Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00537
IV.2002.00537

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1976, leidet an einer zerebralen Teilleistungsschwäche mit Störungen in der Wahrnehmung und im akustischen Sprachverständnis (Urk. 7/4). Nach der Primar- und Realschule begann er verschiedene Lehren im Krankenpflegebereich, im Detailhandel und in der Landschaftsgärtnerei, die er behinderungsbedingt jeweils nach einigen Monaten abbrechen musste (Urk. 7/14 und 7/17).
Am 30. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ordnete eine berufliche Abklärung als Gartenarbeiter in der A.___, vom 21. Februar bis zum 10. März 2000 an (Urk. 7/15) und gewährte M.___ mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk. 7/3) für die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 13. August 2002 die Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT-Anlehre im Landschaftsgartenbau im A.___.
Im August 2002 schloss M.___ die Anlehre erfolgreich ab (Urk. 7/9-10). Da er vorerst Mühe hatte, eine Anstellung zu finden, empfahl das A.___ der IV-Stelle, dem Versicherten noch ein sechsmonatiges Arbeitstraining zu gewähren (Urk. 7/10 und 7/5 S. 2). Am 19. August 2002 konnte M.___ in der Firma B.___, eine Stelle als angelernter Gärtner zu einem Monatslohn von Fr. 3'000.-- antreten (Urk. 7/8). Am 10. September 2002 erliess die IV-Stelle daher eine weitere Verfügung, mit der sie das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt abschrieb (Urk. 2 = 7/1).
2.       Dagegen erhob M.___ am 3. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte die Übernahme weiterer Ausbildungskosten sowie die Prüfung der Rentenfrage (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 19. November 2002 (Urk. 8) geschlossen wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).       Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2002 (Urk. 2) äussert sich ausschliesslich zum Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Verfügung enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer erziele an seiner derzeitigen Stelle ein rentenausschliessendes Einkommen, dient lediglich der Begründung des Entscheids über die beruflichen Massnahmen und stellt keinen eigenständigen, anfechtbaren Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers dar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, ist deshalb mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
3.      
3.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.      
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Als berufliche Weiterbildung gilt jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 32 f. Erw. 2; AHI 1997 S. 168 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.3     Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdrängt. Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person, trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung, erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. September 1993 in Sachen B., I 436/92).
4.       Wie aus der Legaldefinition des Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG und aus den Umschreibungen der einzelnen Eingliederungstatbestände hervorgeht, handelt es sich dabei nicht um ziffernmässig bestimmte, sondern um inhaltlich offene Leistungsberechtigungen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zu Lasten der Versicherung unter dem Gesichtspunkt der ratio legis (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 56). Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und notwendig, sondern auch in sich und gesamtheitlich betrachtet sachlich, zeitlich, wirtschaftlich-finanziell und persönlich angemessen sein (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1999 in Sachen K., I 374/99).
5.      
5.1     Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk 7/3) als erstmalige berufliche Ausbildung gewährte zweijährige Anlehre im Landschaftsgartenbau im August 2002 erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anlehre stellt eine vollwertige Ausbildung dar, die zum Übertritt in einen anderen Betrieb gleicher Art befähigt (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anlehre stelle keine abgeschlossene Ausbildung dar (Urk. 1), ist ihm daher nicht zuzustimmen. Zudem ist aufgrund der schulischen Bildung des Beschwerdeführers, der 7 Jahre die Primarschule und 3 Jahre die Realschule besucht hat (Urk. 7/19), und im Hinblick auf seine Behinderung, die sich vor allem in einem verlangsamten Auffassungsvermögen, mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie in einer latenten Nervosität, mit der er sich selber blockiere, bemerkbar machte (Urk. 7/15 und 7/10), davon auszugehen, dass die Anlehre eine seinen persönlichen Fähigkeiten adäquate Eingliederung darstellte.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die erstmalige berufliche Ausbildung als abgeschlossen betrachtete und unter diesem Titel keinen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung als gegeben erachtete.
5.2     Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme weiterer Ausbildungskosten mit der Begründung, sein Ziel sei es, eine Volllehre zu absolvieren, und aufgrund seiner Teilleistungsstörung habe er dabei mit entsprechenden Schwierigkeiten zu rechnen (Urk. 1).
         Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung (Urk. 6) zutreffend ausführt, steht die formelle Rechtskraft der angefochtenen Verfügung dem Wunsch des Beschwerdeführers, in einem späteren Zeitpunkt eine Lehre zu absolvieren, nicht entgegen. Dass bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, mithin im September 2002, der Antritt einer Lehre ernsthaft zur Diskussion gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Im Abschlussbericht des A.___ wurde vielmehr ein sechsmonatiges Arbeitstraining empfohlen, weil der Beschwerdeführer aus mangelndem Selbstwertgefühl, wegen seiner geringen Belastbarkeit und der nervositätsbedingten Hyperaktivität zunächst Schwierigkeiten bekundete, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/10 S. 4 f.). Zudem wurde im Austrittsgespräch vom 25. Feb-ruar 2002 durch den Berufsberater der IV-Stelle offenbar eine gewisse Selbstüberforderung des Beschwerdeführers festgestellt, die seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zusätzlich einschränke (Urk. 7/5 S. 2).
         Damit ist die angefochtene Verfügung auch insoweit zu bestätigen, als im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Leistungen der Invalidenversicherung für eine Berufslehre des Beschwerdeführers als angezeigt erachtet wurden. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er, sollte er sich in einem späteren Zeitpunkt entschliessen, eine Lehre im Gartenbau zu machen, unter dem Titel berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen des Invalidenversicherung beantragen kann, sofern die beabsichtigte Ausbildung seinen persönlichen Verhältnissen entspricht und ihm invaliditätsbedingt Mehrkosten anfallen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).