IV.2002.00551
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1958 geborene P.___ übte nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1979 diverse Hilfstätigkeiten aus und war von November 1995 an bei der I.___ im Verkauf tätig (Urk. 8/47 S. 1 und 3, Urk. 8/46 S. 2). Im Dezember 1999 zog er sich bei der Arbeit zwei Verhebetraumen zu, welche zu anhaltenden Rückenschmerzen führten (Urk. 8/48/8). Im April 2000 nahm der Versicherte seine Tätigkeit zu 50 %, aufgrund der anfallenden Arbeit oft praktisch zu 100 % wieder auf. Per 31. August 2000 löste die I.___ das Arbeitsverhältnis auf, nach Angaben des Versicherten aufgrund seiner mangelnden Einsatzfähigkeit (Urk. 8/11 S. 3, Urk. 8/45).
Wegen der seit Dezember 1999 bestehenden Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 31. Januar 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/47 S. 5-7). Offensichtlich aus finanziellen Gründen nahm er im Juni 2001 eine Vollzeitstelle bei der Kehrichtabfuhr an, obschon ihm die Ärzte davon abgeraten hatten. Im Oktober 2001 nahmen die Rückenbeschwerden wieder derart zu, dass er nicht mehr arbeiten konnte. Nach gescheitertem Arbeitsversuch im Januar 2002 erfolgte im März 2002 die Kündigung (Urk. 8/11 S. 3).
Nach erfolgten Abklärungen (insbesondere Gutachten des Schwyzer Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit [SYMBA] vom 14. Juni 2002 sowie Berufsberatung vom 29. Juli 2002) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung sämtlicher Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung (Urk. 8/3) mit Verfügung vom 12. September 2002 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise eine IV-Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Stellungnahme vom 14. November 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis darauf, dass die Rentenabweisung nicht angefochten worden sei und demnach nur noch die beruflichen Massnahmen strittig seien (Urk. 7).
Nachdem mit Verfügung vom 19. November 2002 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), stellte der Vertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist mit Replik vom 3. Februar 2003 die folgenden Anträge (Urk. 12 S. 2):
"1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 12. September 2002 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente auszurichten.
3. Es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen.
4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. März 2003 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
Die Beschwerde vom 10. Oktober 2002 richtet sich klar auch gegen die Ablehnung des Rentenantrags (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 3). Im vorliegenden Verfahren ist demnach, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, sowohl die Gewährung von beruflichen Massnahmen als auch die Rentenfrage strittig und zu prüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.7 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
2.8 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Jede Massnahme, soll ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, S. 56).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründet die Ablehnung beruflicher Massnahmen damit, dass der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 29. Juli 2002 ausschliesslich die Prüfung der Invalidenrente gewünscht habe. Bezüglich der Invalidenrente führte die IV-Stelle aus, dass gestützt auf das SYMBA-Gutachten vom 14. Juni 2002 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei, was zu einer Invalidität von 4 % und damit zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2).
3.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik in medizinischer Hinsicht geltend, dass auf die im SYMBA-Gutachten enthaltene psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___, Psychiatrische und Psychotherapeutische Arztpraxis, nicht abgestellt werden könne. Der Bericht sei voreingenommen und lasse jegliche Empathie vermissen. Zudem sei eine deutliche Aversion des Psychiaters gegen seinen Patienten und durch den ganzen Bericht eine negative Grundstimmung spürbar. Auch aus sprachlichen Gründen könne nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Bei der Selbstbeurteilung hätte dem Beschwerdeführer geholfen werden müssen, da dieser die Fragen nicht verstanden habe. Es gehe nicht an, dass in einem so sensiblen Bereich wie der psychiatrischen Begutachtung, der beurteilende Arzt den Test sozusagen gleich selbst für den zu Begutachtenden ausfülle. Weiter widerspreche die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an einer hypochondrischen Störung leide, der Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher die Leistungsbereitschaft als zuverlässig erachte. Im SYMBA-Gutachten werde auch nicht auf das gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, veränderte Bindegewebe Rücksicht genommen. Insgesamt sei auf die nachvollziehbaren Berichte des den Beschwerdeführer seit einigen Jahren betreuenden Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, abzustellen, der nur eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinige Urk. 12 S. 3 und 4).
4.
4.1 Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Dr. B.___ und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2002 (SYMBA-Gutachten) die folgenden klinischen und strukturellen Diagnosen:
- Rückenschmerzen
- Somatoforme Schmerzstörung im Sinne von nicht proportionaler Schmerzintensität in Relation zum strukturellen und klinischen Befund
- Dysthymie
- hypochondrische Störung
Die klinische Untersuchung sei durch einen deutlichen Rundrücken geprägt gewesen, welcher zu einer Haltungsinsuffizienz und einer ebenso deutlichen Kompensation durch eine Hyperlordosierung (Verbiegung) der Hals-Wirbelsäule geführte habe. Aufgrund dieser Haltungsinsuffizienz seien die Schulterbeschwerden unter Belastung mindestens in der Qualität erklärbar. Im Bereich der Lenden-Wirbelsäule bestehe radiologisch und klinisch kein Anhaltspunkt für eine Instabilität oder sonstige Funktionsstörung eines Segments. Ein grosser Teil der Beschwerden müsse deshalb als somatoforme Störung erklärt werden. Zusätzlich gebe es Hinweise für eine herbeigeführte Befundverzerrung. Trotz teils massiver Schmerzäusserungen seien die Spontanbewegungen inklusive Bücken (ohne Belastung) und der Stand auf einem Bein weitgehend unauffällig, während sie im Moment der Befunderhebung durch muskuläre Sperrung unmöglich durchzuführen gewesen seien. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätte sich bei Arbeiten ab Schulterhöhe eine verminderte Leistungsfähigkeit ergeben. Bei ausschliesslich leichten Belastungen im Stehen, Gehen, Sitzen ohne längere Zwangshaltungen, beispielsweise in Reinigungs-, Fertigungs-, Überwachungs- oder leichten Montage-Tätigkeiten könne die Beanspruchung auf den Altersdurchschnitt reduziert werden. Die psychiatrische Exploration habe in der Aktualachse ein leichtes depressives Zustandsbild erkennen lassen. Die in Bezug auf Schmerzen, soziale und berufliche Rehabilitation ungelöste Beschwerdeverarbeitung zeige deutlich hypochondrische und (in der interdisziplinären Beurteilung) somatoforme Muster und habe zu einer Dysthymie (Verstimmung) geführt. Das genannte depressive Zustandsbild sei demnach Folge der unbefriedigenden Krankheitsentwicklung und keine eigenständige Erkrankung. In der Persönlichkeitsachse seien zwanghafte und ängstliche Merkmale ohne Krankheitswert sichtbar. Das Krankheitsverständnis (im Rollstuhl enden) sei skurril. Bezüglich der psychischen Funktionen sei der Beschwerdeführer nicht in einem arbeitsrelevanten Ausmass krank. Die Arbeitsfähigkeit als Lebensmittelverkäufer oder Kehrrichtsammler sei deutlich eingeschränkt, in einer wie oben beschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 8 f.).
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens sowie aus den weiteren Akten keine Aversion von Dr. B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Der Bericht bleibt stets sachlich und aus der Tatsache, dass sich Dr. B.___ teilweise kritisch zu den gemachten Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung äussert, kann nicht auf eine Aversion oder Voreingenommenheit geschlossen werden. Die Unterstützung des Arztes beim Ausfüllen der Fragen zur Selbstbeurteilung erfolgte allein aus sprachlichen Gründen. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass Dr. B.___ durch seine Hilfe in einer unzulässigen Weise auf das Ergebnis der Untersuchung Einfluss genommen hat. Dass trotz der attestierten Leistungsbereitschaft eine gewisse Selbstlimitierung vorhanden ist, musste auch Dr. C.___ feststellen, indem der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der von diesem Arzt durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als zu gering einschätzte (Urk. 8/14 S. 4), was mit der Selbsteinschätzung anlässlich der psychischen Untersuchung korrespondiert, in der der Beschwerdeführer auf eine leichte depressive Störung schloss, während lediglich ein sehr diskretes depressives Zustandsbild objektivierbar war (Urk. 8/12 S. 2). Weiter wurde auch die Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/20) im SYMBA-Gutachten berücksichtigt (Urk. 8/11 S. 1).
Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, um von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen des SYMBA-Gutachtens vom 14. Juni 2002 abzuweichen, weshalb im Folgenden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
4.2
4.2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 12. September 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 50'410.-- aus, das auf dem Einkommen beruht, welches der Beschwerdeführer bei der I.___ 1999 erzielte. Gestützt auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) ermittelte die IV-Stelle zudem ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 48'553.-- sowie eine daraus resultierende Invalidität von 4 % (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass hinsichtlich des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst als Kehrichtlader bei der H.___ auszugehen sei (Jahreslohn von Fr. 55'900.--), nicht vom zuvor bei der I.___ erzielten Lohn. Bei den zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommen herangezogenen DAPs sei von den Minimallohnangaben auszugehen und zudem ein invaliditätsbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 18'411.-- und einem Invaliditätsgrad von rund 67 % führe (Urk. 12 S. 5).
4.2.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 21. Mai 2001 bis 31. März 2002 bei der H.___ tätig, was ihm offensichtlich aufgrund einer mittelfristigen Verbesserung seines Gesundheitszustandes möglich war. Da für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen ist, erscheint es zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt, entsprechend den Ausführungen seines Vertreters vom bei der H.___ erzielten Jahreseinkommen von Fr. 55'900.-- auszugehen (Fr. 4'300.-- x 13, Urk. 8/36).
Weiter entsprechen sämtliche von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens beigezogenen Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP Nr. 6783, Nr. 6408 sowie Nr. 5544) den im SYMBA-Gutachten festgelegten medizinischen Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/32, Urk. 8/14 S. 2). Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von den Minimallohnangaben aus und lässt die seither eingetretene Nominallohnentwicklung ausser Acht, ergibt sich ein zumutbares Jahreseinkommen von rund Fr. 46'028.--. Da diese Arbeitsplätze bereits der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst sind, ist ein weiterer invaliditätsbedingter Abzug nicht gerechtfertigt, was zu einer Invalidität von rund 17 % führt ([Fr. 55'900.-- -Fr. 46'028.--] x 100 / Fr. 55'900.-- = 17.66).
Wollte man aufgrund der geringen Anzahl der vorliegenden DAP die Invalidität anhand der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteln, führte dies zu folgendem Ergebnis: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'626.--, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 1856, Stand 2001: 1902) per 2001 ein solches von rund Fr. 4'741.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 56'892.-- entspricht. Macht man davon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner ausländischen Staatsangehörigkeit und der Art der Behinderung einen grosszügigen Abzug von 15 %, ergibt sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 48'358.--, was sogar nur zu einer Invalidität von rund 13 % führt ([Fr. 55'900.-- -Fr. 48'358.--] x 100 / Fr. 55'900.-- = 13.49).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht erfolgt ist.
5. Die IV-Stelle hat mit dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 8/32) und ist damit ihren Pflichten gemäss Art. 15 IVG nachgekommen.
Im Verlaufsprotokoll ist klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Rentenprüfung wünscht (Urk. 8/32 S. 2). Schon allein gestützt darauf ist es fraglich, ob eine Arbeitsvermittlung sinnvoll erscheint. Weiter erklärte der Beschwerdeführer gemäss diesem Protokoll, dass er schon gerne arbeiten würde, aber wer stelle schon jemanden an, der krank sei. Eine 100%-Anstellung, auch wenn sie behinderungsangepasst sei, könne er sich nicht vorstellen, höchstens ein Pensum von vier Stunden, und auch das nur dann, wenn er alle ein bis zwei Stunden 20 bis 30 Minuten Pause machen könne. Er sei in der Lage, die Leistungsfähigkeit seines Körpers selber einzuschätzen, und würde sich nichts zumuten, was ihn längerfristig in den Rollstuhl bringen könnte (Urk. 8/32 S. 1 und 5). Aus seinen Angaben im SYMBA-Gutachten vom 14. Juni 2002 ist weiter ersichtlich, dass sich seine gesundheitliche Situation aus subjektiver Sicht in den letzten Jahren stets verschlechtert hat (Urk. 8/11 S. 4 f.). Auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers geht demnach hervor, dass für ihn die Prüfung der Rentenfrage im Vordergrund steht und er zur Aufnahme einer behinderungsangepassten 100%igen Tätigkeit nicht bereit ist. Zusammenfassend erscheint eine Arbeitsvermittlung damit nicht als geeignete Massnahme zur Eingliederung des Beschwerdeführers, weshalb ein entsprechender Anspruch abzulehnen ist.
Hinsichtlich der Umschulung ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine Invalidität von mindestens 20 % Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch ein Anspruch auf Umschulung abzulehnen ist.
6. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).