Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00522
IV.2002.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
H.___ geb. 1987
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___ und B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. August 2002 H.___, geboren 1987, medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie für die Zeit vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 2 = 14/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2002, mit welcher A.___ und B.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der medizinischen Massnahme inklusiv der Vergütung der entsprechenden Reisekosten bereits ab Februar 2001 sowie Übernahme der Kosten für den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule beantragt haben (Urk. 1 und 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 19. Februar 2003 (Urk. 12),
unter Hinweis darauf, dass
H.___ aufgrund von depressiven Verstimmungen, schulischer Demotivierung, Leistungsverweigerung sowie sozialen Schwierigkeiten seit Februar 2001 bei lic. phil. I C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, ___ in Behandlung steht (Urk. 14/3),

in Erwägung, dass
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat und insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, weshalb es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und_ somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und_ insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen),
ein formeller Entscheid über die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt, weshalb mangels einer entsprechenden Verfügung diese Frage in diesem Verfahren nicht entschieden werden kann; es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in Bezug auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
eine Ausdehnung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Tatbestände sich in diesem Fall als nicht zulässig erweist, da hinsichtlich der Beurteilung der Sonderschulbedürftigkeit beziehungsweise des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule im Sinne des IVG mangels entsprechender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Entscheidgrundlagen vorliegen und sie sich zu dieser Streitfrage im Rahmen dieses Prozesses lediglich nach einer summarischen Prüfung geäussert hat,

in weiterer Erwägung, dass
zwischen den Parteien einzig der Beginn des Anspruchs auf medizinische Massnahmen streitig ist,
bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmöglicht, die Kostenübernahme der nötigen Psychotherapie durch die Invalidenversicherung erst ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgt (Rz 645.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME),
nachdem H.___ aktenkundig seit Februar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 14/3), eine Kostenübernahme - wie die Beschwerdegegnerin richtig unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 18. Februar 2003 (Urk. 13) ausführte - frühestens ab Februar 2002 erfolgen kann,
nachdem es sich bei den Reisekosten um eine akzessorische Leistung handelt, diese auch erst ab Februar 2002 zu vergüten sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ und B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).