Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00536
IV.2002.00536

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 19. Mai 2003
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Institution X.___
A.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1974, begann nach der Realschule eine Automechanikerlehre, die er 1992 abbrach. In der Folgezeit war er bis 1994 in der Landwirtschaft tätig, ebenfalls ohne einen Berufsabschluss zu erwerben (vgl. Urk. 6/22 S. 4), arbeitete danach bis 1996 im Rahmen von mehreren kürzer dauernden Arbeitsverhältnissen im Kaminbau, Gartenbau und Hochbau sowie als Maschinist und übte ab 1996 zeitweise Arbeiten im geschützten Rahmen aus, vermittelt durch die Einrichtung "Y.___" in ___ (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/17). Im Alter von 13 Jahren hatte S.___ Cannabis und Alkohol zu konsumieren begonnen, ab dem Alter von 17 Jahren konsumierte er regelmässig Kokain und Heroin, und ab dem 20. Altersjahr erfolgte ein zunehmender Konsum von Amphetamin, Ecstasy und LSD (vgl. die Berichte von med. pract. B.___, Oberarzt Somatik der Polikliniken C.___, vom 6. und 7. Juli 1999, Urk. 21/3 und Urk. 21/2).
Im Januar 1998 wurde S.___ notfallmässig in die Psychiatrische Klinik D.___ eingewiesen, wo eine psychotische Symptomatik festgestellt wurde (vgl. den Bericht der Klinik vom 1. Juni 1999, Urk. 6/13 S. 2). Im gleichen Jahr folgten zwei weitere Hospitalisationen in dieser Klinik, gefolgt von zwei kurzzeitigen Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik E.___, und im Anschluss an diese Spitalaufenthalte trat S.___ in die betreute Wohngemeinschaft der Institution X.___ ein (vgl. Urk. 21/3 S. 2). Im Juli 1999 fand - wiederum wegen psychotischer Symptome - eine Hospitalisation in der Klinik F.___ statt (vgl. Urk. 21/3 S. 2), und gegen Ende des Jahres 2000 trat S.___ erneut in die Psychiatrische Klinik E.___ ein, nachdem ihn akustische Halluzinationen (Stimmenhören) zunehmend beeinträchtigt hatten (Bericht vom 16. Mai 2001, Urk. 6/11). Im Februar 2001 erlitt S.___ anlässlich eines Rückfalls in den Drogenkonsum eine Aspirationspneumonie. Er war deswegen im Spital G.___ in ___ hospitalisiert (Bericht vom 22. Februar 2001, Urk. 6/12) und wurde von dort aus wieder in die Psychiatrische Klinik E.___ verlegt. Nach seiner Entlassung Anfang Mai 2001 zog er im Heim H.___ ein und nahm im August jenes Jahres eine landwirtschaftliche Lehre im dortigen Landwirtschaftsbetrieb auf (Lehrvertrag vom 28. August 2001, Urk. 6/16).
Am 19. April 1999 hatte sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/22). Nach Einholung der bereits erwähnten Arztberichte aus dem Jahr 1999 hatte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. April 1998 (Urk. 6/6). In der Folge gelangte A.___, die den Versicherten während seines Aufenthaltes in der Institution X.___als Mitarbeiterin dieser Institution betreut hatte und ihn seit seinem Übertritt in das Heim H.___ weiterhin begleitet, mit Schreiben vom 25. Juni 2001 an die SVA, IV-Stelle, und ersuchte im Namen des Versicherten um Leistungen für die landwirtschaftliche Lehre in ___ unter dem Titel einer beruflichen Massnahme (Urk. 21/1). Die SVA, IV-Stelle, holte neben den bereits erwähnten weiteren medizinischen Berichten (aus dem Jahr 2001) die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. Oktober 2001 ein (Urk. 6/10/1 und Urk. 6/10/2) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle eine berufliche Abklärung durchführen (Bericht vom 23. April 2002, Urk. 6/15). Ferner unterbreitete sie den Fall ihrem medizinischen Dienst (Anfrage vom 11. April 2002 und Notiz von Dr. med. K.___ vom 17. April 2002, Urk. 6/5/2 und Urk. 6/5/1; Anfrage und Antwort vom 10./16. Mai 2002, Urk. 6/4) und ersuchte anschliessend das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) um Stellungnahme (Anfrage vom 24. Mai 2002, Urk. 6/3/2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 antwortete das BSV, dass zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen sei und für die Ausbildung des Versicherten zum Landwirt daher keine Leistungen geschuldet seien. Ausserdem empfahl das Amt die Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 6/3/1). Die SVA, IV-Stelle, eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 25. September 2002, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 2 = Urk. 6/2).

2.       Gegen diese Verfügung liess S.___, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 2. Oktober 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 12. Dezember 2002 liess der Versicherte an seinem Standpunkt festhalten (Urk. 11). Nachdem die SVA, IV-Stelle, die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 19. Dezember 2002, Urk. 14) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Februar 2003 geschlossen (Urk. 16). Auf die Verfügung vom 27. Februar 2003 hin (Urk. 17) vervollständigte die SVA, IV-Stelle, ihre Unterlagen (vgl. Urk. 21/1-3 und Urk. 21/4/a-e), und der Versicherte liess die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (Verfügung vom 2. April 2003, Urk. 22) mit Eingabe vom 3. April 2003 wahrnehmen (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), unter denen die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG figuriert.
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Anfrage an das BSV vom 24. Mai 2002 (Urk. 6/3/2) ihre Leistungspflicht für die in Frage stehende Ausbildung des Beschwerdeführers zum Landwirt befürwortet. Die angefochtene ablehnende Verfügung stützt sich demnach im Wesentlichen auf die Beurteilung des BSV in der Stellungnahme vom 12. Juli 2002 (Urk. 6/3/1).
2.2     Soweit das BSV die Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel berufliche Massnahmen mit der Begründung verneinte, dass zumindest im Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme keine Invalidität im Rechtssinne ausgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Invalidenversicherungsrecht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Versicherungsfalles beruht (vgl. BGE 126 V 242 Erw. 4). Im Bereich der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist der Anspruch somit nicht davon abhängig, dass im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes oder des Verfügungserlasses ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, sondern Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist vielmehr, dass die versicherte Person in der vorangegangenen Zeit aus Krankheitsgründen daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Es kommt also nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit an (vgl. BGE 126 V 462 Erw. 2).
Ob die Beschwerdegegnerin für die zur Diskussion stehende Ausbildung Leistungen zu erbringen hat, hängt damit davon ab, ob ein körperlicher oder geistiger beziehungsweise psychischer, über das reine Suchtgeschehen hinausgehender Gesundheitsschaden dafür verantwortlich ist, dass der Beschwerdeführer die begonnene Mechanikerlehre abgebrochen hatte und in der Folge bis zum Antritt der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Ausbildung keinen Berufsabschluss erworben hat. Ist dies zu bejahen, so ist die Beschwerdegegnerin für die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG leistungspflichtig und kann sich entgegen ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Standpunkt stellen, die verschiedenen Erwerbstätigkeiten, die der Beschwerdeführer nach dem damaligen Abbruch der Mechanikerlehre ausgeübt hatte, seien nicht ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar im Sinne dieser Bestimmung. Denn wenn eine Person, die bei guter Gesundheit einen beruflichen Abschluss erworben hätte, aus Krankheitsgründen lediglich Hilfsarbeiten ausübt, so erleidet sie dadurch in aller Regel längerfristig eine erhebliche, krankheitsbedingte Schlechterstellung in erwerblicher Hinsicht.
2.3 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen steht fest, dass beim Beschwerdeführer auf jeden Fall ab seiner notfallmässigen Einweisung in die Psychiatrische Klinik D.___ im Januar 1998 eine psychische Erkrankung bestand, die über die Suchtproblematik hinausging. Die Ärzte dieser Klinik vermuteten zunächst eine verzögert auftretende psychotische Störung bei multiplem Substanzmissbrauch (Code F19.75 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und zogen daneben auch eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 Code F23.2) oder auch eine Schizophrenie in Betracht (vgl. Urk. 6/13 S. 1 und S. 2). Med. pract. B.___ sprach in seinem Bericht vom 6. Juli 1999 (vgl. Urk. 21/3 S. 1) von einer anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10 Code F22.0), und zwei Jahre später stellten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Mai 2001 (vgl. Urk. 6/11 S. 1) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 Code F20.0) und nahmen den Beschwerdeführer entsprechend dem selbständigen Charakter der psychiatrischen Erkrankung in die so genannte Dualstation auf, wo Patienten mit einer Doppelproblematik von Sucht und psychischen Störungen behandelt werden (vgl. Urk. 6/11 S. 2).
Hingegen lässt sich anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer schon in der Zeit vor 1997/1998 an einer krankheitswertigen, über das Suchtgeschehen hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung litt, die ursächlich daran beteiligt war, dass er seine Mechanikerlehre im Jahr 1992 abbrach und auch in den folgenden Jahren, in denen eine heranwachsende Person üblicherweise ihre berufliche Ausbildung beendet, keinen Berufsabschluss erwarb. Auf jeden Fall kann die Vermutung im Leistungsbegehren, in der Beschwerdeschrift und in der Replik (Urk. 21/1, Urk. 1 und Urk. 11), dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unerkannt bereits zu Beginn des regelmässigen Drogenkonsums vorhanden war und an der Suchtentstehung massgebend beteiligt war, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch Dr. K.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 17. April 2002 einen derartigen Verlauf offenbar für gut denkbar hielt (vgl. Urk. 6/5/1). Eine fachärztlich fundiert begründete Beurteilung hierzu fehlt jedoch; der von Dr. K.___ unter anderem erwähnte Umstand, dass im Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 1999 angegeben ist, der Gesundheitsschaden bestehe seit 1991, genügt noch nicht für die Annahme einer bereits seit damals vorhandenen selbständigen psychischen Erkrankung, zumal die Ärzte in jenem Bericht noch die Polytoxikomanie (ICD-10 Code F19.26) und nicht die psychotische Störung als wichtigste Diagnose hervorgehoben hatten (vgl. Urk. 6/13 S. 1 f.).
Die Frage, ob beim Beschwerdeführer schon zur Zeit, in der üblicherweise eine Berufslehre absolviert und abgeschlossen wird, eine über die Suchtproblematik hinausgehende psychische Erkrankung vorgelegen hatte, die sich auf den Erwerb eines Berufsabschlusses hindernd ausgewirkt hatte, bedarf daher der näheren Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten. Zur Veranlassung der entsprechenden Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der von ihr beauftragten Fachperson wird es auch obliegen, bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten die notwendigen anamnestischen Angaben einzuholen, namentlich bei der Person, die gemäss dem Bericht von med. pract. B.___ vom 6. Juli 1999 eine regelmässige Gesprächstherapie mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte (vgl. Urk. 21/3 S. 2), bei Dr. L.___ des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Sozialdepartementes ___ der in einem internen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2002 als gegenwärtiger behandelnder Arzt bezeichnet ist (Urk. 6/1), und bei Dr. med. M.___, der in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ebenfalls als behandelnder Arzt genannt wird und der offenbar eine nähere Abklärung des Beschwerdeführers aufgenommen hat (vgl. Urk. 11).
2.4     Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung des Beschwerdeführers vornehmen lasse und hernach über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

3.       Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung des Beschwerdeführers vornehmen lasse und hernach über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Institution X.___, A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).