Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 18. September 1990 als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungsabteilung der A.___ AG, N.___ (Urk. 2/9/29). Aufgrund von Gelenk-, Kopf- und Wirbelschmerzen sowie von Depressionen und einer Gehbehinderung meldete sich M.___ am 10. September 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte nebst beruflichen Massnahmen eine Invalidenrente (Urk. 2/9/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2000 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 2/9/10). Die hiegegen am 6. Juli 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 2/19/1) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Beurteilung an die Verwaltung zurückwies (Urk. 2/19/9; Prozessnummer IV.2000.00439).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, das Gutachten vom 14. Februar 2001 ein (Urk. 2/9/14). Mit Verfügung vom 6. April 2001 wies die Verwaltung das Rentenbegehren und dasjenige auf berufliche Massnahmen erneut ab (Urk. 2/2 = Urk. 9/1). Auch gegen diesen Entscheid erhob M.___ mit Eingabe vom 9. Mai 2001 Beschwerde (Urk. 2/1). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2002 ab (Urk. 2/20). Die dagegen am 6. Juni 2002 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/22) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht am 13. September 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies, damit dieses eine ergänzende interdisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen - vorzugsweise in der hiefür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - veranlasse und in der Folge über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2001 neu entscheide (Urk. 1).
2.
2.1 Das Gericht zog zunächst die Akten in den Verfahren IV.2000.00439 und IV.2001.00277 bei, welche nachfolgend als Urk. 2/19 respektive als Urk. 2/1-18 und Urk. 2/20-22 geführt werden. Am 22. Januar 2003 ersuchte das Sozialversicherungsgericht das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR), die MEDAS im Raum Zürich, um eine umfassende interdisziplinäre (somatische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten (Urk. 6). Am 6. Februar 2003 erklärte sich das MZR für die Erstattung eines Gerichtsgutachtens bereit (Urk. 7). Mit Beschluss vom 11. März 2003 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Fragestellung und zu der in Aussicht genommenen Begutachtungsstelle Stellung zu nehmen (Urk. 9). Nachdem die Parteien darauf verzichtet hatten, sich dazu innert Frist zu vernehmen (Urk. 10/1 und Urk. 10/2), erteilte das Gericht dem MZR am 17. April 2003 den Gutachtensauftrag und stellte die Akten zu (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12). Die Begutachtung der Versicherten durch das MZR fand am 23. und 26. Juni 2003 statt; das Gutachten datierte vom 15. Juli 2003 (Urk. 15). Auch zum Ergebnis der Begutachtung liessen sich die Parteien innert Frist nicht vernehmen (Urk. 17/1 und Urk. 17/2).
2.2 Am 23. September 2003 unterbreitete das Sozialversicherungsgericht der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten, der A.___ AG, N.___, verschiedene Fragen zum Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Urk. 18). Die A.___ AG erstattete ihren Bericht am 30. September 2003 (Urk. 19). Während sich die Beschwerdeführerin hiezu am 28. Oktober 2003 äusserte (Urk. 22), liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Im Hinblick darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Urteil des hiesigen Gerichtes vom 25. April 2002 (Urk. 2/20) mit der Auflage, eine interdisziplinäre medizinische Abklärung anzuordnen und danach über die Beschwerde gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 6. April 2001 (Urk. 2/2) neu zu entscheiden, aufgehoben hat (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1), liegt im vorliegenden Verfahren der mit Anmeldung vom 10. September 1999 (Urk. 2/9/31) geltend gemachte Rentenanspruch im Streit. Denn sowohl die erste Rentenverfügung vom 6. Juni 2000 (Urk. 2/9/10) als auch die zweite vom 6. April 2001 sind durch das hiesige respektive das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgehoben worden. Mithin ist der Rentenanspruch aufgrund der gesamten Aktenlage zu beurteilen.
3.1.2 Das Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, erhob in seinem Bericht vom 19. Mai 1998 ein cervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (S-förmige Skoliose, langgezogener BWS [Brustwirbelsäule], Streckhaltung der LWS [Lendenwirbelsäule] und Haltungsinsuffizienz) sowie bei leichtgradigen degenerativen HWS (Halswirbelsäule)-Veränderungen. Die Klinik leitete deswegen eine Physiotherapie in die Wege und attestierte der Versicherten ab dem 7. Mai 1998 während drei Wochen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2/9/19/2; inklusive des Berichtes von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Diagnostische Radiologie, vom 25. Juni 1999, Urk. 2/9/19/3).
3.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, diagnostizierte ein vertebrogenes/myalgisches Schmerzsyndrom mit vegetativer Überlagerung und neurotisierender Verarbeitung. Bei dieser Konstellation schätze er ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf 30 - 40 %, eventuell auch in nächster Zeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie ganztags arbeiten, in ihrem angestammten Beruf noch halbtags; einschränkend wirke sich das ständige Stehen, Bücken und Heben schwerer Gegenstände sowie das Ausführen stereotyper Bewegungen über längere Zeit aus. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, wenn die Versicherte Erleichterungen im Arbeitsprozess (leichtere Arbeit, evtl. sitzend) erfahre (Bericht vom 24. September 1999; Urk. 2/9/19/1).
3.1.4 Gemäss Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und früherer Hausarzt der Versicherten, war sie zwischen dem 12. September 1996 und dem 11. November 1998 im angestammten Beruf wiederholt vollständig arbeitsunfähig. Dr. F.___ erhob ein rezidivierendes cervicospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform und leichten degenerativen HWS-Veränderungen. Abgesehen von zeitweisen schmerzbedingten Arbeitsausfällen sei die Versicherte im angestammten Beruf ganztags arbeitsfähig, weshalb eine berufliche Umstellung zumindest bis 13. November 1998 nicht notwendig gewesen sei (Bericht vom 29. November 1999; Urk. 2/9/17).
3.1.5 Dr. L.___ bezeichnete sodann die Versicherte bei unveränderter Diagnose als zu 30 % arbeitsunfähig seit Februar 1999. Der klinische Verlauf des Leidens sei schwankend. In den letzten zwei Monaten habe sich der Zustand unter antidepressiver Behandlung wesentlich gebessert, und die Versicherte habe voll arbeiten können. Allerdings sei dies nur mit Anstrengung und Mühe möglich gewesen, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit als um 30 % reduziert einzuschätzen sei. Man sollte sie am selben Ort für leichtere Arbeiten einsetzen (Bericht vom 21. Januar 2000; Urk. 2/9/16).
3.1.6 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich im Schreiben vom 25. Januar 2001 dahingehend, dass die Versicherte wahrscheinlich an einer reaktiven Depression leide. Aus psychiatrischer Sicht sei sie "zur Zeit additiv zur körperlichen Beeinträchtigung um ca. 45 % arbeitsfähig" (Urk. 2/9/15/1).
3.1.7 Dr. C.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4 ICD-10) und Probleme mit der Krankheitsbewältigung bei einem chronifiziertem Schmerzsyndrom (F54 ICD-10). Die psychischen Störungen seien leichter Ausprägung und bewirkten eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 25 % in jeder ihr körperlich zumutbaren Tätigkeit. Allfällige körperliche Einschränkungen seien von der somatischen Seite her zu beurteilen. Die angeblich kalten Räumlichkeiten, in denen die Versicherte arbeite, dürften auch einen Einfluss auf ihre Schmerzbefindlichkeit haben (Gutachten vom 14. Februar 2001; Urk. 2/9/14).
3.1.8 Die Klink H.___, wo sich die Versicherte während vier Wochen zur stationären Therapie aufhielt, erachtete im Bericht vom 15. Mai 2001 einen Stellenwechsel als sinnvoll, da die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz überfordert sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne man indes nur eine begrenzte Stellungnahme abgeben. Nach vier Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit könnte sie zum Beispiel stufenweise, maximal mit 50 %, wieder einsteigen. Zu denken sei an eine mittelschwere Tätigkeit zum Beispiel als Raumpflegerin in einem grossen Spital, wo ihre sprachlichen Schwierigkeiten nicht entscheidend seien und sie keinen grossen Stresszeiten ausgesetzt sei (Urk. 2/6 = Urk. 2/9/15/2).
3.2
3.2.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht die dargelegte medizinische Aktenlage im Urteil vom 13. September 2002 (Urk. 1) als widersprüchlich qualifiziert und die Sache ans Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen hatte (Urk. 1), veranlasste das kantonale Gericht eine interdisziplinäre Begutachtung beim MZR. Daran beteiligten sich der Internist PD Dr. I.___, der Rheumatologe Dr. J.___ und der Psychiater Dr. K.___.
3.2.2 Wie dem Gutachten vom 15. Juli 2003 (Urk. 15) zu entnehmen ist, traf Dr. I.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2003 auf eine normale Motorik und fand weder Paresen, noch Atrophien noch einen Tremor oder eine Spastizität vor. Auch die Koordination sei erhalten. Die Laboruntersuchungen ergaben keine auffälligen Befunde (Urk. 15 S. 7-9). Laut der Beschreibung von Dr. J.___ zeigten die am 23. Juni 2003 erstellten Röntgenbilder der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule, abgesehen von ventralen Spondylosen leichter Ausbildung im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule, einen altersentsprechenden normalen radiologischen Befund, insbesondere seien die Wirbelkörperhöhen erhalten, die Deck- und Bodenplatten scharf abgrenzbar, und die Intervertebralräume seien nicht verschmälert. Auch die MRI-Untersuchung ergab laut Gutachten ausser einer geringfügigen Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 einen altersentsprechenden normalen Befund ohne neurokompressive Pathologie. Weiter notierte Dr. J.___, es finde sich kein pathologisch-anatomisches Substrat, das die von der Versicherten beschriebenen Beschwerden erklären würde. Darauf weise auch das fehlende Ansprechen auf die bisherigen ambulanten und stationären therapeutischen Bemühungen hin. Die einzige aus den leichten Spondylosen im mittleren Brustwirbelsäulenbereich resultierende Pathologie finde indes keinen Rückhalt in der Beschreibung der Versicherten, gebe sie doch ausgerechnet dort gar keine Schmerzen an. Auch aus den MRI-Bildern liess sich laut Gutachten keine strukturelle Pathologie ableiten, welche die beklagten Beschwerden erklären könnte. Sodann konstatierte der Rheumatologe deutliche Diskrepanzen zwischen der aktiven Beweglichkeit, der passiven Untersuchung und den während der Anamneseerhebung gemachten Beobachtungen. Seine Diagnose lautet auf ein somatoformes Schmerzsyndrom. Aus strukturell-rheumatologischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit wie diejenige als Verpackerin in der Firma A.___ AG keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen liege aus psychosomatischer Sicht für eine derartige Tätigkeit - global gesehen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % vor (Urk. 15 S. 9-11).
Dr. K.___ beschrieb das Verhalten der Versicherten, die nur mazedonisch spreche, als abweisend, teilweise gleichgültig und affektiv kaum moduliert. Er fand keine Anhaltspunkte für Störungen des formalen Denkens, der Orientierung, der kognitiven Fähigkeiten oder der Auffassung. Das inhaltliche Denken sei weitgehend unauffällig. Laut Dr. K.___ gibt es Hinweise für eine konflikthafte Ehesituation, doch würden entsprechende Probleme seitens der Versicherten nur angetönt, und sie verweigere eine genauere Exploration. Sodann fand der Psychiater keine Hinweise auf eigentliche depressive Symptome oder psychisch belastende Situationen. Allerdings müsse die Migrationssituation angesichts der fehlenden Integration als möglicher Belastungsfaktor mitbewertet werden. Letzten Endes bleibe unklar, warum die Explorandin aufgrund der bestehenden, kaum invalidisierenden Schmerzsymptomatik nicht mehr arbeiten gehen könne. Eine mögliche Ursache erblickte Dr. K.___ in der Überbehandlung mit angstlösenden Medikamenten und mit Schlafmitteln, denn dadurch könne die Konzentrationsfähigkeit, aber auch der Antrieb empfindlich beeinflusst werden. Aus diesem Grund postulierte der Psychiater eine entsprechend höher dosierte Therapie mit Zoloft oder einem anderen nicht sedierenden Antidepressivum. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatoformen Störung um maximal 25 % eingeschränkt (Urk. 15 S. 11-13).
Gestützt auf eine interdisziplinäre Schlussbesprechung gelangten die involvierten Fachärzte zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Demgegenüber hätten die durch ventrale Spondylosen in der mittleren Brustwirbelsäule bedingten minimalen degenerativen Veränderungen sowie die Fehlhaltung der Wirbelsäule keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (Urk. 15 S. 13).
Im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erklärte der Verfasser des Gutachtens, Dr. I.___, die früher von der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich gestellten Diagnosen eines cervicospondylogenen und eines thoracospondylogenen Syndroms (vorne Erw. 3.1.2, Urk. 2/9/19/3) entbehrten des pathologisch-anatomischen Substrates. Vielmehr seien die jetzigen Befunde korrekterweise als somatoformes Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gelte es, auf objektivierbare und reproduzierbare Befunde abzustellen. Aufgrund dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verpackerin um höchstens 25 % eingeschränkt. Dies bedeute, dass lediglich wenige gewisse ganz schwere Tätigkeiten, wie beispielsweise repetitives Heben von Gewichten über 15 kg, der Versicherten nicht mehr möglich seien. Alle anderen wechselbelastenden Tätigkeiten leichter bis mittelschwerer Art seien ihr jedoch möglich und zumutbar (Urk. 15 S. 14). Hingegen könnten die im Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Befunde durch die eigene psychiatrische Exploration bestätigt werden. Mit der attestierten 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wolle man zum Ausdruck bringen, dass die Versicherte etwas kürzere Arbeitszeiten benötige oder gelegentlich eine Pause einschalten sollte.
Zusammenfassend wird im Gutachten ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht beziehe sich auf eine und dieselbe Krankheit. Die beiden Einschränkungen seien deshalb nicht additiv zu verstehen. Insgesamt halte man die Versicherte bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde als zu 75 % arbeitsfähig in einer leichten maximal mittelschweren Fabrik- oder Reinigungstätigkeit bei der nicht repetitiv Gewichte über 15 kg gehoben werden müssten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe einerseits auf den psychischen Faktoren mit verminderter Belastbarkeit und andererseits auf den dadurch mitbedingten Schmerzen ohne relevanten somatischen Hintergrund (Urk. 15 S. 15).
Auf die Fragen des Gerichtes legte Dr. I.___ dar, den Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte könne man sich insoweit anschliessen, als damit die Beschreibung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen gemeint sei. Ebenso sei man mit Dr. L.___ einig, der die Situation der Versicherten als vertebrogenes-myalgisches Schmerzsyndrom beschreibe, was ebenfalls rein deskriptiv gemeint sei und damit ausschliesse, dass die Schmerzen von einer Krankheit der Wirbel ausgingen. Dementsprechend spreche Dr. L.___ von einer neurotisierenden Verarbeitung. Anschliessen könne man sich auch den Schlussfolgerungen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___ vom Februar 2001, denn die Versicherte habe sich im Wesentlichen gleich präsentiert, weshalb die Ausführungen des psychiatrischen Konsiliarius ähnlich und knapp ausgefallen seien. Im Wesentlichen weiche man von den vorbestehenden Diagnosen nicht ab, sondern gewichte diese unterschiedlich, indem das Beschwerdebild der Versicherten auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt werde und nicht auf die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, denn diese würden den bei altersentsprechenden gesunden Personen bestehenden Umfang nicht überschreiten (Urk. 15 S. 16).
Hinsichtlich des Krankheitsverlaufes hielt Dr. I.___ fest, es sei anzunehmen, dass die Beschwerden im Jahr 2002 von der Versicherten als so schlimm empfunden worden seien, dass sie ihr Hausarzt zeitweise arbeitsunfähig geschrieben habe. Danach sei ihr offenbar der Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit nicht mehr gelungen. Was den Verlauf ihrer Arbeitsfähigkeit betrifft, übernahm Dr. I.___ die Beurteilung seiner Vorgänger: Demnach bestand vom Zeitpunkt der Untersuchung in der Rheumaklinik an, das heisst ab Mai 1998 (vgl. hierzu Urk. 2/9/19/2), begrenzt auf 3 Wochen, eine 50%ige, ab Februar 1999 eine 30-40%ige, ab Januar 2000 eine 30%ige und ab Februar 2001 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals kurzzeitig erkrankt und auch behandelt worden sei, was eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe. Insgesamt habe die Arbeitsfähigkeit bis April 2001 und anschliessend bis zur Begutachtung, abgesehen von kurzfristigen Ausfällen wie beispielsweise anlässlich ihres Aufenthaltes in der Klinik H.___, zwischen 60 bis 75% betragen. Der Eintritt des Gesundheitsschadens wird im MEDAS-Gutachten auf das Jahr 1998 datiert, ab welchem Zeitpunkt ein dauernder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestanden habe, der ihre Arbeitsfähigkeit als Verpackerin um 25 % reduziert habe (Urk. 15 S. 17-18).
Sodann führte Dr. I.___ auf die Frage des Gerichtes hinsichtlich der zumutbaren Verweisungstätigkeit aus, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ihre Arbeitsfähigkeit von 75 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umzusetzen. Sie verfüge durchaus über die dazu erforderlichen psychischen Ressourcen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie die bis anhin ausgeübte Tätigkeit nicht auch weiter ausführen könne. Eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bedeute 75 % eines Wochenpensums von 42 Stunden. Idealerweise sollte dieses auf 5 Arbeitstage verteilt werden, wobei auch günstig wäre, wenn die Versicherte jeweils morgens und nachmittags entweder kürzer arbeiten oder eine längere Pause einschalten könnte. In dieser Zeit könne eine normale Leistung mit der einzigen Einschränkung erbracht werden, dass sie keine schweren Gewichte wiederholt heben müsse. Denn erfahrungsgemäss führten körperlich schwere Arbeiten zu einer Exazerbation der Beschwerden. Inwiefern ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin einer körperlich schweren Arbeit entsprochen habe, sollte mittels Abklärungen am Arbeitsort eruiert werden (Urk. 15 S. 19-20).
4. Das interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 15. Juli 2003 basiert auf persönlichen Untersuchungen der Versicherten sowie eigens angefertigten Röntgenbildern und MRI-Abklärungen. Es setzt sich - dem Auftrag entsprechend - kritisch mit den gesamten Vorakten auseinander. Die Ärzte berücksichtigen die geklagten Leiden ebenso wie die objektiv erhobenen Befunde. Die im Gutachten geäusserten Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet und im Ergebnis für den medizinischen Laien nachvollziehbar. Das Gutachten beantwortet die vom Gericht gestellten Fragen schlüssig, und soziokulturelle Faktoren werden zu Recht ausgeklammert (vgl. Urk. 15 S. 20 unten).
Damit entspricht das MEDAS-Gutachten den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten, weshalb darauf abgestellt werden kann, was von den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist. Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur noch zu 75 % in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern sie dabei keine Lasten über 15 kg zu heben hatte; ebenso sollte die Arbeit wechselbelastend sein. Abgesehen von kurzen Perioden einer höheren Arbeitsunfähigkeit, insbesondere während Klinikaufenthalten, bestand diese Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf als Verpackerin bereits seit Mai 1998, soweit es sich dabei um eine Tätigkeit mit den genannten Indikationen handelte.
5. Der Empfehlung des MZR folgend (Urk. 15 S. 20 oben) holte das Gericht einen Bericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten ein. Die A.___ AG äusserte sich zum Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin unter anderem dahingehend, dass sie an den Wickelmaschinen eingesetzt worden sei, welche sie nach Programm bedient habe. Diese Arbeit habe auch die Bereitstellung und die Versorgung der Anlagen mit Schokolade, das Beschicken der Bänder und die Reinigung der Maschinen beinhaltet. Diese Tätigkeit sei als mittelschwer einzustufen. Das durchschnittlich zu hebende Gewicht habe ca. 5 kg betragen, derweil keine Gewichte von über 15 kg hätten gehoben werden müssen. Die Tätigkeit sei wechselbelastend gewesen, d.h. habe abwechselnd im Sitzen und im Stehen ausgeführt werden können (Urk. 19).
6. Der angestammte Beruf der Versicherten als Verpackerin ist - wie der zitierte Bericht der A.___ AG zeigt - damit als (maximal) mittelschwer zu qualifizieren, weshalb es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % jedenfalls möglich war und ist, diesen grundsätzlich im Ausmass von 75 % zu versehen. Auch wenn man im angestammten Beruf zeitweise von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 1998 während drei Wochen (Abklärungen am Universitätsspital Zürich), von einer 30 bis 40%igen Arbeitsunfähigkeit im September 1999 sowie von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 ausgeht, so war die Versicherte im angestammten Beruf bis zum Verfügungszeitpunkt am 6. April 2001, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), nie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein Rentenanspruch bis zum Verfügungszeitpunkt gar nie entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Denn weitere Perioden der Arbeitsunfähigkeit, welche über eine Einschränkung von 25 % hinausgingen, sind jedenfalls nicht ausgewiesen, und von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV kann ohnehin nicht gesprochen werden. Damit erweist sich das Rentenbegehren als unbegründet. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (Urk. 22).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).