Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00529
IV.2002.00529

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
Genferstrasse 23, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1958, arbeitete seit 1986 als Gerüstbauer bei der A.___ AG, Zürich (Urk. 11/31, Urk. 11/38). Am 10. Juli 1995 stürzte er aus etwa sechs Metern Höhe von einem Gerüst und verletzte sich am Rücken und an den Füssen (Urk. 11/41/53/1). Anlässlich der Erstbehandlung im C.___, wo er bis am 13. Juli 1995 hospitalisiert war, wurden stabile Frakturen der Lendenwirbelkörper 1 und 2 diagnostiziert (Urk. 11/41/53/2). Wegen anhaltendem Lumbovertebralsyndrom war er anschliessend verschiedentlich hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht D.___ vom 15. Januar 1996, Urk. 11/41/53/12 S. 1).
         Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 1996 auf (Urk. 11/31 mit Beilagen). Darauf bezog B.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 75 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/28).
         Am 29. Mai 1996 stellte der Versicherte Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung, und zwar auf berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 11/39). Mit Verfügung vom 4. November 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und mangels Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen, das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/13).
1.2     Nach einer Spondylodese am 9. März 1998 in der Klinik E.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 11/21/8) und wegen weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 22. März 1999 nochmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33 Ziff. 8). Die IV-Stelle hielt am 9. August 1999 nach beruflichen (Urk. 11/31, Urk. 11/28) und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/21/1-4) fest, sie warte den Rentenentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab (Urk. 11/12).
 
2.      
2.1     Die SUVA hatte B.___ mit Verfügung vom 11. September 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1996 eine Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/41/48). Den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Februar 1997 hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. November 1999 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück (Urk. 11/41/30).
         Darauf setzte die SUVA mit Verfügung vom 27. April 2000 den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf 50 % fest (Urk. 11/41/3-4, Urk. 11/41/6, Beilage zur Urk. 11/27).
2.2     Nach Beizug eines neuen Arztberichtes der Klinik E.___ vom 19. Juni 2000 (Urk. 11/20/1-6) sprach anschliessend auch die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. August 2000 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 11/8/1-3).
         Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3     Am 20. Dezember 2001 stellte B.___, vertreten durch Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gesuch um Revision dieser Rente, da er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/19).
         Nach neuen medizinischen Abklärungen (Urk. 11/16-18) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/2-3) wies die IV-Stelle am 12. August 2002 das Revisionsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad habe sich nicht rentenbeeinflussend verändert (Urk. 11/1 = Urk. 2).

3. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 12. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 1). Am 26. September 2002 ersuchte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Zürich, um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Urk. 5).
         Mit Gerichtsverfügung wurde dieses Begehren abgewiesen mit dem Hinweis, B.___ könne nötigenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels seine Eingaben ergänzen (Urk. 8). Am 11. November 2002 stellte die IV-Stelle vernehmlassungsweise Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         In der Replik vom 27. Dezember 2002 stellte B.___ ohne weitere Ausführungen zur Sache Antrag auf Ausrichtung einer 100%igen Invalidenrente (Urk. 14). Die IV-Stelle liess die Frist zur Duplik unbenutzt verstreichen (Urk. 15-16).
Das Begehren von B.___ um Sistierung des Verfahrens, bis das auf 31. Juli 2003 (richtig jedoch: 2007; vgl. Urk. 11/4 S. 2 und nicht Urk. 11/9) in Aussicht genommene Revisionsverfahren abgeschlossen sei (Urk. 14), wurde mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2003 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

 

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

2.3     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder allenfalls der erwerblichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei ist der Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 12. August 2002 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung der massgeblichen Veränderung auf die Beurteilungen von Dr. med. G.___, Oberärztin an der Klinik E.___, vom 26. April und vom 2. Juli 2002, wonach der Beschwerdeführer als Monteur zwar vollständig arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig sei, mithin etwa sechs Stunden pro Tag mit gelegentlichen Pausen leichte und wechselbelastende Arbeiten ausführen könne (vgl. Urk. 11/16-17). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht rentenbeeinflussend verändert (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er könne sich nicht mehr bewegen und sei 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1), wobei er sich auf das Zeugnis von Dr. F.___ vom 19. April 2002 berief, welches vom 1. April bis 31. Mai 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3).

4.
4.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 24. August 2000 (Urk. 11/8/1-3) litt der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen lumbal, thorakolumbal und cervikal bei Status nach ventraler Spondylodese Th12-L2 mit Allograft und Kandeda-Implantat im März 1998 wegen posttraumatischer Segmentkyphose, Status nach Th12- und L1-Fraktur im Jahr 1995, bei Diskopathie L4/5 und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Adipositas und dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Diese Diagnosen stellte Dr. H.___ in den Berichten vom 15. Februar 1999 (Urk. 11/21/4) und 23. März 1999 (Urk. 11/24/3), welche der Hausarzt Dr. F.___ am 5. Mai 1999 bestätigte (Urk. 11/21/1 S. 2). Nach durchgeführter Diskographie L4/5 und L3/4 am 10. Oktober 1999 (Urk. 11/41/27) ergänzte Dr. H.___ im Bericht vom 25. Januar 2000 seine unveränderten Diagnosen mit den internationalen Kodierungen M40.1 (sonstige sekundäre Kyphose), S32.0 (Fraktur eines Lendenwirbels) und M51.1 (lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie; Urk. 11/20/5).
         Übereinstimmend hielten Dr. H.___ und Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei zwar als Monteur/Gerüstbauer vollständig arbeitsunfähig, aber in einer körperlich leichten Arbeit, ohne Heben von schweren Gegenständen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln sei er nach Umschulung voll einsatzfähig (Urk. 11/21/1 S. 2, Urk. 11/21/2, Urk. 11/21/3-4 je S. 2). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. H.___ auch noch im letzten Bericht vor der erstmaligen Rentenzusprache vom 19. Juni 2000 (Urk. 11/20/1-3).
4.2     Im Gesuch um Rentenrevision vom 20. Dezember 2001 beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit nicht anders, sondern wies im Wesentlichen einfach auf die von den Ärzten der Klinik E.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit hin, welche allenfalls einen Anspruch auf eine höhere Rente auslösen könnte (Urk. 11/19).
         Im Bericht vom 25. März 2002 erwähnte Dr. F.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand, wobei er neben seinen bereits gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/21/1 S. 2) - wie bereits Dr. H.___ am 25. Januar 2000 (vgl. Urk. 11/20/5) - von einem radikulären Reizsyndrom sprach; subjektiv hätten die Schmerzen zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht (Urk. 11/18).
4.3     Obwohl der Beschwerdeführer über seit einem Monat zunehmende Schmerzen klagte, schätzte dagegen Dr. G.___, behandelnde Ärztin in der Klinik E.___ seit 1997 (vgl. Urk. 11/17 ad D1-2), im Bericht vom 26. April 2002 seinen Gesundheitszustand als stationär ein (Urk. 11/17 ad C1). Dementsprechend erhob sie auch keine neuen Diagnosen, sondern führte aus, die Beschwerden bestünden seit 1995 (Urk. 11/17 ad A). Zwar sprach sie anlässlich der Untersuchung vom 19. März 2003 im Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen seit den letzten Monaten von Schmerzausstrahlungen in beide Knie, gelegentlich auch in beide Unterschenkel, und erwähnte Hypästhesien in beiden Beinen (Urk. 11/17 ad 4), welcher Befund jedoch nicht in die ärztliche Diagnose einfloss.
Dr. H.___ berichtete am 25. Januar 2000, der Beschwerdeführer sei mit neuen Beschwerden, nämlich Gefühllosigkeit im gesamten rechten Bein seit 1-2 Monaten gekommen. Die neurologische Abklärung dieser Sensibilitätsstörung sei veranlasst (Urk. 11/20/5). Obwohl die Abklärungsergebnisse nicht aktenkundig sind, darf angesichts der von Dr. G.___ unverändert gestellten Diagnosen ausgeschlossen werden, dass sich erhebliche Befunde ergaben. In Bezug auf die Beschwerden im rechten Bein bleibt überdies fraglich, ob diese - wie Dr. H.___ angibt - erst vor seiner Untersuchung am 25. Januar 2000 aufgetreten sind, da Kreisarzt Dr. I.___ nach seiner Abschlussuntersuchung vom 21. April 1999 bereits von vom Beschwerdeführer geklagten Gefühllosigkeiten im rechten Bein berichtete, während das linke Bein damals schmerzlos war (Urk. 11/41/34 S. 1). Dr. H.___ hielt dagegen noch am 12. Februar 1999 und am 23. März 1999 fest, es bestünden keine Beinschmerzen beziehungsweise keine sensomotorischen Ausfälle in den Beinen (Urk. 11/20/6, Urk. 11/21/3).
Wie nachstehend zu zeigen sei wird, kann indes vorliegend offen bleiben, ob die von Dr. G.___ am 19. März 2002 erhobenen Hypästhesien an beiden Beinen (vgl. Urk. 11/17 letzte Seite) als wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu beurteilen sind. 
4.4     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ am 26. April 2002 fest, eine behinderungsbedingte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 11/17). Weil sie im Widerspruch dazu bemerkte, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/17), präzisierte sie auf Anfrage (vgl. Urk. 11/16 S. 3) am 2. Juli 2002, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sie eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit für etwa sechs Stunden pro Tag mit gelegentlichen Pausen als ideal bezeichnete (Urk. 11/16 S. 1).
Trotz dieser von Dr. G.___ attestierten, gegenüber früher - seitens der Dres. H.___ und F.___ bescheinigten - verminderten Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit schloss die Beschwerdegegnerin nach einer von der SUVA abschlägig beantworteten Anfrage, ob Veränderungen vorlägen (vgl. Urk. 11/41/1), gemäss Notizen vom 9. Juli 2002 und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Juli 2002 auf einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 11/4-5).
4.5     Die SUVA berücksichtigte bei ihrer Rentenbemessung lediglich die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Urk. 11/41/3 S. 2 oben), wobei sie die Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich Th12/L1 als unfall- und die Beschwerden im Bereich L4/5 als krankheitsbedingt qualifizierte (Urk. 11/41/16; kreisärztliche Beurteilung vom 22. Februar 2000, Urk. 11/41/26). Die SUVA ging in der Verfügung vom 27. April 2000 angesichts der anerkannten Unfallfolgen davon aus, dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende Arbeiten bei gelegentlichen Pausen sechs Stunden täglich zumutbar (Urk. 11/41/S. 2). Dabei stützte sie sich offenbar auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher bereits am 21. April 1999 - abweichend von der Meinung der Ärzte der Klinik E.___ - die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in diesem Umfang bescheinigte, wobei zu bemerken ist, dass die Gefühlsstörungen im Bein bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit unerwähnt blieben und damit offenbar als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet wurden (Urk. 11/41/34 S. 4).
         Die Beschwerdegegnerin übernahm in Bezug auf die trotz Unfallfolgen und krankheitsbedingten Beschwerden verbliebene Restarbeitsfähigkeit diese Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA in der Rentenzusprache vom 24. August 2000 und liess die Einschätzung der Ärzte der Klinik E.___ ausser Acht (Urk. 11/8/2).
4.6     Die Würdigung dieser Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache von der Beurteilung der von ihr angefragten Ärzte abwich, welche die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 % schätzten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich vielmehr auf die Rentenbemessung der SUVA, rechnete zugunsten des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von lediglich sechs Stunden täglich an und bemass das Invalideneinkommen dementsprechend (Urk. 11/8/2). Dabei erachtete die Beschwerdegegnerin die durch die SUVA nicht abgegoltenen krankheitsbedingten Beschwerden (L4/5) als nicht zusätzlich einschränkend (Urk. 11/11 S. 2 in fine).
         Unter diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich aus ärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert hat, zumal Dr. G.___ am 2. Juli 2002 und trotz der erhobenen Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen unverändert von der bereits von Dr. I.___ als verwertbar erachteten Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag, mit gelegentlichen Pausen, sprach (Urk. 11/16).
Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst, er könne sich nicht mehr bewegen und sei 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1), vermag diese fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen geht - entgegen der durch das beschwerdeweise eingereichte Zeugnis von Dr. F.___ (Urk. 3) gestützten Meinung des Beschwerdeführers - selbst die Beschwerdegegnerin nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit noch arbeitsfähig sei. Doch die vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gerüstmonteur allein genügt nicht zur Begründung eines Anspruches auf eine höhere Invalidenrente (vgl. Erw. 2.2).
         Die medizinischen Verhältnisse erscheinen als hinreichend abgeklärt, weshalb von den beantragten weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann.
4.7     Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unverändert während sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse wurde weder geltend gemacht, noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür. Die angefochtene Verfügung, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).