Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00534
IV.2002.00534

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr



Urteil vom 23. März 2004
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die CAP Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG
Marcel Hollenstein
Bleicherweg 70, Postfach 117, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1960 geborene N.___ arbeitete seit dem 1. September 1996 im Umfang von 25 Wochenstunden als Spetterin beim B.___, ___ (Urk. 8/43). Zudem übte sie dieselbe Tätigkeit im Umfang von ungefähr 12 Wochenstunden von September 1997 bis Juli 1998 bei C.___, ___, aus (Urk. 8/27). Nachdem die Versicherte seit dem 20. Dezember 1998 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 1999 per 31. März 2000 (Urk. 8/43 Blatt 3).
1.2     Die Versicherte stellte am 5. März 2000 bei der Invalidenversicherung Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente und führte zur Begründung an, sie leide seit 1998 an Handproblemen bzw. an einem Carpaltunnelsyndrom (CTS; Urk. 8/46). Nach Einholen mehrerer ärztlicher Berichte und insbesondere eines Gutachtens vom 24. August 2001 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, (Urk. 8/9) sowie nach Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Januar 2002 (Urk. 8/30) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar 2002 mit, sie werde der Versicherten voraussichtlich eine ganze IV-Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Dezember 1999 und befristet bis 30. November 2001 ausrichten. Hingegen bestehe ab 1. Dezember 2001 mangels eines rentenbegründenden Ausmasses der Invalidität kein Rentenanspruch (Urk. 8/6).
1.3     Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 5. März 2002 (Urk. 8/5) und Mitteilung des Beschlusses vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/3) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2002 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie drei Kinderrenten rückwirkend ab 1. Dezember 1999 und befristet bis 30. November 2001 zu (Urk. 8/1). Mit einer zweiten Verfügung vom 20. September 2002 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Viertels-Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 40 %, eine Ehegattenrente und drei Kinderrenten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2001 bis 31. August 2002 (Urk. 2/2 = Urk. 8/2) sowie mit Verfügung vom 5. September 2002 eine Viertels-Rente, eine Ehegattenrente sowie zwei Kinderrenten ab dem 1. September 2002 zu (Urk. 2/1).

2.      
2.1     N.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, erhob am 4. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. September 2002 und jene vom 20. September 2002 betreffend die Viertels-Renten und beantragte:
"Es seien die Verfügungen vom 5. und 20.9.2002 aufzuheben und eine 50%-ige IV-Rente auszurichten,
eventuell,
es seien die Verfügungen aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Zur Begründung führte die Versicherte insbesondere an, in den angefochtenen Verfügungen werde nicht genügend beachtet, dass sie sowohl aus somatischen wie psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit und damit insgesamt zu mehr als 50 % in ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, so dass unter Berücksichtigung ihrer häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort 11. November 2002 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und die Versicherte in der Replik vom 3. Dezember 2002 (Urk. 11) an ihren Anträgen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 13) stellte das Gericht den Ärzten der MEDAS Luzern zwei präzisierende oder ergänzende Fragen betreffend die im Gutachten vom 24. August 2001 attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter beantworteten diese Fragen im Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 16). Das Gericht stellte den Bericht den Parteien mit Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 18) zu, welche von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machten.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung, IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
2.2     Gemäss Art. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 
2.3     Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, so richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16).

3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Invalidität bei Erwerbstätigen, Erwerbstätigenstatus).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3     Da die versicherte Person nach Erfahrungswerten im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Bei der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung muss nach Geschlechtern differenziert werden (BGE 129 V 408). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
         Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet und damit ein Einkommen erzielt (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4), oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Wird auf DAP-Löhne abgestellt, so sind mindestens fünf Dokumentationen vorzulegen und zwecks Kontrolle des Auswahlermessens überdies Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der jeweiligen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst-, den Tiefst- und den Durchschnittslohn dieser Gruppe zu machen (BGE 129 V 472). Wird auf die Tabellenlöhne abgestellt, so ist die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, heranzuziehen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen ist, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
         Für die Gegenüberstellung der hypothetischen Erwerbseinkommen ist der Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, solange nicht zwischen allfälligem Rentenbeginn und Rentenentscheid eine erhebliche Änderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 129 V 222, 128 V 174).
3.4     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     War eine versicherte Person mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Status der Nichterwerbstätigen mit Aufgabenbereich).
4.2     Gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG umschreibt der Bundesrat das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung waren.
         Nach Art. 27 Abs. 1 IVV wird bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Laut Abs. 2 gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit in der klösterlichen Gemeinschaft (sog. spezifische Methode der Invaliditätsbemessung aufgrund des Betätigungsvergleichs).
4.3     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist.
         Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00 Erw. 2d).

5.
5.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird nach Art. 27bis Abs. 1 IVV für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt (Satz 1, Teilerwerbstätigenstatus). Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (Teilzeiterwerbstätigenstatus mit Aufgabenbereich), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt (Satz 2).
5.2     Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität laut Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Erwerbstätigenstatus).
5.3     Im Falle von 27bis Abs. 1 Satz 2 IVV bedarf es vorab der Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit sowie des Anteils der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich. Nach Gerichts- und Verwaltungspraxis entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Alsdann ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu ermitteln, nämlich die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG). Im letzteren Fall sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). Dagegen entspricht der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Person immer einem Wert von 100 % (AHI 1997 S. 286). Die Gesamtinvalidität ist schliesslich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen; sie entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung aus Einkommens- und Betätigungsvergleich).

6.      
6.1     Dr. med. H. S.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom 4. Januar 1999 zuhanden des Hausarztes Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, fest, die elektroneurographischen Befunde belegten eine Kompressionsneuropathie respektive Demyelinisierung im Handgelenksbereich des Nervus medianus rechts und ganz diskret, vorwiegend sensibel, auch links. Dr. S.___ empfahl vorerst ein konservatives Vorgehen und eine Infiltration mit Kortison (Urk. 8/23).
         Dres. med. H.___ und K.___, Krankenhaus ___, nahmen am 20. April 1999 eine Denervation aufgrund der Epicondylitis radialis humeri links vor (Urk. 8/22).
6.2     Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli 1999 hielt Dr. T.___ eine unklare Therapieresistenz, Schmerzen im Schulter-, Oberarm- und Ellbogenbereich links, eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits mit Status nach Denervation links am 20. April 1999 und ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mehr als links fest (Urk. 8/21). Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, berichtete im Schreiben vom 26. August 1999 an Dr. T.___, dass die lokalen Infiltrationen wenig geholfen hätten. Daher werde es schwierig sein, einen Chirurgen von der Notwendigkeit der Operation zu überzeugen (Urk. 8/20).
         Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, nahm am 16. November 1999 bei der Beschwerdeführerin eine Spaltung des Retinaculum flexorum und Epineurolyse des Nervus medianus sowie eine ausgedehnte Beugesehnensynovektomie rechts vor (Urk. 8/18). Dr. M.___ teilte im Schreiben vom 24. März 2000 Dr. R.___ mit, obwohl postoperativ die Parästhesien verschwunden seien, klage die Beschwerdeführerin weiterhin über diffuse, nicht lokalisierbare Schmerzen mit wechselndem Beschwerdebild. Es bestünden keine Anhaltspunkte mehr für eine Kompression der Nervus medianus. Daher stelle sich ihm die Frage, ob nicht eine depressive Verstimmung sich wesentlich auf den Verlauf niederschlage (Urk. 8/17).
6.3     Dr. T.___ führte im Arztbericht vom 31. März 2000 zuhanden der IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin leide seit Dezember 1998 an Beschwerden von Seiten des CTS rechts ausgeprägter als links sowie von Seiten der Epicondylitis humeri radialis links. Die gesamte Beschwerdesymptomatik werde von einer depressiven Verstimmung überlagert. Wegen Resistenz gegen physikalische und medikamentöse Therapie sei am 20. April 1999 eine Denervation im Rahmen der Epicondylitis humeri radialis links sowie am 16. November 1999 eine Operation des CTS vorgenommen worden. In der Folge habe sich subjektiv keine Besserung der Beschwerden ergeben, was sicherlich durch die depressive Verstimmung wie auch das rechtsbetonte Schulter-Arm-Syndrom mitbedingt sei. Daher werde nun eine medikamentöse Behandlung der depressiven Verstimmung sowie eine physikalische Therapie der chronischen Schulter-Arm-Schmerzen eingeleitet. Der Arzt diagnostizierte eine depressive Verstimmung, einen Status nach Denervation am 20. April 1999 wegen Epicondylitis humeri radialis links, einen Status nach Spalten des Retinaculums flexorum und Epineurolyse des Nervus medianus sowie ausgedehnte Beugesehnensynovektomie rechts wegen CTS und Beugesehnensynovitis rechts, ein leichtes CTS links sowie ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts. Im bisherigen Beruf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 21. Dezember 1998 bzw. aufgrund der chronischen Schulter-Arm-Schmerzen könne die Beschwerdeführerin zumindest im Moment nicht als Putzfrau arbeiten (Urk. 8/14).
6.4     Im Bericht vom 10. Mai 2000 diagnostizierte Dr. R.___ Restbeschwerden bei Status nach CTS-Operation rechts am 16. November 1999, ein chronisches zervico-spondylogenes Syndrom mit tendomyotischen Veränderungen im Bereich des Schultergürtels, einen Status nach Operation wegen Epicondylopathia humeri radialis links am 20. April 1999 (mit gutem Erfolg), ein leichtes CTS links sowie eine Depression. In ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13).
6.5     Dr. M.___ hielt im Bericht vom 27. Juni 2000 fest, die Beschwerdeführerin klage hauptsächlich über Müdigkeit im Bereich der beiden Arme rechtsbetont. Sie könne seit Einnahme der Antidepressiva wieder gut schlafen. Der Epicondylus lateralis sei nicht mehr schmerzhaft. Faustschluss und Fingerextension seien vollständig möglich, indes die Kraftmessung aufgrund fehlender Mitarbeit infolge der depressiven Verstimmung schwierig. Im Bereich der Langfinger herrsche eine normale Sensibilität, und das Tinel-Phänomen über dem Carpaltunnel sei negativ. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Schulter-Arm-Syndroms, hauptsächlich rechts, sowie einer deutlich depressiven Verstimmung eingeschränkt. Tragbelastungen und Überkopfarbeiten seien ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei für die manuell belastende Tätigkeit als Spetterin zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in einer manuell leichteren Tätigkeit zu ungefähr 50 % arbeitsfähig, was ab Besserung der depressiven Verstimmung durch die Antidepressiva gelte (Urk. 8/12).
6.6
6.6.1   Im Konsiliarbericht vom 19. Januar 2001 zuhanden der MEDAS diagnostizierte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, diagnostizierte einen Status nach CTS-Operation rechts, ein atypisches CTS links, einen Status nach operierter Epicondylopathia radialis links, Kettentendinosen an den Armen rechts mehr als links, eine leichte Haltungsstörung der oberen Wirbelsäule mit rechts-kovexer Skoliose, ein Cervicalsyndrom, eine Osteochondrose und Spondylose C5/6 leichten Grades, Übergewicht sowie wahrscheinlich eine Depression. Zusammenfassend stünden die Beschwerden von Seiten der Handgelenke im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr möglich. Hingegen sollte eine leichte Tätigkeit mit nur geringer Belastung der Handgelenke und Finger denkbar sein. Diese sei aber im Kontext mit der psychischen Situation definitiv bestimmbar. Dr. Gilgen fügte bei, er würde unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annehmen (Urk. 8/9/2).
6.6.2   Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte im Konsilium vom 27. Juli 2001 zuhanden der MEDAS Luzern chronische Armbeschwerden rechts mehr als links bei Status nach Epicondylitis radialis-Operation links im November 1999 und CTS-Operation rechts im April 1999 fest. Dabei handle es sich vorwiegend um residuelle Befunde, wobei sich gewisse Verdachtsmomente für ein M. pronator-teres-Syndrom ergäben und eine leichte Irritationssymptomatik nicht ausgeschlossen sei. Links seien die Befunde mit einem massiggrädigen CTS vereinbar. Ansonsten fänden sich keine neurologischen Ursachen der Armbeschwerden. Aufgrund des möglichen leichten Irritationssyndroms des Nervus medianus rechts im M. pronator teres-Bereich erachtete der Arzt eine streng manuelle Arbeit wie vormals als Spetterin nicht mehr für möglich. Zudem schliesse das CTS links bestimmte Feinarbeiten mit der linken Hand aus. Im Übrigen seien aus neurologischer Sicht leichte bis mittelschwere manuelle Arbeiten ganztags zumutbar (Urk. 8/9/3).
6.6.3   Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, hielt im Konsilium vom 25. Januar 2001 zuhanden der MEDAS fest, anlässlich des Gesprächs vom 18. des Monats sei eine depressive Symptomatik zumindest zeitweise doch recht deutlich geworden. Dr. B.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgrade depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.0/ 32.11), die Krankheitswert erreiche und die Arbeitsfähigkeit in nicht unerheblichem Mass beeinträchtige. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40-45 % und empfahl eine Umstellung der medikamentösen Behandlung (Urk. 8/9/4).
6.6.4   Im Gutachten vom 24. August 2001 diagnostizierten Dres. med. A.___, Chefarzt, und St.___, Gutachter, MEDAS Zentralschweiz, bei der Beschwerdeführerin chronische Armbeschwerden rechts mehr als links, einen Status nach Epicondylitis radialis-Operation links im April 1999 und CTS-Operation rechts im November 1999, eine elektroneurographische Besserung der Befunde rechts, ein mässiggradiges CTS links, diskrete Hinweise für ein Musculus-pronator-teres-Syndrom rechts und für fragliche subklinische Polyneuropatie, eine leichte Haltungsstörung der oberen Wirbelsäule mit rechtskonvexer Skoliose, ein Cervicalsyndrom, Osteochondrose und Spondylose C5/C6 leichten Grades, Kettentendinosen an den Armen rechts mehr als links sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Dres. A.___ und St.___ fassten die Untergutachten dahin gehend zusammen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht für feinmanuelle Tätigkeiten in leichtem Mass eingeschränkt sei, aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in etwas weniger limitiertem Masse. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Spetterin nicht mehr zumutbar, während sie in körperlich leichten Tätigkeiten, welche die Handgelenke und Finger nur gering und nicht repetitiv kraftfordernd und mit mehr als zwei bis drei Kilogramm belasteten, zu 50% arbeitsfähig sei; dabei wirkten mehr die rheumatologischen und weniger die psychiatrischen Befunde limitierend. Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 13. August 2001 (Urk. 8/9/1).

7.       Die Beschwerdegegnerin ging gemäss dem Feststellungsblatt vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/4) und der Mitteilung des Beschlusses vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/3) bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin von einem unter anderem anhand der IK-Auszüge ermittelten Beschäftigungsgrad im Erwerbsbereich von 81 % und in der Folge von einer Tätigkeitsgrad im Haushalt von 19 % aus. Alsdann ermittelte die IV-Stelle aufgrund des Vergleichs des Valideneinkommens und des in einer leidensangepassten Tätigkeit während eines laut ärztlichen Angaben zumutbaren zeitlichen Pensums von 50 % erzielbaren Invalideneinkommens eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit von 45 % sowie aufgrund der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt eine eingeschränkte Fähigkeit zur Haushaltsführung von 22 %. Hieraus errechnete sie im Erwerbsbereich eine Invalidität von 36 % (0,81 x 45) sowie im Haushaltsbereich eine Invalidität von 4 % (0,19 x 22) und mithin gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 40 %.

8.
8.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sie bereits gemäss MEDAS-Gutachten aus rheumatologischer Sicht zu ungefähr 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei sowie aus rein psychiatrischer Sicht zu 40-45 %, dann resultiere hieraus - anders als in der angefochtenen Verfügung festgestellt - ein Invaliditätsgrad von insgesamt über 50 %.
8.2     Das Gericht holte mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 13) von den MEDAS-Ärzten eine ergänzende Stellungnahme zur Frage ein, ob die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der schlussendlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im ausserhäuslichen Bereich eingeschlossen sei oder ob die psychisch bedingte Einschränkung von 40-45 % und die rheumatologisch bedingte Einschränkung von 50 % addiert werden müssen.
         Im ergänzenden Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 16) hielten Dres. J.___, Chefarzt, St.___, Gutachter, und B.___, Psychiater, fest, dass vorliegendenfalls die psychisch und die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zusammenzuzählen seien, sondern die Arbeitsunfähigkeit insgesamt 50 % betrage. Sie begründeten dies insbesondere damit, dass der Rheumatologe und der Neurologe die Gewichtung von Schmerzen und Behinderungen nicht nur aufgrund rein mechanischer und physikalischer Einschätzungen vornähmen, sondern hier etwa infolge der Schilderungen der zu begutachtenden Person bereits Aspekte einfliessen würden, die schliesslich in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen seien. Nach dieser Verdeutlichung im ergänzenden Bericht der begutachtenden MEDAS-Ärzte zuhanden des Gerichts ist die medizinische Sachlage klar und überzeugend erstellt, weshalb auf die beantragte Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden kann und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich auf 50 % festzulegen ist.

9.       Die Beschwerdegegnerin legte die krankheitsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich mittels einer Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt fest, den eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der ärztlichen diagnostizierten Gesundheitsstörungen am 7. Januar 2002 im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgenommen hatte (Urk. 8/30). Praxisgemäss stellt eine solche Beweiserhebung bei einer physischen Einschränkungen der möglichen Tätigkeiten ein grundsätzlich hinreichendes Instrument dar, auch wenn fraglich ist, ob eine Nichtmedizinerin aufgrund der ärztlichen Diagnosen und nicht etwa aufgrund der infolge dieser Diagnosen ärztlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die verbleibenden Möglichkeiten der versicherten Person, in der deutlichen Mehrheit Hausfrauen (vgl. BGE 116 V 323), bei der Ausübung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten beurteilen kann (vgl. VPB 1994 Nr. 95 Ziff. 61 ff., BGE 120 V 150).
         Bei einer psychisch bedingten oder mitbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellt hingegen ein solcher Abklärungsbericht rechtsprechungsgemäss kein taugliches Instrument dar, vielmehr bedarf es diesfalls des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, welche sich zur Zumutbarkeit der Haushaltstätigkeit durch die versicherte Person äussern. Daher legte das Gericht der Verfügung vom 27. Oktober 2003 den Abklärungsbericht, dem sich die Haushaltsverhältnisse der Beschwerdeführerin entnehmen lassen, bei und ersuchte die MEDAS-Gutachter weiter um die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung in dieser häuslichen Tätigkeit eingeschränkt sei.
         Dres. J.___, St.___ und B.___ beantworteten diese Frage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bei ausschliesslicher Haushaltstätigkeit zu 70-80 % arbeitsfähig wäre. Sie begründeten dies insbesondere damit, dass die Arbeitsfähigkeit im häuslichen Bereich bei gleichem Gesundheitsschaden sehr oft höher liege als im Erwerbsbereich, da haushaltsführende Personen ihren Arbeitsablauf frei einteilen und ihre Tätigkeiten anpassen könnten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Tätigkeitsbereich des Haushalts zu 25 % eingeschränkt ist.

10.
10.1   Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zum Zeitpunkt der Rentenentstehung (ganze Rente ab 1. Dezember 1999 gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 20. September 2002, Urk. 8/1) weiterhin eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt und daneben im Haushalt und der Erziehung ihrer drei Kinder (Jahrgang 1982, 1985 und 1987) tätig gewesen wäre, und dass die Anteile dieser Tätigkeiten weiterhin 81 % im Erwerbsbereich und 19 % im Haushaltsbereich betragen hätten (vgl. Urk. 8/30 S. 3). Ebenso wurde in der angefochtenen Verfügungen zu Recht angenommen, dass sich diese Verhältnisse bis zum 1. Dezember 2001 nicht geändert hatten, auf welchen Zeitpunkt hin die gleichsam revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente infolge der während mindestens drei Monaten andauernder Besserung des Gesundheitszustandes vorgenommen worden war (angefochtene Verfügungen vom 20. September 2002, Urk. 2/2, und vom 5. September 2002, Urk. 2/1). Demnach kommt der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Streitsache der Status einer Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich im Haushalt zu, wobei der Anteil des Erwerbsbereich 81 % und jener des Haushaltsbereich 19 % beträgt.
10.2   Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenentstehung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihre bisherige Erwerbstätigkeit als Spetterin oder Putzfrau weitergeführt und mit dieser Teilzeittätigkeit (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b) ein Einkommen von Fr. 38'793.-- erzielt hätte. Jedoch wurde in der angefochtenen Verfügung unterlassen, das von der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 tatsächlich erzielte Einkommen der bis zum Zeitpunkt der Rentenanpassung im Jahr 2001 eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen. Diese beträgt für ungelernte Arbeitnehmerinnen und bezogen auf das jeweilige Vorjahr im Jahr 1999 1,1 %, im Jahr 2000 1,0 % und im Jahr 2001 1,8 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Neuenburg 2003, S. 33), so dass schliesslich ein hypothetisches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 40'324.95 resultiert (Fr. 38'793.-- x 1,011 x 1,01 x 1,018).
         Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf drei Dokumentationen von der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 42'843.-- ab, woraus sie für eine der Beschwerdeführerin gesundheitlich zumutbares Teilzeitpensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'421.50 ermittelte (Urk. 8/29). Weil die neuste Rechtsprechung für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Löhnen unter anderem eine Mindestzahl von fünf konkreten Arbeitsplatzdokumentationen voraussetzt (vgl. BGE 129 V 483 Erw. 4.3.2), kann darauf nicht abgestellt werden. Demnach ist das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand der Tabellenlöhne zu errechnen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2000 (Bundesamt für Statistik, Die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31) betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten, welche die der Beschwerdeführerin zumutbaren nicht feinmanuellen und leichten Tätigkeiten umfassen, im Jahre 2000 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Frauen Fr. 3'658.--. Angepasst an die Nominallohnerhöhung von 1,8 % bis ins Jahr 2001 und die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 90, Tabelle B.9.2) sowie in Berücksichtigung des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % würde der Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 monatlich Fr. 1'941.05 (Fr. 3'658.-- x 1,018 x 41,7/40 x 0,5) und jährlich Fr. 23'292.65 betragen. Zudem rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom durchschnittlichen Lohn womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinisch attestierten Einschränkungen (vorstehend Erw. 6.4.4) gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sein dürfte. Alter und Nationalität hingegen rechtfertigen keinen zusätzlichen Abzug, und zum Beschäftigungsgrad ist anzumerken, dass bei Frauen im Bereich einfacher und repetitiver Tätigkeiten Teilzeitarbeit verhältnismässig besser entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 20'963.40 (Fr. 23'292.65 x 0,9). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) besteht aber vorliegendenfalls keinerlei Grund für den maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75).
         Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 20'963.40 und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 40'324.95 resultiert ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 19'271.55, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 47,8 % entspricht.
10.3   Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem ergänzendem Bericht vom 14. November 2003 der Dres. J.___, St.___ und B.___ aus gesundheitlichen Gründen in ihrem Tätigkeitsbereich bei ausschliesslicher Haushaltsführung zu 20-30 % eingeschränkt. Da der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Person immer einem Wert von 100 % entspricht (AHI-Praxis 1997 S. 286), bleibt es in Haushaltsbereich bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.
10.4   Somit sind die Invaliditätsgrade der beiden Bereiche anteilsmässig zu gewichten und zur Gesamtinvalidität zu addieren. Aus der Erwerbsunfähigkeit von 47,8 % und einem Anteil des Erwerbsbereich von 81 % sowie einer Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 25 % und einem Anteil des Haushaltsbereich von 19 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43,7 % (47,8 x 0,81 + 25 x 0,19). Dies begründet - gleich dem in den angefochtenen Verfügungen ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % - einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

11.     Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).