IV.2002.00559
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1950, arbeitete von 1997 bis 28. Februar 2001 als Küchenhilfe im Restaurant A.___ in ___ (Urk. 10/14/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 20. Dezember 2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2001 mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Versicherten es ihr nicht erlaube, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 10/14/2). Mit Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 18. Juli 2000 beantragte P.___ Hilfsmittel (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 22. September 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe nach ärztlicher Verordnung) vom 22. September 2000 bis 30. September 2010 zu (Urk. 10/6). Am 19. Januar 2002 meldete sich die Versicherte zum zweiten Mal; diesmal zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/16 Ziff. 7.8).
1.2 Die IV-Stelle holte zwei medizinische Berichte (Urk. 10/7-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/14/1) ein, veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konti (Urk. 10/15) und berufliche Abklärungen (Urk. 10/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/3/1, Urk. 10/4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2002 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. September 2002 sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten und es sei eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Zudem sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. November 2002 wurde das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne Berücksichtigung der Änderung des psychischen Beschwerdebildes die ihr zustehende ganze Rente nicht zugesprochen. Eine Begründung hierfür werde in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht angegeben, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als willkürlich zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 4).
1.2 Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 11. September 2002 (Urk. 2) auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 10/7-8). Da diese ärztlichen Berichte keine Hinweise enthalten, dass die Beschwerdeführerin psychische Beschwerden aufwies, ist nicht ersichtlich, weshalb die Begründung der Beschwerdegegnerin willkürlich sein sollte, wenn sich die Ärzte nicht zu psychischen Beschwerden äusserten. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung sachlich und ausführlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht als willkürlich zu bezeichnen und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2000 krankheitsbedingt ohne Unterbruch in erheblichem Masse eingeschränkt sei. Der Beginn der einjährigen Wartezeit werde auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Auch nach Ablauf des Wartejahres sei von einer unverminderten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Beurteilung die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr möglich sei. Hingegen sei ihr eine körperlich leichtere, sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopfhöhe aus fachärztlicher Sicht in vollem Umfange zumutbar. Es sei der Beschwerdeführerin daher möglich, in Ausübung einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit, beispielsweise in der Industrie, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbseinbusse betrage Fr. 4'807, woraus sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 11 % ergebe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die medizinische Aktenlage keine Hinweise auf psychische Beschwerden enthalte (Urk. 9).
3.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Beschwerdegegnerin anerkenne grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Mit der angefochtenen Verfügung wolle sie ohne Berücksichtigung der Änderung des psychischen Beschwerdebildes einfach, ohne Angabe einer Begründung, die ihr zustehende ganze Rente nicht zusprechen. Die Beschwerdegegnerin gehe daher willkürlich vor, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 11 % feststelle. Diese Feststellung stehe, wenn man die Krankengeschichte in Betracht ziehe, in krassem Widerspruch zur aktenkundigen Situation. Der behandelnde Arzt habe über die Bemessung der Rente allergrösstes Erstaunen bekundet, da keine Therapie erfolgreich gewesen sei. Sie leide nach wie vor an den immer gleich schlimmen physischen Beschwerden. Des Weiteren habe sich ihr psychischer Zustand drastisch verändert. Bereits aufgrund ihrer physischen Beschwerden müsste die ihr richtigerweise zustehende ganze Rente zugesprochen werden, weiter seien bezüglich ihres psychischen Zustandes immer noch nicht die dringend benötigten Abklärungen getroffen worden. In der langen Zeit der Qualen sei die Beschwerdeführerin depressiv geworden und sehe keinen Sinn mehr im Leben. Sie befinde sich in einem Loch. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, komme in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 zum Schluss, dass sie 100 % arbeitsunfähig sei. Sie müsse als vollkommen invalid für ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Küchenmädchen bezeichnet werden. Auch eine leichte Hilfsarbeit, die im Sitzen ausgeführt werde, sei ihr unzumutbar. Aufgrund der Tatsache, dass sie Wirbelsäulenbeschwerden habe, sei es ihr unmöglich länger als fünfzehn Minuten zu sitzen, ohne grosse Schmerzen zu ertragen. Sogar für das Duschen und Anziehen der Kleider benötige sie Hilfe. Ihr körperlicher Zustand sei sehr schlecht. Aus diesem Grunde sei es schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin dazu komme zu behaupten, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 11 %. Auch vermöge sie nicht darzutun, wie und wo die Beschwerdeführerin denn realerweise noch ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Der angefochtenen Verfügung mangle es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung, inwiefern ihr Gesundheitszustand eine derart drastische Besserung erfahren haben solle, weshalb die angefochtene Verfügung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 BV antragsgemäss aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose (Urk. 10/7/1 S. 1 lit. A):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Dekompensierte Knick-Senk-Füsse beidseits (Grad IV nach Johnson) mit fortgeschrittener talonavicularer und naviculo-cuneiformer Arthrose beidseits
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Intermittierendes subacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts
- Carpaltunnelsyndrom rechts
- Adipositas."
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenmädchen seit dem 8. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/7/1 S. 1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige Spezialschuhe. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für angezeigt (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-4 und Ziff. 6). Seiner Meinung nach werde die Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen Befunde und des Krankheitsverlaufes nie mehr in einem fussbelastungsabhängigen Beruf arbeiten können. Gemäss Bericht der Ärzte der Klinik Balgrist liege theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeit von 100 % vor, für leichtere Arbeiten im Sitzen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Der Beschwerdeführerin sei eine leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit, ohne vorgeneigtes Stehen, Knien, Arbeiten in Kniebeuge und Stehen und ohne Gehen über 50 Meter und Treppen steigen zumutbar (Urk. 10/7/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar. Hingegen sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten sitzenden Tätigkeit ohne Belastung der Füsse ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/7/2 S. 2).
4.2 Am 15. April 2002 verwies Dr. C.___, Assistenzarzt, Orthopädische Universitätsklinik Zürich, Schweizerisches Paraplegikerzentrum, Balgrist, in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht auf den von Dr. med. D.___ und ihm selbst erstellten, beiliegenden Bericht der Fusssprechstunde vom 21. März 2002 (Urk. 10/8/3). In diesem Bericht stellten die beiden Ärzte dieselbe Diagnose wie Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2002. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Deren Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfsmittel (Urk. 10/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-4). Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in sitzender Position ohne Überkopfarbeiten ohne längeres Gehen zumutbar (Urk. 10/8/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar, jedoch sei ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 10/8/2 S. 2).
5.
5.1 Bezüglich der Diagnosen der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht liegen übereinstimmende Beurteilungen der Ärzte vor (Urk. Urk. 10/7/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/8/3 S. 1). Die medizinischen Akten enthalten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden litt, noch hielten die Ärzte eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht für notwendig. In diesem Sinne hielten sowohl Dr. B.___ (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. C Ziff. 6), als auch Dr. C.___ (Urk. 10/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 6) gegenteils fest, dass sie eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt erachteten. Auch lassen ihre übrigen Ausführungen (vgl. Urk. 10/7/1 S. 2, Urk. 10/8/3 S. 1 f.) nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin depressiv sei oder psychische Beschwerden anderer Art aufweise. Zudem gab auch die Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen betreffend ihrer Behinderung an, an Arthrose und nicht zusätzlich an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 10/16 Ziff. 7.2).
5.2 Aufgrund dieser Aktenlage gehen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 Urk. 2 S.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Knick-Spreizfussdeformitäten nicht mehr in einer die Füsse belastenden Tätigkeit arbeiten kann, erscheint aufgrund der Akten als nachvollziehbar.
Bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind die Argumente der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet und teilweise aktenwidrig. Dr. B.___ und Dr. C.___ im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 10/7/2 S. 2, Urk. 10/8/2 S. 2). Sie hielten dementsprechend im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/7/2 S. 1, Urk. 10/8/2 S. 1).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, aufgrund ihrer Fussbeschwerden eine sitzende, körperlich leichte Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insbesondere sind den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Wirbelsäulenbeschwerden litt, welche es ihr verunmöglichten, länger als fünfzehn Minuten zu sitzen (Urk. 1 S. 5). Zudem ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit tatsächlich ein Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S. 5), unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht massgebend. Der Beschwerdeführerin ist anzurechnen, welches Einkommen sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit im oben erwähnten Sinne zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 einen Monatslohn von Fr. 3'600.-- erzielt und keinen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 10/14/1 S. 2 Ziff. 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 43'200.-- (3'600.-- x 12) (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/5 S. 1). Aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2000 erkrankte (vgl. Urk. 10/17/2), kann den Berechnungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.-- erzielte (Urk. 10/14/1 S. 2 Ziff. 20), gefolgt werden. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 43'200.-- für das Jahr 2000 ist somit als Valideneinkommen einzusetzen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/13). Es handelt sich dabei um überwiegend sitzend beziehungsweise teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg beziehungsweise teilweise bis 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.1-2) kann das Erfordernis der körperlich leichten Tätigkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden. Hingegen erscheint als fraglich, ob die ausgewählten Tätigkeiten auch dem Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit zu genügen vermögen.
6.3 Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,8).
6.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nach der bisherigen, körperlich anstrengenden Tätigkeit als Küchenhilfe nur noch sitzende, körperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - ergäbe sich keine rentenerhebliche Invalidität. Es resultierte bei Vollzeitbeschäftigung, wie sie der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'430.-- (Fr. 45'871.-- x 0,75).
6.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 43'200.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'430.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'770.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. Würde man der Berechnung des Invaliditätsgrades die Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zugrunde legen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'393.-- (vgl. Urk. 10/13) und somit ein Invaliditätsgrad von 11,12 %.
Aus Gesagtem erweist sich Abweisung der Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung jedenfalls im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter führt in seiner Honorarnote vom 7. Juli 2003 einen Stundenaufwand von 6 Stunden und 35 Minuten an (Urk. 12). Aus der Beschwerdeschrift geht indessen keine Aktenkenntnis hervor; das geltend gemachte Studium der Vorakten ist daher auf 1 Stunde zu reduzieren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).