25. Juni 2003

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler
Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene B.___ ist gelernte Coiffeuse und arbeitete von März 1994 bis Februar 1998 als Barmaid in der Bar "A.___" in Zürich. Am 11. August 1998 beantragte sie unter Hinweis auf eine Halswirbelsäulenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,   eine Invalidenrente (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte diverse Arbeitgeberberichte (Urk. 8/49; 8/50 und 8/54) und Arztberichte (Urk. 8/17-25) ein und zog das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 30. November 2001 (Urk. 8/16) mitsamt Zusatzbericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. Dezember 2001 (Urk. 8/15) bei. Nach Eingang der Stellungnahme der Berufsberatung vom 22. Januar 2002 (Urk. 8/7 = Urk. 8/8) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/3-6) verfügte die IV-Stelle am 27. August 2002 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1999 und eine befristete halbe Rente vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/2).

2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, am 26. September 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"Es sei der Beschwerdeführerin auch ab dem 01.11.2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Verwaltung schloss am 2. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
        
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

1.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und  diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 46 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.       Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete halbe Rente bis zum 28. Februar 2002 zugesprochen (Urk. 2), weshalb nur der Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. März 2002 Streitgegenstand bilden kann. Soweit mit der Beschwerde bereits ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente beantragt wird, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin zog in Erwägung, dass spätestens ab der Untersuchung der Medizinischen Abklärungsstelle im November 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgelegen habe. Somit sei die halbe Rente - nach Ablauf von drei Monaten seit der anspruchsbeeinflussenden Veränderung - auf Ende Februar 2002 zu befristen (Urk. 2). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die halbe Rente nicht zu befristen sei, weil sowohl die Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens unzutreffend vorgenommen worden sei und der Invaliditätsgrad auch nach Februar 2002 mehr als 50 % betrage (Urk. 1).
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin arbeitete zu 80 % in der Bar "A.___". Daneben besorgte sie ihren Haushalt (Urk. 8/54, 8/16 S. 11, 7 und 1 S. 3), weshalb gemäss Rechsprechung die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 125 V 146).
3.2     Aus dem Gutachten der Klinik Valens geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 1997 in der Nähe von Savognin einen Autounfall erlitten hatte und in der Folge persistierende Schmerzen aufgetreten waren. Die begutachtenden Ärzte diagnostizierten einen Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsions-Verletzung mit ausgeprägtem Zervikal-Syndrom, leichtem zerviko-zephalem Syndrom, zerviko-spondylogener Schmerz-Ausstrahlung links und persistierenden, vorwiegend tendo-myotischen Schmerzen im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis links, einer Epicondylopathia humeri medialis et lateralis links sowie an einer Insertions-Tendinose im Bereich des Trochanter major links (Bericht vom 14. September 1998; Urk. 8/56/8). Ergänzend zum Gutachten führten die behandelnden Ärzte der Klinik Valens aus, dass sie die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % empfehlen würden. Diese Arbeitsfähigkeit habe aus ihrer Sicht bereits im September 1998 bestanden (Bericht vom 3. Juni 1999; Urk. 8/56/6).
         Aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001, dem unter anderem rheumatologische (Urk. 8/18), neurologische (Urk. 8/19), psychiatrische (Urk. 8/20) und neuropsychologische (Urk. 8/17) Konsilien zugrunde liegen, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bardame noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die aktuelle Tätigkeit als Büro- und Serviceangestellte sei ihr zu 60 % und die Tätigkeit im Haushalt zu 80 % zumutbar. Bei einer besser angepassten Tätigkeit, die wechselbelastend und zwangshaltungsarm sein müsse und bei der die maximale gelegentliche Hebe- und Tragbelastung nicht über fünf Kilogramm liegen dürfe, könne man eine Arbeitsfähigkeit von 80 % annehmen (Urk. 8/16).
3.3 Aufgrund der genannten Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 27. Juni 1997 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit ab Juni 1999 zu 50% und ab November 2001 zu 80 % zuzumuten ist.
Streitig ist, wie sich diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu 80 % seit Ablauf der 3-monatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, mithin ab März 2002, in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Kassierin, Polierin oder Betriebsangestellte bei einem 80%igen Pensum Fr. 40'902.-- erzielen könnte, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 55'296.-- eine Erwerbseinbusse von 26 % bedeute (Urk. 2). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass für die Ermittlung des hypothetisch ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes das bei einem 80%igen Pensum erzielbare Einkommen auf ein Pensum von 100 % umzurechnen (Urk. 1 S. 3).
3.4     Die Beschwerdeführerin arbeitete von März 1994 bis Juni 1997 zu 80 % als Barmaid und verdiente dabei Fr. 4'000.-- im Monat, respektive im Jahr 1996 Fr. 51'869.--. Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Lohn im Jahr 1998 Fr. 52'000.-- betragen (Urk. 8/54). Angepasst an die Lohnentwicklung im Gastgewerbe von 0.4 % für 1999, 1 % für 2000, 2.4 % für 2001 und 1.8 % für 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabelle B 10.2 S. 91) entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 54’423.-- im Jahr 2002. Von einer Aufrechung auf ein 100%iges Pensum ist abzusehen, da die Teilzeitbeschäftigung mit der Anwendung der gemischten Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8) bereits berücksichtigt wird.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass neben dem ausgewiesenen Einkommen noch betriebsübliche Trinkgelder von mindestens Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- hinzukämen, die bei der Schätzung des mutmasslichen aktuellen Einkommens deshalb einbezogen werden müssten, weil sie tatsächlich angefallen seien, und auch die Vermutung des gesetzmässigen Zustandes dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung dieser Tätigkeit bei voller Gesundheit die entsprechenden Trinkgelder selbstverständlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung zugeführt hätte (Urk. 1 S. 3).
Analog zur Rechtsprechung betreffend der Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung oder einem entsprechend höheren Einkommen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92) ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines Zusatzeinkommens bestehen müssen. Sowohl die Lohnblätter des Arbeitgebers (Urk. 8/54) sowie die übrigen Akten enthalten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin Trinkgelder in der Höhe von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- erzielte, weshalb der Zusatzverdienst mangels Substanzierung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1999 in Sachen R, U 222/97).
3.5     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Die Beschwerdeführerin verdient heute als Büro- und Servicehilfe im Restaurant C.___ in Zürich Fr. 25.-- in der Stunde inklusive Ferien und Gratifikation (Urk. 3). Bei einer Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden in der Woche (vgl. die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B9.2 S. 90), einem zumutbaren Pensum von 60 % und 48 Arbeitswochen im Jahr resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30'024.--. Gemäss MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführerin diese Arbeit jedoch nur zu 60 % zuzumuten (Urk. 8/16 S. 21), weshalb der Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei der Versicherten die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit zu 80 % zuzumuten (vgl. Stellungnahme der Berufsberatung vom 2. Mai 2002; Urk. 8/3), nicht gefolgt werden kann.
Eine leidensangepasste Tätigkeit ist ihr jedoch im Umfang von 80 % zuzumuten. Hat eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen auf Fr. 3'658.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- entspricht. Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 2.5 % für 2001 und 1.8 % für 2002, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 Tabellen B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) und an das zumutbare Pensum von 80 % resultiert ein Wert von Fr. 38'200.-- jährlich.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Die Beschwerdeführerin kann wegen ihres Leidens nur noch wechselbelastende und "zwangshaltungsarme" Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'470.-- ergibt.
         Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 32'470.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 54’423.--, so resultiert im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 40,3 %, die sich entsprechend dem 80%igen Anteil auf 32,3 % reduziert.
3.6     Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufgabenbereichs von der im MEDAS-Gutachten attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so ergibt sich für diesen 20%igen Bereich lediglich eine Teilinvalidität von 4 %. Die Addition derselben mit der rund 33%igen Invalidität im erwerblichen Bereich führt zu einer Gesamtinvalidität von lediglich 37 %. Diese erreicht somit nicht mehr ein rentenbegründendes Ausmass. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher in der angefochtenen Verfügung die halbe Invalidenrente per Ende Februar 2002 befristet.

        
Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Sidler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).