IV.2002.00564
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Advokatin A.___, Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsschutz
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1941, absolvierte eine kaufmännische Lehre und übte verschiedene Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus (Urk. 7/20 Ziff. 6.2, vgl. Urk. 7/23 S. 1). Von 1982 bis 1990 führte sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Restaurant, das sie nach dessen Tod verkaufte (Urk. 7/23 S. 1, Urk. 7/36 Ziff. 5.3.1). Am 30. August 1984 musste sich die Versicherte der Operation eines Mammakarzinoms mit nachfolgender Bestrahlung unterziehen (Urk. 7/13/1 Ziff. 3, Urk. 7/13/3 S. 1). Am 25. März 1992 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/36 Ziff. 6.8). Nachdem die Versicherte per 1. November 1992 eine Anstellung als Betriebsangestellte im Verkehrskontrolldienst mit einem Pensum von 50 % antrat (Urk. 7/17 Ziff. 1, Ziff. 5), schrieb die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. April 1993 als erledigt ab (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 11. Januar 1994 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, es sei ihr zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei der sie ein Einkommen von mehr als 60 % des ohne Behinderung möglichen erzielen könnte; dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Erwerbstätige (Urk. 7/8).
In den Jahren 1998 und 1999 traten bei der Versicherten Ischialgien im linken Unterschenkel, im Jahre 2001 Lumboischialgien links auf, weshalb die Versicherte von den behandelnden Ärzten der Klinik Balgrist bis Ende August 2001 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt wurde (vgl. Urk. 7/12/3). Am 11. Juli 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-13) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4, Urk. 7/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/1). Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilerwerbstätige im Umfang von 50 % und im Umfang von 50 % als im Haushalt Tätige (Urk. 7/7 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 (Urk. 1) erhob die Versicherte, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Advokatin A.___, Olten, Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2002 und Zusprechung einer halben Invalidenrente spätestens ab 1. Januar 2002. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 27. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Zu ergänzen ist, dass - um den Invaliditätsgrad bemessen zu können - die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die Ärztinnen und Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.8 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/20) ein und nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor. Es ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der ersten Verfügung (11. Januar 1994, Urk. 7/8), womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgewiesen worden war, und der zweiten, jetzt angefochtenen Verfügung (17. September 2002, Urk. 2 = Urk. 7/1), eine Änderung eingetreten ist, das heisst, ob im September 2002 bei der Beschwerdeführerin eine rentenbegründende Invalidität vorlag.
Die Beschwerdeführerin gab an, in den Jahren 1998 und 1999 seien erstmals Ischialgien im Bereich des linken Unterschenkels sowie Lumboischialgien aufgetreten, welche Anfang 2001 zu einer bis Ende August 2001 andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Daneben hätten Taubheitsgefühle im rechten Arm und Unterschenkel (rezidivierende TIA linkshemisphärisch mit beinbetontem Hemisyndrom rechts), Sprech- und Gesichtsfeldstörungen sowie ein Blepharospasmus (Lidkrampf) bestanden. Schliesslich sei eine beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach Teilmeniscektomie des rechten Knies diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2); ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Überdies sei sie - wie schon im ersten strittigen Rentenverfahren - als Erwerbstätige und nicht als Teilerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
3.
3.1 PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Teamleiter Wirbelsäule, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Balgrist, Orthopädische Universitätsklinik, Zürich, diagnostizierten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 21. März 2001 Lumboischialgien linksbetont (Urk. 7/12/11 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten sie keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/11).
3.2 Im Bericht vom 15. Mai 2001, worin Dr. B.___ und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, die gleiche Diagnose stellten, hielten sie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich fest, diese würde ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 7/12/10).
3.3 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ___, stellte in seinem zuhanden der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich erstellten Bericht vom 18. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/9 S. 1):
"- rezidivierende TIA linkshemisphärisch mit beinbetontem Hemisyndrom rechts, Sprechstörungen, Gesichtsfeldstörungen (seit Januar 2001), deutlich gehäuft in den letzten Tagen
- Blepharospasmus mit Botulinustoxin behandelt (Dr. Meyer, Neurologe)
- linksseitige Beinschmerzen ungeklärter Ursache
- cerebro-vaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterinämie und Nikotinabusus"
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/9).
3.4 Prof. Dr. I.___, Dr. G.___, Oberarzt, und med. pract. H.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik, Universitätsspital, Zürich, stellten in ihrem zuhanden von Dr. F.___ erstellten Bericht vom 18. Juni 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/5 S. 1):
"- Transient ischämische Attacken seit Februar 2001
klinisch: Taubheitsgefühl im rechten Arm und rechten Bein
topographisch: wahrscheinlich Mediastromgebiet links, ohne Korrelat im MRI
ätiologisch: am wahrscheinlichsten arterio-embolisch
vaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese, Migräne
- Migräne-Auren ohne Kopfweh seit 10 Jahren (visuelle Aura, gel. mit Sprachstörung)
- Faziales Dyskinesie-Syndrom ungeklärter Aetiologie unter Botulinus-Toxintherapie
- Belastungsabhängige Fuss-Schmerzen links bei talo-calcanearer Arthrose
- Mamma-Karzinom rechts, ED 1986
Status nach Tumorexzision und Lymphadenektomie und Radiotherapie bisher rezidivfrei"
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei bis 15. Juni 2001 100 % arbeitsunfähig, danach nach hausärztlicher Neubeurteilung (Urk. 7/12/5 S. 2).
3.5 Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Neurologische Poliklinik, Universitätsspital, Zürich, stellten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 28. Juni 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Urk. 7/12/4) und hielten zusätzlich als Zwischenanamnese seit 05/01 fest, es bestünden keine Hinweise für weitere oculocerebrale Ischämien.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten sie keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/4).
3.6 Dr. med. L.___, Oberarzt, Leiter Fuss-Team, und cand. med. M.___, Balgrist, Orthopädische Universitätsklinik, Zürich, stellten in ihrem zuhanden von med. pract. D.___ erstellten Bericht vom 16. August 2001 folgende Diagnosen im Bereich der Unterschenkel und der Lenden (Urk. 7/12/3 S. 1):
"- Periostitis linker Unterschenkel
- Verdacht auf L5-Wurzelirritation bei leichter foraminaler Stenose L5 links
- Linksseitige manschettenförmige Schmerzen am distalen Unterschenkel unklarer Ursache
Die von den Neurologen erwähnten Diagnosen hielten die Orthopäden als Nebendiagnose fest.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. August 2001 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12/3 S. 2).
3.7 Med. pract. D.___, ___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 31. August 2001 rezidivierende Lumbalgien und Periostitis (Knochenhautentzündung) linker Unterschenkel seit 15. Januar 2001 (Urk. 7/12/1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt er fest, dass diese vom 15. Januar 2001 bis 26. Januar 2001 sowie vom 14. Februar 2001 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/12/1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Funktionen eingeschränkt, da unter Belastung vermehrte Fussschmerzen links aufträten. Dies wirke sich einem Unvermögen zum Gehen aus, da nach einer halben Stunde bereits Rückenprobleme aufträten. Zur Frage, ob eine berufliche Umstellung notwendig sei, hielt er fest, dass er für eine diesbezügliche Beurteilung den Abschluss der medizinischen Abklärungen in der Klinik Balgrist abwarten würde. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/12/2 lit. a-e).
3.8 Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ___, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von med. pract. D.___ untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2001 eine vordere Kreuzbandruptur rechts sowie eine beginnende mediale Gonarthrose bei Status nach Teilmeniscektomie rechts (Urk. 7/10/2 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er keine Angaben (vgl. Urk. 7/10/2).
3.9 Med. pract. D.___ übernahm die Diagnose von Dr. N.___ in seinem zu-handen der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 17. Januar 2002 und machte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Angaben (vgl. Urk. 7/10/1).
3.10 Dr. med. O.___, Oberarzt in Vertretung, Balgrist, Orthopädische Universitätsklinik, Zürich, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht vom 18. Februar 2002 beziehungsweise 22. Februar 2002 als Diagnose mit Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit:
„Radikuläres Reizsyndrom L5 links bei Foraminalstenose L5/S1,
bestehend seit 1/01“ (Urk. 7/11/3 lit. A)
Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit im Bereich des Sprechens und des Gesichtsfelds entsprachen denjenigen in den bereits zitierten neurologischen und orthopädischen Berichten.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte Tätigkeit mit seltenem Heben über Brusthöhe bis zu 5 kg ohne Knien sowie eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/2 S. 2). Gemäss den Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 bei einer Anstellung von 50 % attestiert worden. Ein Arbeitsversuch am 1. September 2001 sei von ihrer Seite begrüsst worden (Urk. 7/11/3 lit. B).
4.
4.1 Aufgrund dieser Aktenlage liegen zu den verschiedenen Leiden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte entweder keine Angaben (vgl. Urk. 7/12/11, Urk. 7/12/9, Urk. 7/12/4, Urk. 7/10/2, Urk. 7/10/1) oder beurteilten lediglich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 (Urk. 7/12/5 S. 2, Urk. 7/12/3 S. 2). Die Ärzte der Klinik Balgrist hielten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2001 nur fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen werde (Urk. 7/12/10). Med. pract. D.___ führte in seinem Bericht vom 31. August 2001 einerseits aus, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar 2001 bis 26. Januar 2001 sowie vom 14. Februar 2001 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12/1 lit. B), gab aber andererseits im Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen an, der Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/12/2 lit. e). Dr. O.___ der Klinik Balgrist kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/2 S. 2).
4.1.1 Die Feststellung der Ärzte der Klinik Balgrist, die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit als Polizistin wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 7/12/10), lässt keine Beurteilung deren Arbeitsfähigkeit zu. Somit setzten sich einzig Dr. O.___ der Klinik Balgrist sowie med. pract. D.___ mit der - längerfristigen - Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Beide beurteilten aber lediglich die zumutbare Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit, ohne Angaben zur zumutbaren Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu machen (vgl. Urk. 7/11/2 S. 2, Urk. 7/12/2 lit. e). Ob die Beurteilung durch den Hausarzt med. pract. D.___ aufgrund seiner Vertrauensstellung relativierend zu beurteilen beziehungsweise aufgrund der Tatsache, dass er kein ausgewiesener Facharzt ist, überhaupt herangezogen werden kann, kann offen bleiben. Auch die Frage, ob es sich bei seiner Angabe, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, obwohl er im selben Bericht weiter vorne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Februar 2001 bis auf weiteres ausging, nicht um eine eher widersprüchliche handle, kann vorliegend offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Arzt die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit überzeugend beurteilte. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. O.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit keine Stellung nahm, kann auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, er gehe davon aus, eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bedeute eine bestmögliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit.
Aufgrund der mangelnden medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit lässt sich der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen.
4.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht einhole, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer geeigneten Verweisungstätigkeit abklärt.
5. Zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige oder Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
5.1 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztätig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). In Bezug auf die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) sind insbesondere auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu berücksichtigen. Sie führte aus, per Ende März 1991 habe sie das Restaurant, das sie zusammen mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod im Dezember 1990 betrieben hatte, aufgegeben, und wäre fortan für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus finanziellen Gründen - sie habe ausser der Witwenrente kein Einkommen gehabt und kaum Vermögen - auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen. Sie habe nach der Betriebsaufgabe tatsächlich auch eine Anstellung mit einem vollen Pensum gesucht, aufgrund ihres Alters und mangelnder Berufs-erfahrung im Bürobereich aber keine solche gefunden. So sei sie froh gewesen, beim Verkehrsdienst der Stadt Zürich immerhin eine Stelle mit einem Pensum von 50 % sowie eine Umschulung zur Polizistin erhalten zu haben (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Darstellung erweist sich im Lichte der persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum als glaubhaft, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin - damals noch unvertreten - dieselben Erläuterungen bereits nach Erlass des Vorbescheids machte (Urk. 7/4), weshalb davon auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher als Erwerbstätige zu qualifizieren.
5.2 Im Sinne einer Gutheissung der Beschwerde ist nach dem Gesagten die Verfügung vom 17. September 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren Tätigkeiten medizinisch abkläre und hernach gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige einen Einkommensvergleich vornehme.
6. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozial-versicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab-klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin A.___, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).