IV.2002.00540
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Jäggi
Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Seestrasse 162a, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1974, ist seit Geburt hörbehindert. Er begann 1991 eine Lehre als Metzger und schloss diese 1995 erfolgreich ab (Urk. 9/98-101). Dafür richtete die Invalidenversicherung im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Leistungen aus (Urk. 9/36, Urk. 9/25). Ab Dezember 1996 arbeitete er bei der A.___ AG in ___ als Metzger in der Feinzerlegerei (Urk. 9/94). Am 10. September 2000 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/97). Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 12. Dezember 2000 mit, dass sie den Rentenanspruch erst nach Ablauf des Wartejahres am 22. Mai 2001 prüfe (Urk. 9/14). In der Folge prüfte die IV-Stelle zunächst den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auch deshalb, weil das bisherige Arbeitsverhältnis offenbar per 31. August 2001 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 9/10) und der Versicherte bereits am 20. August 2001 eine zweite Lehre als Koch begonnen hatte (vgl. Urk. 9/91 S. 2). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Neuausbildung zum Koch sei behinderungsbedingt nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen beziehungsweise langfristig zu erhalten. Dementsprechend könne sie die invaliditätsbedingten Mehrkosten nicht übernehmen (Urk. 9/8). Nach schriftlicher Stellungnahme des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen (Urk. 9/6), und weiteren Abklärungen seitens der IV-Stelle, hielt diese mit Verfügung vom 9. September 2002 an der Verneinung des Anspruchs auf Umschulung zum Koch fest (Urk. 2 = Urk. 9/2).
2. Gegen diese Verfügung erhob G.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Stünzi, mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) habe und es sei ihm ein Taggeld nach Art. 24 IVG auszurichten. Gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sei ihm eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Februar 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel am 25. März 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 holte das Gericht einen ergänzenden Bericht des Zentrums für Wirbelsäulenleiden ein (Urk. 18), welcher mit Datum vom 23. Mai 2003 einging (Urk. 21). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2003 mitteilte, der Bericht spreche für sich, weshalb er an seinen Anträgen festhalte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der Umschulungskosten zum Koch hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Tätigkeit als Koch im Wesentlichen stehend und gehend verrichtet werden müsse und daher wegen des Rückenleidens des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht als Umschulungsziel nicht geeignet sei (Urk. 8 S. 1). Daneben wirke sich auch die praktische Taubheit des Beschwerdeführers negativ auf die angestrebte Umschulung aus. Demzufolge könne behinderungsbedingt nicht mit einer langfristigen 100%igen Verwertung der Arbeitsleistung nach der Umschulung gerechnet werden, und es fehle daher das erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit (Urk. 8 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei unbestritten, dass er nach der Wirbelsäulenversteifungsoperation im Oktober 2000 seinen bisherigen Beruf als Metzger nicht mehr ausüben könne. Als problematisch sei ärztlicherseits vor allem das häufige Heben sehr schwerer Lasten bei einer tiefen Umgebungstemperatur betrachtet worden. Dies entspreche auch genau seinem subjektiven Empfinden. Seit seinem Lehrantritt als Koch habe er kein einziges Mal mehr unter Rückenschmerzen gelitten. Er habe mit Erfolg das erste Lehrjahr als Koch absolviert, und der Bericht des Lehrbetriebes sei absolut positiv ausgefallen. Es sei deshalb nicht verständlich, dass die Tätigkeit als Koch als nicht geeignet beurteilt werde, denn die Praxis habe das Gegenteil bewiesen (Urk. 1 S. 4-5). Auch in der Replik vom 7. Februar 2003 bekräftigt der Beschwerdeführer, dass seit Beginn der Kochlehre nicht mehr die geringsten Rückenprobleme aufgetreten seien. Von ärztlicher Seite werde diese positive Entwicklung darauf zurückgeführt, dass er nicht mehr in Kühlräumen arbeiten müsse, sondern in einem normal warmen bis heissen Klima (Urk. 13 S. 2). Dazu verwies er auf einen aktuellen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___ (Urk. 14/1). Auch seine praktische Taubheit wirke sich nach Aussage seiner Lehrmeisterin nicht negativ auf den Abschluss der Berufsausbildung und auf die Tätigkeit als Koch aus. Es habe sich also gezeigt, dass er eine Umschulung gewählt habe, die ihm dauernd ein rentenausschliessendes Einkommen sichern werde (Urk. 13 S. 2-3).
3.
3.1 Wegen seiner Rückenbeschwerden war der Beschwerdeführer im Jahre 1999 offenbar in mehreren Spitälern in Behandlung (vgl. Urk. 9/56-57). Die Akten enthalten sodann mehrmals die Angabe, dass am 17. Oktober 2000 eine Wirbelsäulenversteifungsoperation durchgeführt wurde (Urk. 9/57 S. 2, Urk. 9/54 S. 2). Ein Operationsbericht ist jedoch nicht in den Akten.
3.2 Im Bericht des Spitals Zimmerberg in Wädenswil, wo der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 1999 hospitalisiert war, gaben Dr. med. C.___, Oberarzt Medizin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Medizin, für den damaligen Austrittszeitpunkt folgende Diagnose an: Lumbospondylogenes Syndrom links bei muskulärer Dysbalance, Tonussteigerung im Bereich des Gluteus medius und Piriformis links, Eosinophilie unklarer Genese sowie schwere Hör- und Sprechbehinderung seit dem Kleinkindalter. Zur Arbeitsfähigkeit wurde lediglich festgehalten, dass das häufige Heben sehr schwerer Lasten bei einer tiefen Umgebungstemperatur sich ungünstig auf das lumbale Schmerzsyndrom auswirke, die Arbeitsfähigkeit aber durch Physiotherapie und rheumatologische Therapie verbessert werden könnte (Urk. 9/56 S. 3).
3.3 Obigem Bericht beigelegt war der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. August 1999 mit übereinstimmender Diagnose. Darin wurde ausgeführt, dass nach epiduraler Steroid-Injektion am 9. Juli 1999 und intensiver Physiotherapie keine Schmerzverbesserung erreicht worden sei. Nach Manipulation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie des linken ISG und lokaler Infiltration mit Steroiden im Bereich der schmerzhaften Punkte gluteal habe der Patient eine fast vollständige Beschwerdefreiheit gezeigt, jedoch nur über einige Stunden; im Verlauf seien die Schmerzen wieder progredient gewesen, insgesamt jedoch deutlich abnehmend. Es gebe weder Hinweise auf eine entzündliche Aetiologie für die Schmerzsymptomatik noch auf einen möglichen Tumor oder eine neurologische Ursache. Es wurde aus rheumatologischer Sicht für 10 Tage (bis 4. August 1999) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Übrigen enthält der Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, lediglich noch den Hinweis, dass der Beschwerdeführer unter langen und unregelmässigen Arbeitszeiten zu leiden scheine (Urk. 9/56 Blatt 5-6).
3.4 Im Bericht des Zentrums für Wirbelsäulenleiden am Spital Sanitas in Zürich von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 6. Dezember 2000 wurde eine Spondylarthrose sowie Diskushernie L5/S1 bei Status nach Wirbelsäulenversteifungsoperation am 17. Oktober 2000 diagnostiziert. Als Metzger und auch in anderen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer vor sechs Monaten ab Operationsdatum nicht einsatzfähig (Urk. 9/57 S. 2).
3.5 Auch im Bericht vom 9. Juni 2001 vermochten die Ärzte des Zentrums für Wirbelsäulenleiden noch keine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Es wurde jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich einer anderen beruflichen Tätigkeit zuwenden sollte, da die körperliche Belastung in einer Metzgerei zu anstrengend sei (Urk. 9/55 S. 2).
3.6 Im letzten von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht des Zentrums für Wirbelsäulenleiden vom 21. August 2001 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % als Metzger tätig gewesen sei und es dabei zu zunehmenden Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Überganges gekommen sei. Da der Beschwerdeführer vor Injektionen starke Angst habe, habe er nur langsam dazu bewegt werden können, sich einer Infiltrationsdiagnostik zu unterziehen. Diese sei sodann am 10. Juli 2001 durchgeführt worden, wonach es dem Beschwerdeführer akut schnell besser gegangen sei. Man habe ihm vorgeschlagen, sich die Schraube entfernen zu lassen. Falls diese Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt werden sollte und dann keine lumbosakralen Beschwerden mehr vorhanden seien, könne der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisieren. Normalerweise verhalte es sich so, dass Patienten mit Spondylodesen in körperlich tätigen Berufen meist nur noch eine partielle Arbeitsfähigkeit erreichen. Der Beschwerdeführer möchte allerdings seinen Beruf wenn möglich nicht wechseln (Urk. 9/54 S. 1).
3.7 Der Hausarzt Dr. B.___ fasste in seinem Bericht vom 13. August 2002 die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zusammen und nahm zur Geeignetheit einer Umschulung zum Koch Stellung. Die aktuelle Arbeit in Kühlräumen mit der Notwendigkeit des Umhertragens von 20-40 kg schweren Paletten sei für einen Patienten mit nicht ganz klaren und auch nur protrahiert abgeheilten lumbalen Rückenbeschwerden keine Idealarbeit. Eine Umschulung sei damit grundsätzlich indiziert und notwendig. Inwieweit eine Kochlehre das Heben von Lasten notwendig mache, könne er nicht beurteilen, immerhin dürften die Lasten unter der bisherigen Grössenordnung von 20-40 kg liegen. Schwerwiegender erscheine ihm das Arbeiten in gebückter Stellung. Dass die Sprach- und Hörbehinderung in einer in der Regel eher lärmigen Küche eine erhebliche Erschwerung darstelle, scheine ihm ebenfalls klar. Eine Kochlehre sei unter diesen Umständen sicher problematisch und beinhalte eine grosse Wahrscheinlichkeit, auch bei gutem Willen aller Beteiligten zu scheitern. Andererseits dürften die Möglichkeiten anderer Lehrstellen auch nicht gerade reichlich vorhanden sein, und die vorgeschlagene Möglichkeit stelle mit Sicherheit eine Verbesserung gegenüber dem aktuellen Arbeitsplatz dar (Urk. 9/53).
3.8 In dem vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Bericht vom 28. Januar 2003 hielt Dr. B.___ sodann fest, dass er sich weiter über die Tätigkeit eines Kochs erkundigt habe. Entgegen seiner früheren Annahme gehe in den meisten Küchen die Bestellung von Speisen schriftlich vor sich, und die Arbeiten seien weitgehend standardisiert oder auch schon vorbereitet. Er habe erfahren, dass der Beschwerdeführer sich recht gut bewährt habe. Offenbar würden nicht selten Hörbehinderte in Küchen eingesetzt und könnten dort geschützt vor der Notwendigkeit zur Kommunikation normale bis überdurchschnittliche Arbeit leisten. Zum zweiten Punkt seiner früheren Bedenken betreffend die Rückenschmerzen bemerkte Dr. B.___, dass beim Beschwerdeführer erfreulicherweise seit Anfang der Kochlehre keinerlei Rückenbeschwerden mehr aufgetreten seien. Einzige für ihn einigermassen verständliche Erklärung dafür sei, dass der Beschwerdeführer jetzt an einem normal warmen bis heissen Ort arbeite, im Gegensatz zu den früheren Arbeiten in Kühlräumen. Dr. B.___ kommt zum Schluss, dass er seine frühere Beurteilung revidiere. Er stütze sich dabei einerseits auf den bisher sehr positiven Verlauf der gut 1 ½-jährigen Lehrzeit und andererseits auf die offensichtlich positiven Erfahrungen Hörbehinderter im gewählten Beruf als Koch (Urk. 14/1).
3.9 In dem vom Gericht eingeholten ergänzenden Bericht des Zentrums für Wirbelsäulenleiden vom 23. Mai 2003 wird ausgeführt, dass das Heben von schweren Lasten bei der Tätigkeit als Metzger dazu führe, dass eigentlich immer eine Hohlkreuzhaltung (Lordose) eingenommen werden muss. Dies sei sehr wahrscheinlich auch die Ursache gewesen, dass beim Beschwerdeführer eine vorzeitige Abnutzungserscheinung und Bandscheibendegeneration auf dem untersten Lendenwirbel aufgetreten sei. Bei der Küchenarbeit müsse der Beschwerdeführer weniger schwere Gewichte heben und könne die Grössen- und Mengenaufteilung relativ selbständig vornehmen. Die Küchenarbeit werde zudem eher in vornübergeneigter Haltung (delordosierend) durchgeführt, was beim Beschwerdeführer einer Schonhaltung entspreche. Ausserdem sei es eine Tatsache, dass Kälte sich verschlimmernd auf Rücken- beziehungsweise gesamthaft Gelenkbeschwerden auswirke. Diesbezügliche am Zentrum für Wirbelsäulenleiden seit 1998 durchgeführte Patientenbefragungen hätten ergeben, dass Kälte überwiegend als schmerzverstärkend empfunden würde (Urk. 21).
4.
4.1 Von den Parteien unbestritten und in den medizinischen Akten mehrmals erwähnt ist, dass die Tätigkeit als Metzger, bei welcher der Beschwerdeführer schwere Lasten von 20-40 kg zu heben und in kühler Umgebung zu arbeiten hatte, angesichts seiner Rückenbeschwerden nicht mehr zumutbar ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die abweisende Verfügung damit, dass die Tätigkeit als Koch im Wesentlichen stehend und gehend verrichtet werden müsse und daher wegen des Rückenleidens und im Übrigen auch wegen der Hörbehinderung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht als Umschulungsziel nicht geeignet sei (Urk. 8). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Tatsache, dass er seit Beginn der Kochlehre keine Schmerzen mehr habe und die Lehre auch sonst erfolgreich verlaufe, beweise deren Behinderungsangepasstheit (Urk. 13 S. 2).
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung die Frage einer Leistungsgewährung in der Invalidenversicherung prognostisch und nicht nach ihrem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (BGE 110 V 102 Erw. 2 mit Hinweis). Die Kosten der Umschulung könnten also nicht allein deshalb übernommen werden, weil der Beschwerdeführer nun seit Beginn der Kochlehre offenbar keine Rückenbeschwerden mehr zu beklagen hat.
Aufgrund der von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Tätigkeit als Koch den Behinderungen des Beschwerdeführers angepasst ist. Insbesondere kam Dr. B.___ in seinem ersten Bericht vom 13. August 2002 zum Schluss, er könne die Verweigerung der Leistung durch die Beschwerdegegnerin gut nachvollziehen (Urk. 9/53), und erst nach erfolgreichem Beginn erachtete er die Kochlehre als geeignetes Umschulungsziel (Urk. 14/1). Die bereits vorhandenen Berichte des Zentrums für Wirbelsäulenleiden nahmen zur Behinderungsangepasstheit einer Tätigkeit als Koch nicht Stellung (Urk. 9/57, Urk. 9/55, Urk. 9/54). Deshalb holte das Gericht den ergänzenden Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 21) ein. Daraus geht nun hervor, dass im Falle des Beschwerdeführers vor allem die Hohlkreuzhaltung, welche im Beruf als Metzger oft einzunehmen ist, zu Rückenbeschwerden führt. Die vornübergeneigte Haltung, die bei der Arbeit in der Küche häufig vorkommt und vom Hausarzt Dr. B.___ zunächst als problematisch beurteilt worden war (Urk. 9/53 S. 2), entspreche in seinem Fall aber gerade einer Schonhaltung. Zudem wird es als mit den Erfahrungswerten übereinstimmende Tatsache bezeichnet, dass sich Kälte auf Rückenbeschwerden negativ auswirke. Dieser Bericht legt überzeugend dar, dass sich die Anforderungen einer Tätigkeit als Metzger und diejenigen einer Tätigkeit als Koch im Hinblick auf das konkrete Rückenleiden des Beschwerdeführers doch erheblich unterscheiden. Gestützt darauf ist die Kochlehre durchaus als behinderungsangepasst zu qualifizieren.
Zu erwähnen bleibt, dass die Hör- und Sprechbehinderung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der anbegehrten Umschulungsmassnahme nicht von massgebender Bedeutung ist. Dass diese Behinderung praktisch in allen Berufen zu gewissen Schwierigkeiten führen kann, erklärt sich von selbst. So hat es auch in dem Betrieb, wo der Beschwerdeführer zuletzt als Metzger gearbeitet hatte, Probleme gegeben (vgl. Urk. 9/85 Blatt 4, Urk. 9/94 S. 3). Trotzdem war der Beschwerdeführer jahrelang in diesem Beruf tätig, und erst die Rückenbeschwerden führten zur Auflösung dieses letzten Arbeitsverhältnisses. Ebenso ist ihm und dem jeweiligen Arbeitgeber in Bezug auf die Hörbehinderung eine Tätigkeit als Koch zumutbar.
4.4 Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Tätigkeit als Koch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Rücksicht nimmt und damit als behinderungsangepasst gelten kann. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat. Hinsichtlich der konkret auszurichtenden Leistungen, insbesondere der Ausrichtung von Taggeldern, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da diese aufgrund der Ablehnung der Umschulungsmassnahme bisher nicht darüber verfügt hat.
5. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. September 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über die konkreten Leistungen, insbesondere auch über den Anspruch auf Taggelder, verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).