Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00526
IV.2002.00526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1942 geborene B.___ absolvierte eine Ausbildung als Krankenschwester. Nach ihrer Heirat im Jahr 1965 brachte sie 1967 und 1972 je eine Tochter zur Welt (Urk. 8/35). Seit 1994 arbeitet sie neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau bei einem Teilzeitpensum von 4 Stunden pro Tag an 2 ½ Tagen pro Woche als Hilfskraft für die Telefonzentrale, und erledigt Botengänge sowie Reinigungsarbeiten im Geschäft ihres Ehemannes A.___. (Urk. 8/22). B.___ leidet seit einer Varizenoperation im Jahr 1999 an Schmerzen in beiden Beinen (Urk. 8/20).
         Am 27. April 2001 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Abgabe von Stützstrümpfen als Hilfsmittel (Urk. 8/35). Mit Eingabe vom 16. Juli 2001 (Urk. 8/36), liess B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, auch die Ausrichtung von    "IV-Leistungen" beantragen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 8/9) das Begehren um Abgabe von Stützstrümpfen ab. Weiter holte die IV-Stelle die Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt der Klinik D.___, Venenklinik, vom 20. August 2001 (Urk. 8/19) und des Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 7. September 2001 (Urk. 8/20) ein, denen weitere Arztberichte beilagen. Sodann nahm sie auch den Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 2. Juli 2002; Urk. 8/21) und den Arbeitgeberbericht der Firma A.___, vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/22) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2002 (Urk. 8/7) gab die IV-Stelle der Versicherten bezüglich des Rentenbegehrens bekannt, bei ihr liege keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor. Sie sei im Haushalt sowie auch in ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Auf die Einwendungen der Versicherten hin, die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 8/27), holte die IV-Stelle die Stellungnahmen des Dr. med. F.___, Klinik Hirslanden, vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/14), des Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/16), des Dr. med. H.___, Schulthessklinik, vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/15), des Dr. med. I.___, Facharzt für innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatologie, vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/18), des Dr. med. J.___, Facharzt für Dermatologie, vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/17) und des Prof. Dr. K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich, vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/13) ein. Mit Verfügung vom 26. August 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die erneuten Abklärungen liessen keine neuen Schlüsse zu. Das Rentenbegehren wies sie deshalb ab.

2. Dagegen liess B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, mit Eingabe vom 27. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, medizinische Abklärungen sowie Abklärungen bezüglich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Beruf sowie im Haushalt vorzunehmen. Gleichzeitig liess sie den Bericht des Dr. C.___ vom 10. September 2002 (Urk. 3/2) und des Dr. L.___ vom 28. Juni 2000 (Urk. 3/1 = Beilage zu Urk. 8/19) ins Recht legen. In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 15. Januar 2003 (Urk. 12) einreichen und an den Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2003 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.



2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen  Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b).
         Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind von der Natur der Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1 Unbestrittenermassen gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Haushalt besorgen und darüber hinaus im Betrieb ihres Ehepartners stundenweise Sekretariatsarbeiten erledigen würde (Urk. 2 und Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 3). Ihre Invalidität ist daher nach der gemischten Methode (vorne Erw. 2.3 in fine) zu ermitteln.
3.2     Im Bericht des Spitals M.___ vom 11. Oktober 1999 (Beilage zu Urk. 8/20) wird die Diagnose einer ausgeprägten Stamm- und Nebenastvaricosis an beiden Beinen erhoben. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 7. Oktober 1999 hospitalisiert gewesen, wobei am 4. Oktober 1999 Dr. E.___ eine Crossektomie beidseits, Strippen der Vena saphena magna, eine Konvolut-Exzision und eine Phlebektomie an beiden Unterschenkeln vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe an nächtlichen Beinschmerzen und an Beschwerden bei längerem Laufen gelitten. Zudem läge ein Status nach einer oberflächlichen Thrombophlebitis vor.
         Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. September 2001 (Urk. 8/20) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 7. September 1999 bis 17. Mai 2000 behandelt, wobei die letzte Untersuchung am 20. April 2000 stattgefunden habe. Neben den bereits erwähnten Befunden leide die Beschwerdeführerin an einer angeborenen Blutgerinnungsstörung (Willebrand-Jürgens-Syndrom). Nach der Operation sei es jedoch nicht zu vermehrten Hämatomen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch eine rezidivierende Tendovaginitis der Fibularissehnen gestört. Diese Beschwerden wirkten sich jedoch nur bei längerer sportlichen Betätigung und beim Wandern aus. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals wegen ihrer retrofibularen Beschwerden notfallmässig die Sprechstunde aufsuchen müssen. Der objektive Befund erkläre aber die subjektiven Beschwerden nicht. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe nach seinen Kenntnissen nicht bestanden.

3.3     Dr. L.___, Facharzt für Angiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2000 (Beilage zu Urk. 8/19 = Urk. 3/1) ein postthrombotisches Syndrom der rechten unteren Extremität mit einem occludierten tibial-posterioren Venenbündel, einem Verdacht auf postthrombotische Residuen des fibularen Venenbündels, einer Klappeninsuffizienz der Vena poplitea sowie einer chronisch venösen Insuffizienz Grad I und einem Status nach der Varikosenoperation von Oktober 1999. Die Beschwerdeführerin habe zirka drei Wochen nach der Operation eine komplette Schwellung des rechten Beines bemerkt, wobei Lymphdrainagen und Cortisoninjektionen keine Besserung gebracht hätten. Eine Diagnostik im Sinne von Ultraschall oder einer Phlebographie sei jedoch nicht erfolgt. Am roten Meer sei die Schwellung zwischendurch rückläufig gewesen, habe jedoch später wieder deutlich zugenommen. Sie sei stark verunsichert und wünsche eine Zweitmeinung. Aktuell sei eine Entstauungstherapie mittels klebeelastischer Dauerkompressionsverbände und anschliessend Kompressionsstrümpfe vorgesehen.
3.4     Dr. C.___ stellt in seinem Bericht vom 10. April 2001 (Beilage zu Urk. 8/19) zusätzlich zum bereits bekannten Befund die Diagnosen einer Anorexia nervosa und einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin leide unter invalidisierenden Schmerzen im rechten Unterschenkel, wobei die Untersuchung eine leichte livide Verfärbung des Unterschenkels und ein leichtes Phlebödem gezeigt habe. Das postthrombotische Syndrom leichteren Grades könne chirurgisch nicht beeinflusst werden. Beim Versuch, die Schmerzverarbeitungsproblematik und die Psyche insgesamt zu thematisieren, habe die Beschwerdeführerin sofort entsetzt abgeblockt. Auch die Anorexie habe sich nicht thematisieren lassen. Deshalb bestehe keine Chance die leidende Psyche mit adäquaten Mitteln zu behandeln.
         Im Bericht vom 20. August 2001 (Urk. 8/19) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an schwer erklärbaren, offenbar stark störenden und das Vitalgefühl beeinträchtigenden Schmerzen. Andere Patienten mit vergleichbarer Diagnose und Vorgeschichte seien aber voll arbeitsfähig. Neben dem nachgewiesenen postthrombotischen Syndrom bestehe sicher auch noch ein psychologisch-/psychiatrisches Problem, das die Beschwerden subjektiv verstärke. Er sei jedoch nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vernünftig zu beurteilen. Dazu dürfte eher der Hausarzt, Dr. I.___, imstande sein.
3.5     Dr. I.___ berichtigte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/18), dass er nicht die Funktion eines Hausarztes der Beschwerdeführerin inne habe, sondern sie nur bezüglich ihrer Blutkrankheit behandle. Ihm sei keine Diagnose bekannt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Auch Dr. J.___ antwortete der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/17), er könne zu den Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen, da er die Beschwerdeführerin nur wegen lokalen dermatologischen Problemen behandle. Ebensowenig konnten Dr. F.___ von der Klinik Hirslanden (Urk. 8/14), Dr. H.___ von der Schulthessklinik (Urk. 8/15) und Dr. G.___ (Urk. 8/16) die Fragen der IV-Stelle bezüglich Arbeitsfähigkeit beantworten, weil sie laut Angaben ihres Sekretariates die Beschwerdeführerin vor längerer Zeit respektive wegen eines anderen vorübergehenden Leidens untersucht hatten. Schliesslich war auch Prof. Dr. K.___ vom Universitätsspital Zürich nicht in der Lage bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft zu geben, da er sie nur einmal im Oktober 1997 untersucht habe (Urk. 8/13).
3.6     Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht vom 10. September 2002 (Urk. 3/2), dass die Beschwerdeführerin subjektiv nicht imstande sei, einen Grossteil ihrer hausfraulichen Obliegenheiten zu erledigen, jedoch hierfür aus medizinischer Sicht keine genügende Erklärung gegeben werden könne. Das postthrombotische Syndrom des rechten Unterschenkels sei verglichen mit dem Leiden anderer Patienten weder besonders schwer, noch besonders schwierig therapierbar. Trotzdem sei nicht daran zu zweifeln, dass ein ganz erheblicher Leidensdruck vorhanden sei, weshalb eine Schmerzverarbeitungsstörung vermutet werde. Die Beschwerdeführerin reagiere jedoch äusserst empfindlich wenn psychische Aspekte ins Spiel gebracht würden. Dennoch glaube er, dass die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit in diesem Kontext zu suchen seien.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für die Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Haushalt vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Berichte der behandelnden Ärzte, von denen keiner der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige (Urk. 7).
Aus den Akten geht hervor, und darin ist der IV-Stelle beizupflichten, dass die konsultierten Fachärzte der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert haben. Selbst die Beschwerdeführerin stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf organisch objektivierbare Gesundheitsbeschwerden abgeklärt habe (Urk. 1 S. 4) und macht auch nicht geltend, aufgrund solcher Beschwerden bestände eine Arbeitsunfähigkeit. Dagegen rügt die Beschwerdeführerin, dass ein möglicherweise bestehender psychischer Gesundheitsschaden nicht abgeklärt worden sei, obwohl Dr. C.___ den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert habe (Urk. 1 S. 4).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat Dr. C.___ nicht nur einen solchen Verdacht geäussert, sondern darüber hinaus eine gravierende Essstörung psychischen Ursprungs erwähnt und auf das Vorliegen einer psychischen Problematik hingewiesen. Sodann hob Dr. E.___ die offenkundige Divergenz zwischen dem organischen Befund und der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzsituation hervor.
All diese Umstände lassen das Vorhandensein einer psychischen Störung mit relevantem Krankheitswert nicht ausschliessen. Daran ändert auch die wiederholt notierte Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber einem möglichen Zusammenhang zwischen einer psychischen Problematik und ihren Schmerzen nichts.
4.2     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
Daher ist die Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt, ihr Gesundheitszustand sei bezüglich einer allenfalls vorhandenen psychisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ungenügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb dazu zu verpflichten eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der somatische Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt ist, sodass kein Anlass für weitere Abklärungen in diesem Bereich besteht.
4.3     Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung zur Evaluierung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt hätte durchführen müssen (Urk. 1 S. 4). Da die Beschwerdeführerin nur zum Teil erwerbstätig ist, muss zur Bestimmung der Invalidität die gemischte Methode angewandt werden (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Die Haushaltsabklärung ist jedoch nur nötig, falls die psychiatrische Abklärung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Haushaltsführung ergeben sollte.
4.4 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie gemäss dem als verfahrensrechtliche Bestimmung anwendbaren Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, bei der Abklärung ihrer Leistungsansprüche mitzuwirken, namentlich sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Sodann hätte sie sich auf Grund von Art. 21 Abs. 4 ATSG einer allfälligen medizinischen einschliesslich psychiatrischen Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit respektive ihrer Arbeitsfähigkeit bei der Besorgung ihres Haushaltes erwarten liesse, zu unterziehen, ansonsten sie die gesetzlich statuierten Sanktionen zu gewärtigen hätte. Sollte die psychiatrische Abklärung einen psychischen Gesundheitsschaden feststellen, so ist die Beschwerdeführerin verpflichtet diesen behandeln zu lassen ansonsten die IV-Stelle nach erfolgtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Leistungen kürzen oder verweigern kann.
4.5     Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung zur Evaluierung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. August 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).