Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2002.00566
IV.2002.00566

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 6. September 1941, wurde 1981 von seiner ersten Ehefrau A.___, geboren 3. April 1949, geschieden (Urk. 7/4). Am 31. Dezember 1987 heiratete er die am 22. Januar 1952 geborene C.___ (Urk. 7/8). Am 17. April 1989 reiste B.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/5). Seine Ehefrau folgte ihm im April 1990 (Urk. 7/4). Die Ehe wurde mit Urteil vom 20. Oktober 1995 geschieden (Urk. 7/9). B.___ ist kinderlos (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) eine ordentliche Invalidenrente von Fr. 702.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 12 Jahren und 9 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 81'576.-- sowie der Teilrentenskala 15 (Urk. 2 = Urk. 7/18).
2.       Hiergegen erhob B.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Vollrente in der Höhe von Fr. 1'030.-- (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf das Schreiben vom 13. November 2002 (Urk. 8/19) an den Versicherten (Urk. 6). Am 12. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer reiste im April 1989 in die Schweiz ein und ist seither bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Er wohnte - wie aus dem Anmeldeformular vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/4) hervorgeht - seit seiner Geburt in Jugoslawien und zwischen 1967 und 1985 in Deutschland und hat in den letztgenannten Jahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Versicherungszeiten zurückgelegt. Das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) wie auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sehen eine Anrechnung von in der Republik Kroatien oder anderen Staaten zurückgelegten Beitragszeiten für die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente nicht vor. Diese ist demnach einzig aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und nach innerstaatlichem Recht zu berechnen. Ob der Beschwerdeführer allenfalls bei anderen staatlichen Versicherungen, insbesondere bei der Bundesversicherungsanstalt in Deutschland, eine Invalidenrente beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.


2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3.
3.1     Die Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) berechnet.
3.2     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
         Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
3.3     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, sowie den Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
         Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (Splitting) jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 2 und 3 AHVV).
         Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (für die Berechnung der Invalidenrente anwendbar aufgrund von Ziffer 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur 10. AHV-Revision) wird bei der Berechnung der Renten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden (Abs. 2). Die Übergangsgutschrift wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft und entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Im Jahre 2002 betrug sie Fr. 18'540.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3 : 2). Eine Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Abs. 3).
3.4     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer reiste im April 1989 in die Schweiz ein und hat seither die Beiträge bis Dezember 2001 lückenlos bezahlt (Urk. 8/2). Insgesamt weist er eine Beitragszeit von 12 Jahren und 9 Monaten auf (Urk. 8/16 S. 2), währenddem sein Jahrgang bis zum 31. Dezember vor Eintritt der Invalidität, somit bis zum 31. Dezember 2001 40 Beitragsjahre zurückgelegt hat (Rententabellen 2002 S. 7). Da die fünf Beitragsmonate, die er im Jahr des Eintritts der Invalidität zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann der Beschwerdeführer eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 13 vollen Jahren vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 40 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 15 (vgl. Rententabellen 2002 S. 10).
         Dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Vollrente kann demnach nicht entsprochen werden.
4.2     Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im April 1990 in die Schweiz ein. Somit sind die Einkommen der Jahre 1990 bis und mit 1994 (Jahr vor der Scheidung) zu teilen. Das anzurechnende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 787'370.-- setzt sich zusammen aus seinem Verdienst im Jahre 1989 von Fr. 36'842.-- sowie in den Jahren 1995 bis 2001 von Fr. 532'503.--, der Hälfte seines in den Jahren 1990 bis 1994 erzielten Einkommens (Fr. 110'873.--) sowie der Hälfte des von der Ehefrau in dieser Zeit erzielten Einkommens (Fr. 107'152.--; Urk. 8/2, Urk. 8/16). Der Aufwertungsfaktor beträgt 1,0 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahre 1989 (Rententabellen 2002 S. 14). Das massgebende Einkommen entspricht somit der Einkommenssumme von Fr. 787'370.-- und ist durch 12 Jahre und 9 Monate zu dividieren. Daraus resultiert ein massgebliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 61'755.--.
Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1941 hat Anspruch auf höchstens 16 Übergangsgutschriften. Da er jedoch bis zum Eintritt der Invalidität nur während 13 vollen Jahren in der AHV/IV versichert war, hat er lediglich Anspruch auf 13 Übergangsgutschriften im Betrag von insgesamt Fr. 241'020.--. Geteilt durch 12 Jahre und 9 Monate ergibt sich daraus eine durchschnittliche Übergangsgutschrift von Fr. 18'904.--.
Die Summe aus durchschnittlichem Erwerbseinkommen und durchschnittlicher Übergangsgutschrift ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'659.--, welches einem über dem plafonierten, maximalen Durchschnittseinkommen von Fr. 74'160.-- liegenden Tabellenwert von Fr. 81'576.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 15 bemisst sich die monatliche Invalidenrente auf Fr. 702.-- (Rententabellen 2001 S. 82).

5.       Nach dem Dargelegten erweist sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).