IV.2002.00543
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1957, lebt seit 1990 in der Schweiz. Sie arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in Teilzeit als Zimmermädchen beziehungsweise als Reinigungsangestellte und bezog wiederholt Arbeitslosenentschädigung, zuletzt von 1995 bis 1997. In der Folge ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit 1999 lebt D.___ zusammen mit dem 1991 geborenen gemeinsamen Sohn von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 8/20; Urk. 8/23; Urk. 8/24).
Eine Computertomographie am 11. Januar 1999 ergab den Verdacht einer rechtsseitigen medio-lateralen Discushernie auf Höhe HWK 4/5 (Urk. 8/15/9). Aufgrund eines therapieresistenten, chronisch progredienten Carpaltunnelsyndroms rechts wurde bei der Versicherten am 8. September 1999 eine Medianus-Neurolyse rechts durchgeführt, und sie musste in der Folge während sechs Wochen eine Handschiene tragen (Operationsbericht der Klinik A.___, Zürich, vom 8. September 1999, Urk. 8/15/7; vgl. auch Urk. 8/15/6). Anlässlich der Sprechstunden vom 23. September und 5. November 1999 erwähnte die Versicherte verschiedene weitere diffuse Beschwerden (Urk. 8/15/4+6). Im Anschluss an die Untersuchung vom 2. Dezember 1999 in der Klinik A.___ wurde die Versicherte, die sich mittlerweile auch in psychiatrischer Behandlung befand, intern zur neurologischen Abklärung überwiesen (Urk. 8/15/3). Dort konnten ihre Schmerzangaben am 20. Januar 2000 nicht weiter objektiviert werden, und hinsichtlich des Prozederes wurde ein Zuwarten empfohlen (Urk. 8/15/2). Das Institut B.___, Zürich, diagnostizierte am 13. Juni 2000 zuhanden der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine Bandscheibenprotrusion auf Höhe L5/S1 (Urk. 8/15/10). Am 8. September 2000 meldete sich D.___ aufgrund ihrer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte nebst beruflichen Massnahmen eine Invalidenrente (Urk. 8/24).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge verschiedene Abklärungen erwerblicher (Urk. 8/23) und medizinischer (Urk. 8/13-15) Art. Insbesondere veranlasste sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und das Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2002 (Urk. 8/12). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente in Aussicht, wobei sie davon ausging, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 35 % erwerbstätig (Urk. 8/8). Auf Einsprache der Versicherten vom 13. Mai 2002 hin (Urk. 8/7) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des Haushaltsabklärers vom 17. Juli 2002 ein (Urk. 8/3) und anerkannte, dass D.___ im Gesundheitsfalle zu 45 % erwerbstätig wäre; neu ging sie von einem Invaliditätsgrad von 56 % aus (Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002; Urk. 8/2).
Die Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002, mit welcher die IV-Stelle die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt um Berechnung der Rente ersucht hatte (Urk. 8/2), focht die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an (Urk. 10/1). Mangels eines Anfechtungsgegenstandes trat das Gericht mit Beschluss vom 12. August 2002 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/3 = Urk. 10/5; Prozess IV.2002.00384).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. September 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2 Hiegegen erhob Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott für D.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde und stellte folgende materiellen und prozessualen Anträge:
"1. Die Verfügung vom 4.10.02 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten rückwirkend ab 1.9.00 eine ganze IV-Rente auszurichten; basierend auf einem IV-Grad von mehr als 66 2/3 %.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein interdisziplinäres Gutachten, unter Wahrung der Parteirechte, einzuholen, um die somatische und psychische Arbeitsunfähigkeit festzustellen und im Falle einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von mehr als 30 % in Beruf und Haushalt die zumutbare Arbeitsleistung in einer behinderungsangepassten beruflichen Tätigkeit und im Haushalt zu beurteilen.
Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen."
Zur Begründung liess die Versicherte im Wesentlichen vorbringen, auf den Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 24. Oktober 2001 könne in beweismässiger Hinsicht nicht abgestellt werden. Wie in einer Verweisungstätigkeit sei auch im Haushaltsbereich von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 12. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess IV.2002.00384 bei. Diese liegen als Urk. 10/1-6 bei den Akten.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.2.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 45 % erwerbstätig wäre und zu 55 % den Haushalt besorgen würde (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/2). Damit hat sie dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 13. Mai 2002 (Urk. 8/7 S. 4) weitgehend entsprochen. Die Versicherte schliesst in der Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2002 nicht mehr darauf, dass sie gar als (mindestens) halbtags erwerbstätig (50%-Pensum) einzustufen wäre, und sie lässt die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation durch die Verwaltung unbestritten (Urk. 1). Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist.
3.
3.1 Die Aktenlage zeigt folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit:
3.2
3.2.1 Die Klinik A.___ diagnostizierte bei der Versicherten am 27. Oktober 2000 ein rechtsseitiges Schulter-Armsyndrom bei Dekonditionierung im Nacken-Schulterbereich sowie eine Restsymptomatik bei Status nach CTS-Release rechts vom September 1999. Die Versicherte sei für schwere körperliche Arbeit wie das Tragen schwerer Lasten und vermehrte manuelle Tätigkeiten (insbesondere monotone repetitive Arbeitsabläufe, welche eine vermehrte Belastung der Handgelenke bedingen) eingeschränkt. Überkopfarbeit und langdauernde gleiche Körperhaltung müssten vermieden werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt (seit dem 11. Juli 2000) als realistisch betrachtet werden, wobei eine solche Tätigkeit in Form eines Halbtagespensums absolviert werden sollte (Urk. 8/13/1).
3.2.2 Die Hausärztin Dr. med. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. November 2000 ein therapieresistentes, chronisch progredientes Carpaltunnel-Syndrom rechts, eine Depression, eine konventionell radiologische Streckhaltung der Halswirbelsäule mit Chondrose sowie einen Verdacht auf rechtsseitige medio-laterale Diskushernie HWK 4/5. Seit dem 8. September 1999 sei die Versicherte für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Besserung der Beschwerden sei eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichte Tätigkeit (Pensum von 50-70 %) ohne starke Belastung der rechten Hand in warmen, sauberen und geschützten Räumen mit der Möglichkeit des Positionswechsels und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 20 kg angezeigt (Urk. 8/15/1).
3.2.3. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob bei der Versicherten die Diagnose einer schweren andauernden depressiven Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Aufgrund ihrer Schmerzen sei sie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, und wegen der Depression sei sie antriebslos und zeige Störungen der kognitiven Funktionen. Sie sei deswegen in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zu 70 % arbeitsunfähig, derweil sie nicht mehr in ihren angestammten Beruf zurückkehren könne (Urk. 8/14).
3.2.4 Dr. med. E.___ begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2002 (Gutachten vom 12. Februar 2002). Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45) sowie eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5). Dr. F.___ habe der Versicherten zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 % attestiert, dies sowohl im angestammten Beruf als Zimmermädchen und Putzfrau, ebenso wie in anderen angepassten Tätigkeiten. Die Prognose sei offen, verspreche aber nicht viel Gutes. Vieles hänge von der Entwicklung der sozialen Situation ab. Die begonnene psychiatrische Behandlung müsse unbedingt fortgesetzt werden (Urk. 8/12).
3.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2001 beurteilte die Einschränkung der Versicherten in den Bereichen Haushaltsführung (Anteil: 2 %; Einschränkung: 0 %), Ernährung (Anteil: 42 %; Einschränkung: 50 %), Wohnungspflege (Anteil: 15 %; Einschränkung: 50 %), Einkauf und weitere Besorgungen (Anteil: 10 %; Einschränkung: 0 %), Wäsche und Kleiderpflege (Anteil: 8 %; Einschränkung: 10 %), Kinderbetreuung (Anteil: 15 %; Einschränkung: 25 %) und Verschiedenes (Anteil: 8 %; Einschränkung: 90 %). Insgesamt wurde die Versicherte bei der Haushaltsführung als zu 40,3 % eingeschränkt erachtet (Urk. 8/20). In der Stellungnahme vom 17. Juli 2002 korrigierte der Haushaltsabklärer seine Einschätzung im Bereich Wohnungspflege und attestierte der Versicherten in diesem Bereich neu eine Einschränkung von 80 %, was zu einer Einschränkung im Haushalt von total 44,8 % führte (Urk. 8/3).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Versicherte nicht mehr in ihren angestammten Beruf als Zimmermädchen/Reinigungsangestellte zurückkehren kann. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist sie aus somatischen und psychischen Gründen noch zu insgesamt 30 % arbeitsfähig, wie sich aus den Berichten der Klinik A.___ sowie der Dres. F.___ und E.___ schlüssig ergibt. Davor muss die kaum begründete Einschätzung der Hausärztin Dr. C.___, welche unter Vorbehalt der Besserung des Gesundheitszustandes zunächst auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, zurücktreten (vgl. auch BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 2) als rechtens.
4.2
4.2.1 Was die Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich anbelangt, liegen der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und dessen Ergänzung vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/3) im Recht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Erhebungen in beweismässiger Hinsicht grundsätzlich für untauglich, da sie mit den ärztlichen Einschätzungen im Widerspruch stünden (Urk. 1 S. 6) und der Haushaltsabklärer sie durch suggestives Befragen "regelrecht über den Tisch gezogen" habe (Urk. 8/7 S. 4 f). Diese Einwände erweisen sich aber als nicht stichhaltig. Im Bericht finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es dem fachlich geschulten Abklärer der IV-Stelle bei der Sachverhaltserhebung an Ort und Stelle an der nötigen Objektivität gefehlt hätte. Daran ändert auch nichts, dass er zu Gunsten der Versicherten auf einen Teilaspekt ("Wohnungspflege") seiner ersten Einschätzung zurückgekommen ist, nachdem er Einsicht in das Gutachten des Dr. E.___ vom 12. Februar 2002 hatte nehmen können. Der Bericht ist ausführlich, schlüssig und insgesamt sorgfältig verfasst, und er beruht auf der individuellen Prüfung der Haushaltssituation der Beschwerdeführerin. Insbesondere berücksichtigt er, dass der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin eine starke Bedeutung zukommt, indem sie sich in gewissen Bereichen anders organisieren kann, um die somatisch bedingten Einschränkungen zumindest teilweise aufzufangen. Auch ist im Hinblick auf die familiären Unterstützungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches, ZGB) nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass der 1991 geborene Sohn ihr altersentsprechend zur Hand geht. Im Übrigen widersprechen die medizinischen Akten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Ergebnissen der Haushaltsabklärung nicht, äussert sich doch keiner der mit der Versicherten befassten Ärzte ausdrücklich zur Frage der Einschränkung in der Haushaltsführung. Was die somatische Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung anbelangt, ist der Abklärungsbericht damit nicht zu beanstanden.
4.2.3 Anders verhält es sich mit der psychisch bedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Im Abklärungsbericht werden zwar psychische Beschwerden eingangs erwähnt, jedoch in der konkreten Beurteilung wird einzig im Bereich Kinderbetreuung eine Einschränkung für verminderte psychische Belastbarkeit berücksichtigt (Urk. 8/20 S. 1 und 3). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, zwar nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die in Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht Haushalt stellt jedoch insoweit auch dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00). Der zu Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Für die Beurteilung psychischer Erkrankungen kommt daher bei der Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Abklärung erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 9. Juli 2002, I 676/01). Eine solche hat vorliegend aber nicht stattgefunden. Dr. E.___ hatte offenbar keine Kenntnis vom Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2001 und konnte infolge dessen im Gutachten vom 12. Februar 2002 dazu auch nicht Stellung nehmen, obwohl der Bericht im Begutachtungszeitpunkt (5. Februar 2002) bereits vorlag. Die ergänzende Stellungnahme durch den Haushaltsabklärer vom 17. Juli 2002, welcher das Gutachten E.___ zwar im Titel erwähnt, darauf aber nicht weiter einging (Urk. 8/3), war ebenso wenig einem Psychiater zur Plausibilitätsprüfung unterbreitet worden. Insoweit erweist sich die psychisch bedingte Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich als ungenügend abgeklärt.
4.2.4 Damit ergibt sich, dass die Sache hinsichtlich der psychisch bedingten Einschränkung im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Haushaltsabklärungsbericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/20) und dessen Ergänzung vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/3) einem Psychiater, vornehmlich dem bereits mit der Versicherten befassten Dr. E.___, zur Überprüfung unterbreitet. Allenfalls wird sich in der Folge eine neue Haushaltsabklärung als notwendig erweisen, welche sich unter Mitwirkung des Facharztes ausführlicher mit der psychisch bedingten Einschränkung in der Haushaltsbesorgung auseinandersetzt.
5. Nach den ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für den Haushaltsbereich (Anteil 55 %) und den Erwerbsbereich (Anteil 45 %), wo in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % besteht (oben Erw. II.4.1), gesondert zu bestimmen haben (gemischte Methode der Invaliditätsgradbemessung). Dies hat im Erwerbsbereich durch einen Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen zu geschehen (oben Erw. 1.2.4); unrichtig wäre dagegen das Gleichsetzen der Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit, wie es die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der angefochtenen Verfügung getan hat (Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juli 2002; Urk. 8/2). Für die Einschränkung im Haushalt findet bei der Invaliditätsgradbemessung ein Betätigungsvergleich statt (oben Erw. 1.2.5). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad insgesamt zu bestimmen (BGE 125 V 146, insbesondere 153 Erw. 5a) und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Kostennote vom 18. März 2003 weist sich über einen Zeitaufwand von 5,2 Stunden à Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 13.80 aus, was inklusive Mehrwertsteuer von 7,6 % einen Aufwand von Fr. 1'133.80 ergibt (Urk. 12). Dieser Betrag ist angemessen und der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos (Urk. 1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu berechne und in der Folge über das Rentenbegehren neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'133.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).