IV.2002.00535
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dr. oec. M.___, geboren 1941, war von 1985 bis 19. Februar 2000 als Group Treasurer/Finanzdirektorin bei der A.___ AG in ___ angestellt; den letzten Arbeitstag leistete sie am 30. April 1999 (Urk. 7/34/1 Ziff. 1 und Ziff. 4-5). Am 17. Juni 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen verschiedener Beschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 7/35 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8, Urk. 7/36/1 S. 1 oben).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/16-17, Urk. 7/21-22), ein Gutachten (Urk. 7/20) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/34/1) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/30).
Mit Vorbescheid vom 15. (richtig wohl: 5.) Dezember 2001 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen vom 29. April 2000 bis 28. Februar 2002 dauernden, befristeten Anspruch auf eine ganze Rente in Aussicht mit der Begründung, nach Ablauf der Wartezeit am 29. April 2000 habe ihre Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Die Abklärung habe ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und dass aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss Gutachten vom 14. November 2001 sei es ihr zuzumuten, ihre angestammte Tätigkeit wieder voll auszuüben. Aufgrund dessen werde die Rente bis 28. Februar 2002 befristet (Urk. 7/11 S. 2). Dazu wandte die Versicherte im Wesentlichen ein, auf die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass aktuell keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, könne nicht abgestellt werden, da es auf einer medizinisch falschen Einschätzung, mangelhaften Abklärungen, einer Bagatellsierung der geschilderten Symptome und der aktuellen Medikamentation beruhe. Zugestimmt werden könne dem Gutachten in Bezug auf die Feststellung, dass ihre psychische Situation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bewirke (Urk. 7/12 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 5. September 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2000 bis 28. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) zu.
2. Am 4. Oktober 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Zürich, Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, die Verfügung sei insoweit aufzuheben als die ganze Rente befristet sei und es sei stattdessen eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. September 2002 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 28. November 2002 hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor, die Beschwerdegegnerin stütze die angefochtene Befristung ohne weitere Erwägungen auf das Gutachten von PD Dr. med. C.___, Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), vom 14. November 2001. Auf die von ihr dagegen vorgebrachten Einwendungen gegen die Feststellungen des Gutachters würde nicht eingegangen, ausser der Erwähnung, dass die Eingaben vom 13. Dezember 2001 und 26. Februar 2002 geprüft worden seien. Die bei den Akten liegenden Äusserungen der anderen Ärzte würden zum Teil überhaupt nicht berücksichtigt und zum Teil aus unsachgemässen Gründen ausser Acht gelassen. Somit erweise sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Befristung als im eigentlichen Sinne nicht begründet (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 und S. 5 ff. und Ziff. 7-8).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5 Gemäss BGE 124 V 181 muss die Behörde wenigstens kurz die sie leitenden Überlegungen nennen, sich aber nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die angefochtene Verfügung von der Beschwerdegegnerin nicht allzu ausführlich begründet wurde und sie sich insbesondere nicht mit den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten auseinandersetzte. Aufgrund der Aktenlage hielt sie im Vorbescheid vom 15. Dezember 2001 fest, dass ihre Abklärung ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dass aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss dem Gutachten vom 14. November sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % auszuüben (Urk. 7/11 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin kam somit - wenn auch nicht allzu ausführlich - ihrer Begründungspflicht nach, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vor diesem Gericht Stellung nehmen konnte und dieses Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, konnte ein allfälliger Mangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs - nach oben erwähnter Rechtsprechung - geheilt werden.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.8 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.9 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.10 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2d mit Hinweisen).
3.
3.1 Prof. Dr. med. D.___, Abteilung Strahlentherapie, Universität X.___ Klinikum, und Ehemann der Beschwerdeführerin, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 3):
"- Asthma bronchiale
- atopische Erkrankungen
- Rheuma
- Dislokation und Hyperflexibilität der Halswirbelsäule mit Verdacht auf temporäre Vertebraliskompression
- klimakterische Beschwerden bei Intoleranz der Oestrogenmedikation
- Hypertonie
- Verdacht auf Colitis ulcerosa
- reaktive Depression
- Claustrophobie."
Die Beschwerdeführerin sei seit 29. April 1999 bis über das Jahr 2003 hinaus 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.5).
3.2 Prof. Dr. med. E.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Depression und einen Fluor (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Zudem vermerkte er, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von deren Ehemann (Prof. D.___) festgelegt werde (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.5).
3.3 Dr. C.___ stellte in seinem auf Aktenstudium, persönlicher Begutachtung sowie konsiliarischen Untersuchungen durch Dr. med. F.___, FMH, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (Urk. 7/20 S. 8 ff), und Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/20 S. 10 ff.), beruhenden Gutachten vom 14. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/20 S. 10 und S. 12):
"Rheumatologische Diagnosen:
- Plurisegmentale degenerative Veränderungen mit insbesondere Chondrosen und Osteochondrosen im Bereiche C3/C4 und C5 bis Th1 mit
- Articulär-degenerativ eingeschränkten Bewegungsumfängen in allen Richtungen
- Rezidivierende cervikozephale Schmerzsymptomatik
Psychiatrische Diagnose:
- Psychische Anpassungsstörung mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Reaktion."
Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter zusammenfassend fest, dass 1987 Asthma und 1988 ein Cervicobrachialsyndrom C7 diagnostiziert worden seien. Seit 1994 bestünden auch Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule und Kreuzschmerzen und seit einem Jahr zudem Hautbeschwerden in Form von Ausschlägen und Juckreiz, woraufhin im Oktober 2001 von einem Spezialisten eine atopische Dermatitis diagnostiziert worden sei (Urk. 7/20 S. 13 f. Ziff. 5).
Durch die bestehenden rheumatologischen Leiden sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzchefin sowie Mitglied der Geschäftsleitung nicht wesentlich eingeschränkt. Diesbezüglich bestehe, wenn auch mit Beschwerden, eine volle Arbeitsfähigkeit. Das derzeit vorliegende leichte Asthma beeinträchtige die Beschwerdeführerin in einer rein intellektuellen Tätigkeit ebenfalls nicht. Für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für die derzeit aufgeflammte atopische Dermatitis. Diese müsse behandelt werden, stelle jedoch im vorliegenden Ausmass keine Behinderung im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung dar. Dasselbe gelte für die anderen festgestellten Diagnosen wie Hypertonie, Trigeminusneuralgie sowie Sigmadivertikulose. Seitens Prof. D.___ sei auch wiederholt eine Depression diagnostiziert worden. Bei dieser infolge der überraschenden und ungerechtfertigt erfolgten Kündigung an der letzten Arbeitsstelle aufgetretenen Depression handle es sich retrospektiv um einen Status nach wahrscheinlich schwerer depressiver Reaktion, welche auf das nachvollziehbar traumatische und erschütternde Ereignis zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Depression herausgefunden, die Symptomatik befinde sich in deutlicher Regression. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich damit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe bei der Beschwerdeführerin in einer intellektuellen, leitenden Tätigkeit (Finanzen, Wirtschaft, Geschäftsleitung) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/20 S. 14 f. Ziff. 5).
3.4 Dem Zeugnis von Prof. Dr. I.___, Leitender Arzt Allergiestation, Dermatologische Klinik, Universitätsspital Zürich, vom 24. Januar 2002, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. November bis 23. November 2001 und vom 26. November bis 29. November 2001 hospitalisiert und vom 9. November 2001 bis 15. Januar 2002 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/18/3).
3.5 Dr. B.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 6. März 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/16):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisch-rezidivierendes urticarielles Exanthem vor allem im Bereich des Gesässes und der Rima ani
- Rezidivierender Schwindel mit Synkopen und Praesynkopen unklarer Aetiologie
- Asthma bronchiale
- Rezidivierende, praktisch therapieresistente Trigeminus-/Occipitalisneuralgie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Spastische Sigmadivertikulose."
Die Beschwerdeführerin sei seit 10. Januar 2001 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/16 S. 2 lit. D. Ziff. 1). Ihr Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/16 S. 2 lit. C Ziff. 1). Sie sei seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16 S. 1 lit. B). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine Umschulung komme nicht in Frage, da die Krankheiten der Beschwerdeführerin berufsunabhängig seien (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 7)
3.6 Dr. med. J.___, Dermatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 8. März 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer Neurodermitis atopica, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/17 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/17 S. 2 lit. C Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin sei derzeit praktisch beschwerdefrei. Am 8. Februar 2002 sei der Neurodermitisschub abgeheilt gewesen. Bei der Neurodermitis handle es sich um ein chronisch-rezidivierendes Leiden (Urk. 7/17 S. 2 lit. D Ziff. 4-5 und Ziff. 7).
3.7 Am 24. September 2002 hielt Dr. B.___ fest, dass sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Anfang 2001 nichts geändert habe. Sie sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig, woran sich in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte (Urk. 3).
4. Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (1. April 2000), mit dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung dieser ganzen Rente (28. Februar 2002).
4.1 Für den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Berichte von Prof. D.___ (Urk. 7/21), Prof. E.___ (Urk. 7/22) sowie des Hausarztes Dr. B.___ (Urk. 7/16, vgl. vorstehend Erw. 3.1-2 und Erw. 3.5).
Hinsichtlich der Befristung der Rente per 28. Februar 2002 stützte sie sich auf das von ihr eingeholte Gutachten des MZR (Urk. 7/20, vgl. vorstehend Erw. 3.3), woraus sie den Schluss zog, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und dass aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss Gutachten des MZR vom 14. November 2001 sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die angestammte Tätigkeit wieder voll auszuüben (Urk. 7/11 S. 2).
4.2
4.2.1 Prof. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin seit 29. April 1999 bis über das Jahr 2003 hinaus als 100 % arbeitsunfähig. Diese Feststellung erscheint als sehr pauschal, muss doch davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand und entsprechend auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Laufe von über drei Jahren gewissen Veränderungen unterliegt oder diese Veränderungen zumindest nicht zum Vornherein verneint werden können. Ausserdem ist der Radiologe Prof. D.___ der Ehemann der Beschwerdeführerin, weshalb seine Beurteilung entsprechend zurückhaltend zu würdigen ist.
4.2.2 Prof. E.___ hielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, diese sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig und vermerkte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von deren Ehemann festgelegt werde (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.5). Dieser Vermerk weist darauf hin, dass Prof. E.___ diese Frage nicht aufgrund seiner eigenen Beurteilung beantwortete, sondern sich vielmehr auf diejenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin stützte.
4.2.3 Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 10. Januar 2001 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 1). Ihr Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/16 S. 2 lit. C Ziff. 1). Sie sei seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16 S. 1 lit. B). Insgesamt sei sie nicht mehr arbeitsfähig; eine Umschulung komme nicht in Frage, da die Krankheiten der Beschwerdeführerin berufsunabhängig seien (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rente bis zum 28. Februar 2002 befristet hatte, hielt Dr. B.___ am 24. September 2002 fest, dass sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Anfang 2001 nichts geändert habe. Sie sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig, woran sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte (Urk. 3). Obwohl die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2001 bei Dr. B.___ in Behandlung stand, beurteilte dieser deren Gesundheitszustand "rückwirkend" seit Ende April 1999. Dies, wie auch der Umstand, dass Hausärzte in ihrer Tendenz aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 2.7), wirkt sich auf den Bericht und das Zeugnis von Dr. B.___ relativierend aus.
4.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten des MZR abgestellt werden. Das Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es genügt den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.6) in einem Umfang, der es erlaubt, vollumfänglich darauf abzustellen.
Daran vermögen auch die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, der Gutachter habe zwar bezüglich der dermatologischen Symptome eine ungefähre Diagnose wiedergegeben, doch sei er aufgrund verschiedener Annahmen der Auffassung gewesen, dass die Hautproblematik keinen Einfluss auf ihre invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit habe. Für die Unrichtigkeit dieser Annahme spreche vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach der Untersuchung durch den Gutachter im Universitätspital Zürich stationär behandelt habe werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 3). Dr. C.___ hielt indessen in seinem Gutachten fest, die Beschwerdeführerin leide an einer derzeit aufgeflammten atopischen Dermatitis. Diese müsse zwar behandelt werden, stelle jedoch im vorliegenden Ausmass keine Behinderung im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung dar (Urk. 7/20 S. 14 unten). Damit stellte der Gutachter weder eine lediglich ungefähre, sondern eine exakte Diagnose, noch sind seine Annahmen als unrichtig zu qualifizieren. Dr. C.___ hielt vielmehr fest, dass im Zeitpunkt der Untersuchung gerade ein Dermatitisschub manifest war. Die Neurodermitis sei behandlungsbedürftig, habe aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Damit äusserte er seine Ansicht, dass er die Beschwerdeführerin auch während eines Dermitisschubes als 100 % arbeitsfähig erachtete.
Weiter wandte die Beschwerdeführerin ein, der Gutachter habe zwar in seiner Beurteilung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Neurodermitis atopica das Medikament Atarax einnehmen müsse, aber nicht berücksichtigt, dass die Einnahme dieses Medikamentes eine sedierende Wirkung und entsprechend auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ferner stehe dieses Medikament auch mit dem erneuten Auftreten der Trigeminusneuralgie im Zusammenhang, was wiederum auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Dr. C.___ setzte sich im Gutachten mit der Medikamentation der atopischen Dermitis auseinander (Urk. 7/20 S. 6 Mitte). Allein die Tatsache dass er die Medikamentation, nicht aber deren sedierende Wirkung erwähnte, lässt nicht darauf schliessen, dass er dessen Wirkung von vorneherein verkannte oder sich nicht damit auseinandersetzte, sondern vielmehr darauf, dass er im Bewusstsein darum, dass die Beschwerdeführerin dieses Medikament einnahm, dessen mögliche sedierende Wirkung nicht als zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit genügend erachtete. Dem Einwand der behaupteten mangelhaften Abklärung in dem Sinne, dass der Gutachter die verschiedenen Krankheiten nicht gesamthaft berücksichtigte (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6), ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter differenziert mit den einzelnen Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. Urk. 7/20 S. 14 unten).
4.2.5 Mit der Auffassung von Dr. C.___ des MZR bezüglich der Neurodermitis vereinbar ist auch der ärztliche Bericht von Dr. J.___. Die Fachärztin für Dermatologie stellte die Diagnose einer Neurodermitis atopica und hielt fest, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 7/17 S. 1 lit. A). Weiter hielt Dr. J.___ am 8. März 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit praktisch beschwerdefrei sei, am 8. Februar 2002 sei der Neurodermitisschub abgeheilt gewesen (Urk. 7/17 S. 2 lit. D Ziff. 4-5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde diese von Prof. I.___ im Anschluss an die Zeit ihrer ambulanten Behandlung im Universitätsspital Zürich bis zum 11. Januar 2002 (Urk. 7/18/3) an Dr. J.___ zur Nachbehandlung verwiesen. Wenn jeweils wieder ein neuer Schub aufgetreten sei, sei von der Praxis von Dr. J.___ zu hören gewesen, dass es sich dabei nicht um einen Notfall handle und Medikamente jederzeit abgeholt werden könnten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8 unten). Diese Tatsache, wie auch diejenige, dass Dr. J.___ festhielt, bei der Neurodermitis handle es sich um ein chronisch-rezidivierendes Leiden (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 7), weisen darauf hin, dass Dr. J.___ die gesamte Situation und somit die Arbeitsfähigkeit sowohl während eines Dermitisschubes als auch in beschwerdefreien Phasen beurteilte und diesbezüglich die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin auch während der Phasen von Neurodermitisschüben zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenbefristung am 28. Februar 2002 vollumfänglich auf das Gutachten des MZR abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/20 S. 15).
Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu jenen am 1. April 2000 ausgegangen, weshalb sie die Aufhebung des Rentenanspruchs - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88 a Abs. 1 IVV - per 28. Februar 2002 zu Recht verfügte.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Aufhebung der Rente aufgrund der Veränderung des Gesundheitszustandes als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Vorliegend war der Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. September 2002 zu beurteilen. Allfällige für die Zeit nach Verfügungserlass eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wären im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).