Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00550
IV.2002.00550

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1959, arbeitete nach der Geburt ihrer Tochter (geboren 1987) ab September 1989 teilzeitlich bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/40). Sie meldete sich erstmals am 14. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/22-23) und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/41) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK-Zusammenzug, Urk. 8/40) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2000 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/12). Das erneute Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen (Urk. 8/34) wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10) mit Verfügung vom 1. Februar 2001 abgewiesen (Urk. 3/12).
1.2     Seit dem 22. November 2000 arbeitet die Versicherte als Aushilfsmitarbeiterin Verkauf/Kasse bei A.___, ___ (Urk. 8/27). Am 29. Dezember 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/30). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte (Urk. 8/15-21) ein, zog Berichte der Arbeitgeber bei (Urk. 8/25-27) und veranlasste nochmals einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/28). Am 31. Juli 2002 erging der Vorbescheid (Urk. 8/6), wozu die Versicherte persönlich Einwände erhoben hatte (vgl. Urk. 8/3). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. September 2002 ein Rentenanspruch mangels Ablaufs des Wartejahres verneint (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. September 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

"1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2002 sei aufzuheben.
 2.Der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ab dem 1. März 2002 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 3.Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2002 zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist.
 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin."

         Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 27. November 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung zur angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
1.5     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b;        ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

1.8     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und deren Einstufung als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige sowie der Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns.
2.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. B.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2000 Schulterschmerzen, Asthma bronchiale bei Nikotinabusus und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 3). Dr. B.___ berichtete, der Rücken der Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar und sie sei auch psychisch und physisch nicht belastbar. Es bestünden vorwiegend Beschwerden im Bereich des Schultergürtels und des rechten Arms. Damit seien Überkopfarbeiten unmöglich (Urk. 8/22 S. 1 f. Ziff. 2 und 4.1). Als Zeitungsverträgerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin neben dem Haushalt höchstens noch zu 40 % bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 1.1 und 1.5 sowie S. 3 lit. e). In seinem Bericht vom 11. Februar 2002 hielt Dr. B.___ an seinen Diagnosen fest und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D = Urk. 8/19/1 = Urk. 8/18/1, Urk. 8/20/2 S. 2 = Urk. 8/19/2 = Urk. 8/18/2).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, seit wann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege, erklärte Dr. B.___ am 23. April 2002, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 2000 zu 40 % bis 50 % vermittelbar. Aufgrund einer Grippe habe vom 28. August bis 7. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 11. März 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16 S. 2 lit. D = Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D).
2.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, bes. Lungenkrankheiten und Allergologie, dem die Beschwerdeführerin vom Hausarzt zugewiesen wurde, diagnostizierte sowohl am 2. Oktober 2000 als auch am 12. März 2002 ein Asthma bronchiale, vorwiegend vom Intrinsic Typ, sowie eine isolierte Sensibilisierung auf Katzenhaare (Urk. 8/21/4 S. 1, Urk. 8/21/3). Die Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; aus pneumologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A, 8/21/2 S. 2, Urk. 8/21/3).
2.4     Am 12. März 2002 erfolgte eine Schulteroperation rechts in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist. Die behandelnden Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin habe am zweiten postoperativen Tag bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Vom 11. März bis 29. April 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17). Anlässlich der Verlaufskontrolle hielten die behandelnden Ärzte fest, es gehe der Beschwerdeführerin recht gut, sie habe kaum noch Schmerzen, ausser bei Bewegung des Trapezius und Überkopfarbeiten. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis am 6. Mai 2002 verlängert. Die progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei vom Hausarzt zu übernehmen (Urk. 8/15/2).

3.
3.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. Insbesondere äusserte sich Dr. B.___ in den neueren Berichten nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, wohl als Aushilfsmitarbeiterin bei A.___ (vgl. Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D, Urk. 8/20/2 S. 2). Massgebend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche regelmässig höher ausfällt. Dazu finden sich in den medizinischen Akten mit Ausnahme des Berichts von Dr. B.___ vom 11. April 2000 (Urk. 8/22 S. 3) keine Hinweise. Sodann widerspricht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ derjenigen durch Dr. C.___. Während Dr. B.___ davon ausging, sowohl das Asthma als auch die chronisch obstruktive Lungenkrankheit hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A), konnte der Facharzt für Innere Medizin, bes. Lungenkrankheiten und Allergologie, keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finden (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A). Bei der von den behandelnden Ärzten der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % handelt es sich sodann um eine für knapp zwei Monate postoperativ attestierte Arbeitsunfähigkeit, welche entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16 Ziff. 12) nicht den Charakter einer dauerhaften Beurteilung hat; vielmehr führten die behandelnden Ärzte aus, die progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde dem Hausarzt überlassen (Urk. 8/15/2). Schliesslich ist in Bezug auf die vom Hausarzt attestierte Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2     Ein weiterer Widerspruch zur vom Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle als Aushilfsmitarbeiterin bei A.___ im Jahr 2001 durchschnittlich zu rund 70 % gearbeitet hat, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin arbeite die Beschwerdeführerin unregelmässig im Stundenlohn. Die Arbeitgeberin gab den Beschäftigungsumfang mit etwa 20,5 Stunden pro Woche bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 41 Stunden pro Woche an, was mithin einem Pensum von 50 % entspräche (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 8-10). Der Lohn für das Jahr 2001 wurde mit Fr. 27'800.-- angegeben (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 20), was auch mit dem IK-Zusammenzug (Urk. 8/28 S. 2, Urk. 3/2 S. 3) übereinstimmt. Nachdem der Lohn der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 22./27. November 2000 für das Jahr 2001 Fr. 20.-- pro Stunde betrug (Urk. 3/3) und sie einen Verdienst von Fr. 27'800.-- erzielte, arbeitete sie 2001 1'390 Stunden. Davon ausgehend, ein Pensum von 100 % entspreche 1’957 Stunden (8,2 x 21,7 x 11), ergibt dies einen Beschäftigungsumfang von etwa 71 %. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen keine dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt erfolgen kann. Vielmehr ist der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits in medizinischer Hinsicht noch nicht rechtsgenügend abgeklärt.
3.3     Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige anbelangt, ist festzuhalten, dass angesichts des im Jahre 2001 effektiv geleisteten Pensums von rund 70 % nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre bis Ende 2001 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen. Einerseits hielt die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 16. Juni 2000 fest, die Beschwerdeführerin suche eine Stelle mit einem Pensum von 50 %, da in den nächsten zwei Jahren aus familiären Gründen (Haushalt, Kinderbetreuung) kein höheres Pensum in Frage komme (Urk. 8/39 S. 1). Andererseits bestreitet die Beschwerdeführerin, diese Aussage gemacht zu haben, vielmehr hätte sie bei voller Gesundheit seit dem 4. April 2000 zu 100 % gearbeitet (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2 ff.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht der Berufsberatung nicht unterzeichnete und der Beschwerdegegnerin bereits am 28. November 2000 mitteilte, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig (Urk. 3/11 = Urk. 8/8). Sodann arbeitete sie seit November 2000 effektiv zu rund 70 %. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offenbar finanzielle Probleme hatte, welche die Aufnahme eines vollen Arbeitspensums erforderlich machten, und ihre Tochter zu jenem Zeitpunkt bereits dreizehn Jahre alt war, was der Aufnahme eines Pensums von 100 % nicht entgegenstand. Bei einer Abwägung dieser Faktoren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit bereits ab dem 4. April 2000 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen, dass in der Verfügung vom 1. Februar 2001 (Urk. 3/12) betreffend berufliche Massnahmen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ausgegangen wurde, denn bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Mithin gehört die Qualifikation zur Begründung, welche nicht in Rechtskraft erwächst und somit keine Bindungswirkung für künftige Entscheide erzeugt. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige erübrigt sich sodann auch das Einholen einer Haushaltabklärung, deren Fehlen die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandete (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9).

4.
4.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.2     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge, wobei die Beschwerdeführerin als ganztägig erwerbstätig einzustufen ist.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach Massgabe von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).