Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00548
IV.2002.00548

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 23. Juni 2003

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene H.___ absolvierte nach dem Besuch der Sekundarschule eine vierjährige Lehre als Elektromonteur (ohne Fähigkeitsausweis; Urk. 8/15). Von März 1993 bis Oktober 1996 arbeitete er als Geschäftsführer bei der A.___ AG Verpackung (Videoversand) in B.___ und von Januar bis April 1997 bei der C.___ AG in ___ (Urk. 1 S. 3; Urk. 8/15). Seit Frühjahr 1997 ist er arbeitslos (Urk. 8/15-16). Am 16. Oktober 2001 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/16). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/15) zu den Akten und holte den Bericht des Universitätsspitals Zürich (USZ), Departement für Innere Medizin, Pneumologie, vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/8) ein. Am 27. März 2002 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/6). Nachdem der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung genommen hatte und den Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, bes. Lungenkrankheiten, bes. Allergologie, vom 30. August 2002 (Urk. 8/3) hatte nachreichen lassen, verfügte die IV-Stelle am 11. September 2002 im angekündigten Sinne (Urk. 8/1).

2.       Dagegen liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, am 9. Oktober 2002 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 3. Eventualiter sei die Sache an die SVA zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine weitere medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben."
         Die Verwaltung schloss am 18. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 19. November 2002 geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (halbe) Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin zog in Erwägung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Berichts des Universitätsspitals in der zuletzt ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 = Urk. 8/1). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er gemäss dem Bericht des Dr. D.___ infolge seines Asthma bronchiale auch für eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit höchstens 40 bis 50 % arbeitsfähig sei, weshalb ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Aus dem Bericht des USZ vom 18. Dezember 2001 geht hervor, dass angesichts der Anamnese des Beschwerdeführers und der anlässlich einer ambulanten Konsultation im September 2000 deutlich pathologischen Lungenfunktionsuntersuchung von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Nichteignung für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. Die dokumentierte, auch nach einem adäquaten Steroidstoss weitgehend fixierte obstruktive Ventilationsstörung sei nur zum Teil auf das Asthma bronchiale (= reversibel) zurückzuführen. Ein erheblicher Teil der Funktionsstörung sei im Rahmen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (= irreversibel) zu interpretieren. Entsprechend könne auch unter optimalen medikamentösen und rehabilitativen Massnahmen keine Normalisierung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Die Prognose der Krankheit sei angesichts der ausgeprägten irreversiblen Komponente gekennzeichnet durch eine langsame Progredienz. Diese sei einzig durch eine absolute Nikotinkarenz zu verlangsamen. Medikamentöse Massnahmen könnten lediglich eine symptomatische Besserung bewirken. Die letzte regelmässige Tätigkeit habe der Beschwerdeführer vor fünf Jahren als Geschäftsführer bei einem Video-Versand ausgeübt. Für diese Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit) bestehe aus pulmonaler Seite keine Einschränkung. Für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten bestehe beim Beschwerdeführer, der über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8).
Dr. D.___ führte am 30. August 2002 aus, dass der Beschwerdeführer seit 1981 an einem Asthma bronchiale vorwiegend vom Intrinsic Typ leide. Es habe auch bei ihm eine schwere, nur geringgradig reversible Obstruktion bestanden. Trotz Intensivierung der Behandlung habe keine Stabilisierung des Asthma bronchiale beziehungsweise der COPD (chronic obstruktive pulmonary disease) erreicht werden können. Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass über den ganzen Tag eine Variabilität und damit auch phasenweise Verschlechterungen hinzukämen. Damit sei der Beschwerdeführer aus seiner Sicht auch für leichte und behinderungsangepasste körperliche Tätigkeiten höchstens teilweise arbeitsfähig. Er schätze seine Arbeitsfähigkeit zur Zeit und bis auf Weiteres, ausschliesslich bedingt durch das Asthma bronchiale, auf höchstens 40 bis 50 % (Urk. 3/4 = Urk. 8/3).
3.2     Angesichts der Lage der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. In einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Widersprüchlich sind demgegenüber die Arztberichte betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit.
Gemäss Dr. D.___ leidet der Beschwerdeführer seit 1981 an dem Asthma bronchiale und ist für leichtere und behinderungsangepasste körperliche Tätigkeiten höchstens teilweise (40 bis 50 %) arbeitsfähig (Urk. 8/3). Die Einschränkung der Arbeitfähigkeit begründete er - obwohl er zu denselben Untersuchungsergebnissen gelangte wie das USZ - "ausschliesslich" durch das Asthma bronchiale bedingt (Urk. 3/4 S. 2). Diese Erkenntnis steht deutlich im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer, obwohl er seit 1981 an einem Asthma bronchiale leidet (vgl. Urk. 8/8 S. 2), bis 1997 ganztags einer körperlich leichten Tätigkeit nachgehen konnte.
Demgegenüber stützte sich der Bericht des USZ auf die Untersuchungen in der Zeit vom 26. November bis 14. Dezember 2001 (Urk. 8/8 S. 2), woraus hervorgeht, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise auf dem reversiblen Asthma, zum erheblichen Teil aber auf einer irreversiblen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) gründe (Urk. 8/8 S. 1), dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Anstrengungstoleranz mit einer variierenden Anstrengungsdispnoe verspüre und nachts mit pfeifender Atmung und Dyspnoe erwache (Urk. 8/8 S. 2), dass von somatischer und insbesondere pulmonaler Seite her keine weiteren Abklärungen angezeigt seien und dass angesichts der Untersuchungen in einer körperlich leichten Tätigkeit von pulmonaler Seite her eine ganztätige Tätigkeit möglich sei (Urk. 8/8 S. 4). Der genannte Bericht ist detailliert, nachvollziehbar und begründet, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und lässt eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Belange zu, weshalb die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (körperlich leichten) Tätigkeit ausgewiesen ist.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer geht seit Frühjahr 1997 keiner Arbeit mehr nach (Urk. 8/15-16). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2003, I 365/02 Erw. 3.1). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) belief sich der Zentralwert des auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und an die btriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (2,5 % für 2001, 1,8 für 2002 und 41,7 Stunden; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2002 Tabelle B10.2 S. 91 und B9.2 S. 90) resultiert ein Wert von Fr. 57'919.-- jährlich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Der Beschwerdeführer kann wegen seinem Asthma bronchialis und seiner irreversiblen Lungenkrankheit - die Variabilität der Krankheit kommt noch erschwerend dazu - nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Zu berücksichtigen ist auch sein Status unter Methadonsubstitution. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- ergibt.
Bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto abzustellen. Im Jahr 1996 verdiente der Beschwerdeführer bei der A.___ AG in den Monaten Januar bis Oktober Fr. 46'800.-- (Urk. 8/15), was einem Einkommen von Fr. 56'160.-- im Jahr 1996 entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (0,5 % für 1997, 0,7 % für 1998, 0,3 % für 1999, 1,3 % für 2000, 2,5 % für 2001 und 1,8 % für 2002) hätte er im Jahr 2002 Fr. 60'257.-- verdient.
Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 60'257.--, ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18,3 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).